Beschluss
4 L 215/06.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0505.4L215.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer im Verfahren - 4 K 656/06.A - erhobenen Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 2006 anzuordnen, 4 ist gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. 5 Das Interesse der Antragsteller an einem Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung in der Hauptsache überwiegt nicht das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Regelung, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. 6 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage darf abgelehnt werden, wenn aufgrund einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung feststeht, dass die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet weiterhin Bestand hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht aktuell (NVwZ-Beilage) 1994, 41 (42). 7 Dazu genügt eine Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des im Ablehnungsbescheid ausgesprochenen Offensichtlichkeitsurteils nicht. Vielmehr muss die Frage der Offensichtlichkeit - falls sie bejaht werden soll - erschöpfend geklärt werden, wobei die Maßstäbe nicht hinter denen für eine Abweisung der in der Hauptsache erhobenen Klage als offensichtlich unbegründet zurückbleiben dürfen. Abschiebungsschutz darf danach nur versagt werden, wenn sich die Ablehnung des Asylantrages nach den tatsächlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen dürfen, nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -; Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, BayVBl. 1997, 15. 9 Hiervon ausgehend ist der Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2006 rechtlich nicht zu beanstanden. 10 Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Eine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung ist für die Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Eine erlittene Vorverfolgung kann angesichts der Tatsache, dass die Antragsteller im Bundesgebiet geboren wurden und sich zu keiner Zeit im Irak aufgehalten haben, auch nicht vorliegen. Das Asylbegehren der Eltern der Antragsteller ist unanfechtbar abgelehnt worden. Damit besteht offensichtlich weder ein Anspruch auf Asylgewährung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Ebenfalls lassen sich keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG feststellen. Zu alledem wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bundesamtsbescheides vom 29. März 2006, denen sich das Gericht anschließt, §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG, Bezug genommen. 11 Das Bundesamt hatte nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG die Abschiebungsandrohung zu erlassen, weil die Antragsteller nach summarischer Prüfung zu Recht weder als Asylberechtigte anerkannt worden sind noch einen Aufenthaltstitel besitzen. Das Bundesamt hat allerdings auch "die analoge Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylVfG zur gemeinsamen Ausreise der Antragsteller mit ihren Eltern empfohlen". Dies zielt auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ab, die zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, der Vorgängerregelung des heutigen § 60 Abs. 7 AufenthG, ergangen ist und wie folgt zusammengefasst werden kann: Ob die Antragsteller im Falle alleiniger Rückkehr mittelbar trennungsbedingten existenziellen Gefahren im Abschiebezielstaat, hier also im Irak, ausgesetzt wären, die ihre Abschiebung unzulässig erscheinen lassen, hat nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren nach § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern allein die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Erst die Ausländerbehörde hat - falls überhaupt eine Beendigung des Aufenthalts nur der Kinder aus bisher nicht voraussehbaren besonderen Gründen in Betracht kommen sollte zu beachten wäre hier sicherlich Art. 6 Abs. 1 GG -, gegebenenfalls Vollstreckungsschutz nach dem Ausländergesetz zu gewähren. 12 Vgl. hierzu u. a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2000 - BVerwG 9 C 9.00 -, zitiert nach juris. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.