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Urteil

3 K 1127/02

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Flächenverzeichnis ist bei flächenbezogenen Agrarbeihilfen verbindlich und maßgeblich. • Änderungen oder fehlerhafte Codierungen im Flächenverzeichnis begründen keinen Anspruch auf nachträgliche Berichtigung, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler im Sinne des Gemeinschaftsrechts vor. • Die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben trägt der Antragsteller; Widersprüche zwischen Antragsangaben und tatsächlichen Verhältnissen gehen zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit des Flächenverzeichnisses bei Agrarbeihilen; keine Berichtigung nicht-offensichtlicher Codierfehler • Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Flächenverzeichnis ist bei flächenbezogenen Agrarbeihilfen verbindlich und maßgeblich. • Änderungen oder fehlerhafte Codierungen im Flächenverzeichnis begründen keinen Anspruch auf nachträgliche Berichtigung, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler im Sinne des Gemeinschaftsrechts vor. • Die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben trägt der Antragsteller; Widersprüche zwischen Antragsangaben und tatsächlichen Verhältnissen gehen zu seinen Lasten. Der Kläger, ein Landwirt, beantragte 2000 die Extensivierungsprämie zur Mutterkuhprämie. Im Flächenverzeichnis gab er 22,1 ha als "Wiesen" (Code 451) an, während nur 10,4 ha als Weideflächen/Mähweiden (Code 452/453) ausgewiesen waren. Die Bewilligungsbehörde lehnte die Extensivierungsprämie mit der Begründung ab, die erforderlichen mindestens 50 % Weideanteil an der Futterfläche seien nicht erreicht; stattdessen wurden nur 32 % ausgewiesen. Der Kläger rügte, die Flächen seien tatsächlich als Weiden genutzt und aufgrund einer Neucodierung versehentlich als Wiesen bezeichnet worden; er habe auf fehlende hinweisende Erklärungen des Beklagten vertraut. Widerspruch und Klage blieben erfolglos, weil der Behörde kein offensichtlicher Fehler in den Angaben vorlag. • Rechtliche Grundlagen: Verpflichtung zur Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Flächenverzeichnisses bei flächenbezogenen Beihilfen (Art.13 VO (EG) 1254/99 i.V.m. §32 VO (EG) 2342/99 und Art.4 Abs.5 EWG 3887/92). • Voraussetzung der Extensivierungsprämie ist u.a. ein Weideanteil von mindestens 50 % an der Futterfläche; anhand der Antragsunterlagen beträgt der Weideanteil 32 % und erfüllt die Voraussetzung nicht. • Verantwortung des Antragstellers: Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben liegt beim Antragsteller; das Flächenverzeichnis bestimmt maßgeblich die prüf- und förderfähigen Flächen. • Offensichtlicher Fehler: Eine behördliche Berichtigung kommt nur bei einem offensichtlichen Fehler in Betracht. Nach den Bewertungsmaßstäben der Kommission sind offensichtliche Fehler einfache, bei Grundprüfung erkennbare Fehler. Der vorliegende Eintrag ist in sich schlüssig und nicht als einfacher Schreibfehler oder offensichtlicher Irrtum einzuordnen. • Anfechtung: Die Angabe der Nutzungs- und Kulturart ist eine Wissenserklärung, nicht eine anfechtbare Willenserklärung; das gemeinschaftsrechtliche Korrektursystem ist abschließend, sodass eine analoge Anfechtung nicht greift. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Extensivierungsprämie, weil das vorgelegte Flächenverzeichnis einen Weideanteil von nur 32 % ausweist und damit die für die Prämie erforderlichen mindestens 50 % nicht erfüllt sind. Ein Anspruch auf nachträgliche Berichtigung der Codierung besteht nicht, da kein offensichtlicher Fehler vorliegt und die Verantwortlichkeit für richtige Angaben beim Antragsteller liegt. Die angeführten Vertrauens- und Gleichmäßigkeitsgesichtspunkte ändern nichts am rechtmäßigen Bescheid. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.