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Urteil

6 K 805/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:1005.6K805.03.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen . Dieses Fahrzeug stellte einer ihrer Gesellschafter, Herr Rechtsanwalt I. , eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom 29./30. Oktober 2002 gegen ein Uhr morgens auf dem unter anderem vor den Häusern C.--graben 22-28 in B. befindlichen Parkstreifen, etwa in Höhe der Häuser 24-26, ab. Für diesen Bereich hatte das Straßenverkehrsamt der Beklagten im Hinblick auf für den 30. Oktober 2002 in der Zeit von 7.30 Uhr bis 19.00 Uhr geplante Umzugsarbeiten durch Verkehrsanordnung vom 21. Oktober 2002 die - durch Mitarbeiter des Umzugsunternehmens, der Fa. S. Möbeltransporte GmbH, vorzunehmende - Einrichtung einer Haltverbotszone mit den Zeichen 283-10 StVO und 283-20 StVO (Haltverbot Anfang und Ende) auf einer Länge von 15 m verfügt. Weiter hatte das Straßenverkehrsamt angeordnet, die Haltverbotsschilder mit dem Zusatzschild "Am 30. Oktober 2002, 7.30 - 19 h wegen Umzug" und für die Seitenstreifen mit dem Verkehrszeichen 1052-37 StVO (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) zu ergänzen. Nachdem eine durch das Umzugsunternehmen benachrichtigte Überwachungskraft der Beklagten, die Zeugin Q. , am 30. Oktober 2002 festgestellt hatte, dass das Fahrzeug der Klägerin mindestens in der Zeit von 8.00 Uhr bis 8.40 Uhr in dem fraglichen Bereich abgestellt war, ließ sie das Fahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 150,01 EUR ausgehändigt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung der ihr entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 150,01 EUR sowie der ihr entstandenen Taxikosten in Höhe von 6,-- EUR auf. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass hinter der Parktasche, in der ihr Fahrzeug abgestellt gewesen sei, mehrere Parktaschen frei gewesen seien, in denen der Umzugswagen auch hätte abgestellt werden können. In diesem Bereich, in dem tatsächlich "private" Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen seien, habe der Umzugswagen nach der Auskunft eines Mitarbeiters des Umzugsunternehmens ursprünglich auch abgestellt werden sollen. In der vorderen Parktasche, in der der Pkw der Klägerin gestanden habe, habe zunächst der Wagen mit dem Außenaufzug aufgestellt werden sollen. Wegen des andauernden Regens an diesem Tag sei aber auf den Einsatz des Außenaufzuges verzichtet worden. Den Umzugswagen habe man dann in der vorderen Parktasche, in der ihr Pkw abgestellt gewesen sei, abstellen wollen, um nicht so weit laufen zu müssen. Für diese Parktasche sei aber kein Haltverbotsschild aufgestellt gewesen. Die Abschleppmaßnahme sei daher rechtswidrig gewesen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 eine Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass für den am 30. Oktober 2002 geplanten Umzug bereits am 25. Oktober 2002 um 14.15 Uhr eine Haltverbotszone eingerichtet und ordnungsgemäß ausgeschildert worden sei. Das Fahrzeug der Klägerin habe daher in einer wirksam eingerichteten Haltverbotszone gestanden und vor diesem Hintergrund auch abgeschleppt werden dürfen. In einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2003 wies die Klägerin zur Begründung ihres Rückerstattungsbegehrens ergänzend darauf hin, dass die fraglichen Schilder, die das Umzugsunternehmen aufgestellt habe, nicht den gesetzlichen Vorgaben und auch nicht den Vorgaben der Verkehrsanordnung der Beklagten entsprochen hätten. An zentraler Stelle dieses Schildes sei nicht etwa die Verbotsanordnung angebracht gewesen, sondern ein Logo der Umzugsfirma. Für Verkehrsteilnehmer habe dieses Schild daher wie eine Werbetafel aussehen müssen. Das auf dieser Trägerfläche angebrachte Haltverbotsschild sei auch zu klein gewesen und habe den Abmessungen nicht entsprochen, die die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung vorsähen. Ebenfalls im Widerspruch zu diesen Verwaltungsvorschriften sei das mit Pfeilen versehene Haltverbotsschild nicht schräg, sondern parallel zur Fahrbahn aufgestellt gewesen. Schließlich habe auch das Zusatzschild, das auf den Zeitraum der Verbotsanordnung habe hinweisen sollen, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Klägerin hat am 15. April 