Urteil
6 K 4234/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0116.6K4234.04.00
3mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Anlässlich eines Ortstermins am 6. November 2002 stellten Vertreter des Beklagten fest, dass der Kläger die auf dem Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer in eine gemauerte abflusslose Grube mit einem Fassungsvermögen von ca. 10 m³ einleitete. Die Entleerung nahm der Kläger mit dem eigenen Güllefass vor. Als Gemisch mit Gülle brachte er die häuslichen Abwässer auf seine landwirtschaftlichen Flächen auf. Der Kläger wurde von Seiten des Beklagten darauf hingewiesen, dass die Aufbringung dieses Gemisches keine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung darstelle. Die landwirtschaftliche Verwertung der häuslichen Abwässer sei zukünftig zu unterlassen. Sämtliche in der abflusslosen Grube gesammelten häuslichen Abwässer seien zukünftig durch die Stadt T. zu entsorgen. Bei einer unangemeldeten Betriebsbegehung am 16. Dezember 2002 stellten Vertreter des Beklagten fest, dass die abflusslose Grube randvoll gefüllt war. Vermerkt ist, die Stadt T. sei aufzufordern, die Grube umgehend zu entleeren. 3 Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die im Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 7. März 2001 - der Erlass betraf die Aufbringung häuslicher Abwässer auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - enthaltene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 in seinem Falle nicht anwendbar sei, weil er die häuslichen Abwässer in eine geschlossene Abwassergrube leite und dort getrennt von den tierischen Fäkalien sammele. Sollte der Kläger die häuslichen Abwässer zukünftig nicht durch die Stadt T. entsorgen lassen, werde der Beklagte zu ordnungsrechtlichen Mitten greifen. 4 Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 informierte der Bürgermeister der Stadt T. den Beklagten darüber, dass der Kläger ein nochmaliges Betreten seines Grundstücks zum Zwecke der Grubenentleerung untersagt habe. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2003 forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verwertung der anfallenden häuslichen Abwässer umgehend einzustellen und zukünftig sämtliche anfallenden Abwässer ordnungsgemäß durch die Stadt T. abfahren zu lassen. Die nächste Entleerung der Abwassersammelgrube habe unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 18. Juli 2003 zu erfolgen. Der Entleerungsnachweis sei der unteren Wasserbehörde bis zum 18. Juli 2003 vorzulegen. Die weiteren Entleerungen durch die Stadt T. hätten regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf zu erfolgen. Zur Begründung verwies der Beklagten auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -), § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, auf § 18 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie auf § 53 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -), wonach die Pflicht zur Abwasserbeseitigung der Stadt T. obliege. Der Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG sei im Falle des Klägers nicht mehr gegeben. Nach der aktuellen Rechtsprechung sowie nach der herrschenden Meinung sei davon auszugehen, dass das Aufbringen von unbehandelten häuslichen Abwässern auf landwirtschaftlichen Flächen keiner gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung i.S.d. wasserrechtlichen Vorschriften entspreche. Gegen die landwirtschaftliche Verwertung der in einer separaten abflusslosen Grube gesammelten Abwässer bestünden erhebliche Bedenken, da es sich bei der Aufbringung unbehandelter Fäkalien nicht um eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung handele, bei der die Verbesserung des Bodens im Vordergrund stehe, sondern um die Beseitigung völlig ungereinigter häuslicher Abwässer. Diese enthielten Schadstoffe verschiedener Art (z. B. Krankheitserreger), die zusammen mit menschlichen Fäkalien aufträten, sowie chemische Substanzen aus Reinigungs- und Putzmitteln. Daher bestünden aus hygienischer Sicht erhebliche Bedenken gegen die vom Kläger praktizierte Abwasserbeseitigung. Auch nachteilige Veränderungen des Grundwassers seien zu besorgen. Die vom Kläger praktizierte Abwasserbeseitigung sei als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung i.S.d § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG anzusehen. Eine entsprechende Erlaubnis besitze der Kläger aber nicht. Sie könne auch nicht in Aussicht gestellt werden. Er, der Beklagte, habe sich im Rahmen der Ermessensausübung zum Einschreiten entschlossen, weil der Kläger trotz mehrfacher Belehrungen die Aufbringung der ungeklärten häuslichen Abwässer auf landwirtschaftliche Flächen bisher nicht eingestellt habe. Die Fortsetzung der Störung könne unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Berufungsfalles nicht hingenommen werden. Die Forderung ordnungsgemäßer Entsorgung der häuslichen Abwässer durch die Stadt T. sei schließlich auch verhältnismäßig. 