1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen vorgelegt: 1. Verbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EGV gewährleistete Freizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen in einem Fall wie dem vorliegenden Ausbildungsförderung für eine Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellt? 2. Verbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EGV gewährleistete Freizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen, der als sogenannter Grenzpendler seine Ausbildung in einem benachbarten Mitgliedstaat absolviert, in einem Fall wie dem vorliegenden Ausbildungsförderung mit der Begründung zu verweigern, dass er sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an dem inländischen Grenzort aufhält und dieser Aufenthaltsort nicht sein ständiger Wohnsitz ist? G r ü n d e : Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht 1. Art. 12 EGV: Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. 2. Art. 17 Abs. 1 EGV: Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. 3. Art. 17 Abs. 2 EGV: Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. 4. Art. 18 Abs. 1 EGV: Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Nationale Rechtsvorschriften 5. § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG): Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes ... 8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten, 9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; ... 6. § 5 Abs. 1 BAföG: Den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. 7. § 5 Abs. 2 BAföG: Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder 2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder 3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. ... 8. § 6 BAföG: Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. ... Das Ausgangsverfahren 9. Die im Jahre 1983 geborene Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist, besucht seit dem 1. September 2003 die Hogeschool Zuyd in Heerlen/Niederlande in der Fachrichtung Ergotherapie. Sie wohnte bis zum 1. Juli 2003 bei ihren Eltern in Bonn und bezog sodann zusammen mit ihrem Lebensgefährten ihre derzeitige Wohnung in Düren, wo sie sich mit Hauptwohnsitz anmeldete. 10. Unter dem 28. Januar 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung. 11. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juli 2004 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 5 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht vorlägen. Die Klägerin habe nicht ihren ständigen Wohnsitz in Düren begründet. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Wohnungsanmietung und Ausbildungsbeginn lasse erkennen, dass die Wohnsitznahme in Düren lediglich zum Zwecke der Ausbildung erfolgt sei. 12. Die Klägerin erhob am 14. Juli 2004 Widerspruch und machte geltend, sie habe ihren Wohnsitz in Düren nicht lediglich vorübergehend begründet. Sie sei nach Beendigung ihrer Schulausbildung in einen neuen Lebensabschnitt getreten und habe sich von dem Haushalt ihrer Eltern gelöst. Sie habe zusammen mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Haushalt begründet, um mit ihm in Zukunft eng zusammen zu leben. Sie habe die Stadt Düren auch im Hinblick auf ihre spätere Berufstätigkeit als ihren neuen Lebensmittelpunkt gewählt. Die Rheinischen Landeskliniken und die Krankenhäuser in Düren böten ihr viele Möglichkeiten, ihren Beruf als Diplom-Ergotherapeutin auszuüben. Auch könne sie aufgrund der guten Verkehrsanbindung nach Köln eine Berufstätigkeit in Köln aufnehmen. Schließlich biete Düren im Hinblick auf eine anstehende Familienplanung eine große Auswahl unterschiedlicher Schulformen und eine breite Palette an Freizeitangeboten. Ein weiterer Vorteil sei die günstige Mietstruktur in Düren im Vergleich zu Köln und anderen Großstädten. Gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt in Düren spreche allein die große Entfernung zwischen Düren und ihrem Ausbildungsort Heerlen. Sie müsse viermal in der Woche mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Heerlen fahren, was mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sei. 13. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004 im wesentlichen mit der Begründung zurück, aus förderungsrechtlicher Sicht habe die Klägerin nicht ihren ständigen Wohnsitz in Düren begründet. 14. