Urteil
1 K 2498/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0717.1K2498.05.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur rückwirkenden Gewährung von familienbezogenem Ortszuschlag. 3 Die als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes stehende Klägerin beantragte am 14. Dezember 1990 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend ab 1. Januar 1986 die Gewährung eines höheren Kindergeldes. 4 Mit Bescheid vom 12. April 1991 lehnte das M. den Antrag ab und entschied des Weiteren über einen - von der Kläger nicht ausdrücklich gestellten - Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlages abschlägig. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde bestandskräftig. 5 Mit Antrag vom 19. Juli 2005 begehrte die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG und Nachzahlung der erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteile nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999. Sie führte aus, dass sie die Voraussetzungen dieser die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1999 umsetzenden Norm erfülle, wonach ihr ein Anspruch auf Nachzahlung familienbezogener Gehaltsbestandteile für das 3. und die weiteren Kinder zustehe. Zwar habe sie sich als bayerische Landesbeamtin seinerzeit nicht gegen die zu niedrige Besoldung gewandt, weil sie darauf vertraut hätte, auch ohne einen gesonderten Antrag in den Genuss der Nachzahlung zu gelangen. Insoweit vertrete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Musterverfahren die - in einer entsprechenden Verfügung zum Ausdruck gekommene - Ansicht, dass entsprechende Anträge bayerischer Beamter unverschuldet nicht gestellt worden seien und auch die Jahresfrist des Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG wegen höherer Gewalt nicht habe eingehalten werden können. 6 Mit Bescheid vom 00.00.0000 wies das M. den Antrag zurück und führte aus, die Klägerin zähle nicht zum Personenkreis des Art. 9 § 1 BBVAnpG und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil sie keine Gründe vorgetragen habe, die ersehen ließen, dass sie an einem Antrag auf amtsangemessene Besoldung gehindert gewesen sei. 7 Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu gewähren. Der Dienstherr hätte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit 3 und mehr Kindern die Pflicht gehabt, alle betroffenen Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen über ihre Ansprüche aufzuklären und zur Stellung von Anträgen auf Nachzahlung aufzufordern. Eine solche Rechtspflicht ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Maßgabe der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie der zu seiner Ausprägung ergangenen einfach-gesetzlichen Vorschrift des § 85 des Landesbeamtengesetzes NRW. Demgegenüber habe sie erst mit Rundschreiben des M. 07/99 zu einem Zeitpunkt weit nach Ablauf der eigentlichen Antragsfrist von einem Entwurf des BBVAnpG 99 erfahren. Erst am 7. Juli 2005 habe sie den "BBB- Nachrichten" entnommen, dass ein Rundschreiben des Bayerischen Finanzministeriums die falsche Aussage enthalten habe, dass ein Antrag nicht zu stellen sei. Durch die unterlassene Aufklärung der sachlich und örtlich zuständigen Behörden des Dienstherrn sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das M. den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass § 32 BayVwVfG in Nordrhein-Westfalen nicht gelte. Eine Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG NRW käme nur in Betracht, wenn die Klägerin ohne Verschulden an der Beantragung der in Rede stehenden Leistung gehindert gewesen wäre. Das Land Nordrhein- Westfalen als Dienstherrin der Klägerin habe sie aber nie an einer entsprechenden Antragstellung gehindert. 9 Die Klägerin hat am 1. Dezember 2005 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und verfolgt ihr Begehren auf Gewährung einer Nachzahlung kinderbezogener Anteile im Orts- bzw. Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1998 weiter. Ergänzend trägt sie vor, dass in Nordrhein-Westfalen jede Unterrichtung betroffener Beamtinnen und Beamter über die Rechtsfolgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 unterblieben sei. Sie habe sich in Rechtsunsicherheit darüber gefühlt, ob sich hieraus rückwirkende Konsequenzen für Besoldungs- und Versorgungsansprüche ergeben könnten. Ihr sei nie mitgeteilt worden, dass sie eine Nachzahlung von Besoldungsanteilen ausdrücklich beantragen müsse. Insoweit habe das Land seine aus der Fürsorgepflicht resultierende Aufklärungspflicht verletzt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M. vom 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 familienbezogene Bezüge auf der Grundlage von Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1999 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Entscheidung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Nachzahlung kinderbezogener Anteile im Orts- bzw. Familienzuschlag. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. 20 Rechtsgrundlage für das Nachzahlungsbegehren der Klägerin ist Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99. Hiernach erhalten die Kläger des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 für das 3. und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes der in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Maßgaben errechnen. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 21 Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Sie gehört nicht zu dem in vorgenannter Vorschrift aufgeführten Personenkreis, denn sie ist weder Klägerin der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 noch hat sie einen entsprechenden Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 22 Keiner Erörterung bedarf, dass sie nicht Klägerin eines der Ausgangsverfahrens der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ist. 23 Sie hat auch keinen Anspruch auf Zahlung höherer kinderbezogener Anteile im Orts- bzw. Familienzuschlag innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht, ohne dass über ihn schon abschließend entschieden worden ist. Ihr am 14. Dezember 1990 bei dem M. eingegangener Antrag auf höheres Kindergeld erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen bereits deshalb nicht, weil er nicht die kinderbezogenen Bezügeanteile betraf. Selbst wenn man dies indes im Wege der Auslegung zu ihren Gunsten annehmen wollte, so ist über diesen Anspruch mit Bescheid vom 12. April 1991 bestandskräftig entschieden worden. 24 Die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen, insbesondere fehlendes Verschulden und Einhaltung der Antragsfristen, erfüllt sind. Denn die Wiedereinsetzung scheitert hier daran, dass der Gesetzgeber in Art. 9 § 1 BBVAnpG umfassend und abschließend einen Personenkreis festgelegt hat, der in den Genuss der Besoldungsnachzahlung kommen soll. Diese Verfahrensweise schließt behördliche Entscheidungen zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die Zugehörigkeit zu dem gesetzlich umschriebenen Personenkreis als Kläger oder Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, begründet eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die rückwirkende Zahlung von Familienzuschlag. Es handelt sich dabei nicht um eine Frist, deren Versäumung im Wege der Wiedereinsetzung geheilt werden könnte, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2004 - 1 A 458/01 -, juris Nr. JURE060015270, Rdnr. 59. 26 Im Übrigen wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht aus beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten geboten. Es gibt keine Verpflichtung des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten die Stellung von Anträgen nahe zu legen oder gar anzuraten, um besoldungsrechtliche Vorteile zu erlangen. Vielmehr ist es Sache eines jeden Beamten, zur Wahrung möglicher Rechtsvorteile Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen und gegen negative Entscheidungen Widersprüche einzulegen. Dies hat die Klägerin indes versäumt. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.