6 Am 15. Juli 2003 suchte der Kläger, der mit gleicher Post Widerspruch erhob, beim erkennenden Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach (6 L 787/03). Zur Begründung trug er vor, der Erlass des MUNLV vom 7. März 2001 räume ihm ausdrücklich eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 ein. Außerdem berufe er sich auf den Privilegierungstatbestand für die Landwirtschaft. Sollte ihm wider Erwarten eine erforderliche Genehmigung fehlen, so trage der Kreis ein gewisse Mitschuld. Er habe seine gesamte Entwässerung (auch die der häuslichen Abwässer) bei mehreren Baugesuchen, die in den letzten 20 Jahren positiv beschieden worden seien, darstellen müssen. Alle seien von Stadt und Kreis geprüft und für gut befunden worden. Auch habe er Anfang der 1990er Jahre eine Erklärung beim Kreis unterschreiben müssen, wonach er die Abwässer nicht mehr pur, sondern vermischt mit mindestens 500 m³ Gülle ausbringen dürfe. Das angesprochene System werde seit der Betriebsgründung im Jahre 1934, also seit nunmehr 69 Jahren, praktiziert. Mit Gülle vermischte Abwässer seien auch nicht unbehandelt. Er mische die Wässer so bei, dass sie mindestens noch drei Monate lagerten. Damit gefährde er weder die menschliche Gesundheit noch das Grundwasser. In seinem Betrieb mit einer Betriebsfläche von über 100 ha fielen jährlich mehrere tausend Kubikmeter Gülle an. Auf diese Flächen würden die Abwässer vermischt mit Gülle über das ganze Jahr verteilt aufgebracht. Durch das Vermischen fielen die paar Kubikmeter Abwässer unter die Nachweisgrenze. Die in der Ordnungsverfügung genannten Viren, Bakterien etc. kämen auch in Tierfäkalien vor. Daher liege keine Gefahr für die menschliche Gesundheit vor. Er werde des Weiteren finanziell unangemessen belastet. Gerade vor einem Jahr habe er eine Entwässerung für über 60.000,- DM zur Aufnahme der Dachwässer gebaut. Eine weitere dauerhafte Belastung sei nicht mehr tragbar. Auch müsse man berücksichtigen, das er nach Aussage des Kreises auch noch seine Hofentwässerung umgestalten solle, wofür 15.000,- bis 20.000,- EUR aufgewendet werden müssten. 7 Im Erörterungstermin vom 22. Oktober 2003 im Eilverfahren 6 L 787/03 wies das Gericht darauf hin, dass die gegenwärtige Form der Abwasserbeseitigung durch Entleerung der in Rede stehenden abflusslosen Grube, Vermischung mit Gülle und Jauche und Aufbringung dieses Abwassergemisches auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche als rechtswidrig anzusehen sei. Im weiteren Erörterungstermin vom 17. Februar 2004 erstellte ein Vertreter der Landwirtschaftskammer eine überschlägige Berechnung zum Mischungsverhältnis Gülle/häusliche Abwässer und kam - bei 123,6 Großvieheinheiten und sechs Personen im Haushalt des Klägers - zu einem Mischungsverhältnis von 9,06 %. Das Gericht warf die Frage auf, ob die von unbehandeltem Abwasser ausgehende Gefahr reduziert werden könne, wenn - wie es die frühere Verwaltungspraxis ausdrücklich geduldet habe - der Anteil des im Zuge landbaulicher Bodenbehandlung mit Gülle/Jauche vermischten ungeklärten, häuslichen Abwassers 10 v. H. des Gemisches nicht übersteige. Mit diesem zentralen Gesichtspunkt müsse sich die Ermessensbegründung der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2003 auseinander setzen. Dafür bestehe insbesondere auch deshalb Anlass, weil gegen das Aufbringen von Gemischen aus Gülle/Jauche und ungeklärten häuslichen Abwässern ausnahmsweise dann nicht eingeschritten werde, wenn das Gemisch durch eine vorhandene Einleitung in die Gülle/Jauche entstehe. Dass das letztgenannte Kriterium über die Herkunft des Abwassers für die hier in Rede stehenden wasserrechtlichen Belange keinen Aussagewert besitze, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Daraufhin setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung bis zu einer Entscheidung über den bei der Bezirksregierung L. anhängigen Widerspruch aus. Sodann erklärten