Urteil
1 K 2704/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0713.1K2704.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 33-jährige Kläger erwarb im Mai 1992 die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,7. Zum 1. Juli 1992 trat er in die Bundeswehr ein. Die Beklagte übernahm ihn in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, nachdem er sich als Zeitsoldat für insgesamt 16 Jahre verpflichtet hatte. Er wurde zunächst für das Studium der Humanmedizin beurlaubt. Nach 1 Semester bat er in das Fach Zahnmedizin wechseln zu dürfen. Dem stimmte die Beklagte zu, sodass der Kläger im Wintersemester 1993/94 das Studium der Zahnmedizin an der Universität V. aufnahm. 3 In der Folgezeit erhielt der Kläger monatlich Ausbildungsgeld und wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 1. April 1998 zum Leutnant. 4 Die Studienleistungen des Klägers waren unterschiedlich. Da er nach seinen Angaben Probleme mit einem Lehrassistenten und deshalb ein Praktikum nicht bestanden hatte, bat er um Zustimmung zu einem Wechsel zu der Universität H. . Die Beklagte wies ihn in einem Personalgespräch am 22. November 1995 auf die Möglichkeit einer Entlassung hin. Gleichwohl wurde der Wechsel mit einem Zusatzsemester genehmigt. Im Januar 1997 beantragte der Kläger, ihm für sein Studium ein weiteres Zusatzsemester zu bewilligen, weil er die zahnärztliche Vorprüfung immer noch nicht bestanden hatte. Auch dieses weitere Zusatzsemester bewilligte ihm die Beklagte. Während des Wintersemesters 1997/98 und des Sommersemesters 1998 bestand der Kläger die Prüfungen in den Fächern Zahnersatzkunde I und Zahnerhaltungskunde I nicht. Nach seinen Angaben bemühte er sich von August 1998 bis Juli 1999, die Prüfungen nachträglich zu bestehen, was ihm zunächst nicht gelang. 5 Am 22. Juli 1999 teilte der Kläger dem zuständigen Flottenarzt mit, dass er der Meldepflicht bei Nichtbestehen einer scheinpflichtigen Studienveranstaltung bei gleichzeitiger Verzögerung der Studiendauer im Sommer 1998 nicht nachgekommen sei. Er habe diesen Sachverhalt bewusst und vorsätzlich bei der Dienststelle nicht gemeldet und sich dem üblichen Verfahren über eine Verlängerung seiner Beurlaubung und über seine Tauglichkeit bezüglich des Laufbahnzieles bewusst und vorsätzlich entzogen. Sein Bestreben sei es gewesen, die nicht bestandenen Lehrveranstaltungen parallel zu den zusätzlich anfallenden Lehrveranstaltungen zu bestehen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Mit weiteren Schreiben vom 10. August 1999 beantragte der Kläger, seine Beurlaubung zum Studium nochmals um 4 Semester zu verlängern. Dass er insgesamt 4 Behandlungskurse nicht erfolgreich abgeschlossen habe, läge nicht in seinen mangelnden Leistungen oder in einem vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verhalten seiner Person, sondern erkläre sich mit den ungünstigen Studienbedingungen in den Lehrveranstaltungen. Letzterem widersprach der Kommandeur des Marinesanitätsabschnittes Ost, der weiter ausführte, dass bei dem Kläger ein erkennbares Motivationsdefizit bestehe. 6 In einem Personalgespräch vom 24. August 1999 erläuterte der Kläger erneut, dass er die Studienverzögerung nicht früher gemeldet habe, weil er gehofft habe, die nicht bestandenen Kurse in den nachfolgenden Semestern erfolgreich zu absolvieren. In diesem Gespräch wies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des Ausbildungsgeldes hin. Eine förmliche Anhörung zu der beabsichtigten Entlassung mit dem nochmaligen Hinweis auf die Rückforderungsmöglichkeit erfolgte unter dem 16. September 1999. 7 Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 entließ die Beklagte den Kläger wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Die Entlassung ist inzwischen bestandskräftig. 8 Mit Schreiben vom 3. November 1999 beantragte der Kläger, eine Rückforderung des Ausbildungsgeldes auf den Zeitraum Juli/August 1998 bis Juli/August 1999 zu beschränken. Die Begründung, dass er seine Entlassung grob fahrlässig durch ein vorsätzliches und pflichtwidriges Verschweigen des Nichtbestehens von Prüfungsteilen verursacht habe, erkenne er nicht an. Er gehe davon aus, dass seine Entlassung bei zeitgerechter Mitteilung der nicht bestandenen Prüfungen bereits im Sommer 1998 erfolgt wäre. Somit sei der Schaden, der durch sein schuldhaftes Verhalten entstanden sei, nur für den Zeitraum von Juli/August 1998 bis Juli/August 1999 entstanden. 