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Urteil

6 K 803/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1109.6K803.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beteiligten streiten, weil der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen durch den mit der Klage angefochtenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück Gemarkung U. G. G1. teilweise als Retentionsfläche für ein mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigtes Hochwasserrückhaltebecken in Anspruch genommen hat. 3 Am 25. Januar 2001 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 WHG zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich Oberer S. im Stadtgebiet H. durchzuführen. Aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse gerade im Einzugsbereich des S1. , bei denen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist, hält der Beigeladene den Bau der vier Hochwasserrückhaltebecken für notwendig, um die Ortsteile H1. , O. und H2. der Stadt H. vor Hochwasser zu schützen. Zur Begründung des gestellten Antrags führte er aus: 4 Eine im Jahre 1990 durchgeführte modelltechnische Gewässeruntersuchung habe ergeben, dass der Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken erforderlich sei, um die Ortslagen H1. , O. und H2. vor Hochwassereinwirkungen bis zum 50-jährlichen Ereignis zu schützen. Die Längsprofile des betroffenen G2.---- grabens und des S2. wiesen einige flache Talabschnitte auf, in denen Wasser in großen Mengen zurückgehalten werden könne, ohne dass das Relief verändert werden müsse. Voraussetzung für die Rückhaltung sei, dass der Abfluss aus den Talräumen durch einen Damm oder Wall verlängert werde. Teilweise seien bereits durch Straßen und Wege entsprechende Wälle vorhanden. Für das Projekt nutzbare Talabschnitte befänden sich an insgesamt vier Stellen, u.a. vor der ehemaligen Kläranlage U. - In der G3. -, wo das Hochwasserrückhaltebecken 1 errichtet werden solle. Trotz der erforderlichen höheren Bemessungssicherheit durch die teilweise mehrfache Rückhaltung des Wassers sei die verteilte Anordnung der kleineren Retentionsräume die günstigste Lösung, weil kein Einschnitt in das Gelände und keine flächige Umgestaltung der Landschaft erforderlich sei, nur linienhaft vorhandene Verkehrswege oder -wälle bis maximal 2,5 m über Gelände angehoben werden müssten und die Rückhalteflächen eventuell zu einem späteren Zeitpunkt für eine ökologische Aufwertung des Talraumes genutzt werden könnten. 5 Schon vor der Beantragung des Planfeststellungsverfahrens hatte anlässlich eines sog. "Scopingtermins" am 4. Februar 2000, der zur Bestimmung des der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde zu legenden Untersuchungsrahmens durchgeführt worden war, der Vertreter des Beigeladenen erläutert, die Maßnahme sei aufgrund der Überschwemmungsproblematik im Jahre 1999 notwendig geworden, wiewohl bereits im Jahre 1970 erste Planungen erfolgt seien. Der S. sei eine reine Abflussrinne ohne Quelle und ohne Trockenwetterabfluss. Bei einem Hochwasserereignis flössen aus befestigten Flächen ca. 30.000 cbm und aus den restlichen Flächen ca. 100.000 cbm zu. Dies erfordere ein zusätzliches Rückhaltevolumen von etwa 90.000 cbm, da in T. bereits ein Rückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von rund 26.000 cbm vorhanden sei. Laut einer Umweltverträglichkeitsstudie von Dezember 2000 befänden sich im Einzugsbereich der geplanten Hochwassermaßnahme lediglich ländliche Ortsteile, die in einem Mischsystem entwässert würden. Die Hochwasserrückhaltebecken würden planmäßig etwa alle fünf Jahre einmal anstauen und einmal in 50 Jahren komplett gefüllt sein. Dass bei derart seltenen und starken Ereignissen Abwasser aus der Mischwasserkanalisation in ein Hochwasserrückhaltebecken überlaufen könne, könne hingenommen werden. Denn selbst wenn im ungünstigsten Fall das gesamte Schmutzwasser aus den Regenüberlaufbecken in den S. überlaufen würde, ergebe sich nur ein Mischverhältnis von 1:48; damit liege die Belastung des abgeschlagenen Mischwassers deutlich unter den zulässigen Grenzwerten für Kläranlagenabflüsse. Durch die sehr hohen Drosselabgaben würden die Stauräume sehr schnell entleert. So betrage die Abflussdauer beim 50-jährlichen Bemessungsereignis am Hochwasserrückhaltebecken 1 nur fünf Stunden. 6 Nachdem die Wehrbereichsverwaltung schon unter dem 31. Januar 2001 darum gebeten hatte, den Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens 1 von Röhrichtbewuchs freizuhalten, um Auswirkungen auf die militärische Flugsicherheit durch Vogelschlag auszuschließen, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2001 u.a. die Landwirtschaftskammer Rheinland zur Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren auf. Sie machte mit Schreiben vom 15. März 2001 geltend: Aus den Planunterlagen seien keine Anstrengungen des Beigeladenen ersichtlich, die durch Hochwasserereignisse betroffenen und im Wert geminderten Flächen zu erwerben. Dies halte man für erforderlich, jedenfalls aber die Vereinbarung eindeutiger vertraglicher Regelungen über den Gebrauch der Grundstücke. Außerdem weise man darauf hin, dass durch die Zuführung von Mischwasser aus der Kanalisation während der Vegetation infolge anhaftender Krankheitserreger Aufwuchs für eine landwirtschaftliche Verwertung ausfalle. Eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung werde dagegen nicht befürwortet, da nur in 10- bis 50-jährigen Zeitabständen mit einer tatsächlichen Überflutung der Flächen zu rechnen sei. 7 Am 26. März 2001 machte der Beigeladene die Auslegung des Plans für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis zum 2. Mai 2001 ortsüblich bekannt. Außerdem wurden die von der Hochwassermaßnahme betroffenen Eigentümer gesondert unter dem 2. Juli 2001 informiert, dass die Planunterlagen vom 4. Juli 2001 bis zum 3. August 2001 bei der Stadtverwaltung H. eingesehen werden könnten. 8 Die Kläger, denen es im Schwerpunkt darum geht, den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens 1 - In der G3. - zu verhindern, wendeten daraufhin schriftlich ein: Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 83 der Stadt H. sei nördlich der Parzelle 43 ein Regenüberlaufbecken vorgesehen, das in der Einstaufläche des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens liege und damit unvereinbar sei. Obwohl eine Bebauung des G. 10 Nr. 43 grundsätzlich möglich sei und das Grundstück auch noch nie unter Wasser gestanden habe, sei es nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Werde das Hochwasserrückhaltebecken gebaut, führe dies zu einem erheblichen Wertverlust, weil damit endgültig ausgeschlossen sei, dass die Parzelle 43 jemals in einen Bebauungsplan aufgenommen werde. 