Urteil
2 K 378/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0509.2K378.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin erstrebt als Pflegeperson mit der vorliegenden Klage die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur festlichen Gestaltung der Erstkommunion ihrer Pflegetochter in Höhe von 1.800 EUR aus Mitteln der Jugendhilfe. Die Klägerin ist von Beruf Sonderschullehrerin. Sie ist verheiratet. In ihrem Haushalt leben vier eigene Kinder, die im August 2005 zwischen 15 und 22 Jahre alt waren und zwei jüngere Pflegkinder. Eines dieser Pflegekinder ist E. N. C. , die 1992 geboren ist und seit 1999 im Haushalt der Klägerin lebt. E. beging im April 2003 das Fest der Erstkommunion. Die Klägerin ist nicht Inhaberin des Personensorgerechts für dieses Kind. Der Beklagte sichert den laufenden Unterhalt E. durch Zahlung des jährlich durch Runderlass des zuständigen Landesministeriums neu festgesetzten Pauschalbetrages bei Vollzeitpflege gem. § 39 SGB VIII. Die Pflegegeldzahlung für E. belief sich im Sommer 2005 auf monatlich ca. 800.- EUR, wobei der Erziehungsanteil in diesem Pauschalbetrag wegen der Lernbehinderung des Kindes verdoppelt ist. Aus Anlass der bevorstehenden Kommunion beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2003 zur Ausrichtung dieses Festes den dafür zurzeit üblichen Pauschalbetrag. Mit Bescheid vom 14. April 2003 bewilligte der Beklagte eine einmalige Kommunionbeihilfe in Höhe von 153 EUR. Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 teilte die Klägerin mit, dass unmittelbar vor der Kommunion E1. ihr Ehemann aus der gemeinsamen Wohnstatt ausgezogen sei. Er stehe voraussichtlich dauerhaft in keinem Arbeitsverhältnis, weshalb sie finanziell nicht auf Rosen gebettet sei. Da das Essen und die Getränke für die Kommunion zum Zeitpunkt des Auszugs längst bestellt waren und diese Vorbestellung auch nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte, habe sie selbstverständlich weit mehr als die gezahlte übliche Pauschale verauslagt. Sie bat das Jugendamt des Beklagten in dieser besonderen Situation, die vorgestreckten Kosten für die Kommunion zu übernehmen. Dem Schreiben fügte sie Belege über insgesamt 1.927,85 EUR bei. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. September 2003 die Übernahme der weiteren Kommunionskosten ab. Es sei die Beihilfe gewährt worden, die nach den Richtlinien für die Kommunion zu gewähren sei. Die Übernahme weiterer Kosten sei nicht möglich. Die Klägerin erhob Widerspruch und bat um Überprüfung, ob nicht die Übernahme der ihr entstandenen Kosten durch einen "Topf" für unvorhergesehene Notfälle möglich sei. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 3. Februar 2004 insoweit ab, als er eine weitere Beihilfe in Höhe von 50,00 EUR zur Ausrichtung der Kommunionsfeier bewilligte. Dies entspreche den Regelungen für Bezieher von Sozialhilfe. Im übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die geltend gemachten weiteren Kosten könnten nicht erstattet werden, da diese Ausgaben für die Durchführung einer Erstkommunion weder angemessen noch erforderlich seien. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb aus diesem Anlass 55 Personen in einem Restaurant bewirtet werden mussten und allein dadurch Kosten von fast 1.000 EUR entstanden seien. Im Hinblick auf die bewilligte einmalige Beihilfe sei vom Jugendamt auch nicht der Eindruck geweckt worden, es könne mit einer großzügigen Erstattung der Gesamtkosten gerechnet werden. Die Trennung der Pflegeltern könne nicht zur Erhöhung einer jugendhilferechtlichen einmaligen Beihilfe anlässlich einer Kommunionfeier führen. Die Klägerin hat am 20. Februar 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft den Vortrag aus dem Vorverfahren. Zusätzlich macht sie geltend, mit ihren Kindern in einem kleinen Dorf mit ländlicher Prägung zu leben. Dort sei es selbstverständlich, dass die Kinder zur Erstkommunion gingen. Dies sei mutmaßlich auch der Wunsch von E. Mutter, die als wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Pflegefamilie die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche benannt habe. Auf dem Lande werde die Erstkommunion traditionell als großes Familienfest gefeiert. Je größer die Familie sei, desto größer sei die Zahl der Teilnehmer bei einem Familienfest. E. habe seit Aufnahme in die Pflegefamilie die Erstkommunion der beiden jüngsten leiblichen Kinder erlebt und von daher eine Vorstellung wie in ihrer Familie dieses Fest gefeiert werde. Es wäre der Pflegetochter nicht zu vermitteln gewesen, wenn ihre Kommunion in einem anderen Rahmen gefeiert worden wäre. Da sich E. durch ein besonderes Bemühen auszeichne, sich in die Pflegfamilie zu integrieren, hätte sie eine Feier im kleinen Rahmen als Diskriminierung verstanden, die sich als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausgewirkt hätte. Durch das Feiern ihres Festes habe sie richtig im Fokus der Familie gestanden und viel Freude und Selbstvertrauen gewonnen, was auch deshalb wichtig sei, weil sie sich ansonsten schon wegen ihrer Hautfarbe als Außenseiter fühle. Es widerspreche jeglichem Rechtsempfinden, ein Pflegekind zum Kind zweiter Klasse zu degradieren. Wenn es der Beilegung des Rechtsstreits diene, sei sie auch mit der Hälfte des im Antrag genannten Betrages einverstanden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14. April 2003 und 10. September 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2004 zu verpflichten, ihr über die gewährten Leistungen hinaus eine zusätzliche einmalige Beihilfe in Höhe von 1.800 EUR zur Ausrichtung der Kommunion für das Pflegekind E. C. zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Argumente der versagenden