Beschluss
9 L 378/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0712.9L378.06.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 11 zu versetzen bzw. ihn vorläufig zum Unterricht der Jahrgangsstufe 11 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil nach Beendigung der derzeitigen Sommerferien der Unterricht wieder beginnt. Auch steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, denn einem Schüler ist grundsätzlich ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren über seine Versetzung nicht zumutbar. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. März 2006 - 19 A 3643/05 -, juris. Der Antragsteller hat indessen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 50 Abs. 4 Sätze 1 und 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG) in der geltenden Fassung sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Hier ist eine solche Benachrichtigung im Fach Englisch, in dem der Antragsteller im Halbjahreszeugnis der Klasse 10 vom 27. Januar 2006 die Note "ausreichend" und im Zeugnis vom 23. Juni 2006 die Note "mangelhaft" erhalten hat, nicht erfolgt. Die zunächst zu stellende Frage, ob im Falle des Antragstellers überhaupt eine solche Benachrichtigung hätte ergehen müssen, ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung im vorliegenden Verfahren zu bejahen. Die Benachrichtigung der Eltern muss erfolgen, wenn die Leistungen in einem Fach nicht mehr ausreichen und deshalb die Versetzung gefährdet ist. Zwar hat der Antragsteller im Halbjahreszeugnis im Fach Englisch die Note "ausreichend" erhalten, obwohl die beiden schriftlichen Klassenarbeiten mit "mangelhaft" bewertet worden waren. Nach Angaben des Antragstellers habe der Englischlehrer indessen eine positive Entwicklung und insbesondere eine solche Besserung der mündlichen Leistungen bestätigt, dass er auf dem Zeugnis ein "ausreichend" habe vergeben können. Demgegenüber wurde die erste Klassenarbeit des Antragstellers im zweiten Halbjahr der Klasse 10 am 22. März 2006 geschrieben und am 1. Mai 2006 korrigiert und wiederum mit "mangelhaft" bewertet. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller vorgetragen hat, dass der Fachlehrer nach dieser ersten Arbeit beiläufig zwei- bis dreimal im Unterricht geäußert habe, dass er mit dem Leistungsstand der Klasse nicht zufrieden sei, insbesondere dem Antragsteller gegenüber bemerkt habe, dass auch er im vorigen Halbjahr besser gewesen sei. Dies rechtfertigt ebenfalls bei summarischer Prüfung den Schluss, dass im Falle des Antragstellers eine Benachrichtigung, die gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 50 Abs. 4 SchulG (Runderlass vom 15. Juli 2005, BASS 12-33 Nr. 3) in der Regel 10 Wochen vor dem Versetzungstermin zu erfolgen hat, wegen Gefährdung der Versetzung erforderlich gewesen wäre. Gleichwohl führt das Unterbleiben der Benachrichtigung nicht zum Erfolg des Antrages. Nach dem Wortlaut erscheint nämlich nicht eindeutig, ob die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG, auf die der Antragsteller Bezug nimmt und die anordnet, dass nicht abgemahnte Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden, auf Versetzungen beschränkt ist oder auch Versetzungen, die mit Abschlüssen oder Berechtigungen verbunden sind, erfasst. Vgl. zur beschränkten Anwendung die Kommentierung zur Vorgängerregelung des § 27 Abs. 8 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) unter Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften zu §§ 21 und 28 der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-SI); Pöttgen/Jehkul/Kumpfert, Kommentar zur ASchO, 20. Auflage 2003, § 27 Rdnr. 8; Recht in der Schule - Nordrhein- Westfalen, Sekundarstufe I und II, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2005, § 27 ASchO Rdnrn. 68 und 69 sowie § 21 AO-SI Rdnrn. 8 und 9 und § 28 AO-SI Rdnr. 19; Wolfering/Holtappels, Kommentar zur AO-SI, 5. Auflage 2004, § 28 Rdnrn. 3.1 und 3.2; vgl. auch Jehkul u. a., Loseblatt-Kommentar zum SchulG, Stand: Februar 2006, § 50 Rdnr. 4.8. Die danach vorzunehmende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG führt dazu, dass diese Bestimmung nicht auf die Zeugniserteilung in der Klasse 10, der letzten Klasse der Sekundarstufe I, anwendbar ist. Maßgebend für die Auslegung ist dabei der in der zu prüfenden Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01 -, Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 110, 226 ff. Danach ergibt sich aus einer am Wortlaut, an der Historie des Gesetzes sowie an dem Regelungszusammenhang und an Sinn und Zweck ausgerichteten Auslegung, dass die Anwendbarkeit der Norm im Falle der Beendigung der Klasse 10 und damit der Sekundarstufe I eingeschränkt ist. Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich lediglich, dass sie "bei der Versetzungsentscheidung" Anwendung finden soll. Der Amtlichen Begründung lässt sich nur entnehmen, dass der Wille des Gesetzgebers insoweit nicht auf eine Änderung des früheren Rechtszustandes gerichtet gewesen ist. Vgl. Landtags-Drucksache 13/5394, in der es zu § 50 SchulG heißt: "Die Bestimmung fasst die wesentlichen Aussagen des bisherigen § 27 ASchO zusammen. Neu ist, dass bei volljährigen Schülerinnen und Schülern die Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung (Blauer Brief) entfällt." Indessen ist in systematischer Hinsicht in den Blick zu nehmen, dass nach § 10 Abs. 3 SchulG die Sekundarstufe I die Hauptschule und die Realschule sowie das Gymnasium und die Gesamtschule bis Klasse 10 erfasst und dass nach § 12 Abs. 2 SchulG Bildungsgänge der Sekundarstufe I mit Abschlüssen enden. Diese sind der Hauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Dies zeigt, dass die Sekundarstufe I einen eigenen Bildungsgang darstellt, der in einen Abschluss mit Beendigung der Klasse 10 mündet. Allerdings findet in der Hauptschule und der Realschule naturgemäß keine Versetzung statt, weil die Schulform mit der Klasse 10 endet, während die Schullaufbahn an Gymnasium und Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase der Sekundarstufe II) in der gymnasialen Oberstufe nach einer Versetzung fortgeführt wird (§§ 10 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 3, 17 Abs. 4 SchulG). Folgerichtig bestimmt § 32 Abs. 2 AO-SI - diese Bestimmung ist für den Antragsteller noch einschlägig und nicht die Nachfolgeregelung des § 41 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) vom 29. April 2005 (vgl. § 43 Abs. 3 APO-SI) -, dass das Gymnasium mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 neben dem Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt. Mit dieser Versetzung an den genannten Schulformen sind sozusagen automatisch Abschlüsse und Berechtigungen verbunden, nämlich der mittlere Schulabschluss (Fachoberschul-reife) nach § 40 APO-SI (für den Antragsteller anwendbar ohne das Abschlussverfahren nach §§ 28 ff. APO-SI) und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nach § 41 Abs. 3 APO-SI bzw. - im Falle des Antragstellers - nach § 32 Abs. 2 AO-SI. Die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung erfolgt unabhängig davon, ob der betroffene Schüler diesen Abschluss oder diese Berechtigung überhaupt erwerben will, weil er seine Schullaufbahn ohnehin an dem besuchten Gymnasium oder der besuchten Gesamtschule fortsetzen will, um dort die Hochschulreife zu erwerben. Wenn aber nach dem aufgezeigten Normengefüge bei Beendigung der Sekundarstufe I in der Klasse 10 nicht die Versetzung allein in den Blick genommen werden darf - dies versteht sich für die Hauptschule und die Realschule von selbst, gilt aber für die Schulformen Gymnasium und Gesamtschule in gleicher Weise -, sondern ebenso der Erwerb des Abschlusses bzw. - für alle Schulformen - der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, dann ist die Norm des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG auch nach Sinn und Zweck dahin gehend auszulegen, dass ihre Anwendbarkeit im Falle der Beendigung der Klasse 10 und damit der Sekundarstufe I ausgeschlossen ist. Allein dieses eingeschränkte Verständnis erlaubt es, dem aus dem Prinzip der Gleichbehandlung folgenden Grundsatz der Vermeidung von Wertungswidersprüchen gerecht zu werden, vgl. hierzu: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Auflage 1979, Seite 323 f.; zur Möglichkeit der restriktiven Auslegung BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005 - 1 BvR 82/03 -, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 495, das erfordert, Gleichartiges oder Gleichsinniges auch gleich zu behandeln. Eine Auslegung, die dazu führte, die fragliche Norm des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG bei Gymnasiasten und Gesamtschülern, nicht aber bei Hauptschülern und Realschülern - vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1984 - 5 A 2556/81 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE), 3. Folge, 400 Nr. 23 (zu § 27 Abs. 8 ASchO im Falle der Hauptschule) - anzuwenden, wenn diese ihre Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 11 und in der gymnasialen Oberstufe fortsetzen wollen, wäre nicht nachvollziehbar. Zudem würde mit der über § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG erreichten Versetzung ein Abschluss und eine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vergeben, ohne dass die hierfür geltenden Voraussetzungen - nämlich die Erbringung der entsprechenden schulischen Leistungen - gegeben wären. Es ist des Weiteren auch in den Blick zu nehmen, dass § 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) als Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe nicht etwa die Versetzung, sondern den an Schulen der Sekundarstufe I oder II erworbenen Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe benennt, was wiederum zeigt, dass bei Beendigung der Klasse 10 der Sekundarstufe I auch an Gymnasium und Gesamtschule der erworbene Abschluss und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in ihrer Bedeutung selbst dann nicht hinter die Versetzung zurücktreten soll, wenn die Schullaufbahn in der Sekundarstufe II fortgesetzt wird. Schließlich ist als weiteres systematisches Argument in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass nach § 21 Abs. 3 APO-SI - insofern inhaltsgleich auch § 21 Abs. 3 AO-SI - eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt werden kann, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Allerdings ist nach Satz 2 dieser Vorschrift auch eine solche "pädagogische" Versetzung ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Verwaltungsvorschriften zu §§ 21 und 28 AO-SI und die Frage, ob diese Verwaltungsvorschriften auch für die neue APO-SI anwendbar sind und vor allem, ob Verwaltungsvorschriften eine gesetzliche Regelung einschränken können, nicht (mehr) an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.