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Urteil

2 K 1422/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0927.2K1422.02.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 16. Februar 2001 bis 1. Juli 2001 Jugendhilfekosten iHv 6.744,14 EUR (= 13.190,40 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basis-Diskontsatz seit dem 16. Juli 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung iHv 120 % der ausgeurteilten Hauptsumme vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 16. Februar 2001 bis 1. Juli 2001 Jugendhilfekosten iHv 6.744,14 EUR (= 13.190,40 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basis-Diskontsatz seit dem 16. Juli 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung iHv 120 % der ausgeurteilten Hauptsumme vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die am 17. August 1998 nichtehelich geborene N. K. G. lebt seit dem 2. Juli 1999 in der dem Kinderwohnheim E. (Westfalen) angegliederten Pflegestelle bei einer Familie L. , zunächst im Rahmen einer vorläufigen Unterbringung nach Maßgabe des § 42 SGB VIII, wenige Tage später, d.h. seit dem 6. Juli 1999, im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Zunächst handelte es sich um eine Unterbringung des Kindes in einer Bereitschaftspflegestelle; inzwischen ist von einem dauerhaften Verbleib auszugehen. Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattungspflicht für N. G. betr. den (späteren) Zeitraum vom 16. Februar 2001 bis 1. Juli 2001 in Höhe von 6.744,14 EUR (= 13.190,40 DM). Dieser Kostenerstattungsstreit hängt - mit Blick auf § 89 e SGB VIII - allein zusammen mit den (späteren) Wohnverhältnissen der personensorge-berechtigten Kindesmutter C. G. (geb. 29. April 1976). Der Kostenerstattungsstreit hat, was die insoweit maßgebenden Wohnverhältnisse der Kindesmutter angeht, im Einzelnen folgende Vorgeschichte: Die örtliche Zuständigkeit für die Kostenübernahme der dem Kind N. G. zuteil werdenden Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII lag unstreitig zunächst bei der Klägerin, da zu Beginn der Jugendhilfemaßnahme - im Juli 1999 - beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F. hatten. Am 16. November 1999 verzog die allein personensorgeberechtigte Kindesmutter von F. nach B.. Hier wohnte die Kindesmutter bis zum 15. Februar 2001, dem Tag vor Beginn des streitbefangenen Erstattungszeitraums, in der "Wohngemeinschaft B.-straße", einer "betreuten Wohnform", und erhielt Hilfe nach § 72 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Bei der "Wohngemeinschaft B.-straße" in B. handelt(e) es sich um ein D.-Wohnheim, und zwar um eine Einrichtung, die der Pflege und Betreuung dient. Im Rahmen ihrer vorprozessualen Korrespondenz stimmten die Beteiligten darin überein, dass es sich insoweit um eine "geschützte Einrichtung" im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII gehandelt habe, was für den Zeitraum des Aufenthalts der Kindesmutter in dieser Einrichtung zur endgültigen und unstreitigen Kostenträgerschaft der Klägerin führte. Zum 16. Februar 2001 zog die Kindesmutter zusammen mit ihrer am 7. Mai 2001 geborenen weiteren Tochter B. in die Privatwohnung C.-straße 37 in B. um. Dort stellte sie unter dem 20. Februar 2001 gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 iVm § 31 SGB VIII. Nach Durchführung einer Hilfeplankonferenz am 12. April 2001 wurde diesem Antrag durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 10. Mai 2001 mit Wirkung ab 17. April 2001 im Wege der Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe im Umfang von max. 20 Stunden wöchentlich stattgegeben. In der Folgezeit stritten die Beteiligten weiterhin über die Frage, wer für die Zeit ab 16. Februar 2001 letztendlich zur Übernahme der Jugendhilfekosten im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. -K. G. in der Vollzeitpflegestelle in E. verpflichtet sei. Im Zuge der weiteren Korrespondenz, hier durch Schreiben der Beklagten vom 26. November 2001, wurde der Klägerin schließlich bekannt, dass die Unterbringung von N. -K. G. bei der Pflegefamilie in E. seit längerem als dauerhaft angesehen werde. Alle beteiligten Fachkräfte in E. gingen von dieser Sachlage aus. Der Hinweis der Klägerin auf den angeblichen Wunsch der Kindesmutter, das Kind N. -K. in ihrer Nähe untergebracht zu wissen, entspreche nicht mehr den Tatsachen, da die Kindesmutter bereits seit geraumer Zeit entschieden habe, keinen Kontakt mehr zu N. -K. aufzunehmen, und zwischenzeitlich sogar überlegt habe, das Kind zur Adoption freizugeben. Im Hinblick auf diese Sachlage gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der für E. zuständige Jugendhilfeträger hiernach ab dem 2. Juli 2001, d.h. unter Berücksichtigung des Zweijahreszeitraums nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, für die weitere Hilfegewährung örtlich zuständig ist, da N. -K. seit dem 2. Juli 1999 in dem Haushalt der Pflegeeltern in E. lebt. Der in diesem Verfahren streitbefangene Erstattungsstreitraum endet(e) unter diesen Umständen nach über- einstimmender Einschätzung der Beteiligten mit Ablauf des 1. Juli 2001. Die Klägerin hält die Beklagte für