Beschluss
1 L 25/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine als "Versetzungsverfügung" bezeichnete Maßnahme kann angeordnet werden, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
• Eine Versetzung i.S.d. § 26 BBG liegt nur vor, wenn die Behördenzugehörigkeit geändert wird; eine innerdienstliche Änderung des Aufgabenbereichs ist keine Versetzung.
• Eine fehlerhafte Versetzungsverfügung darf nicht in eine Umsetzungsverfügung umgedeutet werden, wenn es sich um grundsätzlich verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen handelt.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei offensichtlich rechtswidriger vermeintlicher Versetzung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine als "Versetzungsverfügung" bezeichnete Maßnahme kann angeordnet werden, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • Eine Versetzung i.S.d. § 26 BBG liegt nur vor, wenn die Behördenzugehörigkeit geändert wird; eine innerdienstliche Änderung des Aufgabenbereichs ist keine Versetzung. • Eine fehlerhafte Versetzungsverfügung darf nicht in eine Umsetzungsverfügung umgedeutet werden, wenn es sich um grundsätzlich verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen handelt. Die Antragstellerin, Beamtin (Postobersekretärin, A 7 BBesO), erhielt am 6. Oktober 2005 eine als "Versetzungsverfügung" bezeichnete Anordnung der Dienstbehörde, durch die sie innerhalb der organisatorischen Einheit einer O. einem anderen Zustellstützpunkt zugewiesen und ihr Aufgabenbereich geändert wurde. Die Antragstellerin widersprach und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Behörde wollte faktisch eine innerdienstliche Umsetzung durchführen, nicht die Zuordnung zu einer anderen Dienstbehörde im Sinne einer Versetzung nach § 26 BBG. Das Verwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 80 VwGO. • Rechtsgrundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs. 5 VwGO mit Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und Interesse des Antragstellers, von Vollziehung verschont zu bleiben. • Zunächst ist zu prüfen, ob die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist; liegt offensichtlich Rechtswidrigkeit vor, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers. • Die Verfügung war offensichtlich rechtswidrig, weil sie keine Versetzung i.S.d. § 26 Abs. 1 BBG bewirkte. Eine Versetzung setzt eine Änderung der Behördenzugehörigkeit beziehungsweise der abstrakt-funktionellen Stellung durch Behördenwechsel voraus; eine bloße innerdienstliche Aufgabenänderung innerhalb derselben O. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. • Die Verfügung stellte lediglich eine Zuordnung innerhalb derselben Dienstbehörde und eine Änderung des konkret-funktionellen Amtes dar, während das statusrechtliche Amt (Besoldungsgruppe A 7) und die Zuordnung zu der O. unverändert blieben. • Eine Umdeutung der beanstandeten Verfügung in eine Umsetzungsverfügung nach § 47 VwVfG kommt nicht in Betracht, weil Umsetzung kein gleichartiger Verwaltungsakt ist und die Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen von Versetzung und Umsetzung wesentlich voneinander abweichen; die Umdeutung eines Ermessensaktes in einen anderen ist unzulässig. • Auf dieser Grundlage überwog das Interesse der Antragstellerin an der Außervollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG; wegen vorläufigen Charakters wurde der halbe Auffangwert festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die als "Versetzungsverfügung" bezeichnete Verfügung vom 6. Oktober 2005 wurde angeordnet. Die Verfügung ist offensichtlich rechtswidrig, weil keine Versetzung nach § 26 BBG, sondern lediglich eine innerdienstliche Umsetzung mit Änderung des Aufgabenbereichs vorlag. Eine Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt war nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Damit bleibt die Maßnahme vorläufig außer Vollzug, bis im Hauptsacheverfahren abschließend entschieden wird.