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Urteil

6 K 2480/04

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hippotherapie ist grundsätzlich als medizinische Rehabilitation i.S. von § 26 SGB IX einzuordnen. • Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG kann nur die medizinischen Leistungen übernehmen, die auch von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. • Da die gesetzliche Krankenversicherung Hippotherapie nicht als verordnungsfähiges Heilmittel anerkennt, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Träger der Eingliederungshilfe. • Unterschiedliche Entscheidungen anderer Sozialhilfeträger begründen keinen Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger; der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur gegenüber demselben Träger.
Entscheidungsgründe
Keine Eingliederungshilfe für Hippotherapie, wenn GKV-Leistung fehlt • Hippotherapie ist grundsätzlich als medizinische Rehabilitation i.S. von § 26 SGB IX einzuordnen. • Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG kann nur die medizinischen Leistungen übernehmen, die auch von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. • Da die gesetzliche Krankenversicherung Hippotherapie nicht als verordnungsfähiges Heilmittel anerkennt, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Träger der Eingliederungshilfe. • Unterschiedliche Entscheidungen anderer Sozialhilfeträger begründen keinen Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger; der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur gegenüber demselben Träger. Die Klägerin, schwerbehindert infolge frühkindlicher Hirnschädigung mit spastischer Tetraparese, erhält bereits Konduktive Therapie (Petö). Sie beantragte beim Beklagten die Übernahme der Kosten für ergänzende Hippotherapie. Die Krankenkasse lehnte Verordnung und Kostenübernahme ab, da Hippotherapie nicht als verordnungsfähiges Heilmittel gilt. Das Gesundheitsamt des Beklagten befürwortete in der Einzelfallprüfung die Hippotherapie medizinisch, der Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf § 40 BSHG ab. Die Klägerin focht dies an; sie verwies auf therapeutische Notwendigkeit und Beispiele anderer Träger, die Hippotherapie übernommen hätten. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten zu tragen hat. • Rechtliche Einordnung: Hippotherapie ist nach ihrer Zielrichtung grundsätzlich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S. von § 26 SGB IX und damit nach § 40 Abs.1 Nr.1 BSHG zu beurteilen. • Leistungsvorrang der GKV: Gemäß § 40 Abs.1 Satz2 BSHG entspricht Eingliederungshilfe den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; Eingliederungshilfe kann daher nur solche medizinischen Leistungen gewähren, die auch von der GKV übernommen werden. • Verordnungsfähigkeit nach SGB V: Heilmittel dürfen nur verordnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss ihren therapeutischen Nutzen anerkannt hat; Hippotherapie ist nicht als verordnungsfähiges Heilmittel anerkannt, weshalb die Krankenkasse nicht leistungspflichtig ist. • Folgerung für Eingliederungshilfe: Wegen der fehlenden Leistungspflicht der GKV kommt dem Träger der Eingliederungshilfe keine Verpflichtung zur Kostenübernahme zu; eine Umgehung der Begrenzung medizinischer Leistungen des § 40 Abs.1 Satz2 BSHG ist nicht zulässig. • Gleichbehandlungsrüge unbehelflich: Abweichende Entscheidungen anderer Sozialhilfeträger begründen keinen Anspruch gegenüber dem hier zuständigen Träger; ein Gleichbehandlungsanspruch besteht nur gegenüber demselben zuständigen Träger. • Eingangsprüfung ausreichend: Das Gesundheitsamt hat eine fachliche Stellungnahme abgegeben; eine weitere Einzelfallabwägung mit anderem Ergebnis war nicht geboten. • Verfahrensrechtliches: Die Klage ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; Kostenentscheidung folgt aus VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme der Hippotherapie-Kosten durch den Beklagten, weil Eingliederungshilfe für medizinische Rehabilitation nur in dem Umfang gewährt werden kann, in dem die gesetzliche Krankenversicherung leistungspflichtig ist. Da Hippotherapie nicht als verordnungsfähiges Heilmittel der GKV anerkannt ist, besteht keine Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe zur Kostenübernahme. Abweichende Entscheidungen anderer Träger begründen keinen Anspruch gegen den Beklagten. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.