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Urteil

6 K 4260/04.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0321.6K4260.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 1. März 1975 in Pazarcik geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Seine Ehefrau und sein im Jahre 2003 geborenes Kind sind die Klägerinnen des Parallelverfahrens 6 K 4249/04.A. Nach seinen eigenen Angaben reiste er im Juli 2004 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. 3 Am 2. August 2004 stellte er einen Asylantrag, woraufhin das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - ihn am 3. August 2004 persönlich anhörte. Die Anhörung erfolgte in der türkischen Sprache, weil der Kläger angab, er spreche nur Türkisch. 4 Zu Beginn seiner Anhörung erklärte der Kläger: 5 "Ich stottere, ich habe eine schwere Zunge. Ich bin schwer gefoltert worden. Dadurch habe ich Gedächtnislücken. Ich habe Kopfschmerzen. Es kann sein, dass ich nicht (auf) alle Ihre Fragen antworten kann. Des Weiteren bin ich nicht in der Lage, auf mich selbst zu achten und mich zu pflegen. Ich möchte zu meiner Frau." 6 Sodann trug er zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen vor: 7 Er habe in der Türkei in der Ortschaft Kizirli Köyü (Kreis Pazarcik, Provinz Kahramanmaras) gelebt. Bis wann er dort gewohnt habe, wisse er nicht; er sei Analphabet. Er glaube, dass er bis zum März in Kizirli gewohnt habe; dann sei er nach Gaziantep gegangen und habe dort bis zur Ausreise bei Verwandten gelebt. Eine Schlepperorganisation habe ihn von Gaziantep aus nach Istanbul gefahren, wo er sich bis zur Ausreise nach Deutschland noch etwa eine Woche aufgehalten habe. Beide Elternteile lebten noch, und zwar in Gaziantep. Eine Schule habe er nicht besucht. Er sei Analphabet. Er habe in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet. Sie hätten Vieh gezüchtet. Wann er den Wehrdienst genau geleistet habe, wisse er nicht mehr. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er werde versuchen etwas über die schwere Folter zu erzählen, die er in der Türkei erlitten habe. Wann genau er schwer gefoltert worden sei, wisse er nicht mehr. Er sei sehr vergesslich geworden. Sie hätten im Dorf gelebt. Sie hätten ein gutes Leben gehabt. Die Soldaten seien immer wieder gekommen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und gefoltert. Sie hätten ihn so zugerichtet, dass er heute nicht sprechen könne und starke Kopfschmerzen habe. 8 Auf mehrfache Nachfragen zu der behaupteten Folter fügte der Kläger hinzu: 9 Es sei im letzten Jahr geschehen. Besonders stark und schlimm sei es jedoch in diesem Jahr gewesen. Ob es vor seiner Ausreise geschehen sei, wisse er nicht. Wenn er es gewusst hätte, würde er es gesagt haben. Es sei während der Wahlen im März 1998 gewesen. Da sei er noch zu Hause gewesen. Ein Cousin sei bei einem Gefecht ums Leben gekommen. Seine Familie sei patriotisch eingestellt. Er habe die Guerilla-Kämpfer der PKK unterstützt. Seine Unterstützung sei den Sicherheitskräften bekannt geworden. Deshalb hätten sie ihn mitgenommen, geschlagen und schwer gefoltert. Auch sein Vater sei seinetwegen unterdrückt worden. Seine Frau sei in der Türkei auch unterdrückt worden. Seine Frau sei zu Hause gewesen, als er dort festgenommen worden sei. Sie hätten ihn nach Kahramanmaras mitgenommen. Er sei lange in Haft gewesen. 10 Auf weitere Nachfragen fügte er hinzu: 11 Er sei ein Patriot. Als Patriot habe er die Leute von der PKK unterstützt. Er habe auch für sie bestimmte Materialien versteckt. Die Sicherheitskräfte seien gekommen. Sie hätten ihn mitgenommen, sie hätten ihn gefoltert. Er sei in seinem Heimatdorf insgesamt acht- bis zehnmal festgenommen worden. Sie hätten ihn jeweils vier bis sechs Tage festgehalten. Er sei schwer gefoltert worden. Sie hätten ihn wie ein Tier behandelt. Zuletzt hätten sie ihm das Angebot gemacht, für sie als Agent zu arbeiten. Er habe keine andere Wahl gehabt. Er habe das Angebot angenommen. Nach seiner Freilassung habe sein Schwiegervater seine Ausreise organisiert. Wann seine letzte Festnahme im Jahre 2004 erfolgt sei, wisse er nicht. Er sei das letzte Mal zehn oder elf Tage festgehalten worden. Er wisse es nicht. 12 Auf Vorhalt und Nachfrage, dass seine Ehefrau bei ihrer Anhörung nur zwei Festnahmen erwähnt habe, antwortete der Kläger: 13 Er wisse eigentlich überhaupt nichts. Wenn seine Frau das sage, dann werde das schon stimmen. An seine Festnahme im Jahre 2003 könne er sich nicht erinnern. Die Angabe seiner Frau, er habe einmal seinen Ausweis verloren, stimme. Er habe sich auf der Wache gemeldet und gesagt, er habe seinen Ausweis verloren. Sie hätten ihn geschlagen. Wie lange sie ihn festgehalten hätten, wisse er nicht. Er wisse gar nichts. Das habe er ja bereits gesagt. Einzelheiten der Folter könne er nicht erzählen. Sie hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihm vorgeworfen, er sei Angehöriger der PKK. Sie hätten ihn lange festgehalten und geschlagen. Sie hätten ihn eigentlich töten wollen. Nur weil er das Angebot, für sie zu arbeiten, angenommen habe, hätten sie ihn freigelassen. Sein Schwiegervater habe ihn nach Gaziantep gebracht und dann seine Ausreise organisiert. 14 Auf weitere Nachfragen gab er an: 15 Gesundheitlich sei es ihm schon in der Türkei so schlecht gegangen wie jetzt in Deutschland. Das sei schon im vergangenen Jahr so gewesen. Dieses Jahr sei es schlimmer geworden. Es könnte im September des vergangenen Jahres gewesen sein, er wisse es nicht. Er wolle keine falschen Angaben machen. Trotz seiner Probleme habe er weder in der Türkei noch nach seiner Ankunft bei seinen Verwandten in Deutschland ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. 16 Zu seiner Ausreise gab der Kläger an: 17 Er wisse nicht, an welchem Tag er nach Deutschland geflogen sei. Er wisse auch nicht, wo in Deutschland er gelandet sei. Ein Schlepper habe ihn zu seiner Schwester nach Stuttgart gebracht. Sei Cousin habe ihn von Stuttgart aus nach Dortmund gefahren. Ein Cousin seiner Ehefrau lebe in Dortmund. Dieser Cousin habe ihn zum Bundesamt gebracht. In Deutschland lebten außer seiner Schwester Hatice U. und seinem Cousin Bülent U1. sein Onkel Dogan U1. und seine Cousine Dilek U1. . 18 Abschließend teilte der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt mit: 19 Die Sicherheitskräfte hätten seinen Onkel auf dem Feld zu Tode geprügelt. Sie hätten ihn auf dem Feld tot aufgefunden. Er wolle noch sagen, er bitte um Verständnis. Er habe keinen klaren Kopf. Er wisse nichts. Er bitte darum, ihn zu seiner Frau zu schicken, damit er dort ärztlich behandelt werden könne. 20 Nach einem Vermerk des Einzelentscheiders im Protokoll über die Anhörung beim Bundesamt am 3. August 2004 machte der Antragsteller bei seiner Anhörung einen psychisch kranken Eindruck. Er sei nach dem Eindruck des Einzelentscheiders, so jedenfalls dem äußeren Anschein nach, nicht in der Lage gewesen, frei und ungezwungen zu sprechen. Er habe nur stockend gesprochen und sehr depressiv gewirkt. 21 Schon vor der Anhörung durch das Bundesamt hatte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 vortragen lassen: Er sei im Juli 2004 mit Hilfe einer Schlepperbande in das Bundesgebiet eingereist. Seine Ehefrau sei bereits im Mai 2004 in das Bundesgebiet eingereist. Außerdem führte sein Prozessbevollmächtigter aus, der Kläger habe sich bei der Vorsprache in seinem Büro als nicht ansprechbar erwiesen. Nach Angaben des Deutsch- sprechenden Verwandten seiner Ehefrau, der ihn begleitet habe, reagiere er auch im familiären Kreis nicht auf Gespräche. Der Kläger habe ihm, dem Anwalt, durch Handbewegungen angedeutet, er könne (oder wolle) nicht sprechen. Dabei habe er gezittert und einen äußerlich verwirrten Eindruck gemacht. Gegenüber den Verwandten solle er lediglich geäußert haben, er habe "Erlebnisse" in der Türkei gehabt. Er sei schwer geschlagen worden, weswegen er sich an viele Dinge in seinem Leben nicht mehr erinnern könne. Auch auf die Frage nach seinem Geburtsdatum habe er keine Antwort gegeben und den Kopf geschüttelt. 22 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 23. November 2004 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Asylanspruch bestehe schon nicht, weil der Kläger die behauptete Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg im Direktflug aus der Türkei nicht glaubhaft gemacht habe. Damit stehe der Zuerkennung von Asyl die so genannte Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entgegen. Darüber hinaus könne Asyl ihm nicht zuerkannt werden, weil ihm nicht geglaubt werden könne, dass er oder seine Ehefrau/Tochter in der Türkei von den Sicherheitskräften bedroht und gesucht würden. Sein eigenes Vorbringen und das Vorbringen seiner Ehefrau enthielten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in sich; sie seien auch im Übrigen nicht miteinander in Einklang zu bringen. Dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei mit Verhaftung und Folter rechnen müsse, sei außerdem unwahrscheinlich, weil mehrere in der Türkei durchgeführte Reformen bewirkt hätten, dass der türkische Staat jedenfalls in den Großstädten, die sich insoweit als inländische Fluchtalternativen anböten, entschlossen gegen willkürliche Festnahmen und Folter während der Haft vorgingen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe. Schließlich habe der Kläger auch nicht dargetan, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlägen. Insbesondere sei kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dargetan. 