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Beschluss

3 L 283/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0530.3L283.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollziehungsinteresse durch, wenn die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein - von der Behörde nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich darzulegendes - besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. So liegt der Fall hier. 6 Die lediglich formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO hat der Antragsgegner erfüllt. Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Cannabiskonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. 7 Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 26. April 2006 ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. 8 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) und Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV. Danach ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Regelmäßig bedeutet täglicher oder nahezu täglicher Konsum und kann ab einer Konsumfrequenz von ? 200 im Jahr angenommen werden. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 19 B 430/03 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2003 - 10 S 2048/03 -; Werner Kannheiser, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2000, 57. 10 Von einem täglichen, also regelmäßigen Cannabiskonsum ist im Falle des Antragstellers auszugehen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Januar 2005 räumte er ein, dass er jeden Abend vor dem Einschlafen ein "Tütchen Gras" geraucht habe; seit Anfang des Jahres habe er das Gras selbst gehabt (aus der von ihm angelegten Cannabis-Plantage), vorher habe er es sich in kleinen Mengen in verschiedenen Coffeeshops in Holland geholt. 11 Der Antragsteller kann auch nicht deshalb als geeignet angesehen werden, weil er mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat, nicht mehr regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Eine rechtlich relevante Änderung des Konsumverhaltens hat der Antragsteller nämlich bis heute weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Entziehungsverfahren ist es aber - bei einem (wie hier) die Ungeeignetheit begründenden, feststehenden BtM- Konsum - Aufgabe des Fahrerlaubnisinhabers, die Wiedererlangung der Eignung nachzuweisen. 12 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2003 - 10 S 1917/02 -. 13 Da ein solcher Abstinenznachweis bislang auch nicht ansatzweise geführt worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum der Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Konsum dieses Betäubungsmittels für die Dauer eines Jahres nachzuweisen ist. 14 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 Cs 04.2526 -. 15 Einer Entziehung der Fahrerlaubnis steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang nicht - insbesondere nicht mit einer Cannabis-Rauschfahrt - im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Denn anders als etwa beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist beim regelmäßigen Konsum der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens - etwa durch eine Rauschfahrt - gerade nicht erforderlich (vgl. Ziffer 9.2.1 Anlage 4 FeV einerseits und Ziffer 9.2.2 Anlage 4 FeV andererseits), weil ein regelmäßiger Konsum zu dauerhaften fahreignungsrelevanten Absenkungen der Leistungsfähigkeit führt. Angesichts der hohen Dunkelziffer bei Vergehen im Straßenverkehr kann dem Umstand, dass es bislang am Nachweis einer Rauschfahrt fehlt, ohnehin nur geringe Bedeutung beigemessen werden. 16 Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht anzunehmen. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher Hinsicht entstehen. 17 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, im Internet verfügbar unter "www.bverfg.de". 18 Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller aus finanziellen Gründen derzeit nicht in der Lage ist, die ursprünglich von dem Antragsgegner geforderte medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen zu lassen. Finanzielle Leistungsfähigkeit entschuldigt nämlich nicht die Nichtbeibringung eines Gutachtens. Vielmehr obliegt es dem Betroffenen, dieses auf seine Kosten beizubringen (vgl. § 2 Abs. 8 StVG). Da es um die Abwehr von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geht, kann die Frage der Entziehung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Betroffene wirtschaftlich in der Lage ist, seine Eignung nachzuweisen oder nicht. 19 Vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 16 zu § 11 FeV. 20 Die Anordnung, den Führerschein binnen einer Woche abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungs- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). 21 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt) der Regelstreitwert von 5.000,-- Euro und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Betrages - also 2.500,-- Euro - als Streitwert anzusetzen.