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Urteil

2 K 1313/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0124.2K1313.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c, 86 c, 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB VIII für die Zeit vom 1. April 1993 bis 18. (nicht: 8.) Juni 1995 betr. Jugendhilfeleistungen für S. X. , geb. am 28. Januar 1977, in Höhe von 62.151,90 EUR. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Kreis I. . Aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. November 2002, GV NW 2002, S. 565, ist die nunmehr Beklagte seit dem 1. Januar 2003 örtlicher Jugendhilfeträger geworden und damit in diesem Verfahren in die Beklagtenstellung eingerückt. Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Die am 28. Januar 1977 geborene S. X. lebte bis Anfang August 1989 im Haushalt ihrer Mutter in L. . Am 9. August 1989 wurde S. X. in das Kinderheim N. in L. aufgenommen. Zugleich wurde das Jugendamt der Klägerin vom Amtsgericht L. zum Pfleger bestellt. Unter dem 8. November 1989 wurde auf Veranlassung der Klägerin ein ärztliches Gutachten durch den städtischen Gesundheitsdienst erstellt, in dem es zusammenfassend (BA II, Bl. 102,103) heißt: "7. Diagnose: Proportionierter Minderwuchs, erhebliche Entwicklungsretardierung, vor allem im geistig-sprachlichen Bereich, aber auch in psycho-sozialer und motorischer Hinsicht. Lernbehinderung an der Grenze zur geistigen Behinderung. Ausgeprägte grob- und feinmotorische Koordinationsstörungen. Verdacht auf Alkohol-Embryopathie. 8. Begründung der Notwendigkeit und des Zwecks der Unterbringung: Aufgrund der massiven Entwicklungsretardierung in allen Bereichen sind vielfältige intensive Förderungsmaßnahmen notwendig, die in einem normalen Kinderheim so nicht geleistet werden können. Eine zusätzliche ambulante Behandlung ist sicher nicht ausreichend. Im Vordergrund der therapeutischen Maßnahmen sollte eine heilpädagogische Förderung stehen. Die Aufnahme in eine entsprechende Einrichtung wird aus ärztlicher Sicht für dringend erforderlich gehalten. Die Maßnahme wird im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 39/40 BSHG gesehen. gez. Dr. N1. , Stadtmedizinaldirektorin" Das Jugendamt der Klägerin stellte daraufhin unter dem 20. November 1989 beim Sozialamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG. Dieser blieb in der Folgezeit unbeschieden, da nach Angaben des angegangenen Fachamtes keine geeignete Einrichtung gefunden werden konnte. Am 23. November 1989 verzog die Kindesmutter nach I1. in die K.----- straße 124. Unter dem 23. November 1990 erging ein Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf über die Anerkennung von S. X. als Behinderte. Währenddessen blieb die Suche der Klägerin nach einer geeigneten Einrichtung weiterhin erfolglos, so dass S. X. im Kinderheim N. in L. verblieb. Die Kostentragung erfolgte bis auf Weiteres aus Jugendhilfemitteln der Klägerin. Unter dem 7. Oktober 1993 beantragte die Klägerin - im Hinblick auf den Umzug der Kindesmutter nach I1. - beim Kreis I. (Kreisjugendamt) die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit sowie Kostenerstattung betr. die für S. X. getätigten Aufwendungen. Dieser Antrag ging am 11. Oktober 1993 beim Kreis I. ein. Auf mehrfache Erinnerung der Klägerin bestätigte der Landrat des Kreises I. schließlich unter dem 19. Mai 1994 den Eingang dieses Antrags und sprach unter dem 1. August 1994 die Anerkennung seiner örtlichen Zuständigkeit, verbunden mit der Zusicherung der Kostenerstattung ab 11. Oktober 1993, dem Datum des Eingangs des Kostenerstattungsantrags, aus. Unter dem 3. August 1994 beantragte der Kreis I. seinerseits bei der Evangelischen Bildungs- und Pflegeanstalt I2. in N2. die Aufnahme von S. X. . Am 2. September 1994 veranlasste der Kreis I. telefonisch vorab die Übernahme der laufenden Hilfegewährung ab 1. Oktober 1994. Die schriftliche Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit sowie der Kostenerstattungspflicht zog der Landrat des Kreises I. - Kreisjugendamt - jedoch am 23. September 1994 telefonisch vorab zurück. Am 5. Oktober 1994 erfolgte dies schriftlich unter Hinweis auf § 10 SGB VIII (KJHG) sowie auf die Kenntniserlangung von der Einschlägigkeit von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG. S. X. , die am 28. Januar 1995 ihr 18. Lebensjahr vollendete, wurde am 19. Juni 1995 vom Kinderheim N. in die Evangelische Bildungs- und Pflegeanstalt I2. in N2. entlassen, so dass der in diesem Verfahren streitbefangene Zeitraum mit Ablauf des 18. Juni 1995 endete. Weitere Versuche der Klägerin, von dem Funktionsvorgänger der Beklagten (Kreis I. ) Erstattung der seit dem 1. April 1993 getätigten Aufwendungen für S. X. zu erlangen, blieben im Frühjahr 1996 erneut erfolglos. Die Klägerin hielt ihr Kostenerstattungsbegehren jedoch weiter aufrecht. Unter dem 3. Mai 1996 bewilligte der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland für S. X. Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG vom Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Evangelische Bildungs- und Pflegeanstalt I2. in N2. , d.h. ab dem 19. Juni 1995. Am 17. April 1997 beantragte die Klägerin beim Landschaftsverband Rheinland Kostenerstattung für den in diesem Verfahren streitbefangenen Zeitraum vom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995. Diesen Antrag verfolgte die Klägerin in der Folgezeit im Wege einer Klage gegen den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland (VG Köln 26 a K 11223/97) weiter. Unterdessen lehnte der Landrat des Kreises I. - Kreisjugendamt - die Kostenerstattungsforderung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 1998 erneut ab. Im Hinblick auf das beim VG Köln anhängige Klageverfahren gegen den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland verzichtete der Kreis I. - Kreisjugendamt - durch mehrere aufeinanderfolgende, jeweils zeitlich befristete Einzelerklärungen auf die Einrede der Verjährung bis schließlich 30. Juni 2002. Unter dem 17. Januar 2001 erging in dem beim VG Köln anhängigen Verfahren ein richterlicher Hinweis folgenden Inhalts: "In pp. weise ich .... darauf hin, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht bestehen und die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass der bei S. X. objektiv gegebene Eingliederungsbedarf in dem Kinderheim N. nicht gedeckt werden konnte (vgl. dazu Schreiben der Klägerin an den OKD I. aus Dezember 1994, Bl. 60 VV der Klägerin). Dort wurde vielmehr der daneben bestehende Jugendhilfebedarf gedeckt. Solange aber ein konkreter Bedarf nicht auf Kosten eines Trägers gedeckt wird, besteht auch kein darauf gerichteter Erstattungsanspruch. Die von der Klägerin herangezogene Spruchstellenentscheidung vom 27.6.1991 steht dem nicht entgegen, sondern stützt vielmehr diese Auffassung, denn dort lag der Fall gerade so, dass die Hilfeempfängerin die streitgegenständliche Eingliederungshilfe tatsächlich auch erhalten hatte (vgl. S. 350 des vorgelegten Entscheidungsabdrucks) und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch bejaht werden konnte. Mit Rücksicht darauf bitte ich ....um Mitteilung, ob das Klageverfahren noch fortgeführt werden soll." Daraufhin nahm die Klägerin am 29. Januar 2001 die Klage gegen den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zurück; das Verfahren wurde durch Beschluss des VG Köln vom 29. Januar 2001 eingestellt. Mit Schreiben der Klägerin vom 13. November 2001 wurde daraufhin der Kostenerstattungsanspruch erneut gegenüber dem Kreis I. geltend gemacht. In dem folgenden Schriftwechsel lehnte der Kreis I. den Antrag der Klägerin endgültig ab, zuletzt mit Schreiben vom 3. April 2002. Am 27. Juni 2002 hat die Klägerin - im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Wirksamkeit der Erklärung über den Verzicht auf die Verjährungseinrede - Klage erhoben, mit der sie die Erstattungsforderung in Höhe von 62.151,90 EUR nunmehr gerichtlich gegen den Kreis I. weiterverfolgte, der ab 1. Januar 2003 die Beklagtenstellung an die nunmehr passivlegitimierte Stadt I1. abgegeben hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Erstattungsanspruch in Höhe von 62.151,90 EUR für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 zustehe. Durch den Umzug der Kindesmutter von L. nach I1. im November 1989 sei grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des damaligen Kreisjugendamtes I. für S. X. begründet worden sei. Die Beklagte sei - jetzt in Rechtsnachfolge- zuständiger Leistungsträger, da die Hilfeempfängerin damals seit dem 1. April 1993 einen Anspruch auf Jugendhilfe gehabt habe. Denn bei der Hilfeempfängerin habe in der Sache ein Jugendhilfebedarf bestanden. Aufgrund der Alkohol- und Tablettensucht