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Urteil

6 K 4001/04.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0707.6K4001.04A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 17. September 2004 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 17. September 2004 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 5. April 1973 in Q. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Am 18. März 1997 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 20. März 1997 (Blatt 15 bis 24 der Beiakte IV) trug er im Wesentlichen vor, er habe sich früher in der HADEP und in demokratischen Gruppen engagiert. Er habe in ihrem Dorf anlässlich der Parlamentswahlen im Jahre 1995 Propaganda gemacht. Am 28. Februar 1997 habe es einen Überfall auf ein Nachbardorf gegeben. Dort habe man verschiedene als oppositionell geltende Tageszeitungen gefunden. Der Mann, bei dem die Zeitungen gefunden worden seien, habe verraten, dass er die Zeitungen von dem Kläger habe. Er, der Kläger, sei jedoch telefonisch gewarnt worden und habe sein Heimatdorf verlassen. Später sei er über Istanbul nach Köln geflogen. Das sei am 28. Februar 1997 gewesen. Später korrigierte der Kläger auf Vorhalt, der Vorfall im Nachbardorf habe am 25. Februar 1997 stattgefunden. Mit Bescheid vom 24. Juni 1997 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Am 2. Juli 1997 erhob der Kläger gegen die Ablehnung Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt - 8 E 30731/97.A -. In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2003 (Blatt 112 bis 117 der Beiakte IV) erklärte der Kläger, er sei Mitglied des Rates der Föderation der kurdischen Vereine in Deutschland (YEK-KOM). Er sei überdies zweiter Vorsitzender des Vereins Kurdisches Volkshaus in E. . Er habe einen Beleg darüber, dass er zur Versammlung der YEK-KOM am 19. und 20. Juli 2003 in U. eingeladen worden sei. Er habe in der Versammlung 54 Stimmen bekommen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage durch Urteil vom 23. Juli 2003 ab. Das Urteil wurde am 13. August 2003 rechtskräftig. Am 2. April 2004 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung (Blatt 24 ff. der Beiakte II) verwies er auf den Vereinsregisterauszug des Amtsgerichts E. vom 19. September 2003, der ihn aufgrund der Anmeldung vom 21. August 2003 als zweiten Vorsitzenden des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. ausweise. Er sei überdies verantwortlicher Leiter einer exilpolitischen Veranstaltung am 4. Februar 2004 auf dem Rathausvorplatz in E. gewesen. In seiner Eigenschaft als zweiter Vorsitzender des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. habe er die Anreise von kurdischen Teilnehmern aus dem Raum L. -E. -B. zu einer exilpolitischen Veranstaltung in T. am 14. Februar 2004 organisiert. Am 22. März 2004 sei über den Kläger in der "P. Q. " berichtet worden. Es sei in dem Artikel bekannt gemacht worden, dass er als Ratsmitglied der YEK-KOM und Vorstandsmitglied des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei. Dass er tatsächlich dem Föderationsrat der YEK-KOM angehöre und in der Mitgliederbetreuung arbeite, ergebe sich aus der Bestätigung der Zentrale der YEK-KOM in E1. vom 5. Februar 2004. Diese Unterlagen habe er zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 23. Juli 2003 nicht vorlegen können. Das politische Wirken in seiner Eigenschaft als zweiter Vorsitzender und als Mitglied des Föderationsrates stelle eine geänderte Sachlage dar. Aus einem Referenzfall ergebe sich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden an den inneren Strukturen des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. interessiert seien. Als dessen zweiter Vorsitzender müsse der Kläger in der Türkei mit Verfolgung rechnen. Das gelte um so mehr, als der Kläger nach Aussagen von Zeugen auch an seinem Heimatort von Sicherheitskräften gesucht werde. Überdies drohe dem Kläger Sippenhaft, weil sein Bruder und seine Schwester als Asylberechtigte anerkannt worden seien. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 25. Mai 2004 (Blatt 61 ff. der Beiakte II) gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er vertrete die politische Partei YEK-KOM (Yekitiya Komela Elmanya). Er sei in der YEK-KOM in einer Kommission mit 15 weiteren Personen tätig, die dafür verantwortlich seien, neue Mitglieder zu gewinnen und die Mitglieder zu betreuen. In Nordrhein-Westfalen habe er ein Gebiet. Er bekomme eine Aufgabe und müsse sich hinsichtlich dieser Aufgabe mit den Mitgliedern in Verbindung setzen. Außerdem müsse er in diesem Gebiet neue Mitglieder werben und die Mitglieder in Fragen beraten, die sie selbst nicht beantworten könnten. Die Aufgaben richteten sich nach der Satzung. Sie seien insgesamt 71 Personen. Es gebe eine Verwaltung, die das Ganze verwalte. Sie seien die Delegierten und bekämen ihre Aufgaben. Die Verwaltung der Kommission bestehe aus 11 Personen. Er würde sich als Vorsitzender der Kommission bezeichnen. Er könne Mitgliedern der YEK-KOM in B. , E. , H. und L. Anweisungen geben bzw. Aufträge erteilen. Er habe am 19. oder 20., er glaube im sechsten Monat des Jahres 2002, an einem Kongress der YEK-KOM teilgenommen. Vorher habe er sich beim Kurdischen Kulturverein in E. betätigt. Er sei dort zweiter Vorsitzender im Vorstand gewesen. Von dort aus sei er delegiert