9 Der Beigeladene erwiderte den Klägern am 28. August 2001, in dem seit dem 7. Juli 2001 rechtskräftigen Bebauungsplan sei festgesetzt, dass ein naturnah angelegtes Regenrückhaltebecken nur hergestellt werden solle, wenn die S. - rückhaltung bei Bebauung des Plangebietes noch nicht realisiert sei. 10 Im Erörterungstermin vom 14. September 2001 führte der Beklagte u.a. aus, dem Wunsch der Landwirtschaftskammer Rheinland nach einem Erwerb jedenfalls der von einem 10-jährlichen Ereignis betroffenen Grundstücke könne nicht nachgekommen werden, da alle Grundstücke geteilt und neu vermessen werden müssten. Auf den von einem 50-jährlichen Ereignis betroffenen Grundstücken sei der Einstau nur selten; auch seien die hiervon betroffenen Flächen für einen Erwerb zu groß. Trete tatsächlich auf den durch die Hochwasserrückhaltung im Fall eines 50- jährlichen Ereignis betroffenen Grundstücken ein Schadensfall ein, solle im Einzelfall entschädigt werden. Die Landwirtschaftskammer machte in diesem Zusammenhang geltend, sie sehe eine enteignende Wirkung des Vorhabens auch für die Retentionsflächen. Über die Entschädigung sei daher im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Bedenken würden auch hinsichtlich der Folgen des Abschlags aus der Kanalisation erhoben. Im Mischwasser befänden sich auch kleinste Partikel, die direkt an den Pflanzen anhafteten. Insoweit sei ein Entschädigungstatbestand erfüllt. Darauf erwiderte der Beklagte, die vorgetragene Belastung durch Kleinstpartikel sei geringer als die Belastung von Aufwuchs durch eine - zulässige - Klärschlammaufbringung. Schließlich führte der Beklagte aus, die Einwendung der Kläger betreffend das Grundstück G. 10 G1. 43 sei unerheblich, weil sie nicht das Planfeststellungsverfahren betreffe, sondern im Kern nur bemängele, dass dieses Grundstück der Kläger nicht als Bauland in einen Bebauungsplan aufgenommen werde. 11 Nach öffentlicher Bekanntmachung fand am 4. Oktober 2001 ein erneuter Erörterungstermin statt, zu dem jedoch niemand erschien. 12 Die Kläger betonten im Folgenden schriftlich nochmals, es sei zu befürchten, dass durch die Abscheider an der Kanalisation Fäkalien auf ihre Grundstücke gelangten. Außerdem solle in Betracht gezogen werden, das Hochwasserbecken hinter den Q. Weg in Richtung des Ortsteils H2. zu verlegen; dort könne ein noch größerer Retentionsraum geschaffen werden. Da die Stadt dort über einen doppelt so großen Abscheider verfüge, könne das Wasser dann aus beiden Abscheidern in dieses alternative Becken fließen. Der Beklagte hielt dem entgegen, im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens liege ein Regenrückhaltebecken, das die Zulaufwassermenge mit gedrosseltem Ablauf in das Kanalnetz speichere. Ein Notüberlauf in den Vorfluter erfolge erst nach vollständiger Füllung des Beckens. Die Schmutzfracht verbleibe größtenteils im Becken, so dass eine grobmechanische Reinigung des Abwassers erfolge. Die Notüberlaufmenge sei so genehmigt, dass es zu keiner schädlichen Verunreinigung komme. 13 In Absprache mit dem Beklagten führte der Beigeladene sodann weitere Gespräche mit den von der Hochwassermaßnahme betroffenen Grundstückseigentümern mit dem Ziel, Einverständniserklärungen aller Eigentümer einzuholen, deren Grundstücke als Retentionsflächen in Anspruch genommen würden. Am 7. Oktober 2002 fand ein Gesprächstermin mit den betroffenen Eigentümern, Vertretern des Beklagten und des Beigeladenen, einem Vertreter der Landwirtschaftskammer I. sowie einem Vertreter des Planungsbüros statt, in dessen Verlauf die Kläger ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit des - genehmigten - Notüberlaufs wiederholten, über den am Teverener Bach bei starkem Regen häusliche Abwässer auf ihr Grundstück gelangen. Auf den Hinweis der Eigentümer, die als Retentionsflächen vorgesehenen Flächen verlören durch die Verwirklichung der Planung an Wert, führte der Vertreter des Beigeladenen aus, es sei - bezogen auf die als Retentionsfläche vorgesehene Teilfläche des Grundstücks - beabsichtigt, für den Wertverlust eine einmalige Entschädigung in Höhe von 20 % des Bodenrichtwertes, der zum Zeitpunkt der Anordnung des Planfeststellungsbeschlusses gelte. 14 Am 13. März 2003 erließ der Beklagte den vom Beigeladenen beantragten Planfeststellungsbeschluss zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter anderem eine Beschreibung des Vorhabens, die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie eine Auseinandersetzung mit Planungsvarianten und mit den nicht durch Nebenbestimmungen erledigten Einwendungen öffentlicher und privater Dritter. 15 Im Einzelnen lautet die Nebenbestimmung Ziffer 6.13 in Teil A (Entscheidung): "Da die Flächen, die im Einstaubereich liegen, sich nicht im Eigentum des Maßnahmeträgers befinden, ist die Höhe der Entschädigungsleistung zwischen dem Maßnahmeträger und den Grundstückseigentümern in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln." Ziffer 8 Teil A enthält den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (wegen beanspruchter Grundflächen, Erschwernisse, Wertminderungen oder sonstiger Nachtteile) beträfen, nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses seien, soweit nicht dem Grunde nach über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden sei. Solche Forderungen könnten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an den Beigeladenen gerichtet werden. Könne eine Einigung nicht erzielt werden, so werde über die Forderung in einem besonderen Entschädigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln entschieden. Sollten Entschädi-gungsansprüche auch in diesem Verfahren nicht abschließend geregelt werden können, stehe den Betroffenen der ordentliche Rechtsweg offen. 16 Unter B Ziffer 5 (rechtliche Würdigung) wird ausgeführt, aufgrund der Gebiets- und Siedlungsstruktur im Einzugsbereich des S1. sei die Notwendigkeit zum Hochwasserschutz gegeben. In der Vergangenheit sei es im Oberlauf mehrfach zu Hochwasserereignissen gekommen. Um die Ortschaften H1. , O. und H2. zu schützen, sei der Bau eines entsprechenden Rückhaltesystems erforderlich. Man habe eine Reihe von möglichen Varianten untersucht. 