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Sie weist darauf hin, dass für den fraglichen Bereich eine Haltverbotszone nicht wirksam eingerichtet worden sei. Die aufgestellten privaten Verkehrszeichen hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und seien daher nichtig. Im Übrigen seien die Verkehrszeichen für den Fahrer, Herrn Rechtsanwalt I. , in der Nacht vom 30./31. Oktober 2002 auch nicht erkennbar gewesen. Das am Morgen des 30. Oktober 2002 dort vorgefundene Verkehrsschild sei hinter einem Baum abgestellt gewesen. Es sei aber bereits fraglich, ob dieses Verkehrsschild in der Nacht bereits dort gestanden habe. Schließlich erweise sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig. Wie die Rückfrage bei den Mitarbeitern des Umzugsunternehmens ergeben habe, sei der von ihrem Pkw in Anspruch genommene Raum für die Umzugsarbeiten überhaupt nicht benötigt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2005 hat die Kammer das Verfahren, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie entstandene Taxikosten in Höhe von 6,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen -6 K 2067/05- abgetrennt. Mit Verweisungsbeschluss vom 21. September 2005 hat die Kammer in dem abgetrennten Verfahren -6 K 2067/05- den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht B. verwiesen. Die Klägerin hat gegen den Verweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an sie entstandene Abschleppkosten in Höhe von 150,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des Schreibens vom 4. Dezember 2002. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die fraglichen Verkehrszeichen wirksam gewesen seien. Insoweit sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Inhalt der Verkehrszeichen eindeutig bestimmbar sei. Dies sei hier unproblematisch der Fall. Insbesondere werde kein Verkehrsteilnehmer durch das auf der Trägerfläche des Verkehrsschildes aufgebrachte Logo des Umzugsunternehmens darüber getäuscht, dass es sich um eine verbindliche Verkehrsanordnung handele. Dies habe dem verständigen Betrachter ohne weiteres deutlich werden können. Dass das Haltverbotsschild hinsichtlich seiner Größe leicht von den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung abweiche, sei irrelevant. Ebenfalls sei im Ergebnis unbedeutend, dass die Verkehrszeichen parallel zur Fahrbahn und nicht schräg oder quer aufgestellt gewesen seien. Jeder Verkehrsteilnehmer sei verpflichtet, sich über etwaige Verkehrsanordnungen für den Bereich, in dem er sein Fahrzeug abstellen wolle, zu informieren. Dies sei vorliegend ohne weiteres möglich gewesen. Die Haltverbotszone sei schließlich auch rechtzeitig eingerichtet und regelmäßig kontrolliert worden. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2005 zu den Umständen der Einrichtung der Haltverbotszone und der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. Q1. , L. T. , K. S. und Q2. -V. S. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens -6 K 2067/05-, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft B. (Az.: 408 Js - OWi 302/03) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Zahlung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches verlangen. Denn die von der Klägerin vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte rechtsgrundlos. Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 150,01 EUR nicht zu. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend jedoch nicht. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein derartiger Verstoß jedoch nicht vor. Insbesondere lag kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Denn das Fahrzeug der Klägerin war in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken nicht wirksam durch Verkehrszeichen Z 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war. Das Haltverbotsschild Z 283 ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Er wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt in Form der öffentlichen Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Sie setzt voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Nach diesem durch die bundesrechtlichen Spezialvorschriften der StVO geprägten Bekanntgabebegriff ist es für die Wirksamkeit des Verkehrszeichens unerheblich, ob der Betroffene es tatsächlich wahrgenommen hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 1996 -11 C 15.95-, DAR 1997, 119; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Mai 1995 -5 A 2092/93-, NWVBl. 