worden. Unter dem 24. Mai 2004 trug der Kläger gegenüber dem Bundesamt ergänzend vor, er habe am 21. April 2004 für das Kurdische Kulturhaus E. e. V. einen Informationsstand in der E2. Fußgängerzone geleitet. Mit Bescheid vom 17. September 2004, zugestellt am 12. Oktober 2004, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso ab wie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24. Juni 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Der Kläger habe sich nicht exponiert exilpolitisch betätigt. Es sei davon auszugehen, dass die vorgetragenen Aktivitäten konstruiert seien. Bei den vorgelegten Belegen handele es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen. Daher sei das Risiko einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger hat am 18. Oktober 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 12. November 2004 ergänzend vor, soweit er bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben habe, er sei seit Juni 2002 in entscheidender Position bei der YEK-KOM tätig, sei dies irrtümlich erfolgt. Er sei unter dem 20. Juli 2003 in den Föderationsrat gewählt worden. Erst seit diesem Zeitpunkt könne von einer entscheidenden Position bei der YEK-KOM die Rede sein. Im Juni 2002 habe er als Delegierter an einem Kongress der YEK-KOM teilgenommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum zweiten Vorsitzenden des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. gewählt gewesen. Er sei aber als Kandidat für dieses Amt mit einer zu erwartenden Mehrheit zum Kongress der YEK-KOM delegiert worden, wobei er diese Vereinsaufgabe damals schon kommissarisch wahrgenommen habe. Die fehlerhaften Angaben beruhten auf dem Stress bei der Anhörung. Zudem sei die Organisation der Reisebusse mit einer exilpolitischen Veranstaltung in T. am 14. Februar 2004 geltend gemacht worden, so dass ein Zusammenhang mit der Veranstaltung am 4. Februar 2004 nicht gegeben sei. Er habe seine exilpolitischen Aktivitäten schon während des Erstverfahrens entfaltet. Dies gelte gerade für die exilpolitisch bedeutsame Funktion als Mitglied des Föderationsrates der YEK-KOM. Der Kläger habe die Organisationsstruktur der YEK- KOM bereits anlässlich seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt dargelegt. Er weise darauf hin, dass diese Strukturen im Jahre 2004 geändert worden seien, wobei der Kläger am 9. Oktober 2004 am Kongress der YEK-KOM in G. teilgenommen habe. Zwischenzeitlich sei er im Übrigen zum ersten Vorsitzenden des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. gewählt worden (siehe Versammlungsprotokoll über die Mitgliederversammlung vom 15. August 2004, Blatt 49 der Gerichtsakte, sowie den Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts E. vom 16. November 2004, Blatt 50 der Gerichtsakte, demzufolge die Eintragung am 10. September 2004 erfolgt ist). Am 17. Oktober 2004 habe er als Delegierter am Kongress der KONGRA-GEL in C. teilgenommen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2004, bei Gericht eingegangen am selben Tag, trägt der Kläger weiter vor, er sei nicht nur kulturell im Vorstand des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. tätig. Vielmehr sei er als erster Vorsitzender für alle exilpolitischen Bereiche zuständig und habe diese Aufgaben in etwas geringerem Umfang schon zuvor als stellvertretender Vorsitzender ebenfalls wahrgenommen, wie sich z. B. aus der Organisation der Busfahrten nach T. ergebe. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005, bei Gericht eingegangen am 21. Dezember 2005, trägt der Kläger ferner vor, er habe weitere exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Am 23. November 2005 habe er als verantwortlicher Vorsitzender des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. die öffentliche Aufstellung eines Informationsstandes zur politischen Lage der Kurden in der Türkei in der Fußgängerzone der Stadt E. organisiert. Die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG scheide im vorliegenden Verfahren aus, weil der Kläger bereits vor Abschluss des Asylerstverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch aktiv gewesen sei. Dies gehe aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und dem Inhalt der Akten hervor. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006, bei Gericht eingegangen am 31. Mai 2006, trägt der Kläger schließlich vor, gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingeleitet worden. Am 9. Februar 2006 habe das Amtsgericht E. gegen ihn einen Strafbefehl - 11 Cs 1 Js 240/05 - 105/06 - wegen eines Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VereinsG erlassen. Am 14. August 2005 habe der Kläger an der Grillhütte im Rurpark in E. - C1. an der Überdachung eine ca. 50x60 cm große Fahne mit dem Foto des ehemaligen PKK-Führers Öcalan auf gelbem Untergrund sowie eine ca. 50x70 cm große Fahne mit den längsgestreiften Farben grün, weiß, rot und einer mittig aufgebrachten gelben Sonne angebracht. Aufgrund dieses Strafbefehls, der am 14. Februar 2006 zugestellt wurde, bestehe für den Kläger ein objektiver Nachfluchtgrund, der aus dem Strafnachrichtenaustausch zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland resultiere. Im seinem Falle müsse sogar davon ausgegangen werden, dass auch ohne Ersuchen der Türkei die Strafdaten den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt würden. Denn das Kurdische Kulturhaus E. e. V. werde lückenlos vom MIT überwacht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 17. September 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 6 L 1065/04.A - untersagte die Kammer dem Landrat des Kreises E. im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vor rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens in die Türkei abzuschieben. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2006 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesamt und dem Landrat des Kreises E. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 2 Hefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 L 1065/04.A und die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft B. - 1 Js 240/05 -. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2004 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG) abgelehnt worden ist. Der Kläger hat nämlich einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Demgegenüber hat er allerdings keinen Anspruch auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Der Wiederaufgreifensantrag des Klägers ist in dem vorgenannten Umfang im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) zulässig und begründet. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt, ein neues Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach ist der Folgeantrag unter anderem zulässig, wenn der Antragsteller eine Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend macht oder neue (auf im früheren Asylverfahren vorgetragene und beurteilte Tatsachen bezogene) Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorlegt und schlüssig darlegt, dass der neue Vortrag bzw. die Beweismittel geeignet sind, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen; ferner ist erforderlich, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Dabei gilt die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für jeden bei Gericht neu vorgebrachten Wiederaufgreifungsgrund. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 171 ff.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 359 f. Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie bereits im Beschluss vom 3. Dezember 2004 im Verfahren 6 L 1065/04.A mit Blick auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausgeführt worden ist - erfüllt. Zum einen hat sich die dem rechtskräftig beendeten Asylerstverfahren des Klägers zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Denn der Kläger hat schlüssig dargelegt und durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt, dass er nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens in seiner Eigenschaft als zweiter Vorsitzender des "Kurdischen Kulturhauses E. e.V.", zu dem er am 2. August 2003 gewählt worden ist, verschiedene exilpolitische Aktivitäten verantwortlich organisiert hat, namentlich eine öffentliche Versammlung unter dem Thema "Menschenwürdige Behandlung von A. Öcalan/Freiheit für Öcalan" am 4. Februar 2004 in E. , eine Fahrt für kurdische Teilnehmer aus dem Rheinland zu einer exilpolitischen Veranstaltung betreffend die Umstände der Inhaftierung von Abdullah Öcalan sowie die Verhältnisse in "Kurdistan" am 14. Februar 2004 in T. sowie eine Flugblattaktion mit Informationsstand in der Fußgängerzone in E. am 21. April 2004. Ferner ist der Kläger, wie er erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. November 2004 vorgetragen hat, am 15. August 2004 zum ersten Vorsitzenden des Vereins "Kurdisches Kulturhaus E. e.V." gewählt worden. Diese Veränderung ist ausweislich des beigebrachten Registerauszugs am 10. September 2004 in das Vereinsregister des Amtsgerichts E. eingetragen worden. Schließlich hat der Kläger unter Vorlage eines Berichts der "P. Q. " schlüssig vorgetragen, dass er am 17. Oktober 2004 als Delegierter am Kongress der KONGRA-GEL in C. teilgenommen hat. Der Kläger konnte die in diesen neuen Umständen liegende Veränderung der Sachlage nicht mit Erfolg im Rahmen seines Asylerstverfahrens geltend machen (§ 51 Abs. 2 AsylVfG), weil sowohl seine Wahl in den Vereinsvorstand des "Kurdischen Kulturhauses E. e.V." als auch seine als Vorstandsmitglied entwickelten Betätigungen erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens durch Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2003 - 8 E 30731/97.A - erfolgt sind. Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist hinsichtlich der überwiegenden für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände ebenfalls eingehalten. Dies gilt isoliert betrachtet nicht für die Wahl des Klägers zum zweiten Vorsitzenden sowie dessen Eintragung in das Vereinsregister am 19. September 2003, da diese Tatsache mit dem erst am 31. März 2004 gestellten Folgeantrag nicht mehr fristgerecht geltend gemacht worden ist. Die Ausschlussfrist ist jedoch eingehalten für die in dieser Funktion entwickelten Aktivitäten des Klägers, die gegenüber der mit der Eintragung ins Vereinsregister erlangten Amtsstellung für die Beurteilung des Gewichts der exilpolitischen Betätigung qualitativ eigenständige Bedeutung aufweisen und damit als selbständige Wiederaufgreifensgründe zu bewerten sind, ebenso wie für die Wahl des Klägers zum ersten Vorsitzenden des "Kurdischen Kulturhauses E. e.V." sowie seine Teilnahme am Kongress der KONGRA-GEL, die nach