Beschluss
8 L 356/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vor, ist der Antrag abzulehnen.
• Ein Internetangebot ist dann Mediendienst im Sinne des MDStV, wenn es redaktionell gestaltet ist und der allgemeinen Meinungsbildung bzw. werbenden Funktion für die Allgemeinheit dient; solche Werbung kann wegen Verstoßes gegen § 284 StGB untersagt werden.
• Die Werbung für nicht genehmigte Sportwettenanbieter kann eine Ordnungsverfügung nach § 22 Abs. 2 MDStV rechtfertigen, wenn die Werbung den Tatbestand der wettbezogenen Werbung nach § 284 Abs. 4 StGB erfüllt.
• Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol führen nicht ohne Weiteres zur Unanwendbarkeit aufsichtsrechtlicher Maßnahmen; eine Übergangsregelung kann die Fortgeltung des Verbots rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Internetwerbung für nicht genehmigte Sportwettenanbieter rechtmäßig • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vor, ist der Antrag abzulehnen. • Ein Internetangebot ist dann Mediendienst im Sinne des MDStV, wenn es redaktionell gestaltet ist und der allgemeinen Meinungsbildung bzw. werbenden Funktion für die Allgemeinheit dient; solche Werbung kann wegen Verstoßes gegen § 284 StGB untersagt werden. • Die Werbung für nicht genehmigte Sportwettenanbieter kann eine Ordnungsverfügung nach § 22 Abs. 2 MDStV rechtfertigen, wenn die Werbung den Tatbestand der wettbezogenen Werbung nach § 284 Abs. 4 StGB erfüllt. • Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol führen nicht ohne Weiteres zur Unanwendbarkeit aufsichtsrechtlicher Maßnahmen; eine Übergangsregelung kann die Fortgeltung des Verbots rechtfertigen. Der Antragsteller betreibt unter www.b...de einen Internetauftritt eines Sportvereins und schaltete dort einen Werbeframe mit interaktiven Elementen für das Sportwettenunternehmen "c..."; der Frame zeigte Wettquoten, ermöglichte Einsatzangaben und verlinkte zur Wettseite des Anbieters. Die Aufsichtsbehörde erließ am 24. Mai 2006 eine Ordnungsverfügung mit Untersagung der Werbung und Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller legt Widerspruch ein und beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; er hatte die Werbung vorläufig entfernt, will sie aber nach Wegfall von Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufnehmen. Die Behörde stützt sich auf den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und die Strafbarkeit der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 284 StGB. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Formelle Voraussetzungen der Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO sind erfüllt; die Behörde hat das besondere Vollzugsinteresse schriftlich dargelegt (Gefahr von Nachahmungseffekten, Schutz rechtstreuer Wettbewerber, Strafbarkeit der Werbung). • Rechtsschutzinteresse des Antragstellers besteht fort, weil er die Werbung nur vorläufig entfernt hat; dies ändert die materielle Prüfung nicht. • Materiell überwiegt jedoch das öffentliche Interesse: Die Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach summarischer Prüfung ist das Internetangebot als Mediendienst im Sinn des § 2 MDStV einzuordnen, weil die werbende/redaktionelle Gestaltung der allgemeinen Meinungsbildung bzw. Werbewirkung dient und nicht bloß individueller Datenaustausch vorliegt. • Die geschaltete Werbung erfüllt den objektiven Tatbestand der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 284 Abs. 4 StGB, da die beworbenen Sportwetten vom Zufall abhängen und ohne behördliche Erlaubnis öffentlich angeboten werden; die Veranstaltung und Vermittlung der Wetten erfolgt auch in Nordrhein-Westfalen und ist dort nicht genehmigt. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol (Art. 12 GG) und mögliche Gemeinschaftsrechtsfragen ändern die Rechtsfolge nicht: Selbst bei verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlicher Kritik bliebe die formelle Illegalität der beworbenen Tätigkeit bestehen, und eine Übergangsregelung rechtfertigt die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage bis zu einer Neuregelung. • Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; mildere Mittel wie ein Hinweis oder Disclaimer wären nicht gleichermaßen wirksam, und die Behörde ist nach § 22 Abs. 2 MDStV zum Einschreiten verpflichtet, wenn ein Verstoß festgestellt wird. • In der Interessenabwägung überwiegen die Gefahren für das Gemeinwohl (Förderung von Spiel- und Wettsucht, Nachahmungseffekte, schwer rückgängig zu machende Auswirkungen) gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung der Werbung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Untersagung der Werbung sind materiell und formell nicht zu beanstanden. Die Aufsichtsbehörde durfte nach § 22 Abs. 2 MDStV einschreiten, weil die Werbung den Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB erfüllt und die beworbenen Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen angeboten werden. Verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Einwände führen nicht zur Aufhebung der Verfügung, da die formelle Illegalität und das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr überwiegen; eine Neuregelung des Gesetzgebers ändert daran nichts für den vorliegenden Übergangszeitraum. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.