Beschluss
3 L 36/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0320.3L36.06.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Baunachbarklage (3 K 240/06) gegen die der Beigeladenen erteilte 3. Teilbaugenehmigung (Variante 3 c) vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Baunachbarklage (3 K 240/06) gegen die der Beigeladenen erteilte 3. Teilbaugenehmigung (Variante 3 c) vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag mit dem Inhalt, die aufschiebende Wirkung der Baunachbarklage (3 K 240/06) gegen die der Beigeladenen erteilte 3. Teilbaugenehmigung (Variante 3 c) vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist als Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Teil- baugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Weiteres zulässig. Der zulässige Aussetzungsantrag ist auch begründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse der antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung der für das strittige Vorhaben erteilten Teilbaugenehmigung, weil die gleichzeitig erhobene Baunachbarklage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Es liegen nämlich gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die hier angegriffene und mit dem Buchstaben "c" bezeichnete Variante der 3. Teilbaugenehmigung die Antragsteller in ihrem Baunachbarrecht auf Einhaltung der in § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vorgeschriebenen Abstandflächen verletzt. Vgl. im Übrigen zum (bejahten) Baunachbarrechtsverstoß der Variante "b" der 3. Teilbaugenehmigung: Beschluss der Kammer vom 3. März 2006 - 3 L 35/06 -. Der Antragsgegner hat darin einen Aufzugsturm (Höhe 18,20 m) zugelassen, der nach dem Amtlichen Lageplan lediglich die mit "T 5" bezeichnete Abstandfläche zur öffentlichen Verkehrsfläche hin auslösen soll, mithin in Richtung I1.---straße , an der das Grundstück der Antragsteller neben dem Grundstück der Beigeladenen belegen ist. Demgegenüber muss der zylinderförmige Turm nach Auffassung der Kammer auch zur Seite hin, also in Richtung auf das Nachbargrundstück der Antragsteller die nachbarschützenden Vorgaben des § 6 BauO NRW erfüllen, woran es aber mangelt. Zunächst ist insoweit die Einhaltung einer Abstandfläche nicht etwa nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW entbehrlich. Diese Vorschrift greift zwar ein, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss, weil die geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO festgesetzt ist oder - wie hier angesichts der vorhandenen Bebauung in der I1.--- straße - tatsächlich besteht. Indes erlaubt die Vorschrift beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen lediglich ein Bauen ohne seitlichen Grenzabstand. Der in Rede stehende Aufzugsturm soll aber ausweislich der Bauvorlagen nicht etwa grenzständig in Verlängerung der an der Grundstücksgrenze geplanten Brandwand errichtet werden. Vielmehr verspringt die Außenwand: Sie tritt dort, wo sie durch einen Teil des in das Gebäude integrierten Aufzugsturms aufgenommen wird um ca. 2 m zurück, so dass auf einer Länge von ebenfalls ca. 2 m bis zu einem an der Straßenfront geplanten Mast von einer Grenzbebauung keine Rede sein kann. Damit ist aber klar und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Aufzugsturm jedenfalls die von § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW vorgesehene Abstandfläche von mindestens 3,0 m zu Lasten der Antragsteller nicht einhält. Ferner scheidet ein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller auch nicht deswegen aus, weil der Beigeladenen die Unterschreitung von Abstandflächen gestattet werden könnte. § 6 Abs. 16 BauO NRW scheidet als Rechtsgrundlage für eine derartige Gestattung aus. Nach dieser Vorschrift können in bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und historischer Bausubstanz auch durch Ermöglichung der Einfügung von Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen unter Einhaltung alter Straßenfluchten und zur Erhaltung von Traufgassen. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - 10 B 2661/95 -, juris. § 6 Abs. 16 BauO NRW verlangt als Ausnahmetatbestand besondere städtebauliche Verhältnisse für eine Unterschreitung der Abstandfläche. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßen- oder Umgebungsbildes fallen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, juris. Dafür ist mit Blick auf den hier in Rede stehenden Aufzugsturm nichts ersichtlich. Des Weiteren wäre die Regelung in § 73 Abs. 1 BauO NRW ebenfalls keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Zulassung einer Abweichung von abstandrechtlichen Vorgaben. Liegt keiner der ausdrücklich in § 6 BauO NRW geregelten "Abweichungsfälle" vor, kommt die Erteilung einer solchen Abweichung nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen in § 6 BauO NRW zugrunde liegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 7 B 1351/05 - m.w.N., juris. Vorliegend fehlt jedwede grundstücksbezogene Besonderheit des Baugrundstücks, die Veranlassung geben könnte, die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW vom Gesetzgeber im wechselseitigen Interesse beider Nachbarn aufgestellte Regel, wonach "Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen", einseitig zu Gunsten der Beigeladenen zu durchbrechen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Baunachbarklage gegen den Erlass einer ihrem Regelungsgehalt nach nicht unbedeutenden Teilbaugenehmigung mit 10.000,- Euro, wobei wegen des summarischen Charakters des vorliegenden Nachbareilantrags dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen ist.