Urteil
9 K 3016/03.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0303.9K3016.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wurde am 10. Juni 2003 im Hauptbahnhof I. festgenommen. Er führte eine Zugfahrkarte von Paris Nord nach Köln Hbf, gültig für den 10. Juni 2003, sowie eine ebenfalls für diesen Tag gültige Fahrkarte von Köln Hbf nach Bremen Hbf, die beide in Paris gekauft worden waren, mit. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 11. Juni 2003, in der er ausweislich des Protokolls einen Französischdolmetscher verlangt hatte, gab der Kläger an, er sei am 1. Januar 1970 in L. in Sierra Leone geboren. Er sei mit dem Zug von Paris gekommen und nach habe nach Bremen gewollt. Aus Sierra Leone sei er geflüchtet, weil er knapp dem Tode entkommen sei. Im Krieg sei er am Arm und am Rücken verletzt worden. Nachdem seine Mutter und sein Vater gestorben seien, sei er nach Frankreich gereist. Auf die Frage, wann und wie er nach Frankreich gereist sei und ob ihm ein Schleuser geholfen habe, erklärte er, alles vergessen zu haben. 3 Eine in C. ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 13. Juni 2003 enthält den Namen "L1. N. ", das Geburtsdatum 1.1.1980 (Geburtsort L. ) und die Sprachangabe Fulla. 4 Meldungen als Asylsuchender bei der Zentralen Ausländerbehörde E. datieren auf den 16. Juni 2003 sowie den 25. August 2003. 5 Am 17. Juli 2003 stellte der Kläger einen Asylantrag in S. . Am 12. August 2003 erhielt er eine Aufenthaltsgestattung durch die Stadt Q. . 6 Im Rahmen seiner Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesamt]) vom 17. Juli 2003 in Trier führte er unter anderem aus, nur Fulla zu sprechen. Er sei krank und habe keine genaue Erinnerung mehr. Sie seien von Rebellen angegriffen worden. Das sei schon lange her. Er sei lange bei diesen Rebellen gewesen. Genaue Daten könne er nicht sagen. Sie hätten ihn gezwungen mit zu kämpfen. Er habe in L. gelebt, wo das Vieh gewesen sei. Er sei dort geboren. Wann er zum letzten Mal da gewesen sei, wisse er nicht. Seine Eltern seien vor seinen Augen umgebracht worden. Wann das ungefähr gewesen sei, habe er nicht in Erinnerung. Die Rebellen hätten alle seine Verwandten vernichtet. Von L. sei er mit dem Flugzeug bis nach Deutschland geflogen. Es habe mehrere Zwischenlandungen gegeben. Seine Einreise sei am 15. August 2003 gewesen. Auf die Frage, wo die letzte Zwischenlandung gewesen sei, erklärte er, dass sie irgendwo ausgestiegen und dann mit dem Zug weitergefahren seien. Aber in welchem Land das gewesen sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob er mit dem Zug in Deutschland angekommen sei. Er sei aus dem Flugzeug ausgestiegen und dann mit dem Zug irgendwie weitergefahren. Ob das schon Deutschland gewesen sei, wisse er nicht. In Sierra Leone habe ihm ein Mann bei der Ausreise geholfen. Er habe ein paar Rinder verkauft und ihm das Geld aus dem Erlös gegeben. Die Rebellen hätten die Stadt angegriffen und seine ganze Familie ermordet. Er sei mit anderen jungen Leuten von den Rebellen gezwungen worden, mit ihnen in den Busch zu gehen. Er habe sich geweigert ein Gewehr zu nehmen, worauf einer sein Gewehr genommen habe und ihm zwei Zähne ausgeschlagen habe. Dann habe einer sein Messer genommen und ihm in die Unterarme geschnitten. Sie hätten ihn in eine Art Gefängnis gesteckt. Einer von ihnen sei zuständig gewesen, seine Wunden zu versorgen. Das sei auch derselbe, der ihm geholfen habe, zu flüchten. Das habe viel Zeit in Anspruch genommen. Er sei dann in die Stadt L. zurückgekehrt. Das meiste von ihrem Vieh sei gestorben und das Übrige habe er verkauft. Er habe gerüchteweise gehört, dass die Rebellen nach ihm suchen würden. Der ihm bei der Flucht geholfen habe und der das Geld von ihm bekommen habe, habe ihm bei jeder Kontrolle Papiere gegeben, die er dann vorgezeigt habe. In L. sei er noch drei, vier Tage nach seiner Flucht von den Rebellen geblieben. Wann er ungefähr ausgereist sei, wisse er nicht. Es sei in diesem Jahr gewesen. Er wisse auch nicht, bei welchen Rebellen er gewesen sei. Präsident von Sierra Leone sei Tijan Kabba. Wie der große Rebellenführer heiße, wisse er nicht. Er habe niemals eine Schule besucht. Er wisse auch nicht, wie der große Fluss heiße, der bei L. fließe. Da er keine Schule besucht habe, könne er auch nicht wissen, wann der Unabhängigkeitstag in Sierra Leone gefeiert werde. Ferner sei ihm unbekannt, was ein Paramount Chief sei. Da er immer das Vieh gehütet habe, könne er nicht sagen, wann ungefähr das Friedensabkommen geschlossen worden sei. Er befürchte, ermordet zu werden, wenn er in sein Heimatland zurückkehren würde. Man habe seine ganze Familie vor seinen Augen erschossen. Schutz bei den Regierungssoldaten oder bei Regierungsbehörden könne er nicht suchen, weil er die Gegend, wo die Regierung herrsche, nicht richtig kenne. 