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe ihren ständigen Wohnsitz in Düren begründet. Den Lebensmittelpunkt habe sie zusammen mit ihrem Partner auch deshalb in Düren begründet, damit dieser die Möglichkeit habe, bis Juni 2004 seine Ausbildungsstätte in Siegburg zu erreichen. Ihr Partner sei nach seiner Ausbildung in Siegburg übernommen worden, was bereits zu Ausbildungszeiten absehbar gewesen sei. Zu seinen Aufgaben gehöre es auch, je nach Bedarf in unterschiedlichen Zeiträumen Kunden seines Arbeitgebers im Raum Aachen und Kerpen aufzusuchen. 15. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. November 2004 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Hogeschool Zuyd in Heerlen/Niederlande zu bewilligen. 16. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 17. Er nimmt zur Begründung auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide Bezug. Anwendung nationalen Rechts 18. Die Klägerin kann aufgrund innerstaatlichen Rechts die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung in den Niederlanden nicht erreichen. Sie erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. 19. Ausbildungsförderung steht der Klägerin zunächst nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu. Die Klägerin setzt nämlich nicht eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an der Ausbildungsstätte in den Niederlanden, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, fort. Sie betreibt vielmehr die Vollausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das vor der Ausbildung in den Niederlanden absolvierte soziale Jahr in der Bundesrepublik stellte keine Ausbildung dar, auch wenn es als Praktikum für die in den Niederlanden begonnene Ausbildung anerkannt wurde. 20. Auch ein Anspruch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG scheidet aus, weil die Klägerin nicht täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus die im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht. Ihr Wohnsitz in Düren ist nicht ihr ständiger Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Gemäß § 5 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG hat, wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Die Klägerin hält sich in Düren lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung auf. 21. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG errichtet zur Verhinderung einer unerwünschten Herbeiführung der Förderungsvoraussetzungen durch den Auszubildenden selbst eine Wohnsitzbegründungsschranke, die anknüpft an das bestimmende Motiv für die Niederlassung an einem bestimmten Ort. Ist es allein ausbildungsbezogen, versagt das Gesetz dem Wohnsitzbegründungswillen, wenn und weil auf die bewusste Herbeiführung förderungsrechtlicher Rechtsfolgen gerichtet, die förderungsrechtliche Anerkennung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 59/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 1379. 22. Entsprechend dem zitierten Normzweck kann nicht jedes Motiv, das den Auszubildenden zur Wahl eines bestimmten Ausbildungsortes und der entsprechenden Wohnsitznahme veranlasst, ausreichen, um die Annahme auszuschließen, dass der Auszubildende sich dort nicht gleichwohl i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG lediglich zu Ausbildungszwecken aufhält. Vielmehr kann die ständige Wohnsitznahme eines Auszubildenden am Ausbildungsort allenfalls dann als nicht lediglich zu Ausbildungszwecken erfolgt angesehen werden, wenn das Motiv, das mitursächlich für die Wahl eines bestimmten Ausbildungsortes ist, von einigem Gewicht ist, d.h. neben dem Zweck, dort einer Ausbildung nachzugehen, bei einer Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände des Einzelfalles nicht als nebensächlich in den Hintergrund tritt. Vgl. BVerwG, a.a.O. 23. Ein solches Motiv von einigem Gewicht ist etwa anzunehmen, wenn enge persönliche Bindungen den Auszubildenden zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen veranlassten. Bei Bestehen derartiger enger persönlicher Bindungen hält sich der Auszubildende nicht mehr allein ausbildungsbedingt am Ausbildungsort auf, sondern auch deshalb, weil er seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich und gewollt am Wohnort seines Lebenspartners begründen wollte. Vgl. BVerwG, a.a.O. 24. Die Klägerin kann für ihre Wohnsitznahme in Düren neben dem Ausbildungszweck kein Motiv von einigem Gewicht im dargestellten Sinne vorweisen. Nach ihren Angaben im Klageverfahren haben sie und ihr Lebenspartner den Wohnsitz deshalb in Düren begründet, damit auch der Lebenspartner die Möglichkeit hatte, an seinen Arbeitsort in Siegburg zu fahren. Die Verlagerung des Wohnsitzes der Klägerin von Bonn nach Düren