23 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er trägt vor, es beruhe auf einem Missverständnis, dass sich zwischen seinen Angaben zu seinen Verhaftungen und den Angaben seiner Ehefrau hierzu Widersprüche ergeben hätten. Die Ehefrau habe vor der Eheschließung in einer anderen Stadt gewohnt und deshalb seine Probleme nicht miterlebt. Dementsprechend habe sie von den Festnahmen nach der Eheschließung gesprochen. Er habe hingegen sämtliche Festnahmen gemeint, die er über sich habe ergehen lassen müssen. Wie von der Ehefrau geschildert, habe er im September 2003 seinen Ausweis auf einer Veranstaltung verloren. Einige Tage danach habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der er nicht anwesend gewesen sei. Der Frau sei der Ausweis gezeigt worden. Sie sei nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt worden und habe ihm nach seiner Rückkehr geraten, selbst zur Wache zu gehen, was er auch getan habe, um den Ausweis zurück zu erhalten. Er sei jedoch zwei Tage festgehalten und misshandelt worden. In der Folgezeit habe sich er sich weiterhin aktiv für die "kurdische Sache" eingesetzt. 24 Außerdem trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. März 2006 zur Klagebegründung vor: Wenige Tage vor der Wahl habe der Kläger sich nach Gaziantep begeben, um dort politische Arbeit für die Kommunalwahl im März 2004 zu betreiben. Nach der Wahl habe er nach Hause zurückkehren wollen. Während seines Aufenthalts in Gaziantep habe es zwei Ereignisse gegeben, die dazu geführt hätten, dass er in Gaziantep geblieben sei. Zunächst sei es im Umfeld der Kommunalwahlen aufgrund einer Veranstaltung, die als PKK-Unterstützung angesehen worden sei, zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ein Bekannter des Klägers und seiner Frau habe gewarnt, die Familie des Klägers sei wohl auch in das Visier der Sicherheitskräfte geraten. Deshalb habe sich die Frau des Klägers ebenfalls nach Gaziantep begeben. Etwa zwei Wochen danach sei es zu einer Schießerei zwischen Guerillas und Sicherheitskräften in Haydanli gekommen. Verwandte aus dem Heimatdorf, insbesondere die Eltern des Klägers, hätten den Kläger und seine Frau informiert, dass nach dem Kläger gefahndet werde. Es bestehe offenkundig ein Zusammenhang mit dem Gefecht in Haydanli. Aufgrund dieser Situation hätten sich der Kläger und seine Frau entschlossen, die Türkei zu verlassen. Es sei zu beachten, dass der Kläger in der Türkei psychisch erheblich gelitten habe und den Druck der Sicherheitskräfte nicht mehr habe aushalten können. In Deutschland habe der Kläger ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen können, weil ihm die nötige Sachkompetenz fehle und eine in Solingen in Betracht kommende Behandlung wegen der Entfernung, der Kosten und seiner Verwirrtheit -er könne den Weg nicht alleine zurücklegen- nicht in Betracht komme. Er leide dennoch unter Angstzuständen, erlebe Alpträume und wache häufig nachts schreiend auf. Über die Vorfälle, die zu seiner Erkrankung geführt hätten, könne er nicht oder kaum reden. Er könne kaum darüber sprechen, weil er jedes Mal unter Angstzuständen und Schamgefühlen leide, wenn er sich daran erinnere. Er gebe jedoch an, auf der Wache nackt ausgezogen und erheblich geschlagen worden zu sein. Seine Frau gebe an, er verliere häufig die Orientierung und wirke apathisch und desinteressiert. Die psychische Erkrankung des Klägers lasse sich nicht ohne Sprachkompetenz darstellen und therapieren. Dem Kläger könne nicht angelastet werden, dass er aufgrund des Status als Asylbewerber und der räumlichen Beschränkung bisher nicht behandelt worden sei. Dies sei bei der Würdigung seines Sachvortrags zu bedenken. In der mündlichen Verhandlung werde vor diesem Hintergrund beantragt werden, Beweis über die Tatsache zu erheben, dass der Kläger psychisch erkrankt sei und die Erkrankung auf die geschilderten Festnahmen und Misshandlungen in türkischer Polizeihaft zurückzuführen seien. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. November 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in seiner Person vorliegen, 27 hilfsweise 28 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in seiner Person vorliegen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. Februar 2006 abgelehnt. 32 Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 zu den Gründen des Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 33 Einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. 34 Das Ergebnis der Anhörung der Ehefrau des Klägers am Sitzungstag in deren eigenem Asylverfahren -6 K 4249/04.A- ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 35 Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 14. Februar 2006 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 K 4249/04.A - Asylklageverfahren der Ehefrau /Tochter - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) verwiesen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 39 Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 40 Der Kläger hat nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) weder einen Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (die an die Stelle der -für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen inhaltsgleichen, im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch anzuwendenden- §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 6 AuslG getreten sind). 41 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 42 Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass er nicht glaubhaft gemacht hat, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Die Einreise auf dem Luft- oder Seeweg gehört zu den - negativen - Tatbestandsmerkmalen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise trägt der Kläger die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. der zu § 26 a AsylVfG ergangenen Anlage I auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein, 43 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. August 1999 -1 A 237/96.A-; Urteil vom 3. Dezember 1998 -25 A 361/98.A-. 44 Im vorliegenden Verfahren bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Namentlich ergeben sie sich daraus, dass er die bei der Einreise angeblich verwendeten Reiseunterlagen nicht vorgelegt und auch sonst keine nachprüfbaren Angaben gemacht hat, die geeignet wären, die Einreise auf dem Luftweg zu belegen. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen zu dem behaupteten Einreiseweg bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerinnen im Parallelverfahren 6 K 4249/04.A eine schriftliche Aufforderung des Gerichts vom 20. Dezember 2004, konkrete Angaben zur Einreise zu machen und Unterlagen vorzulegen, unbeantwortet gelassen haben. Die demnach nach der Aktenlage - ohne ergänzende Anhörung des Klägers zu diesem Punkt durch das Gericht - festzustellende Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise ("non liquet") ginge zu Lasten des Klägers. Doch kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger wirklich im Direktflug von der Türkei aus in das Bundesgebiet eingereist ist. 45 Denn ungeachtet dessen ist er auch deswegen nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er nicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG "politisch verfolgt" ist. 46 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen, 47 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 48 Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 49 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-, BVerfGE 83, 216, 230. 50 Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), 51 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996, 29. 52 Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-. 54 Gemessen hieran kommt die Anerkennung einer Asylberechtigung vorliegend nicht in Betracht. 55 Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Türkei verlassen hat, weil er dort vor der Ausreise verfolgt worden ist und vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher war. 56 Die vom Kläger im Asylverfahren geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe begründen keinen Asylanspruch, weil sie nicht geglaubt werden können. 57 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten- haben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende,-d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 -9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135. 59 Davon ausgehend kann dem Kläger geglaubt werden, dass er aus der Türkei ausgereist ist, weil nach ihm wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK gefahndet wurde und er eine Festnahme sowie Verhöre mit Misshandlungen und unter Anwendung von Folter musste. Es ist ihm nicht gelungen, das behauptete Verfolgungsschicksal schlüssig und in sich stimmig vorzutragen. 60 Es ist dem Kläger nicht gelungen, die behauptete Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte glaubhaft darzulegen. Ausschlaggebend für diese Wertung ist, dass der Kläger wesentliche Teile seines Verfolgungsvorbringens nicht schlüssig dargelegt hat und dass ihm darüber hinaus aus weiteren Gründen sein gesamtes Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden kann. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht mit der für ein Urteil erforderlichen Sicherheit ohne die Inanspruchnahme eines psychiatrischen Sachverständigen gelangt. Die Inanspruchnahme psychiatrischen Sachverstandes durch die Erteilung eines Gutachtenauftrags etwa in dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragten Umfang war -wie noch im Einzelnen dargelegt werden wird- zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich und auch nicht ansonsten angezeigt. 61 Das Gericht geht bei der vorstehenden Wertung davon aus, dass der Kläger grundsätzlich fähig ist und in der mündlichen Verhandlung auch konkret in der Lage ar, ohne die Zuhilfenahme eines in der Muttersprache mit ihm kommunizierenden Psychiaters oder Psychologen zumindest in groben Zügen die wesentlichen Gründe für die Ausreise seiner Familie aus der Türkei persönlich glaubhaft darzulegen, wenn er die behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt hätte. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger nicht -wie er behauptet- durch eine posttraumatische Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) gehindert war und ist, beim Bundesamt und vor Gericht die wesentlichen Fluchtgründe nachvollziehbar und verständlich mitzuteilen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass als Folge einer PTBS das Aussagevermögen traumatisierter Flüchtlinge in dem Sinne eingeschränkt sein kann, dass es durch die Krankheit zu Denk- und Sprechblockaden kommen kann, dass eventuell krankheitsbedingt widersprüchlich vorgetragen wird und dass auch eine Unfähigkeit des Traumatisierten, bestimmte Ereignisse in Raum und Zeit zutreffend einzuordnen, die Folge einer PTBS kann. 62 Vgl. Haenel, zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen, ZAR 2003, 18; aus juristischer Sicht: Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und Abschiebungsprozess, DVBl. 2004, 150; Treiber: Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, ZAR 2002, 282 ; Birck, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, ZAR 2002, 28; Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357; Gierlichs, Hans Wolfgang, Dr med; Keuk, Eva van, Dipl-Psych; Greve, Claudia, Dipl-Psych u. a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht, ZAR 2005, 158-163. 63 Die aufgezeigten Aussageprobleme des Traumatisierten, die selbstverständlich bei der Anhörung eines möglicherweise traumatisch erkrankten Asylbewerbers in den Blick zu nehmen und bei der Bewertung seiner Angaben durch das Bundesamt und die Gerichte als mögliche Ursache widersprüchlichen, fehlenden oder unlogischen Vortrags zu bedenken sind, können jedoch nicht bewirken, dass jegliche Erklärungen und Schilderungen eines Asylbewerbers, aus denen sich die Unglaubhaftigkeit seines Asylvorbringens ergibt, mit Rücksicht auf die behauptete Traumatisierung bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens unberücksichtigt bleiben müssen. Vielmehr kann auch von traumatisierten Asylbewerbern jedenfalls zum "Rahmengeschehen", in das das Traumerlebnis eingebettet ist, erwartet werden, dass hierzu wahrheitsgemäße, vernünftige und lebensnahe Schilderungen erfolgen. Denn die aufgezeigten traumabedingten Beeinträchtigungen des Aussageverhaltens beziehen sich in aller Regel -nur- auf das Traumaerlebnis oder lediglich Teile des traumaauslösenden Ereignisses selbst, nicht aber auf das gesamte Erinnerungsvermögen des Traumatisierten. 64 Davon ausgehend ergeben sich durchgreifende Zweifel an der gesamten Schilderung des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals aus den nachfolgenden Gesichtspunkten. 65 Der Kläger ist nicht wirklich so verwirrt, dass er die wesentlichen Ereignisse, die ihn zur Flucht aus dem Heimatlandes veranlasst haben sollen, nicht zumindest in groben Zügen in sich schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah schildern könnte. In der mündlichen Verhandlung, in der sich der Einzelrichter einen eigenen Eindruck vom Aussageverhalten des Klägers verschafft hat, waren zwar Anzeichen dafür zu erkennen, dass der Kläger möglicherweise ein wirkliches Ausspracheproblem hat, das am ehesten als ein Stotterproblem zu bezeichnen ist. Dass der Kläger "lallen" würde, wie er selber in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, ließ sich hingegen - auch wenn der Kläger nur Kurdisch sprach- nicht feststellen, wobei es letztlich unerheblich ist, ob der in der mündlichen Verhandlung erkennbare Sprechfehler des Klägers eher als ein "Lallen" oder als ein "Stottern" einzuordnen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kläger nicht abgenommen werden kann, dass er als Folge erlittener Folter stottert bzw. lallt und so verwirrt ist, dass er sein Asylschicksal nicht glaubhaft vortragen könnte, wenn er wirklich verfolgt worden wäre. 66 Erste Zweifel an der wiederkehrenden Grundaussage des Klägers, 67 er sei verwirrt, habe Erinnerungslücken und wisse eigentlich nichts, 68 ergeben sich schon daraus, dass weite Teile seiner Angaben vor Gericht und seiner Erklärungen gegenüber dem Bundesamt -wie die darüber gefertigte Niederschrift des Bundesamtes erkennen lässt- durch die gut verständliche Art, in welcher der Kläger auch durchaus nicht einfache Sachverhalte flüssig mitteilt, das Bild vermitteln, dass er mitnichten nachhaltig verwirrt ist, sondern grundsätzlich in der Lage ist, klar zu denken und das Gedachte auch verständlich auszudrücken. Ein Beispiel hierfür bietet bereits seine einleitende Erklärung bei der Anhörung durch das Bundesamt, wenn es dort heißt: 69 "Ich stottere, ich habe eine schwere Zunge. Ich bin schwer gefoltert worden. Dadurch habe ich Gedächtnislücken. Ich habe Kopfschmerzen. Es kann sein, dass ich nicht (auf) alle Ihre Fragen antworten kann. Des Weiteren bin ich nicht in der Lage, auf mich selbst zu achten und mich zu pflegen. Ich möchte zu meiner Frau." 70 Nicht weniger gelungen ist seine abschließende Erklärung beim Bundesamt, die wie folgt protokolliert wurde: 71 "Ich möchte noch sagen, ich bitte um Ihr Verständnis. Ich habe keinen klaren Kopf. Ich weiß nichts. Ich möchte, dass man mich zu meiner Frau schickt, damit ich dort ärztlich behandelt werden kann." 72 Vergleichbar beachtlich hat er vor Gericht z.B. ausgeführt: 73 "Ich habe noch immer Ängste. Ich habe Angst, gefoltert zu werden. Seit ich gefoltert wurde, lalle ich. Sie haben das aus mir gemacht. Mir geht es schlecht, mein Verstand ist nicht in Ordnung." 74 Der Eindruck, dass der Kläger nicht wirklich wie behauptet verwirrt ist, wird sodann dadurch verstärkt, dass sich seine "Aussetzer", die sich im Übrigen in Grenzen halten, ganz überwiegend nicht auf das angebliche Traumaerlebnis, also auf die behauptete schwere Folter beziehen, sondern lediglich das "Rahmengeschehen" betreffen, zu dem ein schlüssiger und wirklichkeitsnaher Vortrag auch nach Traumatisierung erwartet werden kann. So ist in der mündlichen Verhandlung aufgefallen und vom Einzelrichter auch angesprochen worden, dass der Kläger mehrfach -und zwar beginnend mit seiner ersten Antwort- nicht auf gestellte Fragen geantwortet, sondern selbst das Thema seiner Erklärungen bestimmt hat. Dieses Verhalten kann nicht als Beleg für ein bestehendes Foltertrauma verstanden werden. Dass der Kläger traumabedingt nicht auf die Frage des Einzelrichters nach den Geschehnissen in den letzten Monaten seines Aufenthalts in der Türkei antworten konnte, insoweit also krankheitsbedingt "blockiert" war, ist nämlich nicht ersichtlich. Vielmehr legt schon das erste Abweichen von der gestellten Frage (Seiten 2 und 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) die Vermutung nahe, dass der Kläger sich lediglich nicht durch Fragen des Einzelrichters von einem Antwortschema abbringen lassen wollte, das er sich vor der Verhandlung eingeprägt hatte. Gleiches gilt für sein auf Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung protokolliertes Abweichen von der Frage seines Anwalts und die anschließende Nichtbeantwortung der Frage des Einzelrichters nach dem Grund für das Abweichen von der Frage seines Anwalts. Dass der Kläger hier unbeirrt von Anwalt und Einzelrichter seinen eigenen Gedankengang beibehielt, ist bei lebensnaher Betrachtung am ehesten damit zu erklären, dass er sich von einem vorüberlegten Konzept nicht abbringen lassen wollte. Denn an zahlreichen anderen Stellen des Anhörungsverlaufs ist er durchaus ohne erkennbare Schwierigkeiten auf Fragen des Gerichts und seines Anwalts eingegangen. 75 Darauf, dass der Kläger nicht wirklich wie behauptet verwirrt ist, deutet außerdem hin, dass er den Gesichtspunkt der Verwirrtheit durchaus gesprächstaktisch klug einsetzt, etwa wenn er beim Bundesamt auf den Vorhalt, dass seine Ehefrau bei ihrer Anhörung nur zwei Festnahmen erwähnt habe, antwortet: 76 Er wisse eigentlich überhaupt nichts. Wenn seine Frau das sage, dann werde das schon stimmen. An seine Festnahme im Jahre 2003 könne er sich nicht erinnern. … Sie hätten ihn geschlagen. Wie lange sie ihn festgehalten hätten, wisse er nicht. Er wisse gar nichts. Das habe er ja bereits gesagt. 77 Gleichermaßen gesprächstaktisch klug wirkt es, wenn der Kläger auf den Vorhalt des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung, er habe jetzt zum ersten Mal erwähnt, dass er gesehen habe, wie Frauen, kleine Kinder und Babys getötet worden seien, erklärt: 78 "Das mag so sein. Ich habe immer das erzählt, an was ich mich erinnert habe. Ich habe mich dann an diese Vorfälle damals bei meiner Anhörung nicht erinnert. Dass ich mich damals nicht an alles erinnert habe und auch heute nicht alles sagen kann, hat mit meiner Psyche zu tun." 79 Dass auf keinen Fall alle Erinnerungslücken des Klägers mit folterbedingter Verwirrtheit erklärt werden können, zeigen im Übrigen seien protokollierten Erklärungen, 80 - er wisse nicht mehr, wann er den Wehrdienst genau geleistet habe, und 81 - er wisse nicht, an welchem Tag er nach Deutschland geflogen sei und wo er hier gelandet sei, 82 sowie das von seinem Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 29. Juli 2004 mitgeteilte Verhalten, der Kläger habe auch auf die Frage nach seinem Geburtsdatum keine Antwort gegeben und den Kopf geschüttelt. Dass der Kläger bei entsprechendem Bemühen alle drei vorstehenden Fragen zumindest ungefähr hätte beantworten können, kann nach dem ansonsten von ihm in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden. Entweder hat der Kläger sich zu diesen Punkten nicht genügend um eine Antwort bemüht oder er wollte einfach nicht antworten. Eine "Verwirrtheit" lässt sich aus den vorstehenden Beispielen jedoch nicht ableiten. 83 In der Zusammenschau mit den vorstehenden Gesichtspunkten, die bereits für sich alleine ernsthaft an einer traumabedingten Verwirrtheit des Klägers zweifeln lassen, ergibt sich der sichere Schluss darauf, dass dem Kläger sein gesamtes Asylvorbringen einschließlich der behaupteten schweren Folter nicht geglaubt werden kann, im Kern sodann daraus, dass es ihm -selbst wenn man das Asylvorbringen seiner unstreitig nicht im Aussageverhalten beeinträchtigten Ehefrau mit einbezieht- nicht gelungen ist, auch nur entfernt ein schlüssiges Asylschicksal glaubhaft zu machen. Dazu hätte jedenfalls gehört, dass er im Zusammenwirken mit seiner Frau den letztendlichen Fluchtgrund plausibel dargelegt hätte. Schon dies ist ihm aber nicht gelungen, ohne dass auch nur die Möglichkeit erkennbar wäre, dass sein diesbezügliches Unvermögen auf einem traumaauslösenden Foltererlebnis beruhen könnte. 