9 Hierauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Unter dem 9. August 2002 kündigte die Beklagte die Überprüfung der Rückforderung des gewährten Ausbildungsgeldes an, wobei sich der Erstattungsbetrag auf 109.935,11 EUR belaufe. Der Kläger wurde gebeten seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, damit geprüft werden könne, ob in seinem Fall eine Teilzahlung oder eine befristete verzinsliche Stundung zu gewähren sei oder ob ein sonstiger besonderer Härtetatbestand im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorliege. Daraufhin erläuterte der Kläger, dass er sich weiterhin im Studium der Zahnmedizin befinde und voraussichtlich mindestens 1 Jahr bis zum Examen benötige. 10 Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 forderte die Beklagte vom Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 109.935,11 EUR. Zur Vermeidung einer besonderen Härte und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Klägers werde eine Zahlung des Erstattungsbetrages in Raten zunächst nicht festgesetzt. Der Schuldbetrag werde bis zum Abschluss des Studiums des Klägers gestundet. Hiernach werde erneut entschieden, ob der Schuldbetrag weiterhin befristet gestundet, in einer Summe fällig oder eine monatliche Teilzahlungsrate festgesetzt werde. Nach Beendigung des Studiums durch den Kläger werde die zuständige Wehrbereichsverwaltung X. (WBV X. ) anhand der dann gegebenen Einkommens- und Vermögenslage des Klägers erneut über die Rückzahlungsmodalitäten entscheiden. Ab Bestandskraft dieses Bescheides, spätestens ab 7. August 2003 würden Stundungszinsen in Höhe von 4 % erhoben. Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen erfolge nach Erledigung der Hauptforderung. Die eingeräumte Stundung erstrecke sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen. Zur Begründung ist nochmals ausgeführt, dass der Kläger seine Entlassung vorsätzlich verursacht habe, da er das Nichtbestehen der verschiedenen Kurse im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 im Bewusstsein des pflichtwidrigen Verhaltens verschwiegen habe. Für einen teilweisen Verzicht auf die Erstattung fehle eine rechtfertigende Grundlage. Eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne nicht festgestellt werden. Dies gelte insbesondere auch für den Umstand, dass er bis zum Wintersemester 1997/98 seinen Pflichten regelmäßig nachgekommen sei. Eine ernstliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers werde durch die verzinsliche Stundung vermieden. Nach Abschluss der Ausbildung und Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei mit einem wesentlich höheren Einkommen für den Kläger zu rechnen, sodass dann auch durch die WBV X. eine angemessene Teilzahlungsrate festgesetzt werden könne. 11 Den Widerspruch des Klägers wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 zurück. Ergänzend ist ausgeführt, die Entlassung des Klägers gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG sei wegen mangelnder Eignung erfolgt. Hierbei sei das diesbezügliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten werde neben der geistigen auch die körperliche und die persönliche bzw. charakterliche Eignung sowie die fachliche Qualifikation bewertet. Zur persönlichen Eignung gehörten u. a. Einzelmerkmale wie Initiative, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit, Fleiß und soziale Kompetenz. Durch das vorsätzliche Verschweigen des Studienmisserfolges habe der Kläger es zumindest erheblich an den Merkmalen Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit mangeln lassen. Er habe versucht, den Dienstherrn zu hintergehen und vor vollendete Tatsachen zu stellen mit dem Ziel, mindestens 4 weitere Zusatzsemester für die Fortführung und Beendigung seines Studiums zu erhalten. Da er bereits 2 Zusatzsemester aus Leistungsgründen erhalten habe, wäre er bei fristgerechter Meldung des Misserfolgs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen mangelnder Eignung entlassen worden. Dies habe der Kläger bewusst versucht zu verhindern. Demnach sei für den Kläger der Regelfall gegeben, dass er die vollen Kosten zu erstatten habe. Da der Kläger an einer zivilen Ausbildungseinrichtung studiert habe, sei er gegenüber Soldaten, die an einer Bundeswehrhochschule studiert hätten, privilegiert. Anders als Letztere würde von ihm nämlich nicht ein Anteil an den Studienkosten, sondern lediglich das Ausbildungsgeld zurückgefordert. Demnach komme auch die Annahme einer besonderen Härte für den Kläger unter diesen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Soweit der Kläger in seinem Widerspruch die zukünftigen Verdienstmöglichkeiten geschildert habe, habe er es unterlassen, auch auf diejenigen Tätigkeiten einzugehen, die ihm nach Abschluss seiner Ausbildung ein höheres Einkommen ermöglichen würden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25. November 2005 zugestellt. 