17 Als Variante A sei die vollständige Renaturierung des gesamten Bachverlaufes untersucht worden. Bei dieser Maßnahme könnten die Abflussspitzen jedoch lediglich um 20% verringert werden. Das Bachtal sei relativ steil, so dass das im Vorland gehaltene Wasser sehr schnell wieder abfließe. 18 Die Variante B - Reduzierung der Zuflüsse von den Wiesen- und Ackerflächen - sei in angemessener Zeit nicht zu realisieren, weil ohne Flurbereinigung die Flächen nicht beschafft werden könnten. 19 Variante C - Ausbau der Verrohrung O. auf HQmax und Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens vor H2. - könne nur durch hohe Verwallungen und tiefe Einschnitte in das Gelände hergestellt werden. Dies sei zwar die technisch einfachste Lösung, aber mit entscheidenden Nachteilen verbunden. Für die Herstellung sei ein Eingriff in das Gelände erforderlich, der Beckenbereich könne daher nur wenig naturnah hergestellt werden. Des Weiteren sei ein zusätzlicher Bachausbau in H2. und eine Verlegung des Ölbachs erforderlich. Der notwendige Grunderwerb würde sich schwierig gestalten. Die Vergrößerung der Verrohrung O. würde unverhältnismäßige Kosten verursachen. 20 Variante D - die letztlich ausgewählt worden sei - sehe die Errichtung von vier Hochwasserrückhaltebecken vor. Dabei würden die Becken an bestehenden Tal-Querungen (Straßen- und Wirtschaftswegen) angelegt, an denen bereits im nicht ausgebauten Zustand kleinere Retentionsräume vorhanden seien. Diese Variante sei im Vergleich zu Variante C technisch ungünstiger umzusetzen und erfordere eine höhere Bemessungssicherheit, da ein Teil des Wassers mehrfach zurückgehalten werden müsse. Allerdings sei für die Errichtung der Becken kein Einschnitt in das Gelände sowie keine flächige Umgestaltung der Landschaft erforderlich. Die Rückhalteflächen könnten für eine ökologische Aufwertung des Tal-Raumes genutzt werden. Es müssten lediglich die linienhaft vorhandenen Verkehrswege und Wälle bis maximal 2,5 m über Gelände angehoben werden. Aus landschaftspflegerischer Sicht sei diese Ausbauvariante als die verträglichste anzusehen, da sich die notwendigen Rückhalteräume an der vorhandenen Topographie orientierten. Hinsichtlich des Einwands der Landwirtschaftskammer - es sei zu befürchten, dass durch den Einstau von Abwässern auf Ackerflächen landwirtschaftliche Kulturen beeinträchtigt würden - sei richtig, dass bei einem Abschlag aus der Mischwasserkanalisation die Abschlagsfracht auf die Ackerflächen gelange. Allerdings sei die Belastung so gering, dass die Beeinträchtigung kaum von Bedeutung sei. Auch im nicht ausgebauten Zustand komme es im Hochwasserfall zu einer Überschwemmung der Ackerfläche und einem Einstau mit Anhaftung auf den Pflanzen. Gleichwohl seien hierzu noch gutachterliche Untersuchungen vorzulegen. 21 Das im Bebauungsplan Nr. 83 ausgewiesene Regenrückhaltebecken sei mit dem Bau des Hochwasserrückhaltebeckens 1 vereinbar, weil es nur angelegt werde, wenn die Hochwasserschutzmaßnahme bei Umsetzung des Bebauungsplans noch nicht realisiert worden sei. Soweit wegen des Hochwasserrückhaltebeckens 4 die Heranziehung der in der Flurbereinigung der Stadt H. zugewiesenen Flächen gefordert worden sei, habe der Beigeladene dargelegt, dass die Parzelle als Standort nicht in Betracht komme, da ein ausreichend dimensioniertes Becken an dieser Stelle einen wesentlich einschneidenderen Eingriffs in die Umwelt erfordere. Im Übrigen sei die Zuweisung der Flächen in der Flurbereinigung zeitlich vor den nunmehr vorgenommenen Planung erfolgt. Soweit Einwender wegen der befürchteten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen die Festlegung einer Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss begehrten, beabsichtige der Antragsteller, entsprechende Entschädigungsregelungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu vereinbaren, die auf der Grundlage der Richtsätze der Landwirtschaftskammer ausgearbeitet würden. Die Festlegung der Entschädigungsregelung sei jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Im Übrigen werde auf die Nebenbestimmung 6.13 hingewiesen. Dass das Grundstück G. 10 Nr. 43 nicht in den Bebauungsplan Nr. 83 aufgenommen worden sei, müsse im Planfeststellungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Was die Forderung angehe, der Beigeladene möge für das Hochwasserrückhaltebecken 1 eigene Flächen hinter der Kläranlage verwenden, habe die Modelluntersuchung von 1990 ergeben, dass der Hochwasserschutz in dem betroffenen Gebiet nur dann ausreichend gewährleistet sei, wenn die Becken an den jeweils dafür vorgesehenen Standorten errichtet würden. Soweit Einwender vorgetragen hätten, sie befürchteten Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Kulturen durch das Mischwasser aus dem Abschlag der Kanalisation, sei bereits zuvor (Ziffer 5.3.3) ausgeführt worden, dass die Belastung als sehr gering einzustufen sei. Zudem komme es auch in dem nicht ausgebauten Zustand im Hochwasserfall zu Überschwemmungen der Ackerflächen, bei denen Mischwasser aus der Kanalisation auf die Fläche gelange. 22 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei der Bau der geplanten Hochwasserrückhaltebecken unter Berücksichtigung und Abwägung der unterschiedlichen Interessen, Belange und Planungsvorgaben aus Gründen des Gemeinwohls die verträglichste Lösung, die Hochwassergefahr in den betroffenen Ortsteilen wirksam zu bannen. Der Plan entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei den untersuchten Alternativen vorzuziehen; insbesondere sei eine Nullvariante mit Blick auf das hohe Schadenspotential nicht in Betracht zu ziehen. Auch eine in der Dammhöhe niedrigere Variante bleibe außer Betracht, weil sie nicht den für ein 50- jährliches Ereignis notwendigen Stauraum schaffe. Für den angestrebten Schutzzweck bedürfe es dann eines in das Gelände eingegrabenen Beckens mit den entsprechend größeren Eingriffen in das vorhandene Bodengefüge und die bestehenden Vegetationsstrukturen. 23 Am 15. April 2003 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie geltend machen: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie seien in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Gemarkung U. G. 10 G1. 43 in H. -U. . Das Grundstück liege nördlich der U1.