1995, 475, und vom 15. Mai 1990 -5 A 1687/89-, NWVBl. 1990, 387. Grundsätzlich muss der Verkehrsteilnehmer, an den sich das Verkehrszeichen richtet, beim Eintreffen Gelegenheit erhalten, durch Betrachten des Verkehrszeichens von der darin verkörperten behördlichen Anordnung Kenntnis zu nehmen. Verkehrszeichen, deren Inhalt nicht mehr zuverlässig erkennbar ist, sind daher wirkungslos, vgl. zu diesem sog. "Sichtbarkeitsgrundsatz": Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Aufl. 2003, § 39 StVO Rdnr. 32 m.w.N.; Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 42 Ziff. 1.33. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen andere Sorgfalts- und Informationspflichten als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Während Verkehrsschilder für den fließenden Verkehr so aufgestellt oder angebracht sein müssen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 -11 C 15.95-, a.a.O., ist ein Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in einer Großstadt, wo er mit Park- und Haltverboten zu rechnen hat, grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit aller Sorgfalt umzusehen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2004 -5 A 850/03- und vom 11. Juni 1997 -5 A 4278/95-, DAR 1997, 366, sowie Urteil vom 15. Mai 1990 -5 A 1687/89-, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 1978 -6 Ss Owi 2744/78-, VRS 57, 137. Wird die Anbringung oder Aufstellung eines - auch vorliegend in Rede stehenden - mobilen Park- oder Haltverbotsschildes von Unbefugten verändert, verliert es regelmäßig selbst dann, wenn es umgedreht worden ist, nicht seine Wirksamkeit, solange es weiterhin eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 -5 A 4522/99- und Beschluss vom 11. Juni 1997 -5 A 4278/95- . Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Verkehrsschildern entwickelten Grundsätzen ist es für die Wirksamkeit des fraglichen Haltverbotsschildes zwar unerheblich, ob der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeuges das Schild tatsächlich wahrgenommen hat. Deshalb konnte die fehlende Wahrnehmung des Schildes durch Herrn Rechtsanwalt I. auch als wahr unterstellt und der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Beweisthema gestellte Beweisantrag abgelehnt werden. Gleichwohl ist die Wirksamkeit eines Haltverbotsschildes nicht ausschließlich am spezifischen Bekanntgabebegriff der StVO zu messen, sondern auch an den allgemeinen, für alle Verwaltungsakte gültigen Regeln. Unwirksam und nicht lediglich anfechtbar sind Verwaltungsakte hiernach (nur) dann, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 VwVfG NRW vorliegt. Nichtige Verwaltungsakte haben von Anfang an keine Rechtswirkung und lösen deshalb für die Verkehrsteilnehmer keine Befolgungspflicht aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Verkehrsteilnehmer der Nichtigkeitsgrund bekannt ist. Abgesehen vom Vorliegen der enumerativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, vgl. zur Anwendbarkeit auf Verkehrszeichen u.a.: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 -5 A 4522/99-, NJW 2001, 1961; Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 1993, Abschnitt VI. Ziff. 1. und 2., Rdnr. 439 ff., 442 ff. Ausgehend hiervon sind Verkehrszeichen insbesondere bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit und dann nichtig, wenn es sich bei ihnen um Fantasiezeichen handelt, wenn sie ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt wurden oder wenn die Verkehrsregelung eine wesentliche Abweichung von einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung darstellt, vgl. Berr/Hauser, a.a.O., Rdnr. 443; Hentschel, a.a.O., § 41 StVO Rdnr. 246, 247, jeweils m.w.N. Nach diesen Kriterien erweist sich das hier fragliche Verkehrszeichen als unwirksam und damit unbeachtlich. Entscheidend für diese Wertung der Kammer ist nicht die Bewertung jeder einzelnen Abweichung von den straßenverkehrsrechtlichen bzw. straßenverkehrsbehördlichen Vorgaben, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Verkehrszeichens, die bei verständiger Würdigung das Verkehrszeichen nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheinen lässt. Die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten hatte dem Umzugsunternehmen, der Fa. S. Möbeltransporte GmbH, zur Durchführung von Umzugsarbeiten eine verbindliche Verkehrsanordnung nach § 45 StVO erteilt und hinsichtlich Form, Größe und Ausstattung der für die Einrichtung der Haltverbotszone zu verwendenden Verkehrszeichen auf die Bestimmungen der §§ 37, 39 und 43 StVO sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) hingewiesen. Weiter hatte sie angeordnet, für die Seitenstreifen das Zusatzzeichen Z 1052-37 zu verwenden. Diesen Vorgaben entsprechen die verwendeten Verkehrszeichen, wie sie sich aus Bl. 4 (dort als "Muster"), 15 und 16 der Verwaltungsakte der Beklagten (Beiakte I) ergeben, in mehreren wesentlichen Punkten nicht, vgl. zu lediglich unwesentlichen Abweichungen einer Verkehrsregelung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 4522/99-, a.a.O. Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Haltverbotszeichen mit zusätzlichen Anordnungen gemeinsam auf einer Trägerfläche aufgebracht worden ist (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 5 StVO). Ebenfalls führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit, dass die Verkehrsschilder ausweislich der Lichtbilder nicht, wie von der VwV-StVO zu Zeichen 283 und 286 (dort Rdnr. 5) gefordert, schräg, sondern parallel zur Fahrbahn aufgestellt worden sind. Zu beanstanden ist jedoch, dass die verwendeten Verkehrsschilder nicht den in der StVO vorgesehenen oder vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen entsprechen. Ausschließlich diese Verkehrszeichen dürfen jedoch Verwendung finden (arg.e. § 39 Abs. 2 Satz 6 StVO; vgl. auch Rdnr. 6 der VwV-StVO zu §§ 39 bis 43), vgl. hierzu auch Hentschel, a.a.O., § 39 StVO Rdnr. 31 und § 41 StVO Rdnr. 246; Berr/Hauser, a.a.O., Abschnitt VI Ziff. 3, Rdnr. 454 (jeweils m.w.N.). Ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Farblichtbilder (dort Bl. 13 und 14) sind die Verkehrszeichen nicht wie üblich auf einer neutralen, weißen Trägerfläche angebracht worden (vgl. hierzu Rdnr. 25 der VwV-StVO zu §§ 39 bis 43). Verwendet wurde als Rahmenfarbe vielmehr die Firmenfarbe des Umzugsunternehmens, ein kräftiges Türkis. Angesichts dessen, dass der größte Teil der Trägerfläche von dieser Rahmenfarbe dominiert wird, weicht das Verkehrsschild bereits allein wegen seiner Farbgebung erheblich von den im Straßenverkehr üblicherweise verwendeten Verkehrsschildern ab. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass an zentraler Stelle auf der Trägerfläche das Firmenlogo des Umzugsunternehmens ("S. & Sohn UMZÜGE") abgebildet ist, und zwar in einer Schriftgröße, die die Schriftgrößen der übrigen textlichen Aufdrucke deutlich übersteigt und bei verständiger Würdigung beim Betrachter den Eindruck hervorrufen muss und wohl auch soll, dass der Aufdruck Werbezwecken dient. Demgegenüber ist der Aufdruck der Ronde des Haltverbotszeichens Z 283 ausweislich der Lichtbilder kleiner erfolgt, als dies die VwV-StVO zu §§ 39-43 (dort Rdnr. 9) fordern (420 mm). Eine exakte Überprüfung ist mangels entsprechener Feststellungen im Verwaltungsvorgang der Beklagten zwar nicht möglich. Den Lichtbildern ist jedoch ohne weiteres zu entnehmen, dass es sich jedenfalls um eine verkleinerte Ausführung dieses Verkehrszeichens handelt. Eine Verkleinerung von Verkehrszeichen ist aber grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie ist straßenverkehrsrechtlich ausdrücklich zugelassen oder sie ist - dies allerdings lediglich bei kleinen Abweichungen - aus besonderen Gründen notwendig und bewirkt keine auffällige Veränderung der Zeichen (vgl. Rdnr. 14 der VwV-StVO zu §§ 39-43), vgl. auch Berr/Hauser, a.a.O., Rdnr. 452. Für eine Verkleinerung des Verkehrszeichens Z 283 gibt es weder eine ausdrückliche straßenverkehrsrechtliche Zulassung, noch bestand hierfür vorliegend eine Notwendigkeit. Im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO sind auch die Zusatzschilder nicht auf weißem Grund mit schwarzem Rand und schwarzer Aufschrift ausgeführt. Wenn auch hinsichtlich des einen Zusatzschildes, das die zeitliche Geltungsdauer des Haltverbots beschreibt, zu konstatieren ist, dass es jedenfalls dem im Verkehrszeichenkatalog hierfür vorgesehenen Zusatzschild Z 1040-30 ähnelt und von diesem lediglich durch die handschriftliche Aufschrift und den fehlenden