die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt. 8 Mit Schreiben an die Bezirksregierung L. vom 18. Februar 2004 ergänzte der Beklagte seine Ermessenserwägungen. Dabei führte er aus, die aktuelle Rechtsprechung gehe von einer generellen Gefährdung des Allgemeinwohls beim Aufbringen von häuslichen Abwässern aus, da unbehandelte häusliche Abwässer verschiedene Schadstoffe enthielten, seien es Krankheitserreger, die zusammen mit Fäkalien austräten, seien es chemische Substanzen, wie sie in Reinigungs- und Putzmitteln enthalten seien. Sei eine bestehende Einleitung in die Gülle nicht vorhanden, die eine kontinuierliche Durchleitung gewährleiste, sei das Abwasser aus einer abflusslosen Grube als unbehandeltes Rohabwasser einzustufen. Die Rüstzeit für die Grubenentleerung und das Umpumpen in die Gülle betrage erfahrungsgemäß ca. eine Stunde. Die Besorgnis, dass eine Beimischung der Gülle (u. U. aus Zeitmangel) nicht erfolge und somit Rohabwässer auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht würden, sei nicht auszuschließen. Der Kläger erleide auch keine finanziellen Nachteile. Die Kosten für die Aufbringung von Abwasser/Gülle auf landwirtschaftliche Flächen würden erfahrungsgemäß mit mindestens ca. 2 bis 2,50 EUR/m³ angesetzt. Für die Entleerung der häuslichen Abwässer aus der abflusslosen Grube durch die Stadt T. würden demgegenüber lediglich 1,78 EUR/m³ zugrunde gelegt. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die bis dahin in der Verwaltungspraxis teilweise tolerierte Vermischung des häuslichen Abwassers mit Gülle bis zu einem Anteil von 10 % stelle einen Vollzugskompromiss dar, der in dieser Form nicht länger haltbar sei. Das MUNLV habe klargestellt, dass das Vermischen und Aufbringen von unbehandeltem häuslichem Abwasser grundsätzlich wegen der nicht zu vernachlässigenden Infektionsgefährdung keiner gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung i.S.d. wasserrechtlichen Vorgaben entspreche und somit einzustellen sei. Dem Kläger sei auch keine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 einzuräumen, weil die häuslichen Abwässer seines Anwesens in eine geschlossene Abwassergrube eingeleitet und dort getrennt von den tierischen Fäkalien gesammelt würden. 10 Der Kläger hat am 24. November 2004 Klage erhoben. 11 Zur Begründung trägt er vor, eine Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG liege in seinem Fall vor. Dass er ein eventuell bedenkliches Mischungsverhältnis des häuslichen Abwassers mit der Gülle herstelle, sei eine nicht zu akzeptierende Behauptung. Auch die Gülle enthalte Stoffe, die das Grundwasser verschmutzen könnten. Konsequenter Weise müsste er dann auch das Güllefahren einstellen. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 die Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Oktober 2004 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung L. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens 6 L 787/03. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte trotz Nichterscheinens des Klägers verhandelt und entschieden werden, da er mit der Ladung darauf hingewiesen wurde. 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die Aufforderung an den Kläger, die Verwertung der anfallenden häuslichen Abwässer umgehend einzustellen und zukünftig sämtliche anfallenden Abwässer ordnungsgemäß durch die Stadt T. abfahren zu lassen, lässt sich auf § 14 Abs. 1 OBG stützen, der über § 12 OBG, § 138 LWG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein- Westfalen S. 926), die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in Kraft war, Anwendung findet. Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten, innerhalb seines Aufgabenbereichs als untere Wasserbehörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. 23 Im zu entscheidenden Fall ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, die u. a. auch in Verstößen gegen die objektive Rechtsordnung zu sehen ist. 24 Vgl. insoweit beispielsweise Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 53 ff. 25 Ein solcher Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung besteht hier darin, dass der Kläger seine häuslichen Abwässer nicht den Vorgaben der §§ 53 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG entsprechend beseitigt. 