Bescheide entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. April 2006 über die Klage verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit der Ladung über dieses Procedere unterrichtet worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Es fehlt der Klägerin schon an der Befugnis, den Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe anlässlich der Erstkommunion im eigenen Namen zu verfolgen. Es kann dahinstehen, ob das Fehlen der Klagebefugnis der Klägerin bereits daraus folgt, dass dieses Begehren ein originärer Anspruch des Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 3 SGB VIII ist, der wie der Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe nach § 39 Abs. 4 SGB VIII als Annexleistung der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff SGB VIII nur von diesem verfolgt werden kann, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -; ZfSH/SGB 2001, 669 ff. = FEVS 53, 251 ff., Bayr. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. April 2001 - 12 B 96.2358 -, FEVS 52, 464 ff und Beschluss vom 17. Mai 2001 - 12 ZB 00.1589 -, FEVS 52, 565 ff. anderer Auffassung: Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl. § 1688 Rdnr. 9. Nach dieser Rechtsprechung steht der Anspruch auf das sogenannte Pflegegeld und die einmaligen Leistungen nicht der Pflegeperson, sondern allein dem bzw. den Personensorgeberechtigten zu. Offen bleiben kann zum andern, ob der Anspruch auf eine einmalige Beihilfe zur Erstkommunion zu den Sozialleistungen gehört, die nach § 1688 Abs. 1 BGB von der Pflegeperson, in deren Haushalt ein Kind für längere Zeit lebt, geltend gemacht werden können. Denn auch diese können nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen der Pflegeperson verfolgt werden können. Vielmehr ist die Pflegeperson nach dem Gesetzeswortlaut des § 1688 Abs. 1 BGB nur berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge insoweit zu vertreten. Danach steht den Pflegeeltern also kein direktes Vertretungsrecht für das Kind zu, sondern sie verpflichten das Kind mittelbar durch Vertretung der ihrerseits gesetzlich vertretungsberechtigten Eltern bzw. eines sonstigen Personensorgeberechtigten. Eine diesen Vorgaben genügende Änderung des Rubrums des vorliegenden Verfahrens ist aber hier nicht erfolgt. Sie wäre auch nur möglich gewesen, wenn die Klägerin dies auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar gestellt hätte. Dazu ist es aber wegen des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung - aus Gründen, die das Gericht nicht zu vertreten hat - nicht gekommen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Kläger zulässig wäre, so wäre sie als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Entscheidung des Beklagten anlässlich der Kommunion von E. C. lediglich Mittel in Höhe von insgesamt 203,00 EUR bereit zustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insbesondere anlässlich der Kommunion des Pflegekindes E. N. C. keinen Anspruch auf weitere Leistungen des Jugendamtes in Höhe von 1.800 EUR oder auch nur 900 EUR. Nach § 39 Abs. 3 SGB VIII können einmalige Beihilfen insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen gewährt werden. Kommunion und Konfirmation sind von der Rechtsprechung anerkannte wichtige persönliche Anlässe. Dabei steht es im Ermessen des Jugendhilfeträgers, ob er die finanziellen Zuwendungen entweder in Form der vollen Leistung oder in Form von Zuschüssen (also lediglich pauschalierte Teilleistungen) gewährt. In dem nach § 114 VwGO eingeschränkten Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich in seinem Zuständigkeitsbereich für die Zuschusslösung entschieden und entsprechend seiner Richtlinien und denen des örtlichen Sozialhilfeträgers insgesamt einen Zuschuss für das Pflegekind E. C. anlässlich der Erstkommunion in Höhe von lediglich 203 EUR bewilligt hat. Es ist keine Ermessensbindung des Beklagten dahin ersichtlich, die vollen Kosten erstatten zu müssen. Es besteht deshalb keine Verpflichtung des Beklagten, die erstrebte Nachzahlung in Höhe von 1,800 EUR aus Mitteln der Jugendhilfe zu übernehmen. Auch der Umstand der Trennung der Eheleute T. kurz vor der Erstkommunion des Pflegekindes gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Es war die persönliche Entscheidung der Klägerin, die Kommunion des Pflegekindes trotz dieser familiären Belastung wie bei ihren leiblichen Kindern in diesem großen Rahmen in einem Restaurant zu feiern. Es ist sicherlich anerkennenswert, dass sie meint, auf diesem Wege eine Ungleichbehandlung aller in ihrer Familie lebenden Kinder verhindern zu können. Aus dieser persönlichen Entscheidung der Klägerin folgt aber keine Verpflichtung des örtlichen Jugendhilfeträgers, entsprechend großzügige Zuschüsse, die sich auf ein Mehrfaches des Zahlbetrages nach den Richtlinien belaufen, aus Mitteln der Jugendhilfe zu bewilligen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinien gerade die Aufgabe haben, die Gleichbehandlung der Anspruchsberechtigten sicherzustellen. Es ist in diesem Rahmen insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Jugendhilfeträger bei der Bestimmung der Höhe des Zuschusses vorschwebte, ein solches Fest unter Mithilfe anderer Familienangehöriger in der Wohnung/dem Zuhause des Pflegekindes und nicht in einem Restaurant zu gestalten. Im Übrigen wäre es der Klägein bei der Höhe des ihr für das Pflegekind gezahlten Pflegegeldes schon in den letzten beiden Jahren vor der Erstkommunion, die ja kein plötzlich auftauchendes Ereignis ist, möglich gewesen, eine gewisse Rücklage anzusparen, mit der auch ein Fest in der von ihr gewünschten Größenordnung hätte finanziert werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.