84 Der Kläger und seine Frau haben als den entscheidenden Umstand, der letztendlich zu dem Ausreiseentschluss geführt hat, ein Ereignisses im "Nachbardorf I. " bezeichnet. Dass sie tatsächlich wegen eines solchen Ereignisses ihr Heimatland verlassen haben, kann ihnen jedoch nicht geglaubt werden. Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich das behauptete "Ereignis" kurz vor der -zuerst erfolgten- Ausreise der Ehefrau des Klägers gegeben hat. Denn unabhängig davon, ob die insoweit in der mündlichen Verhandlung vom Einzelrichter unter Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. September 2004 - Geschäftszeichen 508-516.80/ 43043 - und das Sachverständigengutachten des Herrn Serafettin Kaya vom 18. Oktober 2004 (beide gerichtet an das VG Würzburg zum dortigen Aktenzeichen "W 4 K 04.30109") geäußerten Zweifel, ob das behauptete Ereignis in I. überhaupt stattgefunden hat, zu Recht bestehen, ist es den Klägern auch nicht entfernt gelungen, eine Gefährdung des Klägers durch das "Ereignis" glaubhaft vorzutragen. Insbesondere konnten sie zu dem "Ereignis" und seinen Auswirkungen auf sie selbst nicht die konkreten Einzelheiten schildern, die nach der Lebenserfahrung von jemandem mitgeteilt werden können, der tatsächlich durch ein "Ereignis" in Todesfurcht gerät und deswegen sein Heimatland fluchtartig verlässt. 85 So konnte der Kläger zu dem Ereignis lediglich vortragen, dass es "in I. … ein Ereignis" gab. Seine Frau konnte immerhin mitteilen, " dass Sicherheitskräfte und Guerilleros eine bewaffnete Auseinandersetzung hatten", dass "zwei Soldaten … verletzt" wurden und dass sie nicht wisse, ob "sie später gestorben sind". Ansonsten wusste die Frau nur noch, dass anschließend "sie" ihr Heimatdorf überfallen hätten. Ehefrau und Kläger konnten aber keine Einzelheiten zu der Art der bewaffneten Auseinandersetzung mitteilen, etwa dazu, unter welchen äußeren Begleitumständen die Auseinandersetzung stattgefunden hat, ob es zu ihr etwa im Zuge einer Militäroperation gekommen ist, ob die Soldaten die Guerilleros oder umgekehrt die Guerilleros die Soldaten angegriffen haben, ob die Auseinandersetzung in der Ortschaft oder außerhalb der Ortschaft I. stattgefunden hat und welche Gruppierung für die Auseinandersetzung verantwortlich gemacht wurde. 86 Auch verwundert es, dass weder der Kläger noch seine Frau zum Zeitpunkt der behaupteten bewaffneten Auseinandersetzung genaue Angaben machen konnten. Der Kläger hat überhaupt keinen Zeitpunkt genannt. Er hat lediglich den in Frage kommenden Zeitraum durch die Angabe eingegrenzt, er habe sich in Gaziantep aufgehalten, als er von dem Ereignis in I. erfahren habe. Seine Frau gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an, das Ereignis in I. habe Mitte April stattgefunden. Auf Nachfrage erklärte sie: "Vielleicht ist das Ereignis in I. Ende April 2004 geschehen, jedenfalls ist es im April geschehen." Wenn das Ereignis, dass den Kläger und seine Ehefrau zur Flucht aus der Türkei bewegt haben soll, tatsächlich so einschneidend war, dass -wie die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat-, ihr Mann deswegen entschied, sie solle mit dem Kind die Türkei verlassen, und dass sie selbst wegen dieses Ereignisses Angst bekam, festgenommen und gefoltert zu werden und meinte, sie müsse mit dem Kind die Türkei verlassen, dann müsste sich nicht nur der nach dem in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck geistig regen und wachen Klägerin, sondern auch ihrem Mann, der immerhin noch den Überblick und die innerfamiliäre Kompetenz hatte, die Fluchtentscheidung zu treffen, auch deutlich eingeprägt haben, wann das Ereignis in I. stattgefunden hatte. Dass sie dennoch keine genaue Kenntnis über den Zeitpunkt des Ereignisses hatten, deutet deshalb stark darauf hin, dass das Ereignis in I. -wenn es stattgefunden hat- nicht wirklich Angst um ihr Leben bei ihnen ausgelöst hat, sondern von ihnen nur im Nachhinein benutzt wird, um im Asylverfahren in Deutschland die Flucht aus der Türkei plausibel zu machen. 87 Der vorstehende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit den Fragen seines Anwalts, weshalb nicht er als die am unmittelbarsten gefährdete Person -nicht seine Frau, sondern er soll der Teilnahme an dem Ereignis in I. verdächtigt worden sein- zuerst die Türkei verlassen habe, kein wirkliches Verständnis für die Fragen seines Anwalts und auch keine persönliche Betroffenheit gezeigt hat, die von jemandem erwartet werden kann, der konkret und nachdrücklich auf eine wirkliche Lebensgefahr angesprochen wird, der er glücklich entronnen ist. Seine Erklärung dafür, dass er noch mehr als einen Monat länger als seine Frau in der Türkei blieb und sich damit weiterhin der Gefahr einer Verhaftung aussetzte, lautete lediglich: 88 "Meine Frau hatte auch Angst. Sie hatte Angst getötet zu werden." 89 Dem Ausmaß der Gefahr, die für ihn bestanden haben soll - er stand angeblich unter Mordverdacht im Zusammenhang mit dem Ereignis von I. - wird diese Erklärung nicht gerecht. 90 Dass der Kläger und seine Frau nicht wirklich von dem Ereignis in I. betroffen waren, sondern den behaupteten Zwischenfall lediglich nachträglich mit ihrem sonstigen Asylvorbringen verflochten haben, wird auch dadurch nahe gelegt, dass sie nicht konkret mitteilen können, wer genau ihnen wie genau den angeblich gegen den Ehemann bestehenden Verdacht mitgeteilt hat. Die Ehefrau hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt: 91 "Wir erhielten auch Nachrichten, dass in diesem Zusammenhang, das heißt wegen des Ereignisses, nach meinem Ehemann gesucht würde. … Ich war in Gaziantep. Dann kam es zu dem Ereignis in I. . Ich erfuhr, dass der Ehemann gesucht wird. Über Vermittler haben wir in dieser Zeit Kontakt miteinander gehabt. Mein Mann war auf der Flucht. Ich hatte immer Informationen, wo er sich befand. Das geschah über die Vermittler." 92 Außer der angeblichen Tatsache, sie habe erfahren, dass nach ihrem Ehemann gesucht würde, hat die Ehefrau damit zu dem angeblich gegen den Ehemann bestehenden Verdacht nichts Konkretes mitgeteilt, und die auf den Verdacht bezogenen Erklärungen des Ehemanns sind noch substanzloser, wenn er lediglich mitteilt: 93 "Ich hatte eine Information erhalten, dass ich nicht nach Hause kommen sollte, ich würde wegen des Ereignisses in I. gesucht. Ich war damals, als ich diese Info erhielt, in Gaziantep." 94 Auch auf die Frage seines Anwalts, woher er denn von dem Ereignis in I. gewusst habe, antwortete der Kläger lediglich ausweichend: 95 "Die Leute im Dorf wussten, wo ich war. Ich hatte Kontakt mit ihnen und auch mit meiner Frau über Verbindungspersonen. Über die Vermittler wusste ich immer genau über meine Frau Bescheid und ich wusste auch, dass sie ausreisen würde." 96 Wenn der Kläger und seine Frau tatsächlich von Dritten auf eine tödliche Bedrohung hingewiesen worden wären, so hätten sie auch zu den Dritten und zu den mit diesen geführten Gesprächen mehr Details mitteilen können. Dies gilt schließlich auch für die isoliert stehen gebliebene Angabe der Klägerin, nach dem Ereignis in I. hätten "sie" ihr Heimatdorf überfallen. In dem Heimatdorf lebten nach ihren Angaben die Eltern des Klägers, eine Schwester des Klägers mit Familie und ein Bruder des Klägers mit Familie. Wäre das Dorf nach dem Ereignis in I. überfallen worden und hätte der Kläger wegen des Ereignisses in I. tatsächlich unter Verdacht gestanden, so wäre mit Sicherheit mit den Verwandten im Dorf über Einzelheiten des Überfalls gesprochen worden und der Kläger und seine Frau hätten diese Einzelheiten dem Gericht mitteilen können. Dass sie dazu beide nicht in der Lage waren, erlaubt nur den einen Schluss, dass nicht wirklich wegen des Ereignisses in I. nach dem Kläger gesucht wurde. 97 Der aus den vorstehenden Gründen ohnehin vorherrschende Eindruck, dass der Kläger und seine Frau nicht wirklich wegen des Ereignisses in I. -unterstellt, es hat wie beschrieben stattgefunden- die Türkei verlassen haben, wird schließlich dadurch abgerundet und verfestigt, dass der Kläger und seine Frau keinerlei Nachweise für das behauptete Geschehen vorgelegt haben. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die blanke Behauptung, der Kläger werde wegen des Ereignisses in I. gesucht. Es wird nicht einmal ansatzweise versucht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb gerade der Kläger in Verdacht geraten sein soll. Als einziges -unterschwellig wirkendes- Argument gibt die Frau des Klägers hierzu an, das Ereignis habe sich im "Nachbardorf", also in unmittelbarer Nähe ihres eigenen Dorfes, abgespielt. Dass I. in einem anderen Kreis, nämlich dem Kreis Gölbasi liegt, lässt sie ebenso unerwähnt wie konkrete Angaben zur Lage und Entfernung beider Dörfer zueinander. Auch wird nicht einmal angedeutet, weshalb gerade ihr Heimatdorf L. im Kreis Pazarcik wegen des Ereignisses in I. überfallen worden ist. Ebenso haben der Kläger und seine Frau keinerlei nachprüfbare Dokumente -etwa Zeitungsberichte- zu dem behaupteten Ereignis in I. vorgelegt, obwohl es ihnen mit Hilfe der zahlreichen Verwandten im Heimatdorf und in Gaziantep möglich ist, solche Berichte zu beschaffen. Vernünftig ist dies am ehesten dadurch erklärbar, dass -wenn es das Ereignis gegeben hat- sich aus den Berichten über das Ereignis schnell ergeben würde, dass sich der Verdacht der Sicherheitskräfte überhaupt nicht gegen den Kläger, dessen Familie oder sein Heimatdorf gerichtet hat und deshalb Berichte hierzu bewusst nicht vorgelegt werden. Ebenso drängt sich die Frage auf, weshalb der Kläger nicht mit Hilfe seiner Verwandten versucht hat, über einen Anwalt in der Türkei zu klären, ob gegen ihn ein Verdacht besteht. Wenn er Geld genug für die Flucht mit der Familie nach Deutschland hatte, war es ihm auch wirtschaftlich möglich, in der Türkei einen Anwalt zu beauftragen. Schließlich drängt sich bei einer Bewertung der Behauptung, der Kläger werde wegen des Ereignisses in I. als Helfer oder Mittäter gesucht, als Gesichtspunkt zum Nachteil des Klägers geradezu auf, dass der Kläger im gesamten Verfahren so wenig das Bild eines aktiven Kämpfers für die kurdische Sache vermittelt hat und nach eigenen Angaben im Zeitpunkt des Ereignisses in I. nach eigenen Angaben so sehr verwirrt und psychisch krank war, dass nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, dass die türkischen Sicherheitskräfte gerade ihn -dessen Frau gerade hochschwanger war und seiner Fürsorge bedurfte- als einen Teilnehmer oder Unterstützer der behaupteten bewaffneten Auseinandersetzung in I. ansahen. 