26 Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist. 27 Danach ist vorliegend die Stadt T. - wovon die Beteiligten und die Stadt T. selbst etwa in ihrem Schreiben an den Kläger vom 18. Februar 2003 ausgehen - abwasserbeseitigungspflichtig. Die zuständige Behörde hat die Stadt T. offenbar nicht gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freigestellt und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen. Auch eine Pflichtenübertragung auf den Nutzungsberechtigten nach § 53 Abs. 4 Satz 4 LWG ist nicht erfolgt, zumal es vorliegend nicht um das Abfahren und Aufbereiten des im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes anfallenden Schlamms geht. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass ein für verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist. 28 Daraus folgt, dass der Kläger das häusliche Abwasser von der Stadt T. abfahren lassen muss. Ein Anspruch auf Befreiung von dem darin zu sehenden Anschluss- und Benutzungszwang steht ihm nicht zu. 29 Nur in Fällen, in denen die (technisch mögliche) Übernahme des Abwassers in die Kanalisation aus Gründen höherrangigen Rechts nicht möglich ist, etwa weil mit dem Anschlussverlangen die Eigentumsgarantie oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt würde, kann und muss die Gemeinde den Grundstückseigentümer vom Anschlusszwang freistellen. 30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVWBl.) 1996, 434 und juris. 31 Es verstößt aber weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn ein Landwirt, der das in seinem Betrieb anfallende Abwasser nicht selbst entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit aufbringen kann, wegen dieses Abwassers zum Anschluss an den Kanal gezwungen wird. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NVWBl. 1996, 434 und juris; siehe auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - Vf.44- VI-02 -, juris. 33 Der Kläger beseitigt das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Abwasser, wozu auch das Wasser zu zählen ist, das in einem dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Wohnhaus anfällt, 34 vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 51 Anm. 4, 35 indes - wie sogleich darzulegen sein wird - nicht ohne Allgemeinwohlbeeinträchtigung und ist damit nicht von der Pflicht freizustellen, dieses der Stadt T. zu überlassen. 36 Die Bestimmungen des Abschnittes III des Landeswassergesetzes über die Abwasserbeseitigung gelten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird (Nr. 1) sowie für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde (Nr. 2). Unberührt bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, dass im Fall der Nummer 1 das häusliche Abwasser an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluss, finden die Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung. Davon ausgehend finden die Bestimmungen des Abschnittes III des Landeswassergesetzes über die Abwasserbeseitigung vorliegend nicht bereits aufgrund der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG Anwendung. Denn gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt T. (Rheinland) vom 15. Dezember 1993 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1996 besteht ein Anschluss und Benutzungszwang nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 LWG bezeichneten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. § 5 Abs. 3 Satz 3 der Entwässerungssatzung räumt der Stadt lediglich die Befugnis ein, auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Entwässerungssatzung den Anschluss des in landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden häuslichen Abwassers zu verlangen. 37 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NVWBl. 1996, 434 und juris. 38 Jedoch unterliegt der Kläger dem gemeindlichen Anschlusszwang, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG sind im zu entscheidenden Fall nicht erfüllt sind, so dass die Vorschrift der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes III des Landeswassergesetzes über die Abwasserbeseitigung nicht entgegen steht. Der Kläger bringt das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb anfallende, bislang in einer abflusslosen Grube gesammelte und später mit Gülle vermischte häusliche Abwasser nicht im Rahmen einer pflanzenbedarfsgerechten Düngung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auf. 39 Dass von den Krankheitskeimen, die nach der Lebenserfahrung im Abwasser nicht selten enthalten sind, ernsthafte Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, unterliegt keinem Zweifel. Daher kann von einer