Urteil
7 K 1559/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:1118.7K1559.04.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu einer Jagdabgabe in Höhe von 30,00 EUR herangezogen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu einer Jagdabgabe in Höhe von 30,00 EUR herangezogen wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte unter dem 23. Februar 2004 die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jahresjagdscheines. Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 erhob der Beklagte unter Bezugnahme auf die Erteilung eines Jahresjagdscheins eine "Gebühr" in Höhe von 65,00 EUR. In der Begründung heißt es unter anderem, diese setze sich zusammen aus einer Jagdabgabe gemäß § 3 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (DVO-LJG-NRW) in Höhe von 30,00 EUR und einer Verwaltungsgebühr gemäß Tarifstelle 8.3.2.1.1 in Höhe von 35,00 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. März 2004 Widerspruch, soweit er zur Entrichtung einer Jagdabgabe in Höhe von 30,00 EUR herangezogen wurde. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die maßgebliche Regelung in § 3 DVO- LJG-NRW sei unwirksam. § 57 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) enthalte keine den Erfordernissen des Art. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) bzw. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entsprechende Ermächtigung für eine derartige Verordnungsregelung. Im Übrigen verwies er auf seine Klagebegründungen in weiteren Verfahren mit gleich gelagertem Sachverhalt. Insoweit hatte er unter anderem geltend gemacht, bei der Jagdabgabe handele es sich um eine unzulässige Sonderabgabe, weil das entsprechende Aufkommen einer staatlichen Behörde zufließe. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. März 2004 zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen: Die in Rede stehenden Mittel würden in erheblichem Maße dem Landesjagdverband und seinen Einrichtungen zufließen und damit den Jägern in gruppennütziger Weise zugeführt. An den Entscheidungen über die Verwendung dieser Mittel würden zudem Vertreter der Jägerschaft in den Beiräten der Obersten und der Oberen Jagdbehörde sowie der Forschungsstelle in verantwortlicher Weise mitwirken. Der Kläger hat am 13. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er in Anknüpfung an sein früheres Vorbringen zusammenfassend Folgendes vor: Zum einen stelle § 57 Abs. 3 LJG-NRW nach dem Wegfall der früheren Begrenzung auf den doppelten Betrag der Jagdscheingebühr wegen eines Verstoßes gegen Art. 70 Satz 2 Verf NRW keine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Zum anderen sei die Zweckbestimmung für das Aufkommen aus der Jagdabgabe rechtswidrig. Hinsichtlich deren Verwendung zugunsten der oberen Jagdbehörde und der 1976 verstaatlichten Forschungsstelle sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Kohlepfennig zu verweisen. Falls an der Förderung des Jagdwesens tatsächlich ein erhebliches Landesinteresse bestehe, wären hierfür allgemeine Haushaltsmittel bereit zu stellen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 aufzuheben, soweit er, der Kläger, zu einer Jagdabgabe in Höhe von 30,00 EUR herangezogen wird. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Die Kammer hat eine Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen vom 14. Dezember 2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, eingeholt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und der Verfahren 7 K 258/00, 7 K 2318/00, 7 K 1017/01, 7 K 135/03 und 7 K 3007/03 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über welche die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in diesem Bescheid enthaltene Heranziehung zu einer Jagdabgabe beruht - jedenfalls zum Teil - nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist damit rechtswidrig. Der Beklagte hat die Anforderung einer Jagdabgabe auf § 57 Abs. 2 LJG-NRW und auf § 3 DVO-LJG-NRW gestützt. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW wird mit der Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd und der Forschungsstelle im Sinne des § 53 Abs. 1 LJG-NRW zufließt; nach § 57 Abs. 2 Satz 2 LJG-NRW ist das Aufkommen aus der Jagdabgabe, soweit es nicht zur Deckung der Kosten der oberen Jagdbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben der oberen Jagdbehörde sowie der Kosten der Forschungsstelle benötigt wird, zur Förderung des Jagdwesens und zur Verhütung von Wildschäden zu verwenden. In § 3 DVO-LJG-NRW heißt es unter anderem, dass die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins auf 30,00 EUR festgesetzt wird. Ungeachtet einer etwaigen Nichtigkeit des § 57 Abs. 2 LJG-NRW wegen Nichtvorliegens der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderabgabe in Form der Jagdabgabe ist jedenfalls § 3 DVO-LJG-NRW nichtig, weil die diesbezügliche Verordnungsregelung nicht durch eine wirksame gesetzliche Ermächtigung (§ 57 Abs. 3 LJG-NRW) gedeckt ist. Gemäß § 57 Abs. 3 LJG-NRW wird das Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Diese Vorschrift genügt im Hinblick auf das festzusetzende Ausmaß bzw. die Höhe der Jagdabgabe nicht den sich aus Art. 70 Satz 2 Verf NRW (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) ergebenden Anforderungen, wonach eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein muss. Der Gesetzgeber muss die Grenzen einer entsprechenden Ermächtigung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Das Parlament darf sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie nur irgend möglich gefasst werden; Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung müssen zudem nicht notwendig ausdrücklich in dem entsprechenden Gesetz geregelt werden. Einer verfassungsrechtlichen Prüfung hält sie auch dann stand, wenn die erforderliche hinreichende Bestimmtheit durch Auslegung zu ermitteln ist. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsnorm können ergänzend ihre Entstehungsgeschichte, ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Berücksichtigung finden. Die im Einzelnen zu fordernden Bestimmtheitsvoraussetzungen sind von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme abhängig. Geringere Anforderungen sind insbesondere bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen oder wenn zu erwarten ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern werden. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss zudem der Grundrechtrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in BVerfGE 58, 257 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 C 45.90 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in BVerwGE 89, 121 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -; Gellermann-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, 3. Auflage, 2. Erg.-Lfg., Stand: 1994, Art. 70 Seite 13 f.; Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 70 Rdnr. 25 ff.; zur Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung siehe Ramsauer, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Reihe Alternativkommentare, Band II, 1984, Art. 80 Rdnr. 46 ff; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Stark, Das Bonner Grundgesetz, Band III, 4. Aufl. 2001, Art. 80 Rdnr. 31 ff. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegt ein Verstoß gegen Art. 70 Satz 2 Verf NRW vor, weil nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten für den Bürger ernsthafte Zweifel über das Ausmaß der erteilten Ermächtigung verbleiben. Unter Anwendung der herkömmlichen Interpretationsmethoden ist die von der Exekutive festzusetzende Höhe der Jagdabgabe bzw. das Ausmaß der diesbezüglichen Rechtsverordnung § 57 Abs. 3 LJG-NRW nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen und daher - auch für einen Rechtskundigen - nicht vorhersehbar. Zunächst ist davon auszugehen, dass geringere Anforderungen an die Bestimmtheit grundsätzlich nicht zu stellen sind, weil es um ein Regelung geht, die dem Bürger Lasten auferlegt. Im Rahmen der historischen Auslegung ist festzustellen, dass das Landesjagdgesetz in früheren Fassungen eine Begrenzungsregelung der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage enthielt (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW vom 26. Mai 1964 [GV. NW. 1964 S. 177, 184], § 49 Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW in der Fassung vom 18. März 1975 [GV. NW 1975 S. 248, 254]). Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 ist die bis zu seinem Inkrafttreten geltende Beschränkung der Jagdabgabe auf das Doppelte der Jagdscheingebühr jedoch aufgehoben worden. Der diesbezügliche Gesetzesentstehungsvorgang lässt nicht ausdrücklich erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber § 49 Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW aus dem Gesetzestext gestrichen hat (vgl. den Verwaltungsvorgang II des Verfahrens 7 K 258/00; siehe auch die entsprechende Gesetzesdokumentation des Landtags Nordrhein-Westfalen [Archiv-Sign.: A 0303/8/54]). Die gleichzeitig vorgenommene Ersetzung der Gesetzespassage "... nach Anhörung des Ausschusses ..." durch "... im Einvernehmen mit dem Ausschuss ..." deutet indes darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 Verf NRW mit einer entsprechenden Einvernehmensregelung bzw. Zustimmungsverordnung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine hinreichende Bestimmtheit des § 57 Abs. 3 LJG-NRW bezüglich der Höhe der Jagdabgabe ist indes nicht im Hinblick darauf gegeben, dass das jeweilige Ministerium diese nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags festsetzen darf. Insbesondere im Fall von Defiziten im Rahmen der Normierbarkeit bestimmter Regelungsbereiche kommen als Ausgleich für inhaltliche Legitimationsschwächen verschiedene Formen der Mitwirkung bei der Verordnungsgebung in Betracht. So können durch Anhörungs-, Kenntnis- und Zustimmungsverordnungen legislativer Einfluss ermöglicht und der Sachverstand betroffener Gruppen nutzbar gemacht werden. Da allerdings Ausschüsse der gesetzgebenden Körperschaften nach der Ordnung des Grundgesetzes keine Befugnis haben, selbstständig an der Rechtsetzung mitzuwirken, stellt sich die Zulässigkeit einer Zustimmungsbefugnis für Parlamentsausschüsse als nicht unproblematisch dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1955 - 1 BvR 108/52 -, BVerfGE 4, 193, 203; Nierhaus, in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Loseblattsammlung, 86. Erg.-Lfg., Stand: November 1998, Art. 80 Abs. 1 Rdnr. 224 ff. (insb. 303); Gellermann- Kleinrahm, a. a. O., Art. 70 Seite 15 ff.; Mann, a. a. O., Art. 70 Rdnr. 12 und 18; Brenner, a. a. O., Art. 80 Abs. 3 Rdnr. 99; Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III, 2. Aufl. 1996, § 64 Rdnr. 57 ff.; Grupp, DVBl. 1974, 179 ff.; siehe auch Bryde, in: Grundgesetz- Kommentar, herausgegeben von Münch/Kunig, Band III, 1996, Art. 80 Rdnr. 5. Letztlich kann diese Frage indes auf sich beruhen, weil die in § 57 Abs. 3 LJG- NRW enthaltene Einvernehmensregelung für sich genommen eine hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf die Höhe der Jagdabgabe nicht erkennen lässt. Auch Ermächtigungen zum Erlass von Zustimmungsverordnungen müssen den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 Verf NRW entsprechen. Die Bestimmtheit der Ermächtigung muss sich unabhängig von den Voraussetzungen ergeben, unter denen die Verordnung der Zustimmung des Parlaments (bzw. eines Teils davon) bedarf. Anderenfalls würde eine Form der Rechtssetzung möglich sein, die zwischen der für Rechtsverordnungen und der für Gesetze steht. Eine solche Art der Rechtssetzung widerspricht dem Sinn des Art. 70 Satz 2 Verf NRW und der Systematik der Art. 65 ff. Verf NRW. Die Landesverfassung kennt in diesem Bereich nämlich nur Rechtssetzung in der Form von Gesetzen und Rechtsverordnungen; sie lässt andere Formen insoweit nicht zu. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen sind der Bestimmung des Art. 70 Verf NRW unterworfen. Nach Satz 2 dieses Artikels muss sich die Begrenzung der Ermächtigung aus dem Gesetz ergeben. Ihre Begrenzung im Einzelfall durch einen Zustimmungsbeschluss des Parlaments (bzw. eines Teils davon) genügt nicht. Vgl. zu dieser Problematik im Rahmen von Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274, 322 f.; Maunz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, 44. Erg.-Lfg., Stand: Februar 2005, Art. 80 Rdnr. 60 und 61. Die Höhe der entsprechenden Jagdabgabe ist auch nicht etwa dadurch hinreichend vorgezeichnet, dass diese zusammen mit der Jagdscheingebühr erhoben wird. Zwar gelten im Gebührenrecht die Grundsätze der Äquivalenz und des Kostenüberschreitungsverbots; allein daraus lässt sich jedoch eine Voraussehbarkeit der Höhe der Jagdabgabe nicht herleiten, zumal für diese im Gesetz kein Rahmen vorgegeben ist. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in NVwZ 1997, 292 ff. Dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ist ferner nicht insoweit Genüge getan, als allein der Begriff "Jagdabgabe" eine willkürliche Handhabung verhindern könnte. Anders als etwa der Begriff der Rohbausumme - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. September 1989 - 8 B 95/89 -, zitiert nach juris - steckt der Begriff "Jagdabgabe" keinen hinreichend bestimmten Rahmen ab; dem Begriff "Jagdabgabe" kann nach allgemeinem Sprachgebrauch keine hinreichend bestimmte Höhe derselben zugeordnet werden. Etwas anderes folgt schließlich nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Rechtsstaatsprinzip. Weder die Komplexität der Rechtsmaterie noch rechtstechnische Schwierigkeiten oder sonstige Gründe der Praktikabilität vermögen zu rechtfertigen, dass die Festsetzung der Höhe der Jagdabgabe einer Verordnung vorbehalten bleibt. Es ist nicht erkennbar, dass dies nur auf dieser Ebene sinnvoll geregelt werden könnte; zudem ist es ohne weiteres möglich, die Höhe der Jagdabgabe durch eine gesetzliche Regelung vorzugeben oder näher einzugrenzen. Des Weiteren kann keine Rede davon sein, dass die Höhe der Jagdabgabe im Hinblick auf plötzliche wirtschaftliche, soziale oder technische Veränderungen angepasst werden müsste und dass das Parlament insofern zeitlich, örtlich oder technisch überfordert wäre. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1, 20 ff.; Beschluss vom 30. Januar 1968 - 2 BvL 15/65 -, BVerfGE 23, 62, 73, wonach der Gleichheitssatz als solcher eine ausreichende Begrenzung des Inhalts einer Ermächtigung nicht darstelle. Nach alledem ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber für die Bestimmung der Höhe der Jagdabgabe ein unverhältnismäßig großer, in seiner Auswirkung nicht berechenbarer und somit mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbarender Spielraum gelassen wird. Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahinstehen, ob es sich bei der in § 57 Abs. 2 LJG-NRW geregelten Jagdabgabe um eine unzulässige Sonderabgabe handelt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 1973 - 1 BvR 345/73 -, Urteil vom 19. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, Beschluss vom 6. November 1984 - 2 BvL 19/83 - u. a., Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 -, alle zitiert nach juris, letztgenannte Entscheidung danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ 2005, 1171 ff., Urteil vom 27. Januar 1965 - 1 BvR 213, 715/58 - u. a., BVerfGE 18, 315, 328, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 275, 298; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 3 L 678/94 -, zitiert nach juris; VG Münster, Urteil vom 15. Oktober 1976 - 1 K 25/76 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1977 - 5 K 1132/76 -; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 28. April 1999 - VG 1 A 470.97 -, die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht erörternd. Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens konnte die erkennende Kammer inzidenter über die Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsverordnung entscheiden. Von einer verfassungsgerichtlichen Vorlage hat die Kammer unter Berücksichtigung des "Ultima-Ratio-Gedankens" und dem Gebot, die Tätigkeit der Verfassungsgerichte im Rahmen einer Normenkontrolle auf wichtigere Aufgaben zu beschränken, abgesehen. Es wird nicht verkannt, dass auch eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit die Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage erfüllen kann. Eine Aussetzungs- und Vorlagepflicht im Rahmen einer verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle gilt indes nur für Parlamentsgesetze. Da hier - bereits unmittelbar - die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung zur Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Verwaltungsaktes und somit zum Erfolg der Klage führt, stellte sich eine Vorlage nicht als unerlässlich dar. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvR 267/51 -; BVerfGE 1, 167, 198 ff. (Vorlagemöglichkeit bei Rechtsverordnungen von Bedeutung); OVG Schleswig, Beschluss vom 28. September 1998 - 12 L 1/07 - (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 - 6 P 1/99 -, zitiert nach juris); Ossenbühl, a. a. O., § 64 II. 3.; Clemens, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Band II, 2002, Art. 100, Rdnr. 100 f.; Mann, a. a. O., Art. 70 Rdnr. 33; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 13 Rdnr. 16 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 u. a., wonach der Gesetzgeber in ähnlichen Fallkonstellationen trotz einer (vorübergehenden) Rechtszersplitterung nicht über Gebühr belastet wird. Die Berufung wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil sich die streitentscheidende Frage nach den an eine Ermächtigung im Sinne des Art. 70 Verf NRW bzw. Art. 80 Abs. 1 GG zu stellenden Voraussetzungen auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.