98 Bei einer abschließenden Gesamtwürdigung kann dem Kläger und seiner Frau damit die behauptete Verwicklung in eine bewaffnete Auseinandersetzung in oder bei I. im April 2004 zweifelsfrei nicht geglaubt werden. 99 Den Klägern können auch nicht die Gründe geglaubt werden, aus denen angeblich zuerst der Kläger das Heimatdorf L. verlassen hat und dann untergetaucht ist, und aus denen später, nämlich zwei Tage vor der Kommunalwahl am 28. März 2004, auch seine Ehefrau mit dem Kind das Dorf verlassen haben will. 100 Weshalb der Kläger Ende März 2004 untertauchte, ist unklar geblieben. Die verschiedenen Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau hierzu sind nicht zur Deckung zu bringen. 101 Seine Ehefrau gab gegenüber dem Bundesamt zunächst an, er habe die Guerillas unterstützt und Dorfbewohner zu Veranstaltungen der kurdischen Partei DEHAP gebracht. Deswegen werde er seit März 2004 als verdächtige Person gesucht. Auf Nachfrage hin gab sie an, ihr Ehemann sei bereits vier oder fünf Tage vor dem 28. März 2004, an dem die Kommunalwahlen stattgefunden hätten, nach Gaziantep gefahren, um Arbeit zu finden. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber erklärt, anfangs habe es geheißen, er sei gegangen, um etwas zu erledigen. Später habe sie von ihren Schwiegereltern erfahren, dass er in Gaziantep bei der Wahl habe helfen sollen. 102 Der Kläger selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei nach Gaziantep gefahren, weil er immer gesucht worden sei. Auf Nachfrage seines Anwalts fügte er hinzu: 103 "Die HADEP benötigte mich. Ich sollte mit Leuten reden, die ich zwar nicht kannte, aber bei denen ich für die Partei werben konnte." 104 Selbst wenn man alleine auf die letzte Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau -insoweit übereinstimmend- abstellt, wonach der Kläger nach Gaziantep gefahren ist, weil er dort bei der Wahl habe helfen sollen, kann der mitgeteilte Grund für die Fahrt des Klägers nach Gaziantep im März 2004 nicht geglaubt werden. Denn zum einen bleibt der Vortrag des Klägers in sich ungereimt. Wer -wie er zunächst gesagt hat- nach Gaziantep fährt, weil er "immer" gesucht wird, der wird nicht in Gaziantep aktiv Wahlkampf betreiben und sich der ständigen Gefahr aussetzen, bei den behaupteten Hausbesuchen entdeckt und verhaftet zu werden. Wer sich durch aktive Teilnahme am Wahlkampf exponiert und für jedermann sichtbar in einer Stadt bewegt, ist nicht "untergetaucht", wie es der Kläger andererseits von sich behauptet. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger nur -wie er später erklärt hat- lediglich "niedere Dienste" wie Essen besorgen übernommen hat; auch dadurch exponiert er sich -wenn er wirklich von den Sicherheitskräften gesucht wurde- in unbegreiflicher Weise. Jedenfalls würden verantwortungsvoll handelnde Freunde ihn in dieser Weise nicht gefährdet haben. Zum anderen bleibt es bei der Einschätzung, die der Einzelrichter schon in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat: Es kann schlichtweg nicht geglaubt werden, dass eine kurdische Partei einen -geht man von seinen sonstigen Behauptungen aus- psychisch kranken Menschen wie den Kläger, der nach seinen eigenen Worten "damals schon so durcheinander" war und " keine politischen Kenntnisse" hatte, zu anderen Menschen zu Werbezwecken schickt. Da der Kläger dies zunächst wahrheitswidrig behauptet hat, kann ihm auch nicht die auf Vorhalt erfolgte Korrektur seines Vorbringens geglaubt werden, er "habe aber auf andere Weise geholfen" und " zum Beispiel Essen besorgt und hingetragen " und sich auf seine "Weise nützlich gemacht". 105 Weshalb der Kläger und seine Frau Ende März L. verlassen und sich nach Gaziantep begeben haben, wird durch ihre Angaben ebenso wenig begreiflich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu zwar mit Schriftsatz vom 6. März 2006 nachvollziehbar mitgeteilt, im Umfeld der Kommunalwahlen sei es aufgrund einer Veranstaltung, die als PKK-Unterstützung angesehen worden sei, zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ein Bekannter des Klägers und seiner Frau habe gewarnt, die Familie des Klägers sei wohl auch in das Visier der Sicherheitskräfte geraten. Deshalb habe sich die Frau des Klägers ebenfalls nach Gaziantep begeben. Dem Kläger und seiner Frau ist es jedoch weder beim Bundesamt noch vor Gericht gelungen, diesen Geschehensablauf überzeugend selbst vorzutragen. 106 Der Kläger selbst hat sich zu den Gründen, aus denen seine Frau im März 2004 das Heimatdorf verlassen hat, weder beim Bundesamt noch vor Gericht vertieft geäußert. Er hat lediglich ausgeführt, damals im Dorf sei immer nach ihm gesucht worden und es hätten bis März 2004 immer wieder Hausdurchsuchungen im Dorf stattgefunden. Im Gegensatz dazu hat sich seine Frau zwar sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren eingehender erklärt und beide Male im Wesentlichen übereinstimmend angegeben: 107 Zwei Tage vor den März-Wahlen sei ein Freund des Klägers -ihres Mannes- im Dorf zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr im Auftrag ihres Mannes mitgeteilt, sie solle ihre Wohnung verlassen und dem Freund eine schwarze Tasche für ihren Ehemann mitgeben. Auch habe der Freund ihr im Auftrag ihres Mannes mitgeteilt, ihr Ehemann wolle nicht mehr nach Hause kommen. Daraufhin sei sie mit der Tochter ebenfalls nach Gaziantep gereist, habe sich aber nicht im Hause ihres Schwagers, sondern bei Nachbarn aufgehalten, weshalb sie keine Schwierigkeiten gehabt habe. 108 In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend und konkretisierend hinzugefügt, sie habe das Dorf verlassen, weil sie Angst gehabt habe. Es hätten immer wieder Überfälle stattgefunden. Auch an dem Tag, an dem sie im März das Dorf endgültig verlassen habe, sei das Dorf überfallen worden. Sie habe Angst gehabt, erneut geschlagen zu werden. sie sei schwanger gewesen. 109 Anders als in der erwähnten Darstellung im Schriftsatz des Anwalts fehlt es damit in den persönlichen Erklärungen des Klägers und seiner Frau an einem konkreten Anlass dafür, dass die Frau kurz vor der März-Wahl im Jahre 2004 das Heimatdorf L. mit dem Kind verlassen hat. Beide verweisen nur auf die allgemeine Unsicherheit im Dorf, wobei die Angaben des Klägers von denen seiner Frau insoweit abweichen, als nur er behauptet, auch in den Monaten vor der März-Wahl hätten bis zur Wahl immer wieder Durchsuchungen im Dorf stattgefunden. Hätte es wirklich die im Schriftsatz des Anwalts angesprochene Veranstaltung gegeben, die als PKK-Unterstützung angesehen worden sein und den von der Ehefrau des Klägers erwähnten Überfall auf das Dorf am Tag nach ihrer Abreise ausgelöst haben soll, so ist nicht einsichtig, weshalb weder der Kläger noch seine Frau die Veranstaltung angesprochen haben, die laut Anwaltsschriftsatz der Grund für den Überfall auf das Dorf am Tag vor der Wahl gewesen sein soll. Immerhin musste ihnen die Veranstaltung wegen ihrer Bedeutung als erster Anstoß in Richtung Ausreise aus der Türkei im Rahmen ihrer Anhörungen als mitteilenswert erscheinen. Dass sie sie dennoch nicht erwähnt haben, obwohl sie in der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung -wie der Anwaltsschriftsatz zeigt- angesprochen worden sein muss, ist ein Beleg dafür, dass auch die Flucht der Ehefrau aus dem Dorf nicht wirklich aus dem im Anwaltsschriftsatz erfolgten Grund erfolgt ist. 110 Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der behauptete Besuch eines Freundes des Klägers konstruiert und lebensfremd erscheint. Der Kläger und seine Frau hatten und haben so viele nahe und nächste Verwandte (Eltern, Geschwister, Schwägerinnen, Schwager usw.), dass es konstruiert wirkt, dass in einer behaupteten Gefahrensituation nicht etwa ein Verwandter, sondern ein namentlich nicht genannter Freund bei der Ehefrau des Klägers erscheint und ihr wichtige Anweisungen und Nachrichten des Klägers sowie dessen Bitte um Übergabe einer schwarzen Tasche überbringt. Überzeugend wirkt ein solcher Vortrag jedenfalls nicht. 111 Grob widersprüchlich und deshalb unglaubhaft ist überdies das Vorbringen des Klägers und seiner Frau zu den Geschehnissen in der Zeit ab der Freilassung des Klägers Ende September 2003 bis zur Flucht des Klägers aus dem Dorf im März 2004. 112 Der Kläger hat beim Bundesamt mündlichen Verhandlung besonders stark und schlimm sei es jedoch in diesem Jahr -gemeint war jetzt das Jahr 2004- gewesen. Anschließend relativierte er diese Aussage. Zuletzt hätten sie ihm das Angebot gemacht, für sie als Agent zu arbeiten. Er habe keine andere Wahl gehabt. Er habe das Angebot angenommen. Nach seiner Freilassung habe sein Schwiegervater seine Ausreise organisiert. Wann seine letzte Festnahme im Jahre 2004 erfolgt sei, wisse er nicht. Er sei das letzte Mal zehn oder elf Tage festgehalten worden. Er wisse es nicht. Vor Gericht hat der Kläger erneut erklärt, die Sicherheitskräfte hätten ihm ein Angebot der Zusammenarbeit gemacht. Sie hätten ihm gesagt: 113 "Komm zu uns. Wir unterstützen dich. Wir werden dir helfen. Wir werden dir ein Haus kaufen. Du wirst durch uns viele Vorteile haben. Versorge uns mit Informationen." 