Urteil
6 K 2480/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0210.6K2480.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am geborene Klägerin erlitt infolge einer Zwillingsfrühgeburt in der 29. Schwangerschaftswoche eine Hirnblutung mit nachfolgender zystischer Veränderung des Hirngewebes. Aufgrund dessen liegt bei ihr eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung mit spastischer Tetraparese sowie eine schwere Gangstörung vor. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 stellte das Versorgungsamt B3. einen Grad der Behinderung von 100 % fest. Mit Bescheid vom 15. November 2002 lehnte die B1. S. einen Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für therapeutisches Reiten (Hippotherapie) ab. Zur Begründung führte die B1. aus, dass die Hippotherapie nach den ab dem 1. Juli 2001 gültigen Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln gehöre. Unter dem 3. Dezember 2002 übernahm der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Kosten einer Konduktiven Therapie nach Petö, die die Klägerin in zeitlichen Blöcken im Zentrum für konduktive Therapie in P. durchführt. Am 18. Juni 2003 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten auch für eine Hippotherapie. Als in Betracht kommende Rechtsgrundlage gab sie § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG an. Die Behandlung werde einmal wöchentlich im P1. -T. in K. in der Zeit durchgeführt, in der keine Petö-Therapie stattfinde. Es sei wichtig, dass die Klägerin im folgenden Jahr die Grundschule laufend und nicht im Rollstuhl sitzend besuchen könne. Dass die Kosten für eine Hippotherapie durchaus übernahmefähig seien, zeigten im Übrigen die beigefügten Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt L. . In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2003 befürwortete das Gesundheitsamt des Beklagten eine weitere Behandlung der Klägerin nach Petö im Rahmen der Eingliederungshilfe. Bei der nunmehr beantragten Hippotherapie handele es sich um eine physiotherapeutische Übungsbehandlung auf neurophysiologischer Grundlage. Bei der Klägerin bestehe eine Indikation für diese Behandlungsform, weil sie an einer spastischen Tetraparese leide. Voraussetzung für die Durchführung einer Hippotherapie sei, dass sie durch eine staatlich ausgebildete Physiotherapeutin mit Zusatzausbildung erfolge. Wenn diese Voraussetzungen gegeben seien, sei im Fall der Klägerin als Einzelfallentscheidung eine Hippotherapie zunächst für sechs Monate zu befürworten. Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Hippotherapie könne nicht im sozialhilferechtlichen Sinne als notwendig angesehen werden. Seit dem 1. Oktober 2001 erhalte die Klägerin bereits Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie. Diese habe bereits dazu geführt, dass sich die Laufsicherheit und die Ausdauer der Klägerin verbessert hätten. Die Eltern der Klägerin erhoben am 19. B. 2003 Widerspruch. Zu dessen Begründung trugen sie vor, die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe seien gegeben, weil eine schwere Behinderung bestehe und die Fähigkeiten der Klägerin, an der Gesellschaft teilzunehmen, sehr stark eingeschränkt seien. Sie werde auch in Zukunft aufgrund ihres Gesundheitszustands noch lange auf eine Aufsichtsperson angewiesen sein. Die Hippotherapie solle die Klägerin selbständiger machen. Dadurch könnten die Notwendigkeit einer Aufsichtsperson und die dadurch - auch während des Schulbesuchs - entstehenden Kosten reduzieren werden. Der behandelnde Kinderarzt habe versichert, dass dies die beste Möglichkeit sei, das Gleichgewicht, die Sicherheit und das Selbstvertrauen der Klägerin zu fördern. Mit Schreiben vom 18. November 2003 erläuterte der S1. - und G. I. e. V. aus K. dem Beklagten auf eine entsprechende Anfrage die Wirkprinzipien der Hippotherapie, die auch im Fall der Klägerin Platz griffen: Der Bewegungsablauf des Pferdes sei dem menschlichen Gang verwandt. Die mehrdimensionalen Schwingungsimpulse würden auf den Patienten übertragen. Die Verarbeitung dieser rhythmischen Impulse stimuliere Bewegungsantworten, über die mit Hilfe der Krankengymnastin eine physiologische Bewegungskorrektur aufgebaut werden könne. Diese geschehe über die Stimulation von Gleichgewicht, Tonusregulierung, Koordination, Muskelkräftigung und Symmetrie der Bewegungen. Die besserungsfähige Symptomatik betreffe das gestörte Bewegungsschema des Rumpfes. Die Rumpfkoordinationsschulung in der Sitzbalance in gangtypischer Vorwärtsbewegung bewirke eine optimale Gangschulung. Die Stimulation feinkoordinierter Bewegungen des Rumpfes ermögliche das Einüben von Balance und Bewegungskorrekturen über den entwicklungsphysiologischen Weg. Aus orthopädischer Sicht ließen sich über dieses "Bewegt-Werden" im Reitsitz Wirbelsäulen- und Hüftgelenkskorrekturen anbahnen. Zusätzlich zu diesem neuromotorischen Wirkprinzip vermittle der Hippotherapie eine ausgeprägte sensomotorische Stimulation über das Einüben von Basisfunktionen. Bewegungsplanung, Raum- und Lagebewusstsein, taktile Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit, Geschicklichkeit und Körperbewusstsein ließen sich entwickeln und schulen. Das psychomotorische Feedback sei von weiterem therapeutischen Nutzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2003, zugestellt am 30. Dezember 2003, wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Hilfegewährung jedenfalls die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG entgegen stehe. Die Klägerin hat am 30. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht B2. erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. März 2004 an das Verwaltungsgericht B2. verwiesen hat. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend vor, der Beklagte habe keine Einzelfallentscheidung unter Abwägung sämtlicher Umstände - ggf. auch nach Hinzuziehung eines Amtsarztes - getroffen. Dass einzelne Ämter die Kosten einer Hippotherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe übernähmen, ergebe sich indirekt aus mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG). Aus der Selbsthilfegruppe wüssten die Eltern der Klägerin, dass der Kreis L. in einem nahezu identischen Fall Eingliederungshilfe für je eine Therapiestunde pro Wochen gewährt habe. Die motorischen Fähigkeiten der Klägerin seien aufgrund ihrer Behinderung stark eingeschränkt, ebenso ihre Möglichkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Eine zusätzliche Förderung neben der Petö-Therapie sei im Hinblick auf ihre Beweglichkeit und ihren Gleichgewichtssinn dringend erforderlich. Im Zeitpunkt der Klageerhebung könne sie mit Stöcken kurze Strecken laufen, wenn sie besondere Schuhe anhabe, die sie allerdings nicht allein anziehen könne. Treppensteigen sei ihr überhaupt nicht möglich. Beim Aufstehen und Hinsetzen müsse ihr geholfen werden. Eine Hippotherapie sei ihr ärztlich empfohlen worden, um auf ein mehr oder weniger eigenständiges Leben hinzuarbeiten. Hippo- und Petö-Therapie könnten die Klägerin vielleicht in die Lage versetzen, eine Regelschule zu besuchen. Die Hippotherapie sei auch medizinisch indiziert, da man von einer angeborenen zentralen Bewegungsstörung mit Spastik ausgehen müsse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 18. Juni 2003 (Tag der Antragstellung) bis zum 31. Dezember 2003 (Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung) im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für eine Hippotherapie zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Eingliederungshilfe. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung, die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in Kraft war, sind Leistungen der Eingliederungshilfe u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - (Nr. 1), Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr. 4) sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX (Nr. 8). Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach diesem Gesetz entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die vorliegend in Rede stehende Hippotherapie ist innerhalb des Leistungskatalogs des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG - ihrer primären Zielrichtung nach - als eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX i.S.v. Nr. 1 der Regelung einzuordnen. Die notwendige Abgrenzung namentlich zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ist danach vorzunehmen, ob die zu beurteilende Therapieform als heilpädagogische Maßnahme unmittelbar der Vorbereitung auf den Schulbesuch dient oder ob die Therapie nach dem Schwerpunkt ihrer Zielsetzung primär eine medizinische Maßnahme ist, also eines der in § 26 Abs. 1 SGB IX bzw. in §§ 27 Abs. 1, 11 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB V - genannten Ziele (Beseitigung, Minderung, Ausgleich sowie die Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung einschließlich chronischer Krankheiten bzw. Erkennen oder Heilen einer Krankheit, Verhütung der Krankheitsverschlimmerung, Linderung von Krankheitsbeschwerden) verfolgt und dabei an der Behinderung/Krankheit selbst bzw. an ihren Ursachen ansetzt. Vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - , juris (zur Petö-Therapie) und vom 19. März 2002 - B 1 KR 36/00 R -, juris (zur Hippotherapie); Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2004 -12 A 10886/04 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2004 - 2 K 967/03 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 7 K 1279/04 -, juris; Schmeller, in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt, Stand August 2004, § 40 Rn. 80, jeweils zur Petö-Therapie. Die Anwendung dieses Maßstabs führt im Falle der für die Klägerin vorgesehenen Hippotherapie - im Ausgangspunkt - zu deren Einstufung als Leistung der medizinischen Rehabilitation i.S.v. § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX, wonach die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere auch Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie umfassen. Vgl. aber auch BSG, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 36/00 R -, juris, demzufolge bereits der spezifisch medizinische Charakter des therapeutischen Reitens verneint werden könnte. Als besondere Form der Krankengymastik, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. September 2001 - 1 A 193/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 674, zielt die Hippotherapie darauf ab, eine Behinderung, wie sie auch und gerade im Fall der Klägerin vorliegt, zu mindern und setzt dabei an deren Ursachen an. Neben der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 29. Juli 2003, welche die beantragte Hippotherapie als physiotherapeutische Übungsbehandlung auf neurophysiologischer Basis beschreibt, zeigt dies für den zu entscheidenden Fall das Schreiben des S1. - und Fahrvereins I. e. V. vom 18. November 2003 an den Beklagten, in dem die Wirkprinzipien der Hippotherapie, die die Klägerin erhält, erläutert werden: Der Patient erfährt über die rhythmische Bewegung des Pferdes "mehrdimensionale Schwingungsimpulse", die er mit "Bewegungsantworten" verarbeitet, was die Krankengymnastin dazu nutzt, um physiologische Bewegungskorrekturen aufzubauen. Insgesamt soll auf diese Weise vor allem die Körperbeherrschung und die Beweglichkeit verbessert werden, wobei neben die "neuromotorischen" Effekte auch "sensomotorische" und "psychomotorische" treten sollen. Wie auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Erörterungstermin am 13. Januar 2006 darlegte, verfolgt die Hippotherapie somit einen "ganzheitlichen" Ansatz, der