-----straße und westlich des U. Baches, der die östliche Grundstücksgrenze bilde. Damit liege es im Bereich des geplanten Hochwasser-rückhaltebeckens 1. In Nachbarschaft dazu werde derzeit ein Regenrückhaltebecken errichtet, das im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 83 vorgesehen sei. Dadurch habe das Hochwasserrückhaltebecken 1 seinen Sinn verloren; die kumulative Errichtung beider Maßnahmen sei nicht erforderlich. Damit übereinstimmend habe im Erörterungstermin auch der Beklagte erklärt, nur eine der beiden Wasser- rückhaltemaßnahmen sei erforderlich. Die anders lautende Feststellung im Plan- feststellungsbeschluss sei unverhältnismäßig. Außerdem befinde sich unmittelbar am Grundstück der Kläger der Überlauf der Kanalisation. Aus diesem Überlauf solle bei einer Hochwassersituation das von der Kanalisation nicht mehr aufzunehmende Mischwasser im Graben bis zur Kläranlage abfließen und dort gereinigt werden. Dieser geordnete Ablauf werde durch die Hochwasserrückhaltebecken gestört, weil sie auch in die Kanalisation eingriffen,. Es sei damit zu rechnen, dass im Falle eines Überlaufs bei Hochwasser die ungelösten Schmutzpartikel und Fäkalien auf den vorgesehenen Überflutungsflächen verteilt würden. Das Grundstück der Kläger sei daher in erheblichem Maß betroffen. Auch dies stelle eine unverhältnismäßige Belastung dar, weshalb sie damit verbundene Entwertung ihres Grundstücks nicht hinzunehmen hätten. Das Hochwasserrückhaltebecken 1 sei zudem ursprünglich weiter in Richtung H2. (Q. Weg) geplant gewesen. Dagegen habe sich die Bundeswehr gewandt, weil die dort nistenden Wasservögel eine Gefahr für den Flugverkehr dargestellt hätten. Dies habe dann wohl zur Verlegung des Standorts an die jetzt geplante Stelle geführt. Dort sei aber in gleichem Maße eine Gefährdung des Flugverkehrs zu befürchten, und zwar insbesondere dann, wenn die Start- und Landebahn nicht nach Westen, sondern nach Osten in Richtung des Hochwasserrückhaltebeckens 1 verlängert werden sollte. 24 Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. März 2003 aufzuheben, 25 hilfsweise 26 den Planfeststellungsbeschluss dahin gehend zu ergänzen, dass eine Alternativlösung gefunden wird, durch die das Grundstück der Kläger nicht beeinträchtigt wird. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Das klägerische Grundstück G. 10 G1. 43 liege in der Einstaufläche für ein 50-jährliches Hochwasserereignis. Es treffe zu, dass in diesem Bereich im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 83 ein Regenrückhaltebecken vorgesehen sei, das derzeit auch errichtet werde. Die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens 1 sei dennoch als Bestandteil des kompletten Rückhaltesystems S. zum Hochwasserschutz des betroffenen Bereiches weiter zwingend erforderlich. Die Entwässerung des Baugebiets habe ursprünglich über das Hochwasserrückhaltebecken erfolgen sollen. Das Regenrückhaltebecken sei lediglich für den Fall vorgesehen gewesen, dass bei Umsetzung des Bebauungsplans die im Plan festgestellte Hochwasserschutzmaßnahme noch nicht realisiert worden sei. Was die Belastung durch Mischwasserabschläge angehe, so lägen im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens 1 die Regenüberlaufbecken U1.- ----straße und U. -Nord. Dabei handele es sich um Becken zur Speicherung der Zulaufwassermenge mit gedrosseltem Ablauf in das Kanalnetz. Bei Regenwasserzuflüssen in das städtische Kanalnetz könne es dazu kommen, dass die Leistungsfähigkeit der Kanalleitung und des Speicherraumes überschritten werde. Es komme dann zu einem Abschlag von Mischwasser in den S. . Dieser Zustand sei notwendig und entspreche dem Stand der Technik. Aufgrund der hohen weitergeleiteten Drosselwassermengen komme es selten - bei starken Regenereignissen - zu einem Abschlag in den S. . Die Hochwasserrückhaltebecken griffen nicht in die bestehende Kanalisation ein. Die Wässer würden über den Vorfluter abgeführt. Zutreffend sei, dass bei einem Abschlag die Abschlagsfracht auf die umliegenden Grundstücke gelangen könne. Die Belastung sei jedoch als gering anzusehen. Zudem komme es auch im jetzigen Zustand zu einer Überstauung auf den vorgenannten Flächen. Es komme auch nicht zu einer Entwertung des Grundstücks. Der Beigeladene als Maßnahmenträger beabsichtige, entsprechende Vereinbarungen mit den Eigentümern zu treffen, um eine Nutzung der Grundstücke als Retentionsflächen zu ermöglichen. Es seien Preisvorstellungen genannt und Angebote gemacht worden, die auch von der Landwirtschaftkammer als angemessen angesehen worden seien. Im Falle eines Einstaus würden die Kläger entsprechend entschädigt werden, so dass keine finanziellen Nachteile zu erwarten seien. Laut Schreiben des Planungsbüros vom 17. September 2002 müsse das Regenrückhaltebecken ein Volumen von mindestens 286 cbm aufweisen, wenn durch das Baugebiet keine Verschärfung der Abflusssituation im Vorfluter S. entstehen und die zusätzliche Abflussmenge beim 50-jährlichen Ereignis aufgenommen werden solle. Das Rückhaltebecken werde auf der Parzelle 168 unterhalb der Parzelle 43 am linken Bachufer angelegt. Es entstehe durch teilweises Eingraben ins Gelände und einen Rundwall, der neben dem Wirtschaftsweg liege. Der Nutzraum, der zwischen den NN-Höhen 84,25 m und 85,00 m liege, betrage 360 cbm. Über diesem Nutzraum sei ein weiterer rund 175 cbm großer Reserveraum vorhanden, bevor das Becken bei einem Niveau von 85,3 m in der Nordecke überlaufen würde. Der Ablauf werde durch eine Rohrdrossel so begrenzt, dass beim 50-jährlichen Ereignis nicht mehr Wasser im Bach abfließe als bisher. Das Grundstück G. 10 G1. 43 liege oberhalb der Einleitungsstelle. Da sich die Wassermenge beim Bemessungsereignis des S1. nicht erhöhe, könne für die Parzelle 43 eine Verschlechterung nicht eintreten. Eher - so das Planungsbüro in einer aktuellen Stellungnahme - sei eine marginale Verbesserung der Einstausituation zu erwarten. 30 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 31 Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 verwiesen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen des Beklagten Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 34 Die Klage ist zulässig. 35 Die Kläger sind im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Als die Eigentümer eines im Retentionsraum des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens 1 gelegenen Grundstücks können sie geltend machen, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Denn dafür reicht aus, dass nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - als so genannte schlichte Rechtsbetroffene - jedenfalls in ihrem Anspruch auf die gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung und in der Folge davon in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum rechtswidrig betroffen sind. Die schlüssige Darlegung eines schwerwiegenderen Eigentumseingriffs wie etwa die Behauptung, ihr Grundstück solle unmittelbar für den geplanten Deichausbau in Anspruch genommen werden, oder die Behauptung, sie würden zwar nur mittelbar durch die Auferlegung einer Pflicht zur Duldung des Hochwasserrückhaltebeckens betroffen, darin liege aber dennoch ein schwerer und unerträglicher Eingriff in ihr Eigentum, der ein enteignungsgleiches Ausmaß erreiche, ist demgegenüber für die Bejahung der Klagebefugnis nicht erforderlich. 