wäre zur Begründung eines gemeinsamen Haushalts mit ihrem Partner nicht erforderlich gewesen. Denn Bonn liegt näher bei Siegburg und damit dem (zukünftigen) Arbeitsplatz des Partners als Düren. Vielmehr haben die Lebenspartner die Bestimmung ihres gemeinsamen Wohnsitzes nach Art eines Kompromisses danach ausgerichtet, dass jeder von ihnen seinen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz von dort aus zumutbar erreichen konnte. Die Wahl des Wohnsitzes in Düren war für die Klägerin damit im wesentlichen ausbildungsbedingt erfolgt. Sie ist nicht etwa - wie im vom Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil zu entscheidenden Fall - an den Wohnsitz ihres Lebenspartners zu diesem gezogen. Die Klägerin und ihr Lebenspartner haben vielmehr zusammen einen neuen von den ursprünglichen Aufenthaltsorten entfernter gelegenen Wohnsitz begründet, für den der Ort der Ausbildung der Klägerin entscheidend war. 25. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass der Partner der Klägerin beruflich auch Kunden in der näheren Umgebung von Düren besuchen müsse, bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wohnsitz in Düren als neuer Lebensmittelpunkt der Partner nicht im wesentlichen ausbildungsbedingt gewählt wurde. Die Klägerin hatte diesen Umstand schon nicht in ihrer ausführlichen schriftlichen Klagebegründung als bestimmendes Motiv für die Wahl des Wohnsitzes angeführt. Auch ist nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nichts dafür ersichtlich, dass der Partner sich etwa beruflich überwiegend in der näheren Umgebung von Düren aufhielte. 26. Die weiteren von der Klägerin für die Wohnsitznahme in Düren angeführten Motive wie das Vorhandensein von Kliniken für ihre spätere Berufstätigkeit oder das günstige Umfeld für eine spätere Familiengründung stellen keine Motive von einigem Gewicht im obigen Sinne dar. Diese Vorteile des Standortes Düren waren bereits nach den Ausführungen der Klägerin nicht in erster Linie bestimmend für die Wohnsitznahme. Sie wären überdies auch in vergleichbarer Qualität an anderen für die Klägerin und ihren Partner ausbildungs- und arbeitsplatzbedingt in Betracht kommenden Orten anzutreffen. Die Vorlagefragen 27. Die vorgelegten Fragen sind aus der Sicht der Kammer entscheidungserheblich. Die Klage hat Erfolg, wenn die nationalen Behörden gemeinschaftsrechtlich gehindert waren, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihre Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellte. 28. Die Klage hat auch Erfolg, wenn die nationalen Behörden gemeinschaftsrechtlich gehindert waren, der Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung deshalb zu verweigern, weil sie ausbildungsbedingt an den inländischen Grenzort gezogen ist, um ihre Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem benachbarten Mitgliedstaat zu absolvieren, ohne zugleich ihren ständigen Wohnsitz dorthin zu verlegen. 29. Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrages. Da sie als Deutsche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist sie Unionsbürger i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGV. 30. Der zu entscheidende Sachverhalt fällt nach der Meinung der Kammer auch in den sachlichen Anwendungsbereich des EGV. Er weist insoweit einen grenzüberschreitenden Bezug auf, als das nach der nationalen Rechtsvorschrift zu beurteilende Begehren der Klägerin in Zusammenhang mit der Durchführung der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat steht. Die Klägerin nimmt damit die ihr durch Art. 18 Abs. 1 EGV verliehene Freiheit wahr, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. 31. Auch die zu entscheidende Materie der Ausbildungsförderung dürfte dem Vertrag unterfallen. In seinem Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Dany Bidar) hat der Gerichtshof entschieden, dass nach Abschluss des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Situation eines Unionsbürgers, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, im Hinblick auf den Erhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages (im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EGV) fällt (Rn. 42). Aufgrund der Einführung der Unionsbürgerschaft und der Einfügung des Kapitels 3 im Dritten Teil in Titel XI des Vertrages betreffend die allgemeine und berufliche Bildung könne nicht mehr argumentiert werden, dass eine Förderung, die Studenten, die nicht die Stellung eines Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers haben, erhalten, grundsätzlich außerhalb des Geltungsbereichs des EGV liegen. 