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Beschluss

9 L 454/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0808.9L454.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2006 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. 6 Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. 7 Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung einer entsprechenden Förderschule erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 9 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht. 10 Nach der im Eilverfahren notwendigermaßen nur summarischen Überprüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig hinsichtlich der Festlegung des Förderschwerpunktes Lernen sowie des Förderortes auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -), welche aufgrund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 SchulG erlassen worden ist. 11 In formeller Hinsicht fehlt es nicht an einer Beteiligung der Antragstellerin im Verfahren. Diese ist über die Antragstellung durch die Schule - deren Zuständigkeit zur Eröffnung des Verfahrens sich aus § 11 Abs. 1 b AO-SF ergibt - informiert worden. Ferner hat die Antragstellerin an einem Elterngespräch mit den Unterzeichnerinnen des sonderpädagogischen Gutachtens am 3. April 2006 teilgenommen. Darüber hinaus sind Einladungen zu einem Gespräch über den Inhalt des seitens des Antragsgegners eingeholten Gutachtens und die von ihm beabsichtigte Entscheidung ergangen. 12 Des Weiteren dürfte zwar Überwiegendes dafür sprechen, dass das schulärztliche Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegen hat, weil es erst nach Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens abgefasst worden ist. Nach § 12 Abs. 1 AO- SF stellt die beauftragte sonderpädagogische Lehrkraft Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin fest und in einem Gutachten dar (Satz 1). Dabei ist das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung einzubeziehen (Satz 2). Ob die Anforderung des Satzes 2 auf die Entscheidung des Schulamtes oder auf das Gutachten der beauftragten Sonderpädagogin zu beziehen ist, 13 vgl. in dem letztgenannten Sinn Jehkul in Jehkul pp., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 19, Erl. 2.5 (5), 14 kann offen bleiben, weil davon auszugehen ist, dass sich ein allfälliger Verfahrensfehler als nach den §§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) als unbeachtlich erweisen würde. Nach § 46 VwVfG NRW, 15 vgl. zu dessen Anwendbarkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschlüsse vom 2. September 2005 - 19 E 1078/05 - und 28. Februar 2006 - 10 E 1533/05, 16 kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon ist zum einen im vorliegenden Verfahren auszugehen, weil nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 15. Mai 2006 das schulärztliche Gutachten angefordert und bei Übereinstimmung der Bescheid erlassen werden sollte. Zum anderen erweist sich der Bescheid in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. 17 Von einem sonderpädagogischen Förderbedarf, dem durch die erfolgten Festlegungen hinsichtlich des Förderschwerpunktes und des Förderortes Rechnung zu tragen ist, ist auszugehen. 18 Nach § 5 AO-SF liegt eine Lernbehinderung unter anderem vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher Art sind und durch den Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt werden. Nach dem sonderpädagogischen Gutachten sind diese Voraussetzungen zu bejahen. Insbesondere werden Entwicklungsrückstände und erhebliche Wahrnehmungseinschränkungen festgestellt und die Lern- und Leistungsfähigkeit als deutlich eingeschränkt bezeichnet. Auch das schulärztliche Gutachten gelangt zu der Diagnose Entwicklungsrückstand in Wahrnehmungsbereichen. Für den Vorschlag des Förderortes im sonderpädagogischen Gutachten spricht das schulärztliche Gutachten, soweit es die Förderung in einer kleinen Lerngruppe mit individuellen, dem Entwicklungsprofil der Tochter der Antragstellerin entsprechenden Maßnahmen empfiehlt. Die Feststellungen werden durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet, weil sich die Beurteilung, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und welcher Förderort geeignet ist, grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten sowie sonstigem schulischen Verhalten beurteilt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.