12 Er hat am 23. Dezember 2005 Klage erhoben und trägt vor: Die Rückforderung des gesamten Ausbildungsgeldes könne von ihm nicht gefordert werden, weil er seine Entlassung nicht grob fahrlässig, geschweige denn vorsätzlich verursacht habe. Im Übrigen bedeute die Rückforderung, dass er angesichts der Schuldenhöhe nicht in der Lage sei, jemals seinem Berufswunsch entsprechend eine selbständige Zahnarztpraxis aufzubauen. Dies verstoße gegen sein Berufsausübungsrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 13 Der Kläger beantragt, 14 den Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 25. Juni 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Im Erörterungstermin vom 20. April 2006 hat der Kläger erklärt, er habe im Juli 2003 sein Staatsexamen in der Zahnmedizin abgelegt und sei seit Oktober 2003 approbierter Zahnarzt. Er sei nunmehr bei dem Universitätsklinikum der RWTH Aachen angestellt und derzeit in den Lehrbetrieb eingebunden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakte des Klägers verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Kammer konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 101 Abs. 2 VwGO, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Der Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 25. Juni 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Klägern nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG in der hier noch anzuwendenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179), vgl. § 97 Abs. 1 SG . Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SG muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter in diesem Fall das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten. An der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Erstattungsregelung mit dem Grundrecht aus Art. 12 GG ist dabei nicht zu zweifeln, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203, 207; Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 9. 24 Die Voraussetzungen für die Erstattungsverpflichtung liegen vor. Die militärische Ausbildung des Klägers war mit dem Studium der Zahnmedizin verbunden, weil ihm in einem geordneten Ausbildungsgang die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden sollten, welche die Grundlage für einen zivilen Beruf bieten. Außerdem war der Kläger bei seinem Ausscheiden immer noch Sanitätsoffizier-Anwärter. Er ist auch (vor Ablauf seiner Dienstzeit von 16 Jahren) gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG entlassen worden. Zu Recht hat die Beklagte dabei auf die mangelnde Eignung bzw. Nichteignung des Klägers zum Sanitätsoffizier abgestellt. Im Übrigen ist der Entlassungsbescheid bestandskräftig. 25 Diese Entlassung hat der Kläger jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betreffende die für ihn geltenden Sorgfaltspflichten in besonderem Maße verletzt. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Ihm war mehrfach aktenkundig erläutert worden, welche Verpflichtungen er im Rahmen seiner Beurlaubung zum Zwecke des Studiums der Zahnmedizin einzuhalten hatte; Besonderheiten während des Studiums, die sich auf seine Leistungerbringung beziehen, hatte er unverzüglich mitzuteilen. Um die Kommunikation zu erleichtern stellt die Beklagte jedem Sanitätsoffizier-Anwärter - so auch dem Kläger - einen Betreuungs-(Sanitäts)offizier zur Seite, mit dem der beurlaubte Soldat Schwierigkeiten im Studium besprechen und sich Rat holen kann, wie er weiter zu verfahren hat. Dem Kläger war aufgrund seines wechselhaften Studienverlaufs - Aufnahme des Studiums der Humanmedizin, Wechsel zum Studium der Zahnmedizin in V. und Wechsel des Studienortes nach H. - bekannt, in welcher Art und Weise anstehende Probleme, die mit seinem Studium zusammenhängen, von den vorgesetzten Stellen und dem Personalamt der Bundeswehr gelöst werden. Dass er angesichts dieser Umstände, die schon zur Bewilligung von 2 zusätzlichen Semestern geführt hatten, der Meinung war, er könne sein erneutes Scheitern verheimlichen und die Überprüfung seiner Eignung hinauszögern, zeigt, dass der Kläger sich nicht in sein Dienstverhältnis und die daraus resultierenden Regeln eingegliedert, sondern sie sogar bewusst zu umgehen versucht hat. Diese Tendenz scheint im Übrigen auch jetzt noch zu bestehen, da