36 Vgl. m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 231, 233, 265ff. zu § 31 WHG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 80 zu § 74 VwVfG. 37 Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das Fehlen eines Vorverfahrens entgegen. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff. VwGO war vorliegend nämlich entbehrlich, vgl. §§ 74 Abs. 1, 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). 38 Die Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. 39 Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. März 2003 keinen Anspruch auf dessen mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Ebenso wenig können sie - bezogen auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit Erfolg einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Planergänzung geltend machen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 40 Vgl. zu der jeweiligen Klageart: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58, 154-; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 45 zu § 42 VwGO, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 32 zu § 42 VwGO. 41 Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht schrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich der Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen - grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung. Daraus folgt, dass die Wahl, welche der abwägungsfehlerfei möglichen Planvarianten letztlich umgesetzt werden soll, originär und abschließend der Planfeststellungsbehörde obliegt. 42 Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten. 43 So schon: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 - BVerwGE 48, 56; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58, 154, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 76ff. zu 74 VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 20a zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu § 114 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 205 zu § 31 WHG. 44 Davon ausgehend können die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht bereits aufgrund von Verfahrensfehlern begehren. Formelle Fehler führen grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der verletzten Verfahrensvorschrift drittschützender Charakter zukommt 45 - vgl. m.w.N: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 187 zu § 73 VwVfG - 46 und - insoweit abweichend vom Wortlaut des § 46 VwVfG - die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre. 47 Vgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 270ff.; Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 120 zu § 73 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 114 zu § 73 VwVfG; Obermayer, VwVfG. 3 Auflage 1999, Rdnr. 189 zu § 73 VwVfG. 48 Jedenfalls an Letzterem fehlt es. Beteiligen sich die Betroffenen nämlich - wie hier - tatsächlich am Anhörungsverfahren und machen sie dabei alle Gesichtspunkte geltend, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung, sofern auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen mit besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten worden wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert waren, ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz einer entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür geworden sein können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des Plans keine entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung bestimmter Fragen im Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese Mängel im Klageverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit müssen im Rechtsbehelfsverfahren Gesichtspunkte benannt werden, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens vorgetragen worden wären und die, weil sie nicht vorgetragen wurden, von der Behörde im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht mit dem ihnen für die Entscheidung zukommenden Gewicht gewürdigt wurden. 49 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 115 zu § 74 VwVfG. 50 Die Kläger haben das Vorliegen derartiger Gesichtspunkte nicht geltend gemacht. 51 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Er widerspricht - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses - weder zwingenden rechtlichen Vorgaben noch liegen erhebliche Abwägungsmängel vor. 52 Allerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche Fehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange der Kläger relevant werden. Nur insoweit können die Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine - durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark eingeschränkte - objektive Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt nur bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. 53 Vgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 61 zu 74 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 85 zu § 74 VwVfG; Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 223 zu § 74 VwVfG; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 18 zu § 113 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 112 zu § 42 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 276, 277 zu § 31 WHG. 54 Indessen belastet die geplante Maßnahme das Eigentum der Kläger nicht in einer - hier allein in Betracht kommenden - enteignungsgleichen Weise. Die konkret zu erwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen kein schweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes Ausmaß. Das im Außenbereich gelegene und landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Kläger liegt am äußersten Ende des Einwirkungsbereichs des Hochwasserrückhaltebeckens 1. Es wird maximal zu etwa einem Drittel seiner Gesamtfläche als Retentionsraum in Anspruch genommen, und dies auch nur bei einem 50-jährlichen Ereignis, d.h. der als Retentionsfläche ausgewiesene Grundstücksteil wird statistisch nur einmal in 50 Jahren überhaupt von einer Überschwemmung betroffen sein. Das Hochwasser fließt für diesen Fall zudem innerhalb von nur fünf Stunden ab. Eine