114 Auf die Frage des Einzelrichters, wann das geschehen sei, erklärte er dann allerdings: 115 "Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern." 116 Auf die Frage seines Anwalt, was denn genau in der Zeit von September 2003 bis März 2004 geschehen sei, gab er dann jedoch an: 117 "Sie kamen immer wieder. Während dieser Zeit kamen sie oft ins Dorf und suchten nach mir. Ich hatte Freunde, die mich immer gewarnt haben. Ich war jedes Mal geflüchtet." 118 Die Frau des Klägers hat demgegenüber weder beim Bundesamt noch vor Gericht mitgeteilt, dass in der Zeit von September 2003 bis März 2004 Hausdurchsuchungen im Dorf stattgefunden hätten. Auch hat sie mehrfach ausdrücklich erklärt, der Kläger sei seit ihrer Heirat im Jahre 2001 nur zweimal verhaftet worden, nämlich im November 2002 vor den Wahlen und im September 2003. Diese offenkundigen Widersprüche hat der Kläger auch auf entsprechende Vorhalte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht auflösen können. Als einzige Erklärung hat er angegeben, seine Frau habe aus Angst nicht gesagt, dass in der Zeit von September 2003 bis März 2004 Hausdurchsuchungen im Dorf stattgefunden hätten. Dies ist zu wenig an Erklärung, um ihm auch nur irgend einen Aspekt seines Vorbringens zu den Geschehnissen in der Zeit von September 2003 bis März 2004 glauben zu können. 119 Dem Kläger kann auch nicht geglaubt werden, dass er im September 2003 verhaftet und gefoltert worden ist. Insbesondere bei einer Zusammenschau seiner eigenen Schilderungen und der Angaben seiner Frau zu diesem Punkt ergeben sich derart gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten, dass es auch nicht im entferntesten zumindest als möglich erscheint, dass der Kläger tatsächlich im September 2003 verhaftet und schwer gefoltert worden ist. 120 Bei wertender Betrachtung des auf eine Folterung bezogenen Vorbringens des Klägers kann sich das Folterereignis, das das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom des Klägers mit krankhaften Angstzuständen, Vergesslichkeit, Verwirrtheit, Apathie und Desinteresse ausgelöst haben soll, nur im September 2003 zugetragen haben. Für die Zeit von September 2003 bis März 2004 scheidet ein entsprechend schwerwiegendes Ereignis, das auf jeden Fall die Ehefrau des Klägers bemerkt haben müsste, aus den im voraufgegangenen Gedankenschritt mitgeteilten Gründen für die Bewertung des Vorbringens des Klägers betreffend den Zeitraum September 2003 bis März 2004 ersichtlich aus, und auch während der ohne jede nähere Einzelheiten behaupteten mehreren Verhaftungen vor der Eheschließung im Jahre 2001 kann sich die behauptete schwere Folterung nicht ereignet haben, weil dann die Ehefrau schon vor der Hochzeit und vor der Geburt des ersten Kindes die schweren Folterfolgen bemerkt haben müsste. 121 Doch auch bezogen auf den September 2003 kann dem Kläger die behauptete schwere Folter nicht geglaubt werden. Er selbst hat hierzu beim Bundesamt erklärt: 122 Wann genau er schwer gefoltert worden sei, wisse er nicht mehr. Er sei sehr vergesslich geworden. Die Soldaten seien immer wieder gekommen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und gefoltert. Sie hätten ihn so zugerichtet, dass er heute nicht sprechen könne und starke Kopfschmerzen habe. 123 Auf mehrfache Nachfragen zu der behaupteten Folter hat er hinzugefügt: 124 Seine Familie sei patriotisch eingestellt. Er habe die Guerilla-Kämpfer der PKK unterstützt. Seine Unterstützung sei den Sicherheitskräften bekannt geworden. Deshalb hätten sie ihn mitgenommen, geschlagen und schwer gefoltert. … Sie hätten ihn nach Kahramanmaras mitgenommen. Er sei lange in Haft gewesen. … Die Sicherheitskräfte seien gekommen. Sie hätten ihn mitgenommen, sie hätten ihn gefoltert. … Er sei schwer gefoltert worden. Sie hätten ihn wie ein Tier behandelt. Zuletzt hätten sie ihm das Angebot gemacht, für sie als Agent zu arbeiten. Er habe keine andere Wahl gehabt. Er habe das Angebot angenommen. Dann hätten sie ihn freigelassen. 125 Auf Vorhalt und weitere Nachfragen gab er beim Bundesamt an: 126 Die Angabe seiner Frau, er habe einmal seinen Ausweis verloren, stimme. Er habe sich auf der Wache gemeldet und gesagt, er habe seinen Ausweis verloren. Sie hätten ihn geschlagen. Wie lange sie ihn festgehalten hätten, wisse er nicht. Er wisse gar nichts. Das habe er ja bereits gesagt. Einzelheiten der Folter könne er nicht erzählen. Sie hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihm vorgeworfen, er sei Angehöriger der PKK. Sie hätten ihn lange festgehalten und geschlagen. Sie hätten ihn eigentlich töten wollen. Nur weil er das Angebot, für sie zu arbeiten, angenommen habe, hätten sie ihn freigelassen. 127 In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 hat er zu der behaupteten Folter ausgeführt: 128 "Einmal wurde ich wegen meines Ausweises mitgenommen. … Soldaten haben mich … mitgenommen. Sie haben mich in den Saal gebracht. Sie haben mir Tee angeboten und Zigaretten gegeben. Sie sagten zu mir: 'Komm zu uns. Wir unterstützen dich. Wir werden dir helfen. Wir werden dir ein Haus kaufen. Du wirst durch uns viele Vorteile haben. Versorge uns mit Informationen.' Sie haben mich in einen Kellerraum gebracht. Sie haben mich gefoltert, geschlagen und ganz nackt ausgezogen. Sie haben mich geschlagen und mit kaltem Wasser begossen. Ich habe geleugnet, ich habe nichts eingestanden und auch nichts gesagt. Sie haben von mir nichts verstanden. Dann haben sie mich entlassen." 129 Die vorstehend zusammengestellten Angaben des Klägers zum Anlass der Folter, zur Art der Folter und zum Hergang seiner Festnahme sowie der Dauer der Haft weichen in wesentlichen Punkten so stark von den Angaben seiner Frau hierzu ab, dass sie schon deswegen nicht geglaubt werden können. 130 In besonderem Maß fällt auf, dass die Ehefrau des Klägers eindeutig erklärt hat, 131 sie sei mit ihm in einem Wagen zur Wache in Pazarcik gefahren, dort habe sich ihr Mann dann selber auf der Wache gemeldet, auf der sie ihn dann zwei Tage festgehalten hätten. 132 Der Kläger selbst hat erklärt, 133 sie hätten ihn mitgenommen und nach Kahramanmaras gebracht, er sei lange in Haft gewesen. 134 Diese schon gegenüber dem Bundesamt abgegebene Schilderung hat der Kläger zwar noch in der Bundesamt für kurze Zeit korrigiert, indem er auf Vorhalt erklärte: 135 Die Angabe seiner Frau, er habe einmal seinen Ausweis verloren, stimme. Er habe sich auf der Wache gemeldet und gesagt, er habe seinen Ausweis verloren. Sie hätten ihn geschlagen. Wie lange sie ihn festgehalten hätten, wisse er nicht. Er wisse gar nichts. Das habe er ja bereits gesagt. 136 Unmittelbar darauf kehrte er jedoch schon in der Bundesamt zu seiner ursprünglichen Darstellung zurück und gab wieder an, sie hätten ihn mitgenommen und sie hätten ihn lange festgehalten und geschlagen. In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 hat er dann nochmals erklärt, einmal sei er wegen seines Ausweises mitgenommen worden, Soldaten hätten ihn mitgenommen. Auch bei Berücksichtigung zwischenzeitlicher Korrekturen hat er damit im Kern -anders als seine Frau- durchgängig behauptet, sie hätten ihn mitgenommen und nach Kahramanmaras gebracht, dort sei er lange in Haft gewesen. 137 Ungereimt ist im Übrigen die Schilderung des Klägers zum Geschehen in der Haft, in der er schwer gefoltert worden sein will. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt: 138 "Sie haben mich in einen Kellerraum gebracht. Sie haben mich gefoltert, geschlagen und ganz nackt ausgezogen. Sie haben mich geschlagen und mit kaltem Wasser begossen. Ich habe geleugnet, ich habe nichts eingestanden und auch nichts gesagt. Sie haben von mir nichts verstanden. Dann haben sie mich entlassen." 139 in der mündlichen Verhandlung hat er also -anders als beim Bundesamt- seine Entlassung nicht mehr damit begründet, er habe ein Angebot der Sicherheitskräfte zur Zusammenarbeit angenommen und sei deshalb freigelassen worden. 140 Sodann stehen auch die Angaben des Klägers einerseits und seiner Ehefrau andererseits zu den Folgen des angeblichen schweren Folterereignisses in auffallendem Maße in Widerspruch zueinander. 141 Der Kläger selbst sieht den Schwerpunkt seiner Veränderungen darin, dass sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt ist und er nicht mehr normal sprechen kann. 142 Vgl. hierzu die Formulierungen des Klägers: Er sei sehr vergesslich geworden. Sie hätten ihn so zugerichtet, dass er heute nicht sprechen könne und starke Kopfschmerzen habe. Seit er gefoltert worden sei, lalle er. Sein Verstand sei nicht in Ordnung. Er stottere, er habe eine schwere Zunge. Durch die schwere Folter habe er Gedächtnislücken. Es könne sein, dass er nicht auf alle Fragen antworten könne. 143 Seine Ehefrau hat demgegenüber nach seiner Entlassung aus der Haft im September 2003 als die wesentliche Folge der behaupteten Folter angegeben, der Kläger habe nicht mehr mit ihr geredet. 144 Vgl. hierzu die nachstehenden Erklärungen der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung: "Er kam und redete nicht. Er hat immer dafür gesorgt, dass es keine Kommunikation zwischen uns gab. ... Er hat alles getan, um nicht mit mir zu sprechen. ... Er hat sich immer von mir entfernt und hat nicht gesprochen. Er wollte sich nicht berühren lassen. ... Er hat einfach auf alle Ansprachen von mir nicht geantwortet." 145 Schon wegen der vorstehend dargelegten ganz unterschiedliche Akzente bei der Schilderung der durch die behauptete Folter in der Türkei ausgelösten Folgen kann nicht geglaubt werden, dass es im September 2003 tatsächlich zu einer entscheidenden Gesundheitsverschlechterung des Klägers gekommen ist. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau des Klägers ausdrücklich erklärt hat, sie habe "keine äußeren Verletzungen an ihm gesehen". Wenn selbst für die Ehefrau keine äußeren Verletzungen erkennbar waren, ist nicht vorstellbar oder auch nur angedeutet worden, wie die Folter ausgesehen haben soll, die angeblich schwere psychische Schäden beim Kläger hinterlassen hat. Die ohne erkennbare Erregung in der mündlichen Verhandlung erfolgte Angabe des Klägers, sie hätten ihn ganz nackt ausgezogen, geschlagen und mit kaltem Wasser begossen, ist schwerlich mit der Angabe der Frau zu vereinbaren, äußeren Verletzungen des Klägers habe sie nicht bemerkt, wie überhaupt kaum vorstellbar ist, dass der Kläger während einer sehr kurzen Haft, die nach der eindeutigen Erklärung seiner Ehefrau nur zwei Tage gedauert hat, nicht nur verhört und zur Zusammenarbeit aufgefordert, sondern auch noch schwerstens gefoltert worden ist. Denn bekanntermaßen werden gerade gefolterte Personen in der Türkei länger in Haft gehalten, um die Spuren der Folter vor der Freilassung abklingen zu lassen. 146 Die vom Kläger und seiner Frau für die Zeit in Deutschland behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (er sei apathisch, desinteressiert und habe Angstträume; nachts werde er wach und schreie; er sei so verwirrt, dass seine Frau ihn nicht einmal zum Einkaufen schicken könne, weil er dann nicht einmal zurückkomme; einmal habe ein türkischer Döner-Verkäufer ihn hier in Deutschland nach Hause gebracht) muss vor dem Hintergrund, dass ihm schon die Folter in der Türkei nicht geglaubt werden kann, als wahrheitswidrige Aufbauschung gewertet werden. 147 Angesichts der vorstehend im Einzelnen dargelegten massiven Widersprüche, Ungereimtheiten und Lücken im Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau -auch und gerade in der Zusammenschau des Vorbringens beider- drängt sich geradezu auf, dass die behauptete Vorverfolgung des Klägers in der Türkei -und damit auch die Behauptung einer psychischen Erkrankung als Folge schwerer Folter- nicht der Wahrheit entspricht, sondern frei erfunden worden ist, um dem ansonsten aussichtslosen Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen. Bei dieser Wertung hat das Gericht -dies sei nochmals betont- in Erwägung gezogen, dass der Kläger möglicherweise in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt war, wenn er tatsächlich gefoltert wurde. Die Schilderungen des Klägers zu seiner politischen Betätigung, zu seinen Verhaftungen, zur Folter, zu den fluchtauslösenden Ereignissen und zum Ablauf der Flucht -bis hin zu den Einzelheiten seiner Einreise nach Deutschland- sind jedoch so weit von einem schlüssigen Asylvorbringen entfernt, dass vernünftigerweise nicht die behauptete PTBS als Erklärung dafür dienen kann, dass dem Kläger die Darlegung eines schlüssigen Asylschicksals nicht gelungen ist. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau des Klägers nicht im geringsten in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aussagefähigkeit beeinträchtigt ist. Nach dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck hätte jedenfalls sie zumindest in groben Zügen schlüssig ein Verfolgungsschicksal auch des Ehemannes darlegen können, wenn der Mann wirklich wie behauptet verfolgt und gefoltert worden wäre. Dass auch sie hierzu nicht in der Lage war, unterstreicht die Richtigkeit der hier gefundenen Wertung. 148 Demgegenüber kann sich nicht zugunsten des Klägers auswirken, dass 149 - er nach einem Vermerk des Einzelentscheiders im Protokoll über die Anhörung beim Bundesamt am 3. August 2004 bei seiner Anhörung durch den Einzelentscheiders jedenfalls dem äußeren Anschein nach nicht in der Lage war, frei und ungezwungen zu sprechen, sondern nur stockend gesprochen und sehr depressiv gewirkt hat; 150 - er laut Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2004 bei der Vorsprache in dessen Büro sich als nicht ansprechbar erwiesen durch Handbewegungen angedeutet hat, er könne (oder wolle) nicht sprechen. 151 Denn entsprechende Ausfallerscheinungen hat er vor Gericht nicht gezeigt. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung letztlich doch recht umfangreiche Angaben gemacht und sich auch erstmals zu Einzelheiten der behaupteten Folter geäußert. Das Fehlen eines schlüssigen Asylvortrags ist also nicht durch fehlende Sprechbereitschaft oder ein Unvermögen, sich zu äußern, zu erklären, sondern wegen der aufgezeigten Widersprüche, Ungereimtheiten und Lücken im Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau, die auch die unstreitig gesunde Ehefrau nicht auflösen bzw. auffüllen konnte, schlichtweg nur dadurch, dass das Asylvorbringen beider frei erfunden ist. 152 Das Gericht sieht sich in dieser Wertung im Übrigen durch die nachstehenden weiteren Gesichtspunkte bestätigt: 153 Beim Bundesamt erfolgte die Anhörung am 3. August 2004 in der türkischen Sprache, weil der Kläger angab, er spreche nur Türkisch. Vor Gericht erfolgte die Anhörung auf seine ausdrückliche Bitte in kurdischer Sprache. 154 Beim Bundesamt hat der Kläger erklärt, beide Elternteile lebten noch, und zwar in Gaziantep. Seine Frau hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber erklärt, ihre Schwiegereltern lebten in L. Köyü; sie seien dort nach ihrer Heirat in ein eigenes Haus gezogen. 155 der Kläger erklärt, er sei in seinem Heimatdorf insgesamt acht- bis zehnmal festgenommen worden. Sie hätten ihn jeweils vier bis sechs Tage festgehalten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat er diese Behauptung nicht in Einklang mit seinem sonstigen Vorbringen und dem Vorbringen seiner Frau bringen können. 156 Der Kläger hat nicht ein einziges Mal detailreich und lebensnah über seine angebliche Unterstützung der kurdischen Sache berichtet. Über Schlagworte hinaus wie insbesondere die Behauptung, er stamme aus einer patriotischen Familie, hat er keine Einzelheiten berichtet, die auf eine tatsächliche Unterstützertätigkeit hindeuten könnten. Stattdessen hat er in der mündlichen Verhandlung freimütig eingeräumt, dass er keine politischen Kenntnisse hatte. Dass er auf Vorhalt des Einzelrichters dann sein Eintreten für der kurdischen Sache u.a. damit begründet hat, er habe gesehen, wie Frauen, kleine Kinder und Babys getötet worden seien, muss als maßlose Übertreibung ohne wirklichen Tatsachenhintergrund gewertet werden. Wäre der Kläger tatsächlich Zeuge der Tötung von Frauen, kleine Kinder und Babys geworden, so hätte er auf den Vorhalt hin hierzu nähere Angaben machen können. 157 Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie bis dahin in zwei Punkten unwahre Angaben gemacht hatte. Sie hatte beim Bundesamt wahrheitswidrig behauptet, sie wisse nicht, wo der Kläger sei, und sie hatte sich als Analphabetin bezeichnet. Ihr Aussageverhalten kann nicht als Bagatelle verharmlost werden, denn mit der Erklärung, sie wisse nicht, wo der Kläger sei, hat sie dem Bundesamt Nachfragen zu einem erheblichen Geschehensabschnitt abgeschnitten und zugleich ihre Lage dramatischer dargestellt als sie in Wirklichkeit war, und mit ihrer Selbstbezeichnung als Analphabetin wollte sie von vornherein mögliche Widersprüche und Ungereimtheiten entschuldigen. Die Ehefrau des Klägers begab sich also nicht unvorbereitet, sondern mit der Bereitschaft, notfalls die Unwahrheit zu sagen, in die Bundesamtsanhörung. Dass sie durch dieses Verhalten ihre Glaubwürdigkeit beschädigt hat, ist die logische Folge und führt z.B. mit dazu, dass das Gericht ihr auch den Detailvortrag, Soldaten hätten ihr das wenige Monate alte Baby aus dem Arm genommen und auf den Boden geworfen, nicht glaubt, sondern dieses Vorbringen als Übertreibung und Aufbauschung einstuft. 158 Der PTBS war auf intensive Fragen seines Anwalts nicht in der Lage, in der mündlichen Verhandlung plausibel darzulegen, weshalb er als die am meisten gefährdete Person -er will Ereignisses haben- nicht zuerst aus der Türkei ausgereist ist. 159 Im Gesamtvorbringen des Kläger und seiner Ehefrau ist eine Neigung zu erkennen, in ihr Asylschicksal Aussagemuster einzuflechten, die für kurdische Asylbewerber aus der Türkei typisch sind. Ein Beleg hierfür ist darin zu sehen, dass aus denen Ehefrau des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 27. Mai 2004 gegenüber dem Bundesamt schriftsätzlich hatte vortragen lassen: Bei ihrer Hochzeit im Jahre 2001 sei es zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gekommen, da kurdische Musik gespielt worden sei und kurdische Farben zu sehen gewesen seien; seitdem habe ein Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an der Familie bestanden; es sei immer wieder zu Beobachtungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte gekommen. beim Bundesamt noch vor Gericht Stattdessen wurde immer wieder darauf abgehoben, der Kläger stamme aus einer patriotischen Familie. 160 Schließlich erscheint es als ungereimt, dass die behaupteten Maßnahmen der Sicherheitskräfte sich immer wieder nur gegen den Kläger gerichtet haben sollen. Wenn er tatsächlich aus einer patriotischen Familie stammt, so wären in die Suche nach ihm jedenfalls in der Form der Nachfrage Geschwister und Eltern, die im Dorf und in Gaziantep leben, einbezogen worden. Dass dies z.B. nicht geschehen ist, nachdem es zu dem Ereignis in I. gekommen war, nach dem der Kläger unter Mordverdacht gestanden haben will, kann nur als ein Beleg verstanden werden, dass er in Wirklichkeit mit diesem Vorbringen lediglich versucht, sein eigenes Asylschicksal mit einem -unterstellt- allgemein bekannten Geschehen in Verbindung zu bringen, um die Akzeptanz für sein Asylvorbringen, das Wirklichkeit frei erfunden ist, zu erhöhen. 161 Auch lässt es an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zweifeln, dass er -wie auch seine Frau- sich in der Türkei nicht anwaltlicher Hilfe bedient hat, um einen eventuell bestehenden Verdacht im Zusammenhang mit dem Ereignis in I. zu entkräften. Eine solche Verteidigung wäre auch von Deutschland aus jederzeit möglich gewesen. Dass der Kläger und seine Frau einen solchen Versuch nicht unternommen haben und auch -trotz der zahlreichen Verwandten in der Heimatregion- keinerlei nachprüfbare Dokumente wie Zeitungsausschnitte, Namen von Verhafteten usw. vorgetragen haben, kann vernünftig nur dahingehend verstanden werden, dass sie nicht tatsächlich im Verdacht stehen, in das -hier als wahr unterstellte- dem Ereignis in I. im April 2004 verwickelt zu sein. Insoweit kann auf die bereits oben erfolgten Darlegungen hierzu verwiesen werden. 