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Urteil

2 K 2512/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0927.2K2512.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die in der Zeit vom 20. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 für Frau Z. N. , geb. 19. Oktober 1975, aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt 12.353,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Dezember 2002 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der ausgeurteilten Hauptsumme für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für Frau Z. N. (geb. 19. Oktober 1975) betr. den Leistungszeitraum vom 20. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 in Höhe von insgesamt 12.353,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 19. De-zember 2002. 3 Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Die Hilfeempfängerin Z. N. wohnte zusammen mit ihren beiden Kindern Rhian (geb. 9. Dezember 1994) und Aylin (geb. 17. März 1997) ursprünglich in der M.------straße 21 in B.. Auf Sozialhilfe waren Frau N. und ihre beiden Kinder in B. nicht angewiesen. Sie lebten ihren Angaben zufolge vom Einkommen ihres damaligen Lebensgefährten und dem Kindergeld. Am 9. Februar 1998 trennte sich Frau N. von ihrem Lebensgefährten und verzog mit ihren beiden Kindern von B. nach L. in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. In B. meldete sie sich zum 20.02.1998 ab; die Anmeldung in L. erfolgte zum 22.02.1998. Dort lebte sie zunächst mit ihren beiden Kindern bis Ende März 1998 im Haushalt ihrer Mutter; ab dem 1. April 1998 nutzte sie eine eigene angemietete Wohnung. 5 Am 20. Februar 1998 beantragte Frau N. für sich und die beiden Kinder bei der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Klägerin erbrachte daraufhin in der Zeit vom 20. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 (= der Klage zugrunde liegender Erstattungszeitraum) für Frau N. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe der Klageforderung, d.h. im Umfang von 12.353,80 EUR (= 24.191,94 DM). Die Erstattung dieses Betrages nebst Prozesszinsen verfolgt die Klägerin mit der Klage. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten betreffen ausschließlich die Behandlung des auf die beiden Kinder entfallenden Kindergeldes und die Auswirkungen der Zurechnung dieser Kindergeldbeträge auf den notwendigen Umfang der Sozialhilfeaufwendungen für Frau N. . 6 Mit Schreiben vom 20. Februar 1998, d.h. am Tage des Leistungsbeginns, meldete die Klägerin bei der Beklagten Kostenerstattung nach § 107 BSHG aufgrund des erfolgten Umzuges an. Die Beklagte erteilte ihrerseits mit Schreiben vom 25. März 1998 eine entsprechende Kostenzusage nach Maßgabe des § 107 BSHG für die Zeit ab 20. Februar 1998 bis längstens 8. Februar 2000. 7 Mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 legte die Klägerin der Beklagten eine Teilabrechnung der Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 20. Februar 1998 bis 31. Juli 1999 vor, die sie auf Bitten der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2000 konkretisierte. Daraufhin trat die Beklagte in eine Detailprüfung ein und wies die Klägerin darauf hin, dass sich die Erstattungsforderung von vornherein nur auf die an Frau N. geleistete Sozialhilfe erstrecken könne, da sich aus den Detailabrechnungen ergebe, dass sich für die beiden Kinder erst ab dem 1. April 1998, d. h. ab dem Zeitpunkt der Anmietung einer Wohnung, überhaupt ein Sozialhilfeanspruch errechne. Für den Rumpfzeitraum vom 20. Februar 1998 bis 31. März 1998 (= Aufenthalt der Frau N. und ihrer beiden Kinder in der Wohnung der Mutter von Frau N. in L. ) sei der auf die beiden Kinder entfallende Bedarf durch die Berücksichtigung des Kindergeldes mehr als gedeckt gewesen. Dabei ging auch die Beklagte in ihrer Argumentation davon aus, dass das Kindergeld - entsprechend der damals durch einschlägige Rechtsprechung geprägten Rechtslage - auf den Bedarf der Kinder zu verrechnen gewesen sei. Lege man diese - von der Klägerin damals praktizierte und von der Beklagten ausdrücklich für zutreffend erachtete - Sachbehandlung (des Kindergeldes) zugrunde, habe für die beiden Kinder erst ab dem 1. April 1998 ein Sozialhilfeanspruch bestanden. Unter diesen Umständen entfalle ein Erstattungsanspruch für die beiden Kinder von vornherein nach Maßgabe des § 107 BSHG, da diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedurft hätten. Im Zuge der weiteren Vorkorrespondenz akzeptierte die Klägerin schließlich diese Auffassung mit Schreiben vom 28. November 2002 und forderte von der Beklagten zugleich, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 die Klägerin nach Eingang der letzten Abrechnungsunterlagen um "Angabe, auf welcher gesetzlichen Grundlage die von Ihnen verwendete Einkommensverteilung basier(e) und ob diese Verteilung eine gängige Praxis bei Ihnen darstell(e)". 