der Kindesmutter habe die Hilfeempfängerin S. X. damals nicht im Haushalt ihrer Mutter verbleiben können. Eine sachgerechte Förderung und Erziehung des Kindes seien dort nicht gewährleistet gewesen; S. X. habe wegen akuter Kindeswohlgefährdung aus dem Haushalt ihrer Mutter herausgenommen werden müssen. Die Unterbringung im Kinderheim N. sei aufgrund dieses Befundes - mithin aus erzieherischen Gründen - erfolgt. Vorrangiges Ziel sei es zu diesem Zeitpunkt gewesen, die Erziehung und Versorgung von S. X. sicherzustellen. Erst nach der Heimunterbringung sei sie vom Versorgungsamt Düsseldorf am 23. November 1990 als Behinderte anerkannt worden. Der Umstand, dass kein formeller Hilfeplan seitens des Jugendamtes der Klägerin vorgelegt worden sei, stehe der (rechtmäßigen) Gewährung von Jugendhilfe nicht entgegen. Zum einen habe zum Zeitpunkt der Unterbringung der Hilfeempfängerin keine Pflicht zur Erstellung eines solchen Hilfeplans im Sinne des § 36 Abs. 2 SGB VIII bestanden; im Übrigen sei ein solcher Plan nicht an eine bestimmte äußere Form gebunden. Die Hilfeempfängerin habe während ihres Aufenthalts im Kinderheim N. deutliche Fortschritte erzielt. Die Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung könne nicht als ungeeignet qualifiziert werden. Inwieweit in einer Einrichtung zur Deckung des Eingliederungsbedarfs weitergehende Erfolge hätten erzielt werden können, müsse dahinstehen. Eine dementsprechende Einrichtung habe - insbesondere auch vom Landschaftsverband Rheinland - für die Hilfeempfängerin zu der damaligen Zeit nicht gefunden werden können. Die Gewährung von Eingliederungshilfe habe letztlich aufgrund der tatsächlich nicht erfolgten Deckung eines solchen Bedarfs ausscheiden müssen. Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass die Hilfeempfängerin nicht umgehend in einer Einrichtung im Sinne des BSHG habe untergebracht werden können. Die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe hätten erst mit dem Heimwechsel am 19. Juni 1995 vorgelegen. Die Suche nach einer geeigneten Einrichtung habe sich über Jahre hingezogen. Die zwischenzeitlich entstandenen Kosten könnten im Ergebnis nicht dem örtlich unzuständigen Träger auferlegt werden. Zwar sei die Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich subsidiär im Verhältnis zur Eingliederungshilfe. Die sachlichen Voraussetzungen, hier die Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des BSHG, hätten jedoch in der Zeit vom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 gerade nicht vorgelegen. Eine Rückführung der Hilfeempfängerin in den Haushalt der Mutter sei aus Gründen der Jugendfürsorge - mithin aus erzieherischen Gründen - nicht zu verantworten gewesen. Der Nachranggrundsatz dürfe insoweit nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten wirken. Aufgrund des neben dem Eingliederungsbedarf objektiv gegebenen Erziehungsbedarfs habe hier die Jugendhilfe eingreifen müssen, um sicherzustellen, dass das Wohl von S. X. und damit primär ihre Versorgung und Erziehung gewährleistet gewesen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die in der Zeit vom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen im Hilfefall S. X. , geb. 28. Januar 1977, in Höhe von 62.151,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 27. Juni 2002 (Klageeingang) zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, für S. X. habe von Anfang an Eingliederungshilfe erbracht werden müssen. Dieser Anspruch sei seitens der Klägerin nicht verfolgt und nicht durchgesetzt worden. Im Übrigen finde sich bei der Erbringung von Jugendhilfeleistungen erkennbar der Befund einer unrichtigen Sachbehandlung, was u. a. auch im Fehlen eines Hilfeplans zum Ausdruck komme. Die Forderung der Klägerin sei im Übrigen zumindest teilweise verjährt. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei nämlich im Hinblick auf den Zeitpunkt des erstmaligen Ausspruchs (1998) für das Rumpfjahr 1993 unwirksam. Schließlich sei die Beklagte an dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln nicht beteiligt gewesen. Dort sei die Rücknahme der Klage durch die Klägerin voreilig erfolgt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I), des Landrats des Kreises I. (Beiakte II) sowie des Landschaftsverbandes Rheinland (Beiakten IV und V) verwiesen, ferner auf die beigezogene Akte VG Köln 26 a K 11223/97. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der verfolgte Erstattungsanspruch für den Rumpfzeitraum vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1993 bereits verjährt ist oder ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs aus §§ 89 c, 86 c, 86 Abs. 3 iVm Abs. 2 SBG VIII gegeben sind. Denn es fehlt an einer zentralen Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs, nämlich der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Jugendhilfe während des streitbefangenen Zeitraums. Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung bedeutet dabei nicht nur, dass überhaupt ein Hilfebedarf gegeben war. Vielmehr ist das Merkmal der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung nur dann erfüllt, wenn die konkret erbrachte Hilfe in dieser Form und in diesem Umfang notwendig war; vor allem aber setzt die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraus, dass die Art der gewährten Hilfe zutreffend war. Dies folgt aus dem erstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz, der in langjähriger Entscheidungspraxis der Spruchstellen entwickelt und durch die Verwaltungsgerichte immer wieder bestätigt worden ist, jüngst durch das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004 - 5 C 63.03 - , FEVS 57 (2006), S. 1 ff. (3). In diesem Sinne war die seitens der Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 gewährte Hilfe nicht rechtmäßig. Es hätte der Hilfeempfängerin Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG - wie dann später ab 19. Juni 1995 auch geschehen - geleistet werden müssen. Diese Überzeugung der Kammer stützt sich auf die medizinischen Erkenntnisse, die bereits im November 1989, also ca. drei Monate nachdem S. X. aus dem Haushalt ihrer Mutter herausgenommen und in das Kinderheim N. aufgenommen worden war, der Klägerin vorlagen. Bei kostenerstattungsrechtlichen Verfahren dieser Art ist allerdings häufig zu beobachten, dass wegen des zeitlich lange zurückliegenden Sachverhalts die Klärung einer schwierigen Abgrenzungsfrage - etwa ob Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe zu gewähren ist - nicht mehr möglich ist, weil eine Beweisaufnahme über das Vorliegen körperlicher oder seelischer Gebrechen oder Entwicklungsretardierungen des hilfebedürftigen Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfe wegen fehlender Rekonstruierbarkeit der zugrunde liegenden Verhältnisse von vornherein ausscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation nach Einschätzung der Kammer aber anders dar. In den Akten der Klägerin findet sich ein besonders aussagekräftiges und zeitnahes amtsärztliches Gutachten vom 8. November 1989 zu der Frage, welche Hilfeart bei S. X. nach deren Herausnahme aus dem Haushalt ihrer Mutter anstand. Die zuständige Amtsärztin hat damals nach eingehender, detaillierter Bewertung und mit nachvollziehbarer medizinischer Begründung bei S. X. eine Indikation für Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG festgestellt. Dass diese Indikation angesichts der beschriebenen Diagnose(n) auch noch Jahre später - so etwa auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres - fortbestanden hat, ergibt sich aus der am 19. Juni 1995 realisierten Aufnahme von S. X. durch die Evangelische Bildungs- und Pflegeanstalt I2. in N2. und dem Umstand, dass mit Bescheid des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 3. Mai 1996 der überörtliche Träger der Sozialhilfe rückwirkend ab dem Aufnahmetag die Kosten der Unterbringung aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG übernahm. Nach Auffassung der Kammer ist in diesem Gutachten der Stadtmedizinaldirektorin Dr. N1. vom 8. November 1989 über die gebotene Hilfeart bei S. X. entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass bei S. X. damals doch Maßnahmen der Jugendhilfe angestanden haben könnten, ergeben sich weder aus den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen (der Klägerin und des Landschaftsverbandes Rheinland) noch werden solche tatsächlichen Gesichtspunkte von der Klägerin substanziiert vorgetragen. Hinzu kommt, dass dieses aussagekräftige und zeitnahe Gutachten aus dem Hause der Klägerin stammt und schon unter diesem Gesichtspunkt von ihr nicht in Zweifel gezogen worden ist. Unter diesen Umständen reduziert sich die entscheidungserhebliche Frage darauf, ob die Unterbringung von S. X. ab