7 Durch Bescheid vom 2. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) [heute: § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -)] offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG [heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG] nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Sierra Leone an verbunden mit dem Zusatz, dass der Kläger auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden könne. 8 Der Kläger hat am 15. Dezember 2003 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Er macht geltend, es könne nicht angenommen werden, dass er über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Er habe zwar einige Zwischenlandungen absolviert. Die Endlandung habe jedoch in Deutschland stattgefunden. Erst in Deutschland sei er in den Zug gestiegen. Wer einen Flug nicht buche und das Personal nicht verstehe, könne keine Angaben darüber machen, in welchen Ländern bzw. Städten Zwischenstops stattgefunden hätten. Er habe auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sierraleonischer Staatsangehöriger sei. Der Präsident von Sierra Leone sei ihm bekannt. Andere Landeskenntnisse, wie die Namen politischer Vereinigungen oder Details zu den geographischen Angaben, seien ihm unbekannt, da er mit den Antworten auf diese Fragen im Rahmen seines bescheidenen Alltags nie konfrontiert worden sei. Es sei keine Seltenheit, dass Personen in Sierra Leone, welche ausschließlich mit der Viehzucht beschäftigt seien, nur geringe Kenntnisse über Geschehnisse des täglichen staatlichen Geschehens hätten. Im Falle der Abschiebung bestehe für ihn sehr wohl eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Er habe hinreichend glaubhaft dargelegt, dass sowohl seine Familie als auch er selber politische Verfolgung erlitten hätten. Vor dem Hintergrund, dass in Sierra Leone nach wie vor, wenn auch nicht so intensiv wie in den letzten Jahren, Rebellengruppen ihr Unwesen trieben, könne eine Wiederholung der politischen Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Dezember 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein sonstiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 14 Die vormals zuständig gewesene 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 L 2456/03.A - abgelehnt. 15 Der Kläger ist der Botschaft von Sierra Leone am vorgeführt worden. Eine sierraleonische Herkunft des Klägers ist durch den anhörenden Botschaftsvertreter ausgeschlossen worden. 16 Hinsichtlich der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2005 sowie der eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2005 wird auf das zugehörige Sitzungsprotokoll sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 17 Durch Beschluss des Einzelrichters vom 18. Januar 2006 ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurück übertragen worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des Kreises I1. . Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Sierra Leone sind in das Verfahren eingeführt worden. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 21 Zunächst liegen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter noch diejenigen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 23 Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 20. April 2005 - 9 L 224/05.A - zur Lage in Sierra Leone ausgeführt: 24 "Zum einen geht die Kammer aufgrund ihrer Erkenntnislage davon aus, dass die Situation in Sierra Leone inzwischen als allgemein ruhig und stabil zu beurteilen ist und die Regierung die Menschenrechte der Bürger respektiert. 25 Vgl. United Nations, Security Council (UNSC), "Twenty- fourth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone" vom 10. Dezember 2004; U.S. Departement of State (USDS), "Sierra Leone, Country Reports on Human Rights Practices - 2004" vom 28. Februar 2005. 26 Zwischenzeitlich wurde das nationale Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration von Ex-Kombattanten, von dem 63.000 Kämpfer, darunter 6.845 Kindersoldaten erfasst wurden, abgeschlossen. 98% der registrierten ehemaligen Kindersoldaten sowie der von den Familien getrennten Kinder sind wieder mit den Familienangehörigen zusammengeführt worden. 