Ordnungsmäßigkeit der Bodenbehandlung nicht (mehr) gesprochen werden, wenn im Zuge landbaulicher Bodenbehandlung mit Gülle vermischtes ungeklärtes häusliches Abwasser auf landwirtschaftliche Nutzflächen aufgebracht wird. Denn häusliche Abwässer enthalten nach allgemeiner Lebenserfahrung Schadstoffe verschiedener Art, seien es Krankheitserreger, die zusammen mit den menschlichen Fäkalien auftreten, seien es chemische Substanzen, wie sie in Reinigungs- und Putzmitteln enthalten sind. Gelangen derartige Substanzen auf landwirtschaftlich genutzte Böden, werden sie einem Kreislauf zugeführt, der über den Bodenertrag letztlich den menschlichen Organismus belasten kann. 40 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1990 - 8 C 71.88 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 10. November 1986 - 1 S 1944/85 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 344 f.; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 51 Anm. 4. 41 Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist demzufolge eine Beeinträchtigung des Grund- und Trinkwassers sowie der menschlichen Gesundheit infolge des Aufbringens der häuslichen Abwässer auf die landwirtschaftlichen Betriebsflächen des Klägers nicht auszuschließen. Namentlich ist nicht auszuschließen, dass schädliche Substanzen, wie sie regelmäßig in häuslichen Abwässern enthalten sind, nach ihrem Aufbringen auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen versickern und so in das Grundwasser gelangen. Ob der Beklagte dabei konkrete Nachweise über die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erbracht hat, ist unerheblich. Bereits der dargelegte Rechtsverstoß rechtfertigt das ordnungsbehördliche Einschreiten des Beklagten. 42 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1986 - 1 S 1944/85 -, NVwZ 1987, 344, 345. 43 Dass die Aufbringung eines Abwässer/Gülle-Gemisches eine Gefahr für das Trinkwasser und damit die menschliche Gesundheit darstellt, gilt unabhängig von dem jeweiligen Mischungsverhältnis zwischen häuslichem Abwasser und Gülle. Wie der Beklagte und die Bezirksregierung L. dargelegt haben, handelte es sich bei dem bis zum Erlass des MUNLV vom 7. März 2001 (längstens bis zum 31. Dezember 2005) tolerierten zehnprozentigen Anteil häuslichen Abwassers um einen "Vollzugskompromiss", der auf die hier vorgenommene Interpretation des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG letztlich ohne Auswirkung bleibt. Zudem erscheint auch und gerade im Fall des Klägers nicht hinreichend sichergestellt, dass er jederzeit - soweit dies überhaupt möglich sein sollte -, 44 vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage 1996, § 51 Anm. 4, 45 ein einer pflanzenbedarfsgerechten Düngung entsprechendes Mischungsverhältnis zwischen Abwässern und Gülle herstellt. Der Beklagte weist mit Schreiben an die Bezirksregierung L. vom 18. Februar 2004 nachvollziehbar auf den Zeitaufwand hin, der mit der Beimischung der Gülle verbunden ist, zu dessen Vermeidung womöglich unbehandelte Rohabwässer auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden könnten. Ähnlich plausible Bedenken äußerte der Vertreter des Beklagten auch im Erörterungstermin am 9. Dezember 2005. 46 Der Kläger ist richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Der Beklagte durfte diese an ihn sowohl nach § 17 Abs. 1 OBG als Handlungsstörer als auch nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG als Zustandsstörer richten. 47 Nachdem die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten erfüllt sind, musste der Beklagte seine Entscheidung gemäß § 16 OBG nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind ihm dabei nicht unterlaufen. 48 Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). 49 Gerade unter Berücksichtigung der mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 18. Februar 2004 nachgeschobenen Ermessenserwägungen lässt die Entscheidung des Beklagten Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere weist der Beklagte darin darauf hin, dass er in gleichgelagerten Fällen entsprechend vorgeht. Nach Ablauf der dem Erlass des MUNLV vom 7. März 2001 zufolge bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Übergangsfrist kann der Kläger sich auch - unbeschadet des Umstands, dass er mangels bestehender Einleitung in die Gülle von vornherein nicht unter die Übergangsregelung fiel - bereits im Ansatz nicht mehr auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.