8 Am 19. Dezember 2002 hat die Klägerin - nicht zuletzt zum Zwecke der Abwendung einer etwaigen Verjährung - Klage erhoben; sie hält den Erstattungsanspruch in Höhe der Klageforderung nebst dem im Einzelnen bezeichneten Zinsanspruch für rechtlich begründet und rechnerisch hinreichend belegt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie die in der Zeit vom 20. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 für Frau Z. N. , geb. 19. Oktober 1975, aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt 12.353,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. dem 19. Dezember 2002, nach § 107 BSHG zu erstatten. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vertritt nunmehr - im Gegensatz zu ihrer früheren Argumentation - die Auffassung, das Kindergeld habe im Lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 25/02 -) damals während des in Rede stehenden Erstattungszeitraums richtigerweise bei demjenigen berücksichtigt werden müssen, der es erhalten habe, also bei Frau N. . Wäre die Klägerin damals rechnerisch so vorgegangen, wäre der Sozialhilfeaufwand für Frau N. deutlich geringer ausgefallen: Unter Zugrundelegung der Kostenaufstellung der Klägerin vom 11. Oktober 1999 für den Teilzeitraum vom 20. Februar 1998 bis 31. Juli 1999 sei von dem Sozialhilfeaufwand für Frau N. ein ihr zuzurechnender Kindergeldbetrag in Höhe von 8.061,34 DM in Abzug zu bringen; für den Teilzeitraum vom 1. August 1999 bis 31. Januar 2000 belaufe sich der entsprechende Betrag ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen auf 3.040,00 DM. Das aus dem Kindergeld für Frau N. resultierende Einkommen betrage für den gesamten Erstattungszeitraum (8.061,34 DM + 3.040,00 DM = 11.101,34 DM = ) 5.676,03 EUR. Die von der Klägerin errechnete Erstattungsforderung reduziere sich unter diesen Umständen von 12.353,80 EUR auf 6.677,77 EUR (= 12.353,80 EUR - 5.676,03 EUR). 14 Die Klägerin hält diese Argumentation der Beklagten für widersprüchlich und gegen Treu und Glauben verstoßend. Mit ihrer Berufung auf die anderweitige Zuordnung der Kindergeldbeträge lasse die Beklagte im Ergebnis unberücksichtigt, dass bei dieser Behandlung der Kindergeldbeträge in entsprechender Höhe bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, hier bei den Kindern der Frau N. , ein ungedeckter Bedarf aufgetreten wäre, der von der Beklagten hätte erstattet werden müssen. 15 Die Beklagte erwidert hierzu sinngemäß, die Klägerin habe von vornherein - auch mit ihrer Klage vom 19. Dezember 2002 - nur den Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der für Frau N. aufgewendeten Sozialhilfekosten eingeklagt. Ein Kostenerstattungsanspruch betr. die Aufwendungen für die beiden Kinder habe bereits nach § 107 BSHG im Zusammenhang mit der Monatsfrist nach dem Aufenthaltswechsel zu keinem Zeitpunkt bestanden und sei im Übrigen zwischenzeitlich nach § 113 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) verjährt. 16 Auf die Erstattungsforderung hat die Beklagte bislang keine Zahlungen erbracht. 17 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten I und II) und der Beklagten (Beiakte III) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 21 Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 6.677,77 EUR ist die Klage bereits deshalb begründet, weil der Erstattungsanspruch nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten gegeben ist, wie sich u.a. aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2004 (a.E.) ergibt. 22 Die Klage ist aber auch im Übrigen, d.h. hinsichtlich des weiteren Betrages in Höhe von 5.676,03 EUR, begründet. 23 Zwar ist es zutreffend, dass sich der Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG grundsätzlich nur auf die rechtmäßig geleisteten Sozialhilfeaufwendungen erstreckt. Im Lichte der seit der einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541 f. = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 38 = FEVS 56, 307-309, 25 zu beachtenden Rechtsprechung hätte das Kindergeld - in der hier im Einzelnen unstreitigen Höhe - auf den Bedarf der Frau N. angerechnet werden müssen mit der Folge, dass sich der Aufwand und damit einhergehend der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin von 12.353,80 EUR um 5.676,03 EUR auf 6.677,77 EUR reduziert hätten. 26 Diese Rechtsfolge verstößt hier jedoch nach der Überzeugung des Gerichts aus mehreren einzelfallbezogenen Gründen gegen Treu und Glauben: 27 (1) Die Präzisierung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in dem hier maßgeblichen Detailpunkt erst durch das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 erfolgt. Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht, 28 vgl. Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00 -, BVerwGE 114, 339 ff. = NVwZ 2002, 96 f. = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 30 = DVBl. 2002, 347 f. = FEVS 53, 113 ff., sowie Urteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8/01 -, Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 6 = FEVS 54,1 ff. = NVwZ-RR 2003, 123 f., 29 bereits vorher mit der Behandlung von Kindergeld im System der Sozialhilfe befasst; die endgültige Klarstellung, dass Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird, erfolgte jedoch erst durch höchstrichterliche Entscheidung vom 17. Dezember 2003, 30 BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, a.a.O. 31 Von dieser Entscheidung hat die Klägerin bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt im Zusammenhang mit der Beobachtung aktueller Rechtsprechung erst im Laufe des Jahres 2004 Kenntnis erlangen können; denn erst zu diesem Zeitpunkt ist die Veröffentlichung dieser Entscheidung in der Fachpresse erfolgt. Im Jahre 2004 war die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs betr. die beiden Kinder nach § 113 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) - jedoch bereits abgelaufen. 32 (2) Des Weiteren ist bei der Beurteilung des Grundsatzes von Treu und Glauben hier zu bedenken, dass die Beklagte die Klägerin ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge in der Zeit bis zur Klageerhebung wiederholt darin bestärkt hat, das auf die Kinder Rhian und Aylin entfallende Kindergeld auf deren Bedarf anzurechnen. Aus dieser Sachbehandlung des Kindergeldes hat die Beklagte damals sogar die Rechtsfolge des § 107 Abs. 1 BSHG zu ihren Gunsten abgeleitet, wonach insbesondere in dem Rumpfzeitraum vom 20. Februar 1998 bis 31. März 1998 (mangels Vorhandenseins anteiliger Unterkunftskosten) ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf bei den beiden Kindern für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nach dem Aufenthaltswechsel, d.h. nach dem Umzug von Aachen nach L. , nicht bestanden habe und der Erstattungsanspruch nach § 107 BSGH betr. die beiden Kinder daher von vornherein entfallen sei. 33 (3) Schließlich ist zu bedenken, dass die Klägerin bei Anwendung der von der Beklagten nunmehr - nach Ablauf der Verjährungsfrist - reklamierten "richtigen" Handhabung einen Kostenerstattungsanspruch betr. Sozialhilfeaufwendungen in Höhe der Klageforderung gehabt hätte, da bei "richtiger" Zuordnung des Kindergeldes die von der Beklagten ursprünglich reklamierte Rechtswirkung des § 107 Abs. 1 BSHG nicht eingetreten wäre. 34 Bei einer Gesamtwürdigung dieser einzelfallbezogenen Besonderheiten hält die Kammer es zur Vermeidung treuwidriger Ergebnisse für geboten, der Erstattungsklage in vollem Umfang stattzugeben. Soweit es um die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im hier einschlägigen Erstattungsrecht geht, sieht sich die Kammer insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 35 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -. 36 Sie sieht keinen Widerspruch zu der im Verfahren zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden, 37 vgl. VG Minden, Urteil vom 4. Mai 2004 - 6 K 3248/01 -, 38 weil die in vollem Umfange stattgebende Entscheidung hier im Ergebnis nicht dazu führt, dass Kindergeldbeträge zu "aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe" umdeklariert werden. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, die diesen von der Fallkonstellation, über die das Verwaltungsgericht Minden zu entscheiden hatte, unterscheidet, besteht u.a. darin, dass die Beklagte die Klägerin durch ihr Verhalten und ihre Argumentation bis zum Eintritt der Verjährung ausdrücklich darin bestärkt hat, die Kindergeldbeträge auf den Bedarf der beiden Kinder anzurechnen, um insoweit zur Rechtsfolge des § 107 Abs. 1 BSHG zu gelangen. 39 Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verzinsen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, S. 61 ff. 41 gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern. Die aufgewendeten Kosten sind deshalb ab Rechtshängigkeit, also ab dem 19. Dezember 2002, zu verzinsen, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden konnten, 42 vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2002 - 12 B 01.2280 -. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Eine Gerichtskostenfreiheit besteht für dieses Verfahren, das in der Zeit ab 1. Januar 2002 bei Gericht eingegangen ist, nicht mehr (§ 194 Abs. 5 VwGO). 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.