27 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 18. Mai 2004; amnesty international (ai), Auskunft an das VG Gera vom 20. Dezember 2004. 28 Die frühere Einbindung in eine Rebellenorganisation bewirkt keine staatliche Verfolgung; dies gilt selbst dann, wenn Zugehörigkeit zu einer kämpfenden Fraktion gegeben war. Zwar war eine Gefährdung in Einzelfällen, das Begleichen "offener Rechnungen", nicht auszuschließen. 29 Vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. März 2003; Auskunft vom 18. Mai 2004, a.a.O.; Institut für Afrika- Kunde (IA), Auskunft an das VG Gera vom 19. Oktober 2004. 30 Prinzipiell sorgen aber die Truppen der Vereinten Nationen (UNAMSIL) sowie Polizei und Militär für die innere Sicherheit, wobei deren Präsenz zwar nicht ausreicht, um immer und überall Übergriffe gegen konkrete Personen zu verhindern. 31 Vgl. IA, a.a.O. 32 Aus Letzterem folgt jedoch keine politische Verfolgung, weil kein Staat asylrechtlich gesehen in der Lage sein muss, in seinem Staatsgebiet zu jeder Zeit und an jedem Ort einen Übergriff durch nichtstaatliche Organisationen oder Privatpersonen zu verhindern... 33 Jedenfalls sind gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, dem Auswärtigen Amt seit Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in Freetown und der Western Area durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen Sicherheitskräfte im September 2004 nicht bekannt geworden. 34 Vgl. AA, Auskunft an das VG Gera vom 13. Januar 2005. 35 In diesem Zusammenhang ist ferner in den Blick zu nehmen, dass bereits in 2004 eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen im allgemeinen mit wenigen Beschränkungen seitens der Regierung operierten. Regierungsvertreter waren allgemein kooperativ und gingen auf deren Ansichten ein. Menschenrechtsbeobachter reisten ungehindert durch das Land. Sie waren in der Lage, Gerichtsverfahren zu beobachten, Gefängnisse und Vormundschaftseinrichtungen zu besuchen. 36 Vgl. für den Berichtszeitraum 2004 USDS, a.a.O. 37 Die Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung des Antragstellers scheidet ebenfalls aus. 38 Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich kein hinreichender Anhalt für eine Duldung oder gar Unterstützung von Übergriffen oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft, davor zu schützen, entnehmen. 39 Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336). 40 Hiergegen spricht insbesondere die Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen Sicherheitskräfte, die mit der Übergabe in der Western Area einschließlich Freetown abgeschlossen ist, und die weitergehende Reduzierung der UNAMSIL- Kräfte. 41 Vgl. hierzu UNSC, a.a.O. 42 Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Es bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung, dass das Wiedererstarken staatlicher Strukturen nach langjährigen Bürgerkriegswirren wie in Sierra Leone nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass selbst ein Staat mit seit langem gesicherten Strukturen seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann und dies asylrechtlich auch nicht vorauszusetzen ist. 43 § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG verlangt keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure - der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden Willen des Heimatstaats des Klägers, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erkenntnislage keinen greifbaren Anhaltspunkt. " 44 Daran ist für das vorliegende Verfahren im Entscheidungszeitpunkt festzuhalten, weil sich nach der aktuellen Erkenntnislage sowie der von der Kammer verfolgten Presse keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Lage nach Abzug der UNAMSIL-Truppen im Dezember 2005 ergeben haben. Auch dem fortlaufend aktualisierten ReliefWeb des United Nations Office for Coordination of Humanitarian Affairs lässt sich Abweichendes nicht entnehmen. 45 Darüber hinaus erweist sich das Asylvorbringen selbst in Ansehung dessen, dass es den umgangssprachlichen Ausdruck für Flugzeug, den der Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung benutzt hat, in der Fulla-Sprache in Sierra Leone gibt und er über eine Verletzung verfügt, die am ehesten auf eine Nervenschädigung nach einer Schnittverletzung im Unterarmbereich zurückzuführen ist, insgesamt als unglaubhaft. 