162 Da somit nach Allem zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger in der Türkei vor der Ausreise nicht aus individuellen Gründen verfolgt worden ist und dass ihm insbesondere auch nicht bei Inrechnungstellen verfolgungsbedingter Aussageschwierigkeiten geglaubt werden kann, dass er in der Türkei wegen des Verdachts der Unterstützung der kurdischen Sache schwer gefoltert worden und zuletzt wegen Mordverdachts in Zusammenhang mit einem Ereignis in I. gesucht worden ist, hat das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, 163 Beweis durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu erheben über die Tatsache, dass 164 der Kläger unter Angstzuständen, Alpträumen, Antriebslosigkeit und Flashbacks leidet; 165 der Kläger nicht in der Lage ist, das erlebte ohne therapeutische Hilfe zu schildern; 166 die Darstellungen des Klägers über seine Erkrankung und deren Verursachung aufgrund der Art der Darstellung einschließlich seiner Gestik und Mimik als glaubhaft anzusehen ist; 167 es sich bei den glaubhaft geschilderten Symptomen des Klägers um eine posttraumatische Belastungsstörung handelt; 168 die Erkrankung glaubhaft auf menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitskräfte zurückzuführen ist; im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer Retraumatisierung zu rechnen ist; 169 abgelehnt, weil nach seiner Einschätzung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur zu einer nicht vertretbaren Verzögerung des ohnehin schon überjährigen Klageverfahrens geführt, am Ausgang des Verfahrens jedoch nichts geändert hätte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein Sachverständigengutachtens Veranstaltung weitergeführt hätte. Bei dieser Wertung geht das Gericht davon aus, dass Meinungen von Ärzten, Psychologen und Psychiatern über die Darstellungen von Asylbewerbern nicht prinzipiell eine höhere Richtigkeitsgewähr zukommt als der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags eines Asylbewerbers durch den Richter. 170 So auch OVG NW, Beschluss vom 22. April 2004, Az. 15 A 1506/04.A, nachgewiesen in Asylis-Rechtsprechung. 171 Kommt der Richter auch ohne die Inanspruchnahme eines Arztes, Psychologen oder Psychiaters zu der hinreichend sicheren Erkenntnis, dass ein Asylvorbringen unglaubhaft ist und eine mit diesem Vorbringen begründete psychische Erkrankung deshalb nicht vorliegen kann, sondern simuliert ist, muss er also nur dann trotzdem die Fachkenntnis eines Arztes, Psychologen oder Psychiaters bemühen, wenn zumindest eine vernünftig begründbare Möglichkeit besteht, dass der Arztes, Psychologen oder Psychiaters über bessere oder zusätzliche Möglichkeiten verfügt -die im Übrigen schon von Amts wegen im Interesse der Wahrheitsfindung auszuschöpfen sind, bevor ein Asylbegehren wegen Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringes abgelehnt wird-. Davon ausgehend hat das Gericht den gestellten Beweisantrag abgelehnt, weil aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Ehefrau des Klägers in deren Verfahren am Sitzungstag und der Anhörung des Klägers selbst keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich oder dargetan war, dass der Kläger in der Türkei 172 jemals in der behaupteten Weise von Sicherheitskräften misshandelt oder gefoltert worden ist und dass er dadurch eine schwere psychische Störung im Sinne eines posttraumatischen Belastungssyndroms erlitten hat; 173 zuletzt wegen Mordverdachts in Zusammenhang mit einem Ereignis in I. gesucht worden ist. 174 Dass diese Feststellung auch dann berechtigt ist, wenn man gedanklich die Möglichkeit einer psychischen Erkrankung des Klägers mit bedenkt, bereits in anderem Zusammenhang ausführlich dargelegt und im Kern damit begründet worden, dass es weder dem Kläger noch seiner Ehefrau gelungen ist, ein schlüssiges Asylvorbringen zumindest im Bereich des "Rahmengeschehens" darzulegen -was zweifelsfrei zumindest von der gesunden Ehefrau, im Grunde aber auch vom Kläger (selbst nach Folter) in groben Zügen hätte erwartet werden können, wenn eine Verfolgung des Klägers vor der Ausreise wirklich stattgefunden hätte-. Hierauf wird Bezug genommen. 175 Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden führt nicht zu einer Asylberechtigung des Klägers. Zur Zeit seiner Ausreise im Juli 2004 fand eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht statt. 176 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA S. 15 f. und 20 ff. 177 Eine Asylanerkennung kommt auch nicht aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchtgründe in Betracht. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der gleichen Lage erscheint nach Abwägung aller Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar. 178 Bei einer Ausreise in die Türkei hat der Kläger insbesondere auch derzeit keine Gruppenverfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten, denn von einer solchen Gefahr ist bis in die heutige Zeit nicht auszugehen. 179 Die Kammer folgt insoweit der in den 180 Urteilen vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, 19. August 1999 -8 A 2929/96.A-, 18. Mai 1999 -8 A 1190/96.A-, 11. März 1999 -8 A 467/96.A- und 25. Februar 1999 -8 A 7112/95.A- sowie in dem Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A- 181 zum Ausdruck kommenden Einschätzung des OVG NRW und zieht aus den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen, die in das vorliegende Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind, dieselben Schlussfolgerungen. 182 Danach kann eine asylerhebliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden nicht festgestellt werden. 183 Ebenso wenig besteht für abgelehnte Asylsuchende eine ernst zu nehmende Gefahr asylerheblicher Maßnahmen bei Einreise in die Türkei allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens. Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylsuchender, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall selbst dann ausgeschlossen, wenn sie mit einer vom türkischen Konsulat erteilten Reisebescheinigung in ihr Heimatland zurückkehren müssen, weil sie über keinen gültigen türkischen Reisepass (mehr) verfügen und bei der Einreise in die Türkei die Tatsache der Asylantragstellung und der Abschiebung aus Deutschland nach negativem Ausgang des Asylverfahrens bekannt wird. Denn dies sind im allgemeinen keine Umstände, die geeignet wären, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Ihnen ist nämlich gut bekannt, dass viele ihrer Landsleute den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Allein der Personenkreis der Abgeschobenen, die über keinerlei gültige türkische Reisedokumente verfügen, hat mit einem bis zu drei Tage andauernden Polizeigewahrsam zum Zweck der Personalienfeststellung - die ansonsten vor der Ausstellung von Passersatzpapieren durch das Konsulat erfolgt - zu rechnen. Es sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die abgeschobene Person während der Zeit der Überprüfung asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt ist. Die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Einzelfälle von Festnahmen und Misshandlungen kurdischer Volkszugehöriger bei oder unmittelbar nach der Einreise insbesondere aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 rechtfertigen keine gegenteiligen Schlussfolgerungen, weil ihnen besondere Gegebenheiten wie z. B. das Mitführen verbotener Schriften oder eine politische Betätigung im Ausland, zugrunde lagen, aus denen sich eine besondere Gefährdungslage ergab, 184 vgl. OVG NRW, Urteile vom OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA S. 103 ff., vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 89 ff., und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A, EA S. 89 ff., 135 ff. 185 Das Asylbegehren des Kläger bleibt daher - auch ungeachtet des Eingreifens der so genannten "Drittstaatenregelung - erfolglos. 186 Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger -wie zuvor dargelegt- keine Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der Rückkehr in sein Heimatland befürchten muss. 187 Das -hilfsweise verfolgte- Abschiebungsschutzbegehren des Kläger nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist ebenfalls unbegründet. 188 Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche, erniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit droht. 189 Schließlich hat die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr hat der Klägerin jedoch nicht beschrieben. Selbst wenn er an einer nicht von den Sicherheitskräften in der Türkei durch Folter ausgelösten psychischen Erkrankung leiden sollte, die mit einem vielleicht tatsächlich beim Kläger gegebenes Stotterproblem in Zusammenhangstehen könnte, bedarf dies hier keiner näheren Betrachtung, weil eine angemessene Behandlung psychisch Kranker -auch des Klägers mit den erkennbar gewordenen Symptomen -wenn sie ihm denn geglaubt werden können- gewährleistet ist. 190 vgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A- und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, EAS. 109 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f. 191 Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. (jetzt) § 59 AufenthG ist - auch hinsichtlich der gesetzten Frist - rechtmäßig, da der Kläger, dessen Asylantrag ablehnt worden ist, nicht asylberechtigt ist und ihm kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht. Er verfügt auch nicht über eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung. 192 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.