schwarzen Rand abweicht, so trifft dies nicht für das nach der Verkehrsanordnung von der Straßenverkehrsbehörde geforderte Zusatzschild Z 1052-37 zu. Bei diesem Zusatzschild, durch das das Haltverbot auch auf den Seitenstreifen erstreckt werden soll, handelt es sich um ein Piktogramm (vgl. hierzu auch Rdnr. 45 der VwV-StVO zu §§ 39-43). Das Umzugsunternehmen hat sich dieses Piktogramms jedoch nicht bedient, sondern eine textliche Aufschrift gewählt. Hierfür hat sie aber nicht das einschlägige Zusatzschild Z 1052-39 verwendet, sondern lediglich - zudem in weißer Schrift - einen textlichen Aufdruck ("auch auf dem Seitenstreifen") gewählt, der aufgrund seiner kleinen Schriftgröße und der überdimensionierten Größe des Firmenlogos und der übrigen Aufdrucke auf der Trägerfläche hinsichtlich seiner Erkennbarkeit hinter diesen Aufdrucken deutlich zurücksteht. Dies ist um so mehr vor dem Hintergrund bedenklich, dass gerade dem Zusatzschild Z 1052-37 deswegen entscheidende Bedeutung zukommt, weil erst durch dieses Zusatzschild das Haltverbot auf den Seitenstreifen und damit grundsätzlich auch auf den Bereich, in dem das Fahrzeug der Klägerin abgestellt gewesen ist, erstreckt werden konnte. Abgesehen davon, dass die verwendete Aufschrift nicht der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprach, fehlt es insoweit auch an allem, was § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO für Zusatzschilder fordert, namentlich an einem weißen Grund, einem schwarzen Rand und einer schwarzen Aufschrift. Die für Zusatzschilder der geforderten Art erforderliche Größe (231 mm X 420 mm, vgl. Rdnr. 9 der VwV-StVO zu §§ 39-43) ist ebenfalls erkennbar bei weitem nicht eingehalten. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Zusatzschilder grundsätzlich beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten können, vgl. Hentschel, a.a.O., § 39 StVO Rdnr. 31 a. Denn sie müssen ungeachtet einer etwaigen inhaltlichen Gestaltungsfreiheit jedenfalls den Anforderungen des § 39 Abs. 2 StVO genügen. Dies ist hier für das Zusatzschild, das das Haltverbot auf den Seitenstreifen erstrecken soll, nicht festzustellen. Im Ergebnis dürfte es insoweit an einem Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO damit sogar gänzlich fehlen (vgl. auch Rdnr. 45 der VwV-StVO zu §§ 39-43). Das "Zusatzschild", wie es das Umzugsunternehmen verwendet hat, kann damit keine Rechtswirkungen entfalten, was dazu führt, dass - im Übrigen selbst wenn man von einer Teilbarkeit der Verkehrsregelungen und im Ergebnis daher von einer Teilnichtigkeit dieser einzelnen Regelung ausginge - das Haltverbot nicht wirksam auf den Seitenstreifen erstreckt worden ist, vgl. hierzu: Hentschel, a.a.O., § 12 StVO Rdnr. 29 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 -3 C 29/03-; OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 1976 -1 Ss 60/76 OWi-. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) StVO liegt daher bereits aus diesem Grunde nicht vor. Die aufgezeigten erheblichen Abweichungen der Verkehrsregelung von den rechtlichen und behördlichen Vorgaben erfassen aber sogar das gesamte Verkehrsschild. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich einige der Anforderungen, die an die Verkehrszeichen gestellt werden, lediglich aus den nur Binnenwirkung erzeugenden VwV-StVO ergäben, rechtlich damit nicht verbindlich seien. Die Beklagte verkennt dabei, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls auch der Nichtigkeit eines Verkehrszeichens entscheidend auf den Verständnishorizont des Verkehrsteilnehmers als des Adressaten der Regelung abzustellen ist. Die Erkennbarkeit einer Verkehrsregelung hängt danach maßgeblich auch davon ab, dass Verkehrsteilnehmer mit solchen Verkehrszeichen konfrontiert werden, die ihnen geläufig sind, weil sie regelmäßig verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Verkehrszeichen, die - wie das Haltverbotszeichen Z 283 nebst den üblichen Zusatzschildern - im Rahmen der Regelung des ruhenden Verkehrs in überdurchschnittlich hoher Zahl Verwendung finden. Gerade bei derartigen Verkehrsregelungen, die allen Verkehrsteilnehmern geläufig sind, ist die Verwendung derjenigen Verkehrszeichen, die in aller Regel und massenhaft im Straßenverkehr Gebrauch finden, für ihre Erkennbarkeit und Akzeptanz durch den Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass das fragliche Verkehrsschild in einer Vielzahl von Punkten so erheblich von den Vorgaben der StVO, den VwV-StVO und den straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen abweicht, dass beim Adressaten der vermeintlichen Verkehrsregelung der Eindruck entstehen muss, es handele sich nicht um eine amtliche, für jeden verbindliche Anordnung. An dieser Wertung ändert - selbstverständlich - auch der oben auf der Trägerfläche des Schildes in kleiner Schrift aufgebrachte Aufdruck "Absperrung durch die Stadt B. genehmigt" nichts. Denn das äußere Erscheinungsbild des Schildes bleibt hiervon unberührt. Dass sich beim Betrachter des Schildes der Eindruck aufdrängen muss, es handele sich um ein "privates" Verkehrsschild eines Umzugsunternehmens und gerade nicht um eine behördlich genehmigte und allgemeinverbindliche Verkehrsregelung, wird dadurch verstärkt, dass sich unten auf der Trägerfläche in Großbuchstaben der für amtliche Verkehrsschilder unübliche Aufdruck "BITTE FREIHALTEN" befindet. Ein derartiger, seinem Wortlaut nach eher für einen Wunsch und damit für eine unverbindliche "Anordnung" sprechender Aufdruck ist dem Straßenverkehrsrecht und seinen Regelungen zu Vorschriftszeichen fremd und begegnet Verkehrsteilnehmern sonst allenfalls bei "privaten" Schildern. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung erweist sich das fragliche Verkehrsschild wegen der aufgezeigten erheblichen Abweichungen von rechtlichen und behördlichen Vorgaben damit als lediglich "privates" Verkehrsschild, als bloßes Fantasiezeichen, das jedoch keine Wirksamkeit für sich beanspruchen kann. Das Verkehrszeichen ist damit nichtig und für die Klägerin unbeachtlich gewesen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) StVO liegt damit nicht vor. Die Klägerin hat auch nicht gegen die allgemeine Regel des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin an seinem Abstellort die Durchführung der Umzugsarbeiten überhaupt in nennenswerter Weise beeinträchtigt hat, soll das hier allein in Betracht kommende Behinderungsverbot des § 1 Abs. 2 StVO allein Verkehrsteilnehmer davor schützen, zu einem anderen als dem von ihnen beabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen zu werden, vgl. Hentschel, a.a.O., § 1 StVO Rdnr. 32; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 30. November 1989 -18 A 105.87-, NZV 1990, 248. Die Durchführung von Umzugsarbeiten stellt aber keine Verkehrsteilnahme dar, weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ausscheidet, vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 30. November 1989 -18 A 105.87-, a.a.O. (für Fassadenarbeiten). Da nach alledem das Fahrzeug der Klägerin nicht verbotswidrig abgestellt war, erweist sich die von der Beklagten angeordnete Abschleppmaßnahme mangels Vorliegens eines Gefahrentatbestandes als rechtswidrig. Die Klägerin ist daher auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten nicht verpflichtet gewesen. Ihr steht ein Anspruch auf Erstattung der bereits verauslagten Abschleppkosten zu. Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin ist jedoch unbegründet, soweit sie einen Zinsanspruch für die Zeit vor Klageerhebung geltend macht. Dieser Zinsanspruch könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in entsprechender Anwendung der §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gerechtfertigt sein. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im öffentlichen Recht kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist. Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fehlt es indessen an einer gesetzlichen oder sonst rechtlich gebotenen Verweisung auf die Verzugsvorschriften des BGB, vgl. im Einzelnen: BVerwG, u.a. Urteile vom 27. Oktober 1998 -1 C 38.97-, BVerwGE 107, 304, und vom 12. März 1985 -7 C 48.82-, BVerwGE 71, 85; OVG NRW, Urteile vom 30. September 1997 -24 A 5373/94-, BB 1998, 377, und vom 26. April 1996 -12 A 2765/94-. Die Klägerin kann deshalb in entsprechender Anwendung des § 291 BGB lediglich Prozesszinsen seit Klageerhebung beanspruchen. Die Erstattungsforderung ist daher von diesem Zeitpunkt an in der mit dem Klageantrag geltend gemachten Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. § 88 VwGO i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.