Art, Umfang und Wirkung nach außen gleichfalls als selbständige Wiederaufgreifensgründe einzustufen sind. Nicht eingehalten worden ist die besagte Drei-Monats-Frist allerdings mit Blick auf den Vorfall in E. -C1. am 14. August 2005 und den daraufhin wegen eines nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG strafbaren Verhaltens ergangenen Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 9. Februar 2006 - 11 Cs 1 Js 240/05 - 105/06 -, sieht man das diesbezügliche Vorbringen als selbständigen Wiederaufgreifensgrund i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG an. Denn dieses wurde dem Gericht erst mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006, eingegangen am 31. Mai 2006, also mehr als drei Monate nach Zustellung des Strafbefehls an den Kläger am 14. Februar 2006, unterbreitet. Zum anderen liegt jedoch auch ein neues Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, das zu einer günstigeren Entscheidung über das Asylgesuch des Klägers zu führen vermag. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der YEK-KOM vom 5. Februar 2004, in dem bestätigt wird, dass er auf dem Jahreskongress der YEK- KOM am 20. Juli 2003 zum Mitglied des Föderationsrates gewählt worden und außerdem Mitglied des Komitees für Mitgliederbetreuung ist, stellt für seine entsprechende, bereits im Asylerstverfahren aufgestellte Behauptung ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar, das vom Ansatz her geeignet ist, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt - wie das Bundesamt in seinem Bescheid vom 17. September 2004 ohne nähere Begründung angenommen hat -, sind gerade auch angesichts der weiteren, schlüssig vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers, zu denen er sich überdies in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2006 umfänglich und detailliert äußerte, nicht ersichtlich. Das neue Beweismittel, das der Kläger im Erstverfahren nicht beibringen konnte, weil es erst nach dessen Abschluss vorlag (§ 51 Abs. 2 VwVfG), ist auch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebracht worden. Der Wiederaufgreifensantrag ist im aus dem Tenor hervorgehenden Umfang begründet. Allerdings ist ihm kein Erfolg beschieden, soweit der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehrt. Dies folgt daraus, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Einreise auf dem Luft- oder Seeweg gehört zu den - negativen - Tatbestandsmerkmalen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts. Bei dem Reiseweg handelt es sich um eine in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), wobei das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Dabei kann das Gericht insbesondere frei würdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reiseweges bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den Asylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze, sondern erst Tage und Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat. Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise trägt der Kläger die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG in Verbindung mit der zu § 26 a AsylVfG ergangenen Anlage I auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A - , NVwZ 2002, Beilage Nr. I/10, 108, vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A - und vom 3. Dezember 1998 - 25 A 361/98.A -. Nach Anwendung dieser Grundsätze steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger - wie er im Erstverfahren behauptete - im Februar 1997 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, so dass insoweit eine Beweislastentscheidung zu seinen Ungunsten mit der Folge zu treffen ist, dass eine Asylanerkennung wegen der erwähnten Drittstaatenregelung, deren Eingreifen § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegend nicht entgegen steht, ausscheidet. Die Feststellung einer Luftwegeinreise lässt sich, ohne dass weitere Ansatzpunkte für eine Aufklärung des Reisewegs ersichtlich wären, namentlich deshalb nicht treffen, weil der Kläger die dabei angeblich verwendeten Reisedokumente wie den Reisepass, das Flugticket oder die Bordkarte nicht vorlegen konnte. Im Rahmen seiner Anhörung am 20. März 1997 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, auf dem L. Flughafen sei eine Person auf ihn zugekommen und habe ihm alle diese Dokumente wieder abgenommen. Ferner konnte der Kläger nicht sagen, auf welchen Namen der Pass lautete, und er war sich auch nicht sicher, ob der Reisepass ein Visum enthielt. Hinzu kommt der Widerspruch, dass der Kläger zunächst erklärte, er sei allein geflogen, niemand habe ihn begleitet und er habe den Pass bei der Einreisekontrolle in L. zweimal vorgezeigt, er dann aber im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Darmstadt mit Schreiben vom 21. Juli 1998 im Gegensatz dazu angab, ein Schleuser namens "Memo" sei mit ihm geflogen und habe den Pass, der einmal im Gebäude kontrolliert worden sei, an die Beamten gegeben. Im Folgeverfahren hat der Kläger keine neuen Tatsachen zum Einreiseweg vorgetragen. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzblatt - BGBl. - 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Politisch Verfolgter im Sinne dieser Bestimmung, deren Anwendungsbereich den des Art. 16 a Abs. 1 GG umfasst, ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 1827/89 - , BVerfGE 83, 216, 230. Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (so genannter herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - , BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 - , Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1996, 29. Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 - . Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass in seinem Fall der "herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab" anzuwenden ist. Denn es ist nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2003 - 8 E 30731/97.A - im Asylerstverfahren, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Türkei wegen erlittener oder drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Dem Kläger ist jedoch eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten, weil ihm -bei Anwendung des "normalen" Prognosemaßstabes - aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei droht. Die zulässig geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe - insbesondere die Vorstandstätigkeiten des Klägers im "Kurdischen Kulturhauses E. e.V.", seine Wahl zum ersten Vorsitzenden des Vereins sowie deren Eintragung ins Vereinsregister, seine Teilnahme am Kongress der KONGRA-GEL sowie seine Mitgliedschaft im Föderationsrat der YEK-KOM - führen, wenn nicht schon für sich allein, so jedenfalls in Rahmen einer Gesamtschau, in die die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung durch das Amtsgericht E. ebenso einzufließen hat wie die vom Kläger maßgeblich beeinflussten öffentlichen Veranstaltungen (Durchführung einer öffentlichen Versammlung auf dem Rathausvorplatz in E. am 4. Februar 2004 zum Thema "Menschenunwürdige Behandlung von A. Öcalan/ Freiheit für Öcalan", Aufstellen eines Info-Standes in der Fußgängerzone von E. am 21. April 2004 zum Verteilen von Handzetteln, Aufstellen eines Info-Standes des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V." in der Fußgängerzone von E. am 23. November 2005), neben dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2006 und dem dabei von ihm hinterlassenen Eindruck dazu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 80 des amtlichen Umdrucks. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 84 des amtlichen Umdrucks. Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 84 des amtlichen Umdrucks. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen liegt etwa vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat, also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des "Aufwieglers" und Anstifters zum Separatismus agiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Redner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für denjenigen, der bei der Anmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter aufgeführt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 88 f. des amtlichen Umdrucks. Die Mitgliedschaft in einer nach deutschem Recht legalen Exilorganisation ist für sich genommen nach türkischem Recht nicht strafbar. Die mit der Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden löst daher keine Verfolgungsgefahr aus, selbst wenn die finanziellen Zuwendungen trotz insgesamt in Deutschland nachlassender Spendenbereitschaft zum Teil nicht unerheblich sein mögen. Anderes gilt nur dann, wenn die konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitgliedes den Verdacht einer Straftat begründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK oder wegen einer Meinungsäußerung, die nach den dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates eine Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik darstellt. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind insbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch eingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe gilt für die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden kurdischen Exilparlaments in C. bzw. des seit 1999 bestehenden kurdischen Nationalkongresses, aus dessen Reihen etwa der erste Vorsitzende des KONGRA- GEL, Zübeyir Aydar, stammt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 93 des amtlichen Umdrucks. Ferner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes bzw. der Länder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch eingeschätzten Gruppen in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 94 des amtlichen Umdrucks. Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise, sondern nur in Bezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft übernommen haben. Das kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sie in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen sind. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen Nachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen nicht vor. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von Exilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der Organisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. Es ist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied erkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich wahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen Exilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für die Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein geringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine Verfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit sprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß ist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 94 des amtlichen Umdrucks. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann es für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 95 des amtlichen Umdrucks. Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei namentlich aufgrund seiner Tätigkeit als erster Vorsitzender des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V." mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Eine Gesamtwürdigung der exilpolitischen Aktivitäten, die der Kläger entfaltet hat und nach wie vor entfaltet, lässt es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass er eine politische Meinungsführerschaft übernommen und sich dabei derart exponiert betätigt hat, dass ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person anzunehmen ist. Der Verein "Kurdisches Kulturhaus E. e.V." ist zunächst ebenso wie die YEK- KOM nach wie vor zu den Exilorganisationen zu zählen, die zumindest als von der PKK bzw. dem KADEK/KONGRA-GEL beeinflusst gelten können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gehört der Verein "Kurdisches Kulturhaus E. e.V." dem Verein "Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V." (YEK-KOM) an und unterstützt dessen Zielsetzung. Die YEK-KOM wurde am 27. März 1994 in Bochum als Reaktion der PKK auf das Verbot auch der "Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland" (FEYKA-KURDISTAN) durch Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 22. November 1993 gegründet. Nach den vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich um einen Dachverband PKK-naher (bzw. KONGRA-GEL-naher) kurdischer Vereine, von denen sich 17 in Nordrhein-Westfalen befinden. Die YEK-KOM hat sich mit dem politisch-propagandistischen Wirken stets als politisch legaler Arm der PKK gesehen. Zwar ist festzustellen, dass die YEK-KOM im Zusammenhang mit dem "Friedenskurs" der PKK die legale, öffentliche Interessenvertretung der "Kurdischen Sache" unterstützt, um den eingeleiteten Demokratisierungsprozess als das "politische Sprachrohr aller in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kurden" voranzutreiben. Vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1998, S. 205 f., das Jahr 2000, S. 228, das Jahr 2001, S. 187, 218, und 226 f.; das Jahr 2005, S. 131 ff., insbesondere S. 139 f.; zur Zugehörigkeit des "Kurdischen Kulturhauses E. e.V." zur YEK-KOM siehe deren Internetseite www.yekkom.com/vereine/asp. Dennoch bleibt ein Hauptziel dieses Dachverbandes, die von der PKK bzw. dem KADEK/KONGRA-GEL vertretenen Ideen in der jeweiligen Ausgestaltung zu propagieren. Zahlreiche Aktivitäten von YEK-KOM greifen aktuelle Themen der PKK auf, auch wenn sie betont, nicht für die PKK, sondern für alle in den Mitgliedsvereinen organisierten Kurdinnen und Kurden zu sprechen. Vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 2001, S. 226 f., über das Jahr 2002, S. 230 f. und über das Jahr 2003, 183 ff.; hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5168/00.A -, S. 15 ff. des amtlichen Umdrucks. Dementsprechend wird der Dachverband YEK-KOM ebenso wie der Verein "Kurdisches Kulturhaus E. e. V." nach wie vor als PKK-nah (bzw. KONGRA-GEL- nah) eingeschätzt, so dass von einer unveränderten Zielsetzung von YEK-KOM und der Mitgliedervereine auszugehen ist. Vgl. Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 23. Januar 2003 an das VG Aachen im Verfahren - 8 K 1440/98.A -; siehe außerdem VG Köln, Urteil vom 9. Juni 2005 - 1 K 5609/03.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 5. Mai 2004 - 6 K 1822/02.A -, juris. Damit gehören der Dachverband YEK-KOM und der Verein "Kurdisches Kulturhaus E. e.V." zu den Exilorganisationen, die der besonderen Beobachtung durch türkische Stellen in Deutschland unterliegen und deren eingetragene Vorstandsmitglieder somit grundsätzlich einem hohen Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ausgesetzt sind. Das von dem Kläger vor diesem Hintergrund zuletzt als erster Vorsitzender des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V." entfaltete exilpolitische Engagement ist nach seiner Art und seinem Gewicht im Zuge einer Gesamtwürdigung als exponiert einzustufen und begründet solchermaßen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person. Er ist bei seiner exilpolitischen Betätigung als Ideenträger und Initiator hervorgetreten und erfüllt als erster Vorsitzender des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V." erkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht maßgeblich auf die überzeugenden Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2006, in der der Kläger nachdrücklich und differenziert vom Inhalt seiner Arbeit für das "Kurdische Kulturhaus E. e. V." und von seinen politischen Ansichten berichtete. Als erster Vorsitzenden des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V." bestimmt der Kläger demzufolge dessen politische Ausrichtung. In seinem letzten der monatlich vorzulegenden Berichte an die YEK-KOM habe es etwa geheißen, dass der Verein eine Erweiterung seines Aufgabenbereichs anstrebe und zukünftig kurdischen Familien auch eine Art allgemeine Lebenshilfe anbieten wolle, wozu eine Erweiterung der Vereinsräumlichkeiten erforderlich werde. Der Kläger