der Kläger es entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in dem Leistungsbescheid vom 25. Juni 2003 nicht für nötig befunden hat, den schon im Juli 2003 erfolgten Abschluss des Studiums und seine Approbation als Zahnarzt zu melden. Jedenfalls hat er mit seinem bewussten Verschweigen die Beklagte lange Zeit im Unklaren über seine Studienleistungen gelassen und in besonderem Maße gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen, um einen persönlichen Vorteil, nämlich das weitere Studium auf Kosten der Beklagten zu erlangen. Entsprechend hält ihm die Beklagte nicht vor, dass er die Prüfungen in den Fächern Zahnersatzkunde I und Zahnerhaltungskunde I nicht beim ersten Anlauf bestanden hat. Mit seinem Verschweigen hat er sich - wie in dem Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 zu Recht ausgeführt - vielmehr charakterlich als ungeeignet für die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers bei der Bundeswehr erwiesen und seine Entlassung grob fahrlässig verursacht. Dass er sein Fehlverhalten im Juli 1999 freiwillig gemeldet hat, ändert hieran nichts. Ebensowenig ist von Bedeutung, dass der Kläger sein Studium nach 10jähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen hat. Dies zeigt ein besonders ausgeprägtes Beharrungsvermögen, kann seine Verfehlung aus den Jahren 1997/98 aber nicht beseitigen. 26 Die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte das Ausbildungsgeld nicht nur von Juli 1998 bis August 1999 nutzlos aufgewandt, weil eine Entlassung des Klägers gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG schon im Juli/August 1998 möglich gewesen wäre. Vielmehr ist das gesamte Ausbildungsgeld, welches die Beklagte an den Kläger von Beginn seines Studiums an gezahlt hat, für sie verloren, weil er entgegen der - beiderseitigen - Planung künftig nicht als Sanitätsoffizier einsetzbar ist. Dem trägt die Formulierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SG Rechnung, in der nur von dem "gewährten Ausbildungsgeld" , d.h. dem tatsächlich geleisteten Geld die Rede ist. Eine Beschränkung auf einen Teil des Ausbildungsgeldes - etwa im Wege des Ermessens - enthält das Gesetz nicht, sondern überlässt dies der Härteregelung in Satz 3. Die Einbeziehung des gesamten Ausbildungsgeldes entspricht auch dem erkennbaren Sinn der Rückforderung. Es ließe sich nämlich nicht erklären, warum ein Sanitätsoffizier-Anwärter einen Teil des Ausbildungsgeldes ohne Gegenleistung für die Beklagte - quasi als Stipendium - behalten kann und nur den Teil erstatten muss, der sich auf das Ereignis bezieht, welches unmittelbar zu seiner Entlassung geführt hat. 27 Die Beklagte war auch nicht wegen des Vorliegens einer "besonderen Härte" gehalten, von der Erstattungsforderung in Höhe von 109.935,11 EUR ganz oder teilweise abzusehen. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bestimmt, dass auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Bei der Abwägung der hierbei einzustellenden Gesichtspunkte ist zu berücksichtigen, dass das Ausbildungsgeld in § 56 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SG ausdrücklich als erstattungspflichtig genannt ist. Daraus erschließt sich, dass bei einer Rückforderung, die sich auf das Ausbildungsgeld beschränkt und keine weiteren Kosten einbezieht, im Rahmen der besonderen Härte nur zu prüfen ist, inwieweit die Rückforderung die derzeitige wirtschaftliche Existenz des früheren Soldaten gefährdet. Allein die Rückforderung des gesamten, dem Kläger zugeflossenen und vom ihm verbrauchten Ausbildungsgeldes kann keine unzulässige wirtschaftliche Knebelung bedeuten. Hierzu hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 ausführlich Stellung genommen und erläutert, dass der wirtschaftlichen Situation des Klägers durch die verzinsliche Stundung, das Einräumen von Ratenzahlungen und den Umstand, dass die WBV X. die Modalitäten der Rückzahlung auf Antrag des Klägers erneut prüfen wird, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen, sodass die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verweist. Ein verfassungswidriger Eingriff in das Berufsausübungsrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG ist in der Rückforderung des gesamten Ausbildungsgeldes ebenfalls nicht zu sehen. Auch wenn den Kläger - wie viele andere Berufsanfänger - zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit eine hohe Schuldenlast drückt, ist ihm die Ausübung seines Berufes nicht verwehrt. 28 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.