46 Obwohl der Kläger nach seinen Ausführungen vor dem Bundesamt lange bei den Rebellen gewesen sein will, die seine Eltern vor seinen Augen umgebracht haben sollen, hat er sich dahingehend eingelassen, den Namen der Rebellen nicht zu kennen und nicht einmal ungefähr zu wissen, wann seine Eltern ermordet worden seien. Dabei handelt es sich indes um einschneidende Vorgänge im persönlichen Bereich, die nach Überzeugung der Kammer vor einem realen Erlebnishintergrund nähere Angaben ermöglicht haben würden. Des Weiteren sprechen seine Einlassungen dagegen, dass der Kläger in L. gelebt hat. Ihm war weder der weniger als 10 km von L. entfernt gelegene Fluss N1. , der auch in der Sprache Fulla so heißt, geläufig, noch konnte er Orte um L. herum angeben, was auch durch die Angabe, Viehhüter und Analphabet zu sein, nicht erklärlich wird. Gegen Kenntnisse von L. spricht ferner, dass der Kläger vor dem Bundesamt behauptet hat, von L. abgeflogen zu sein, wogegen er in der ersten mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ob es in L. einen Flugplatz gebe, wisse er nicht, dort könne man Flugzeuge "oben" sehen, am Boden könne man das in Freetown. Tatsächlich ist für L. ein Flugplatz in Landkarten eingetragen. Ferner spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, aus Sierra Leone zu stammen, dass dem Kläger im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung nicht einmal das ungefähre Datum des Friedensabkommens geläufig war und er in der ersten mündlichen Verhandlung sogar angegeben hat, nicht zu wissen, ob der Krieg zu Ende ist. Der Kläger war bei seiner angeblichen Ausreise aus Sierra Leone über 20 Jahre alt. Dass ihm derart bedeutsame Ereignisse, die vor seiner Ausreise stattgefunden haben, nach einem zehnjährigen Bürgerkrieg, unter dem er selbst gelitten haben will, verborgen geblieben sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. 47 Mit Blick darauf erscheint bereits nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger einen Bezug zu Sierra Leone aufweist. In diesem Zusammenhang ist nämlich des Weiteren zu berücksichtigen, dass es dem Kläger darum geht, seine Kenntnisse der französischen Sprache abzustreiten, für die das Vernehmungsprotokoll vom 10. Juni 2003 sowie der Entlassbericht des Krankenhauses in S. vom sprechen und denen die Kammer wegen der Übereinstimmung zu seinen Französischkenntnissen auch in Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers folgt. 48 Dies führt indes nicht auf eine Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung mit der Folge deren Aufhebung, soweit eine Abschiebung nach Sierra Leone angedroht worden ist. 49 Wird nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates abzusehen, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, 343, 51 sind Abschiebungsverbote hinsichtlich des Staates zu prüfen, in den die Abschiebung ausdrücklich angedroht worden ist, ohne dass es auf die Möglichkeit eines Abschiebungserfolges dorthin oder auf die Frage der Staatsangehörigkeit ankommt. 52 Vgl., wenn auch noch zu Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ergangen, BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41/98 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1999, 73, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwGE 115, 267; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) 1998, 160; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 11 A 10716/97, AuAS 1998, 154; anderer Auffassung wohl für den Fall des Fehlens jeglichen Bezugs zum Zielstaat Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 S 1345/95 -, juris. 53 Dem Kläger steht aber der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im auch insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ebenfalls nicht zu. 54 Es spricht zunächst keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, 55 vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, 56 dafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr von Folter oder der Todesstrafe oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass er bei einer Abschiebung nach Sierra Leone Verhältnisse zu gewärtigen hätte, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Des Weiteren besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus Krankheitsgründen. Ein Abschiebungsverbot in diesem Sinne wird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Abschiebung in den Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung dort alsbald eintritt. 