eine Verbesserung des Gesamtbefindens der Klägerin anstrebt. Alles in allem ist die Hippotherapie darauf ausgerichtet, die krankheitsbedingte Behinderung selbst zu bessern Es geht ihr demgegenüber nicht in erster Linie darum, Auswirkungen der Behinderung auf die allgemeine Lebensgestaltung aufzufangen. vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 7 S 189/05 -, juris, zur Petö- Therapie, weshalb die Einordnung als Leistung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG auszuscheiden hat. Allerdings steht der Klägerin wegen der Angleichung der Eingliederungshilfe an die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Hippotherapie auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG nur zu, wenn sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auf diese Therapie erstreckt. Das bedeutet, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden können als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 7 S 189/05 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 12 CE 04.2263 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2004 -12 A 10886/04 -, juris, jeweils zur Petö-Therapie. Die Hippotherapie, die als medizinische Dienstleistung von nicht-ärztlichen Fachkräften erbracht wird, kann als Heilmittel i.S.v. § 32 SGB V von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten nur verordnet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 138 SGB V zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt hat. Da dies jedoch nicht der Fall ist, vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 36/00 R -, juris; und im Übrigen auch die Anlage zu den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel- Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003/16. März 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004, Nr. 106a, in Kraft getreten am 1. Juli 2004, zuletzt geändert am 21. Dezember 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005, Nr. 61, S. 4995, in Kraft getreten am 2. April 2005, wo die Hippotherapie nach wie vor als nicht verordnungsfähiges Heilmittel eingestuft wird, also als Maßnahme, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, ist die Krankenkasse, bei der die Klägerin versichert ist - wie der Ablehungsbescheid der B1. S. vom 15. November 2002 zeigt -, auch im Rahmen des § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX nicht zur Gewährung des Heilmittels verpflichtet. Denn die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation richten sich gemäß § 7 Satz 2 SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe, zu denen gemäß § 5 Nr. 1 SGB IX auch die Leistungen der medizinischen Rehabilitation zählen, nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, für die gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationsträger i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX also nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 12 CE 04.2263 -, juris, zur Petö-Therapie. Die begehrte Therapie kann - zusätzlich zu den oben angeführten Gesichtspunkten - auch deswegen nicht als Leistung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Nr. 8 BSHG oder als im Leistungskatalog des § 40 Abs. 1 BSHG nicht benannte, ergänzende Hilfe gewährt werden, weil andernfalls die gesetzliche Begrenzung medizinischer Leistungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG umgangen würde. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 12 CE 04.2263 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2004 - 2 K 967/03 -, juris, jeweils zur Petö-Therapie. Soweit andere Träger der Sozialhilfe - wie etwa die von der Klägerin beispielhaft genannte Stadt L. - in gleichgelagerten Fällen anders als der Beklagte entschieden haben sollten, kann die Klägerin dies dem Beklagten bereits im Ansatz nicht als möglicherweise anspruchsbegründenden Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes entgegenhalten. Der Gleichbehandlungsanspruch gilt nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Er wäre somit nur dann verletzt, wenn der Beklagte selbst in vergleichbaren Fällen anders entschieden hätte als im Fall der Klägerin. Vgl. insofern etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2004 - 2 K 967/03 -, juris, Dies wird aber von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch ansonsten letztlich nicht ersichtlich. Zu einem anderen Ergebnis als dem hier Gefundenen führt auch nicht das bereits zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beihilfefähigkeit der Hippotherapie vom 27. September 2001 - 1 A 193/00 -, NVwZ-RR 2002, 674. Diesem zufolge fällt die Hippotherapie nicht unter die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden i.S.d. Beihilferechts, so dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hippotherapie nicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes begrenzt oder ausgeschlossen werden darf. Indessen richtet sich der Beihilfeanspruch eines Beamten aus dem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn nach anderen Kriterien als der sozialhilferechtliche Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe. Vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 36/00 R -, juris, zum Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Da der mit der Klage verfolgte Anspruch aus den vorstehenden Gründen nicht gegeben ist, kann dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin die streitgegenständliche Gewährung von Eingliederungshilfe nicht schon deshalb zu verwehren wäre, weil - wie die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin am 13. Januar 2006 in Erwägung gezogen hat - der in Rede stehende Bedarf schon durch den Erhalt von Krankengymnastik und einer Petö-Therapie, deren Kosten der Beklagte übernimmt, gedeckt sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.