32. In seinem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D`Hoop) hat der Gerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass der Status des Unionsbürgers auf dem Grundsatz der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit beruht (Rn. 35). Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats habe, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrags eröffnen (Rn. 30). Dies gelte überdies besonders im Bereich der Bildung (Rn. 32). 33. Vor allem aufgrund der letztgenannten Entscheidung erscheint die Annahme begründet, dass die Bestimmungen der Art. 12 und 18 Abs. 1 EGV - vergleichbar mit den Bestimmungen über die Grundfreiheiten - wie ein Beschränkungsverbot wirken. Der Mitgliedstaat darf nicht seinen Staatsangehörigen von der Wahrnehmung der Möglichkeiten, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages eröffnen, abhalten, indem er ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile auferlegt. 34. In seinem Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04 (Kranemann) hat der Gerichtshof im Anwendungsbereich der speziellen Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 (früher: Art. 48) EGV ausgeführt, dass nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit darstellten, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt würden (Rn. 26). 35. Für die Kammer erhebt sich die Frage, ob dieser Grundsatz nach der Auslegung der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft gemäß Art. 17, 18 EGV in dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (D`Hoop) in gleicher Weise für die Sachverhalte Geltung beansprucht, bei denen es um die Wahrnehmung der Rechte aus der Unionsbürgerschaft geht. Danach stellten nationale Bestimmungen, die einen Unionsbürger daran hindern oder davon abhalten, von seinem aus Art. 18 Abs. 1 EGV folgenden Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betreffenden angewandt würden. 36. Die nationalen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, die die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat an besondere Voraussetzungen knüpfen, führen im Ergebnis dazu, dass derjenige, der seine Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolviert und zu diesem Zweck seinen Wohnsitz an den Ausbildungsort oder an den deutschen Grenzort in der Nähe des ausländischen Ausbildungsortes verlegt, in der Regel keine Ausbildungsförderung erhalten kann. Die finanzielle Förderung einer Vollausbildung im europäischen Ausland kann nach diesen Bestimmungen nur einem eng begrenzten Personenkreis, nämlich den sogenannten Grenzpendlern, die ihren ständigen Wohnsitz im Sinne der Definition des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG an der inländischen Grenze haben, zugute kommen. Dies entspricht der Absicht des nationalen Gesetzgebers, Mittel der Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für eine Inlandsausbildung bereit zu stellen. Diese Bestimmungen sind damit geeignet, einen Auszubildenden - wie im Falle der Klägerin -, der nicht von seinem inländischen ständigen Wohnsitz aus die Ausbildungsstätte in einem benachbarten Mitgliedstaat besuchen kann, davon abzuhalten, von seinem aus der Unionsbürgerschaft folgenden Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und die vollständige Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren. Er würde nämlich auf die finanzielle Förderung seiner Ausbildung verzichten müssen, die seinen - finanziell vergleichbar bedürftigen - Landsleuten, die ihre Ausbildung vollständig im Inland absolvieren, gewährt wird. Durch die zitierten Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes würde der Auszubildende auch nicht lediglich vor die Entscheidung gestellt, ob er auf eine Vollausbildung im Ausland verzichtet und seine Ausbildung wenigstens im ersten Jahr im Inland absolviert, um dann in den Genuss der Ausbildungsförderung zu kommen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Für Ausbildungswege, die im Inland keine gleichartige Entsprechung finden, wäre letztere Möglichkeit verstellt; der Auszubildende müsste sich entscheiden, ob er ganz auf die erstrebte Ausbildung oder auf die Inanspruchnahme der Mittel der Ausbildungsförderung verzichtet. 37. Die festzustellende - dem Anwendungsbereich des EGV unterfallende - Benachteiligung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird, vgl. Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Dany Bidar), Rn. 54, und Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C- 224/98 (D`Hoop), Rn.36. 