unerträgliche Beeinträchtigung des Grundstücks - etwa bei seiner weiteren landwirtschaftlichen Nutzung oder auch hinsichtlich seines Wertes - ist angesichts dieser zeitlich und flächenmäßig ersichtlich untergeordneten Dimension nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass bei diesen Ereignissen Mischwasser aus der Kanalisation auf den betroffenen Grundstücksteil gelangen kann, vermag diese Beurteilung nicht zu erschüttern, und zwar nicht nur wegen der geringen Frequenz solcher Ereignisse, sondern auch wegen des geringen Belastungsgrades des Mischwassers selbst in dem - ungünstigsten - Fall, dass das gesamte Schmutzwasser in den S. abgeschlagen werden muss. 55 Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich nach alledem darauf, ob Belange der Kläger bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei überwunden werden konnten. Weitergehenden Rügen, die sich mit der Würdigung öffentlicher Belange - wie hier die vorgebrachten Belange der militärischen Flugsicherheit - befassen, muss dagegen nicht nachgegangen werden. Gesichtspunkte, die ausschließlich zugunsten anderer Betroffener sprechen, sind sogar dann unerheblich, wenn eine aus deren fehlerhafter Gewichtung ggf. resultierende Aufhebung des Beschlusses faktisch auch den Klägern zu Gute kommen würde. 56 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 92 zu § 42 VwGO. 57 Dem Abwägungsgebot wurde dann ausreichend Rechnung getragen, wenn überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, die entsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt und nicht in ihrer objektiven Bedeutung verkannt wurden und der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit steht. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 51ff. zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu 114 VwGO. 59 Im Ergebnis darf der Inhalt des Plans dem objektiven Gewicht des betroffenen Belangs auch unter Einbeziehung aller sich ernsthaft anbietenden Planungsalternativen nicht widersprechen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff. und vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 - BVerwGE 100, 370ff. 61 Nach § 75a VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung schließlich nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss waren. Erhebliche Abwägungsmängel führen nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. 62 Vgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 14ff. zu § 75 VwVfG. 63 Die hieran und am Maßstab der §§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 107 und 100 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WassG NRW) zu messende Planungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 64 Die Planungsbefugnis folgt aus § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG. Danach bedürfen die dem Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellten Deich- und Dammbauten, die - wie hier - den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Aus der Planungsbefugnis folgt zugleich auch das Planungsermessen des Beklagten. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 -, BVerwGE 48, 56; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 201 zu § 31 WHG. 66 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht oder sonstige zwingende Vorgaben. 67 Insbesondere waren bindende vorrangige Planungsentscheidungen nicht zu beachten. Dies gilt auch, soweit der Stadt H. in dem im Jahre 2000 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren das auf der anderen Seite der Verbindungsstraße H1. /T. gegenüber dem Hochwasserrückhaltebecken 4 gelegene Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr. 57 zugewiesen wurde und auch Überlegungen für den Bau eines Regenrückhaltebeckens auf diesem Grundstück angestellt, aber nicht verwirklicht wurden. Denn die insoweit von Amts wegen erfolgte Sachverhaltsaufklärung hat ergeben, dass keine Rechtsverpflichtung der Teilnehmer an der Flurbereinigung bestand oder besteht, aus Anlass der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes gerade in dem in Frage kommenden Bereich ein Regenrückhaltebecken zu errichten. Die zuständige Flurbereinigungsbehörde hat zweifelsfrei dargelegt, dass sie zu keiner Zeit eine entsprechende Anordnung getroffen hat. 68 Für das Eingreifen zwingender Versagungsgründe bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, § 100 Abs. 2 WassG NRW zu versagen, weil von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre bzw. von dem Ausbau eine Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten wäre, die nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Ziel der festgestellten - gemeinnützigen - Maßnahme ist im Gegenteil die Verringerung der Hochwassergefährdung der gefährdeten Ortsteile der Stadt H. . Dass natürliche Rückhalteflächen verloren gingen oder die Maßnahme nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, vgl. § 100 Abs. 1 WassG NRW, entsprechen würde, drängt sich nicht auf. 69 Auch die für jede Planfeststellung erforderliche - der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Allerdings trägt - worauf der Planfeststellungsbeschluss zu Recht hinweist - auch eine hoheitliche und gemeinnützige Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst. Sie ergibt sich auch nicht allein aus der Planungsbefugnis als solcher. Die Planfeststellung ist dann gerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele objektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen an den fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und vernünftigerweise geboten ist. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 - BVerwGE 72, 282ff; Zeiler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 212 zu § 31 WHG. 71 Der Beigeladene hat sich aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse gerade im Bereich des Einflussbereichs des S1. , bei denen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist, zur Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme veranlasst gesehen. Insoweit fehlt es auch in tatsächlicher und prognos-tischer Hinsicht nicht an einem hinreichenden Bedarf für die Durchführung der Maßnahme. Die Rechts- und Wirtschaftsgüter, die in den Genuss der Schutzwirkung der Maßnahme kommen, stellen sich nicht als derart untergeordnet dar, dass sie - zur Häufigkeit der Hochwasserereignisse ins Verhältnis gesetzt - zu vernachlässigen gewesen wären. 72 Auch der Abwägungsvorgang weist keine offensichtlichen Fehler auf, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wären. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Behörde gem. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG sind in dem Verfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahme sowie die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte andere erforderlich sind, festzustellen; auch ist der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Davon ausgehend kann ein Abwägungsausfall hier unproblematisch verneint werden. 73 Auch ein offensichtlicher Abwägungsfehler lässt sich in Bezug auf die von den Klägern angeführten Belange nicht feststellen. Der Beklagte hat dargelegt, auf welche Materialen er bei seiner Abwägung zurückgegriffen hat. Dass er - darauf aufbauend - anerkennenswerte Belange der Kläger fehlerhaft gewichtet und dadurch die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, ist schon nicht ersichtlich, geschweige denn offensichtlich. 74 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte sämtliche Einwendungen der Kläger im Planfeststellungsbeschluss behandelt und in die Abwägung mit eingestellt hat. Die Kläger haben im Einzelnen eingewendet, 75 das geplante Vorhaben stehe nicht im Einklang mit dem im Bebauungsplan Nr. 83 der Stadt H. ausgewiesenen Regenrückhaltebecken oberhalb ihres eigenen Grundstücks; 76 ihr Grundstück werde unzumutbar beeinträchtigt, weil im Hochwasserfall verunreinigtes Mischwasser aus der Kanalisation auf das Grundstück geschwemmt werde; 77 die alternative Errichtung eines Rückhaltebeckens auf dem in Richtung O. und Q. Weg gelegenen Gelände im Besitz der Stadt H. sei sinnvoller. 78 Außerdem haben sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, 79 der Inanspruchnahme ihres Grundstücks als Retentionsfläche hätte es nicht bedurft, wenn im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 93 ("Hinter den Höfen") ein Regenrückhaltebecken ausgewiesen worden wäre. 80 Dass der Beklagte sich mit einer dieser Einwendungen - abgesehen von dem in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Einwand - nicht auseinander gesetzt hätte, sagen die Kläger selbst nicht. Vielmehr bemängeln sie - nur -, dass der Beklagte im Rahmen der Abwägung ihre Einwendungen zurückgewiesen hat und dem Interesse an der Durchführung der geplanten Hochwassermaßnahme Vorrang eingeräumt hat. Indessen geht auch dieser Einwand fehl, weil die Abwägungsentscheidung des Beklagten aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich nicht auf einem nicht mehr vertretbaren Verkennen des objektiven Gewichts der klägerischen Belange beruht. 81 Soweit die Kläger sich - allerdings nicht mehr im Klageverfahren - darauf berufen haben, dass das Grundstück infolge der Maßnahme endgültig nicht zum Bauland aufgewertet werden könne, fehlt es bereits an einem schützenswerten Interesse. Die bloße Hoffnung, ein Außenbereichsgrundstück werde irgendwann zum Bauland aufgewertet, kann abwägungsfehlerfrei vernachlässigt werden. Sie ist auch nicht Bestandteil der Eigentumsgewährleistungen. 82 Auch durfte das Interesse der Kläger, von jeglicher Kontamination mit Mischwasser - auch im Extremfall eines 50-jährlichen Hochwassers - bewahrt zu werden, abwägungsfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der Hochwassermaßnahme hintangestellt werden. Den Klägern kann selbst mit Blick auf den planfeststellungsrechtlichen Grundsatz der umfassenden Problem- und Konfliktbewältigung 83 vgl. etwa Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 199 zu § 31 WHG, 84 angesonnen werden, diese Folgewirkungen hinzunehmen. Zu Recht hat der Beklagte dieser Einwendung im Rahmen der Abwägung entgegengehalten, dass der Maßnahmeträger für zu erwartende Wertverluste im Einstaubereich generell die Zahlung einer Entschädigung beabsichtige. Zu einem weitergehenden Ausgleich der den Klägern durch den Planfeststellungsbeschluss auferlegten Lasten war der Beklagte nicht verpflichtet. 85 Bei dieser Wertung geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung der Kläger dem Grunde nach festgelegt hat. Dies ergibt sich im Rückschluss aus der Nebenbestimmung 6.13, wonach (nur) die Höhe der Entschädigungsregelung noch zwischen dem Maßnahmeträger und den Grundstückseigentümern der Retentionsflächen in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln und nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Die damit alleine noch offene Regelung der Höhe der Entschädigung im Schadensfall macht die Abwägungs-entscheidung und das Abwägungsergebnis des Beklagten nicht angreifbar. Denn die Regelung der Höhe der Entschädigung ist selbst in den Fällen nicht zwingend Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, in denen mittelbar - über das Maß des billigerweise ohne Ausgleich Zumutbaren - Betroffene Anspruch auf eine Entschädigungsregelung haben - vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG, § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW -, weil physisch- reale Schutz- oder Ausgleichsauflagen untunlich oder unverhältnismäßig gewesen wären. 86 Zeitler in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 310 zu § 31 WHG sowie zum Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG: BVerwG , Urteile vom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1993, 477ff. und vom 24. Mai 1996 - 4 A 39/95, NJW 1997, 142ff. - 87 Da eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bedarf die Frage, ob die Kläger dieserart qualifiziert betroffen sind, keiner abschließenden Entscheidung. Auch hier gilt jedoch, dass nicht jede Wertminderung infolge mittelbarer Beeinträchtigungen unterhalb der Enteignungsschwelle bzw. unterhalb der Schwelle vor Maßnahmen mit enteignungsgleicher Wirkung die Pflicht zum tatsächlichen oder finanziellen Ausgleich begründet, sondern eben nur solche Beeinträchtigungen, die das Maß des billigerweise nicht mehr ohne Ausgleich Zumutbaren erreichen. 88 Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - 4 C 41/75, BVerwGE 57, 297ff; auch: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1992, 477ff. und m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 288 zu § 31 WHG, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 46 zu § 75 VwVfG. 89 Dass vorliegend die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch Kontamination mit Mischwasser aus der öffentlichen Kanalisation im seltenen Fall eines 50-jährlichen Hochwassers das Maß des billigerweise nicht mehr ohne Ausgleich Zumutbaren erreicht, sieht die Kammer angesichts der oben geschilderten Grundstückssituation nicht. Im Übrigen hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein infolge einer Überschwemmung eintretender weiterer wirtschaftlicher Schaden - etwa an landwirtschaftlichen Kulturen - von ihm ohnehin ersetzt werden müsse. 