August 1989 im Kinderheim N. grundsätzlich bereits erstattungsschädlich war und wie sich das Fortbestehen dieser Unterbringung bis in das Jahr 1995 hinein auf den Erstattungsanspruch der Klägerin, der hier erst ab 1. April 1993 einsetzt, auswirkt. Ob eine etwa als vorübergehende Sofortmaßnahme zu bewertende Unterbringung von S. X. im Kinderheim N. ab August 1989, d. h. die Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe als Überbrückungsmaßnahme, sich hier negativ auf den Erstattungsanspruch der Klägerin auswirken würde, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn mit der Fortsetzung dieser Unterbringung - und damit einhergehend mit der Perpetuierung der Leistung von Jugendhilfe über einen Zeitraum von insgesamt fast sechs Jahren - ist die Qualifizierung dieser Unterbringung etwa als vorübergehende Sofortmaßnahme nicht mehr möglich. Jedenfalls scheidet nach der Überzeugung der Kammer hier die Annahme aus, dass bei S. X. noch ab April 1993 im Sinne der oben beschriebenen Rechtmäßigkeit (im Erstattungsrecht) Jugendhilfe hätte erbracht werden dürfen. Die Berufung der Klägerin darauf, es habe in der Zeit ab August 1989 - letztlich bis Juni 1995 - keine Möglichkeit bestanden, S. X. die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. November 1989 als indiziert beschriebene Eingliederungshilfe zukommen zu lassen, führt zu keiner ihr günstigeren Beurteilung. Denn nach der Einschätzung der Kammer, die sich u. a auf langjährige Spruchpraxis in den Bereichen der Sozialhilfe und Jugendhilfe stützt, erscheint es lebensfremd, über einen solch langen Zeitraum die Unmöglichkeit der Unterbringung von S. X. in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe mit Erfolg geltend zu machen. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Wechsel von S. X. in eine solche Einrichtung von der Klägerin seit Sommer 1989 nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt worden ist. Dies folgt bereits aus dem Zeitraum von fast dreieinhalb Jahren zwischen der Unterbringung von S. X. im N. (9. August 1989) bis zum Beginn des in Rede stehenden Erstattungszeitraums am 1. April 1993. Unter diesen Umständen erweist sich die hier streitbefangene Jugendhilfe ab 1. April 1993 nicht als rechtmäßig im Sinne des Erstattungsrechts, so dass die Klageforderung/Erstattungsforderung nicht besteht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Kostenerstattungsbegehren für den Rumpfzeitraum vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1993 bei Klageerhebung am 27. Juni 2002 bereits verjährt war, bedarf bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Klärung. Schließlich kann die Klägerin den von ihr verfolgten Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. April 1993 bis 18. Juni 1995 auch nicht darauf stützen, dass nach dem neueren Jugendhilferecht die Gewährung von Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe (vgl. §§ 10 Abs. 2, 35 a SGB VIII) möglich ist. Für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1994 trifft dies schon deshalb nicht zu, weil für diesen Zeitraum es nach Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz -KJHG) vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163 ff., auch für diejenigen Jugendliche, die seelisch behindert und von einer seelischen Behinderung bedroht sind, bei dem Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach den §§ 39, 40 BSHG bleibt. Für die dann noch verbleibende streitbefangene Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Juni 1995 fehlt es - wie oben dargelegt - an jeglichem medizinischen Hinweis, dass bei S. X. nunmehr die Voraussetzungen für die Bewilligung jugendhilferechtlicher Eingliederungshife nach § 35 a SGB VIII vorgelegen haben. Selbst wenn dies - abweichend von der Auffassung der Kammer - so wäre, würde hier das gleiche gelten, was in dem richterlichen Hinweis vom 17. Januar 2001 in dem Verwaltungsstreitverfahren des VG Köln 26a K 11223/97 festgehalten ist, nämlich dass der objektiv gegebene Eingliederungshilfebedarf der Jugendlichen in dem Kinderheim N. nicht gedeckt worden ist. Insoweit stände einem darauf gestützten Erstattungsbegehren der Klägerin der Rechtsgedanke des § 89 f) Abs. 1 SGB VIII entgegen, wonach die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der konkreten jugendhilferechtlichen Aufgabe den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.