38. Das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und aus diesem Grund den Personenkreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen, dürfte von vornherein keine Rechtfertigung für die den Zielen des Gemeinschaftsrechts widersprechende Ungleichbehandlung sein. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 2005 (Kranemann) ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten." (Rn. 34) 39. In seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (D`Hoop) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers sei, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der die staatlichen Mittel des Überbrückungsgeldes für die Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen. 40. Diese Anforderung ist allerdings nicht in dem Fall eines Studenten gerechtfertigt, der aufgrund der im Rahmen seines Studiums erlangten Kenntnisse im Allgemeinen nicht für einen gegebenen räumlichen Arbeitsmarkt bestimmt ist. In diesem Fall kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein gewisser legitimerweise zu fordernder Integrationsgrad durch die Feststellung als nachgewiesen angesehen werden, dass der betreffende Student sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, vgl. Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Bidar), Rn. 59. 41. Vorliegend ist allerdings nicht darüber zu entscheiden, ob der Student, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist, in dem Staat, in dem er die Ausbildung absolviert, Mittel der Ausbildungsbeihilfen in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin beansprucht vielmehr von ihrem Herkunftsstaat Mittel der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolviert. In diesem Fall dürfte die legitimerweise von dem nationalen Gesetzgeber zu fordernde gewisse Integration des Auszubildenden in die Gesellschaft des fördernden Staates ohne weiteres nachgewiesen sein, wenn der Auszubildende - wie hier -, seinen dauernden Aufenthalt sowohl vor als auch während der Ausbildung im Inland hat. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Wohnorterfordernis grundsätzlich geeignet, diese Integration sicherzustellen. Vgl. Urteil vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02 (Collins), Rn. 72. 42. Im zu entscheidenden Fall hat sich die durch den berechtigten und dauerhaften Wohnsitz im Inland entstandene Verbundenheit mit der dortigen Gesellschaft nicht verändert. 43. Die Kammer hat Bedenken, ob darüber hinaus das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG geregelte Erfordernis eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte ein zulässiges Kriterium für die legitimerweise zu fordernde Integration des Auszubildenden ist. Die angeführte Bedingung sollte in erster Linie der Absicht des deutschen Gesetzgebers Rechnung tragen, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für eine Ausbildung im Inland geleistet wird. Vgl Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Juni 2001, § 5 Rn. 3. 44. Mit der zitierten Regelung sollte einem Bedürfnis Rechnung getragen werden, nach einer gewissen Orientierungsphase im inländischen Studienbetrieb das Studium ganz in einem anderen EU-Land abschließen zu können. Vgl. Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Juni 2001, § 5 Rn. 2. 45. Die mithin auf das Festhalten an dem ausbildungsförderungsrechtlichen Grundsatz der Inlandsausbildung zugeschnittene Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG verfolgt bereits nicht einen im Sinne des Gemeinschaftsrechts legitimen Zweck. Darüber hinaus misst diese Bedingung einem Gesichtspunkt, nämlich dem Beginn der zu fördernden Berufsausbildung im Inland, unangemessen hohe Bedeutung bei, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Auszubildenden mit der Gesellschaft des fördernden Staates repräsentativ ist, und schließt jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt aus. Sie geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Zwecks Erforderliche hinaus. Vgl. zu diesem Maßstab: Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005 (Ioannidis). 46. In einem Fall wie dem vorliegenden dürfte der von dem nationalen Gesetzgeber legitimerweise zu fordernde Integrationsgrad der Auszubildenden - wie ausgeführt - ohne weiteres durch das Merkmal des fortdauernden Wohnsitzes im Inland nachgewiesen sein. Die Kammer steht für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung ( Tel.: 0049- (0)241-47797156) Der Beschluss ist unanfechtbar.