90 Auch die vorgenommene Gewichtung des Umstandes, dass im Bebauungsplan Nr. 83 ein - im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch im Planungsstadium befindliches - Regenrückhaltebecken ausgewiesen war, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich des Bebauungsplans sollte dieses Becken nur für den Fall errichtet werden, dass die Hochwasserschutzmaßnahme bei Umsetzung des Bebauungsplans noch nicht errichtet sein würde. Darauf durfte der Beklagte im Rahmen der Abwägungsentscheidung auch abwägungsfehlerfrei verweisen. Entwicklungen, die sich erst für die Zukunft abzeichnen, müssen nur dann umfassend einbezogen werden, soweit sie mit hinreichender Gewissheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. 91 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 63 zu § 73 VwVfG. 92 Dass die beiden Maßnahmen tatsächlich "kollidieren" würden, war im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch ungewiss. 93 Die Kläger dringen wegen der eingetretenen Sachverhaltsänderung - bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch nicht mit dem Hilfsantrag in der Weise durch, dass sie eine Abänderung oder Ergänzung des Plans derart verlangen könnten, dass vom Bau jedenfalls des Hochwasserrückhaltebeckens 1 abgesehen wird. Sie sind durch die simultane Verwirklichung beider Maßnahmen nicht nachteilig in ihren Rechten betroffen. Ausweislich der Mitteilung des Planungsbüros vom 17. September 2002 verschlechtert sich die Situation des klägerischen Grundstücks schon deshalb nicht, weil die Einleitungsstelle des Regenrückhaltebeckens in den S. oberhalb des klägerischen Grundstücks liegt. Ausweislich des Schreibens vom 17. Oktober 2005 verbessert sich die Einstausituation des Grundstückes infolge der Errichtung des Regenrückhaltebeckens sogar, wenn auch nur marginal. 94 Die Hochwasserschutzmaßnahme wird infolge der Errichtung des Regenrückhaltebeckens auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie nicht mehr erforderlich und damit hinfällig geworden wäre. Zwar wäre ausweislich der Erläuterungen zum Bebauungsplan die Notwendigkeit der Errichtung des Regenrückhaltebeckens mit der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme entfallen, weil das Hochwasserrückhaltebecken dessen Funktion hätte mit übernehmen können. Dagegen vermag das Regenrückhaltebecken die weitergehende Funktion des Hochwasserrückhaltebeckens allenfalls zu einem sehr geringen Teil zu übernehmen. Dies ergibt sich - ohne, dass es insoweit weiterer Prüfungen zum Hochwasserabflussverhalten bedürfte - eindeutig schon aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung und Dimensionierung der Becken. Zwar sind beide Becken für 50-jährliche Ereignisse ausgelegt. Das Hochwasserrückhaltebecken soll jedoch ein Wasservolumen von 26.000 cbm zurückhalten, während das Regenrückhaltebecken, das allein die ordnungsgemäße Entwässerung der durch die Bebauung versiegelten Flächen ohne zusätzliche Verschärfung der Abflusssituation am S. sicherstellen soll, nur einen Nutzraum von 360 cbm aufweist. 95 Dasselbe gilt, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals anführen, der Inanspruchnahme ihres Grundstücks als Retentionsfläche hätte es nicht bedurft, wenn im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 93 ("Hinter den Höfen") ein Regenrückhaltebecken ausgewiesen worden wäre. Diese Schlussfolgerung drängt sich nicht auf. Auch mit der - spekulativen - Errichtung eines solchen, zusätzlichen Regenrückhaltebeckens hätte bei gleicher Zweckrichtung und Dimensionierung (nämlich Entwässerung der neu versiegelten Flächen) das Rückhaltevolumen des Hochwasserrückhaltebeckens 1 bei weitem nicht erreicht werden können. 96 Auch die Wahl der im Plan festgestellten Hochwasserschutzmaßnahme lässt Abwägungsmängel nicht erkennen. Dem Gebot, alternative Planungen in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen und das Ergebnis bewertend in die Abwägung einzustellen, 97 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 7/02 -; m.w.N. auch Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG, 98 ist der Beklagte nachgekommen. Die Entscheidung für die festgestellte Variante mit einem System von vier Hochwasserrückhaltebecken ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, auch wenn die von den Klägern angeführte Variante in Höhe des Q. Weges diese nicht belastet hätte. Dieser Umstand allein genügt zu einer durchgreifenden Kritik an der gewählten Ausbauvariante nicht. Es ist die Aufgabe und das Recht der Planfeststellungsbehörde, sich selbst auf der Grundlage der jeweiligen Vor- und Nachteile ein wertendes Gesamturteil zu bilden. 99 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff., vom 20. Mai 1999 - 4 A 12/08 - Buch. 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 und vom 26. Februar 2003 - 9 A 7/02 -. 100 Der Beklagte hat hinsichtlich der von den Klägern wohl eher favorisierten Planvariante C (Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Volumen von 55.000 cbm vor H2. ) angeführt, sie sei, obwohl die technisch einfachste Lösung, aus anderen Gründen ungünstiger als die gewählte. Es hätte insoweit der Errichtung hoher Verwallungen oder aber tiefer Einschnitte in das Gelände bedurft. Eine Verlegung nur des Hochwasserrückhaltebeckens 1 widerspreche dem an der Modelluntersuchung von 1990 ausgerichteten Gesamtkonzept mit der Folge, dass ein ausreichender Hochwasserschutz nicht mehr gewährleistet sei. Dasselbe gelte für den Vorschlag, den Damm mit einer niedrigeren Dammhöhe zu planen. Um ausreichenden Hochwasserschutz für ein 50- jährliches Ereignis zu erreichen, hätte es bei einer geringeren Dammhöhe tieferer Einschnitte in das Beckengelände bedurft. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die von den Klägern gewünschte Variante eindeutig besser ist, damit näher liegt, sich dem Beklagten also geradezu hätte aufdrängen müssen. 101 Vgl. hierzu m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG, Vgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 117ff., 119 zu 74 VwVfG. 102 Die Klage war nach allem mit Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Mangels der Stellung eines Antrags entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt; denn er hat sich selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 103 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.