57 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff. 58 Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die bestehende Erkrankung des Klägers, welche dem Entlassbericht, dessen Einführung in das Verfahren der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach vorheriger Kenntnisnahme zugestimmt hat, zu entnehmen ist, im Zielstaat alsbald mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern wird. 59 Ferner kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der schlechten Existenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat nicht in Betracht. Nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft bestehen in Sierra Leone nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes. Wegen Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller Förderungen sind Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- oder Arbeitslosenhilfe werden nicht gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen geben in der Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt. 60 Vgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005. 61 Dies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungshindernis, weil sich daraus ergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten Gruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im Ermessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. Dass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem Ausländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die individuelle Gefährdung, die durch eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hervorgerufen ist, durch Umstände in der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers verstärkt wird. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77, 63 Dementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrer, der sich nach einem mehr oder weniger langen Auslandsaufenthalt dort neu orientieren muss, nicht auswirken. 64 Ausnahmsweise kommt zwar dennoch die Gewährung von Abschiebungsschutz in Betracht, wenn im Einzelfall einer Abschiebung wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unerlässlichen Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit entgegengewirkt werden müsste. Für diese Beurteilung ist jedoch ein gegenüber dem Prognosemaßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit noch erhöhter Maßstab anzulegen. Abschiebungsschutz ist nur dann zu gewähren, wenn praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1. 66 Eine derartige Feststellung lässt sich für Sierra Leone anhand der aktuellen Auskunftslage nicht treffen. Diese geht dahin, dass die Möglichkeiten zur Existenzsicherung sehr eingeschränkt sind, viele erwerbslose Jugendliche ohne Familienverband in die größeren Städte, vor allem nach Freetown, gehen und dort mit Hilfsjobs, Betteln oder sonstigen Geschäften eine ärmliche Existenz führen. Sierra Leone steht seit Jahren auf dem letzten Platz des Index für menschliche Entwicklung des UN-Entwicklungsprogramms. 67 Vgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005, Auskunft vom 13. Januar 2005; Le Monde diplomatique, "Versöhnung vor Recht" vom 14. Oktober 2005. 68 In anderen Auskünften wurde es als sehr schwierig für Alleinstehende bezeichnet, das eigene Überleben zu sichern, und als sehr unwahrscheinlich angesehen, in regulären Verhältnissen unterzukommen, die ein Überleben ermöglichten; Jugendliche seien in großer Gefahr, ins kriminelle Milieu abzugleiten oder im Großstadtgetümmel unterzugehen. 69 Vgl. ai, Auskunft vom 20. Dezember 2004; IA vom 19. Oktober 2004. 70 Sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Existenzsicherung bzw. eine nur ärmliche Existenz nach aktueller Erkenntnislage entsprechen aber nicht dem hohen Maßstab einer extremen Gefährdungslage dergestalt, dass jeder nach Sierra Leone Abgeschobene dort mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 71 Vgl. zu dieser Konkretisierung des Maßstabs: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, InfAuslR 1999, 265. Auch außerhalb der Auskunftslage vermag die Kammer in diese Richtung gehende Anhaltspunkte in ihr zur Verfügung stehenden Quellen nicht zu erkennen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines bestehenden Krankheitsbildes gehindert sein könnte, im Zielstaat wie die übrige Bevölkerung unter den dortigen Bedingungen seine Existenz zu sichern. 72 Die Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf die §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG und die obigen Ausführungen keinen Bedenken. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.