ist daneben nach seiner glaubhaften Einlassung bestrebt, als Delegierter Einfluss auf die Politik der YEK-KOM zu nehmen, wo regelmäßig diejenigen Strategien diskutiert würden, die hinsichtlich der kurdischen Exilpolitik in der Bundesrepublik Deutschland eingeschlagen werden sollten. Als Delegierter habe der Kläger sich oftmals bei der Versammlung der Föderation geäußert. Er gebe seine Meinung offen kund, auch wenn es z. B. um Fragen einer Satzungsänderung gehe. Darüber hinaus hat der Kläger ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung öffentlich kritisch zur türkischen Innenpolitik Stellung bezogen. Auf öffentlichen Versammlungen habe er Gasangriffe und andere kämpferische Handlungen gegen die kurdische Zivilbevölkerung verurteilt. In diesem Sinne habe er sich etwa am 18. August 2005 vor ca. 700 Personen - unter ihnen der stellvertretende Bürgermeister von E. - bei einer von ihm selbst ausgerichteten Veranstaltung in E. -N. geäußert. Dort habe er auch gesagt, dass in der Türkei Menschenrechtsverletzungen stattfänden, die der türkische Staat gegen die kurdische Bevölkerung unternehme. Diese öffentlichen Meinungsäußerungen liegen auf der Linie der Tätigkeiten, die der Kläger bereits nach dem Inhalt der Akten vorgenommen hatte und bei denen er als Verantwortlicher und als Kritiker der türkischen Kurdenpolitik in Erscheinung getreten ist. Zu nennen sind insofern vor allem die Organisation und Durchführung einer öffentlichen Versammlung in E. mit dem Thema "Menschenunwürdige Behandlung von A. Öcalan/Freiheit für Öcalan" am 4. Februar 2004, die Teilnahme an einem Kongress des KONGRA-GEL in C. am 17. Oktober 2004 sowie das für einen nicht überschaubaren Personenkreis sichtbare Anbringen einer Fahne mit dem Foto des ehemaligen PKK-Führers Öcalan und einer Fahne der KONGRA-GEL anlässlich eines Grillfestes des "Kurdischen Kulturhauses e. V." in E. -C1. am 14. August 2005, das zum Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht E. vom 9. Februar 2006 führte. Nimmt man die vom Kläger initiierten, bereits erwähnten Info-Stände in der E2. Fußgängerzone und den vom Kläger vorgelegten Artikel in der "P. Q. " vom 22. März 2004 hinzu, ergibt dies alles ein Gesamtbild, das den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als womöglich PKK-nahen, jedenfalls aber einem Autonomiestatus Kurdistans zugeneigten, ernst zu nehmenden Exilpolitiker in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden rückt. Dies gilt um so mehr, als der Kläger das Amt des ersten Vorsitzenden des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V.", dessen Vorstand ausweislich des Versammlungsprotokolls vom 24. August 2004 von überschaubarer Größe ist, bereits seit der Wahl vom 15. August 2004 ausübt und nach eigenem Bekunden für eine neuerliche Wahl in diesem Jahr zur Verfügung steht. Die Ernsthaftigkeit der politischen Aktivität des Klägers wird überdies dadurch belegt, dass er glaubhaft versicherte, auch unabhängig von seiner Stellung als erster Vorsitzender Exilpolitik betreiben zu wollen und gegebenenfalls bereit zu sein, in der Türkei in einem eventuell in Zukunft entstehenden kurdischen Autonomiegebiet ein politisches Amt zu bekleiden. Für diese Ernsthaftigkeit spricht außerdem, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von übertrieben zugespitzten politischen Stellungnahmen absah und statt dessen bemüht war, eine differenzierte, ausgewogene Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob er explizit einen Kurdenstaat fordere, antwortete der Kläger, eine solche Forderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufzustellen, sei mit Blick auf die außenpolitische Situation unrealistisch. Vorzugswürdig sei derzeit vielmehr die Verfolgung eines gleichsam regionalistischen Kurses mit dem Ziel der Herstellung einer Autonomie des jeweiligen Kurdengebietes in der Türkei, im Irak, im Iran und in Syrien. Da dem Kläger somit aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei droht, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Die Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Feststellung, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohen, nicht entgegen. Ein Ausländer wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände i.S.d. § 28 Abs. 1 AsylVfG, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden. Der nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht; dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG . § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes, womit das AsylVfG 1992 mit nachfolgenden Änderungen gemeint ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, juris; siehe außerdem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 A 10761/05 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 5 B 82/06 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 12. Januar 2006 - 5 E 1549/03.A -, juris. § 28 Abs. 1 AsylVfG übernimmt - deklaratorisch - die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache Gesetzesrecht. Danach setzt das Asylgrundrecht von seinem Tatbestand her grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nachfluchttatbestände kann nur insoweit in Frage kommen, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; siehe außerdem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 A 10761/05 - , juris. An diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen - objektive Nachfluchtgründe sind von § 28 Abs. 1 AsylVfG von vornherein nicht erfasst - knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG ersichtlich an und übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze und Abgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. Das bedeutet: Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG soll dann, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme gilt - hier wie dort - wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, juris unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/420, S. 110; siehe außerdem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 A 10761/05 -, juris. Danach könnte § 28 Abs. 2 AsylVfG die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle des Klägers grundsätzlich ausschließen. Die vom Kläger zulässig ins Feld geführten Wiederaufgreifensgründe, auf die er seinen Folgeantrag stützt, sind als "Umstände i.S.d. § 28 Abs. 1 AsylVfG" anzusehen, die er aus eigenem Entschluss geschaffen hat und die nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylerstantrags entstanden sind. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Entschluss zu seiner exilpolitischen Aktivität - namentlich als erster Vorsitzender des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V." - einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Dies hat schon das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 23. Juli 2003 - 8 E 30731/97.A -, S. 13, überzeugend ausgeführt. § 28 Abs. 2 AsylVfG greift aber letztendlich deshalb nicht ein, weil es sich bei dem zu entscheidenden um einen Ausnahmefall handelt. § 28 Abs. 2 AsylVfG schließt die Feststellung, dass dem Ausländer die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, im Falle des Vorliegens seiner Voraussetzungen "in der Regel" aus. Den Gegensatz zum Regelfall bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Die Regelversagung greift daher mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 28 Abs. 2 AsylVfG im Allgemeinen dann ein, wenn aufgrund des Vorverhaltens offenkundig ist, dass alleiniger Zweck des geltend gemachten Nachfluchtgrunds die Aufenthaltssicherung - und damit der Missbrauch des Asylrechts - ist. Eine Ausnahme liegt demgegenüber z. B. vor, wenn der Nachfluchtgrund in einer bloßen Intensivierung eines früheren, nicht in den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG fallenden Vorverhaltens liegt, also etwa bei einer Fortsetzung und Steigerung einer bereits vor Abschluss des Asylerstverfahrens gezeigten politischen Betätigung niedrigeren Profils. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2005 - 5 E 806/03.A -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 - juris; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Band 2, Loseblatt, Stand Februar 2006, § 28 Rn. 49.1; siehe ferner zur Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG: VG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2005 - A 11 K 12040/03 -, juris, demzufolge § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG dann nicht ausgeschlossen sein könne, wenn Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -), einer Abschiebung entgegen stehe; sowie Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 28 AsylVfG Rn. 22, demzufolge sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nur dadurch gewährleisten lasse, dass der Regelfall restriktiv ausgelegt und auf den Fall reduziert werde, dass ein offensichtlicher Missbrauch vorliege; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, juris, lässt offen, in welchen Fällen ein ausnahmsweises Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall in Betracht kommt, jedenfalls ermögliche § 28 Abs. 2 AsylVfG lediglich ein Abweichen zugunsten des Schutzsuchenden. So liegt es aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls hier. Der Kläger hatte seine exilpolitische Betätigung bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens am 13. August 2003 aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 23. Juli 2003 wies er bereits darauf hin, dass er Mitglied des Rates der YEK-KOM und außerdem zweiter Vorsitzender des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V." sei. Dass der Kläger beim Kongress der YEK-KOM am 20. Juli 2003 zum Mitglied des Föderationsrates gewählt wurde, belegt die vorgelegte Bescheinigung der YEK-KOM vom 5. Februar 2004. Zum zweiten Vorsitzenden des "Kurdischen Kulturhauses E. e. V." wurde der Kläger zudem offenbar in der Mitgliederversammlung vom 2. August 2003 gewählt. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2006 glaubhaft erklärt, er habe sich außerdem seit 1997 für die Jugendorganisation "CDK" engagiert. Seine im Folgeverfahren vorgebrachte exilpolitische Aktivität stellt sich somit als Fortsetzung und Steigerung der bereits vor Abschluss des Asylerstverfahrens begonnenen Tätigkeit niedrigeren Profils dar. Wie die weiter oben vorgenommene Gesamtwürdigung ergeben hat, ist sie augenscheinlich nicht aufgenommen worden, allein um für das Folgeverfahren einen Nachfluchtgrund zu schaffen. Da es sich nicht um einen offenkundigen Fall des Missbrauchs des § 60 Abs. 1 AufenthG handelt, kommt die Regelversagung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht zum Tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.