die Zeit vom 16. Februar 2001 bis 1. Juli 2001 in Höhe des bezifferten - und insoweit rechnerisch unstreitigen - Betrages von 6.744,14 EUR für erstattungspflichtig. Sie hält im Gegensatz zur Beklagten die eigene Wohnung der Kindesmutter trotz Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe gem. § 27 iVm § 31 SGB VIII nicht für eine geschützte Einrichtung, so dass die Beklagte hier für den genannten Zeitraum letztendlich Träger der Jugendhilfekosten sei. Es würde dem Sinn des § 89 e SGB VIII zuwiderlaufen, jede Familie, in der eine Leistung nach dem SGB VIII gewährt werde, als in einer "geschützten Einrichtung" lebend anzusehen. Im Übrigen habe die Beklagte durch ihre aus den Akten ersichtliche Hinhaltetaktik die Fallübernahme immer weiter verzögert, bis die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB VIII überschritten gewesen sei, und die Fallübernahme sodann mit der Begründung abgelehnt, jetzt nicht mehr zuständig zu sein. Die fortdauernde Verzögerung der Fallübernahme müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung als pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 89 c Abs. 2 SGB VIII gewertet werden. Neben der Erstattung der im Einzelnen bezifferten Jugendhilfekosten sei die Beklagte deshalb auch zur Zahlung eines Betrages in Höhe eines Drittels der entstandenen Kosten verpflichtet. Im Ergebnis habe die Beklagte mithin die aufgewendeten Kosten ab dem Auszug der Kindesmutter aus der geschützten Einrichtung bis zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf den für E. zuständigen Jugendhilfeträger - mithin für den Zeitraum vom 16. Februar 2001 bis 1. Juli 2001 - zuzüglich des Verwaltungskostenzuschlags gem. § 89 c SGB VIII zu erstatten. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 291 iVm § 288 Abs. 1 BGB. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs errechne sich aus dem Tagessatz für die Unterbringung in der Pflegestelle in Höhe von 49,54 EUR (= 96,90 DM) zuzüglich einer einmaligen Beihilfe für die Ausstellung einer Abstammungsurkunde iHv 6,14 EUR (= 12,00 DM). Der geltend gemachte Verwaltungskostenzuschlag in Höhe eines Drittels dieser Kosten gem. § 89 c Abs. 2 SGB VIII belaufe sich hiernach auf 2.248,05 EUR (= 4.396,80 DM). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 16. Februar 2001 bis 1. Juli 2001 Jugendhilfekosten iHv 6.744,14 EUR (= 13.190,40 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basis-Diskontsatz seit dem 16. Juli 2002 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen, 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, zusätzlich 1/3 der Kosten zu 1., d.h. 2.248,05 EUR (= 4.396,80 DM), wegen pflichtwidrigen Handelns gem. § 89 c Abs. 2 SGB VIII zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Kindesmutter habe sich von Anbeginn ihres gewöhnlichen Aufenthalts in B. einschließlich des hier in Rede stehenden Zeitraums ausschließlich in geschützten Einrichtungen gem. § 89 e Abs. 1 SGB VIII aufgehalten. Die Klägerin übersehe, dass § 89 e Abs. 1 SGB VIII drei Formen des Aufenthalts unter der Normüberschrift "Schutz der Einrichtungsorte" zusammenfasse. Bei dem sozialpädagogisch betreuten Aufenthalt der Kindesmutter in der privaten Wohnung habe es sich um eine "sonstige Wohnform" im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII gehandelt; als solche sei diese Wohnung auch ein geschützter Einrichtungsort im Sinne der Überschrift dieser Vorschrift. Im systematischen Kontext der §§ 86, 86 a SGB VIII bezwecke § 89 e Abs. 1 SGB VIII die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene. Der Aufenthalt der Kindesmutter in ihrer privaten Wohnung in Verbindung mit der gewährten sozialpädagogischen Familienbetreuung sei als "sonstige Wohnform" iSd § 89 e Abs. 1 SGB VIII anzusehen, so dass eine Kostenerstattung der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum ausscheide. Die Klägerin erwidert hierzu, dass es sich bei einer Hilfe nach § 27 iVm § 31 SGB VIII nur um eine "ambulante" Jugendhilfemaßnahme handele; aus einer solchen Konstellation folge nicht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 89 e SGB VIII. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten I-III) und der Beklagten (Beiakten IV) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. begründet. Die Erstattungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus § 89 e Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (im Folgenden: SGB VIII). Während des Erstattungszeitraums vom 16. Februar 2001 bis 1. Juli 2001 hat sich die Kindermutter nicht in einer "geschützten Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift aufgehalten, so dass die Beklagte für den streitbefangenen Erstattungszeitraum letztendlich Trägerin der Jugendhilfekosten ist. Der Aufenthalt der Kindesmutter in einer "geschützten Einrichtung" im Sinne dieser Bestimmung endete am 15. Februar 2001 mit dem Verlassen der "Wohngemeinschaft B.-straße"; hierbei handelte es sich nach der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten, die das Gericht teilt, um eine "sonstige Wohnform" im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII, die der "Betreuung" diente. Die "Wohngemeinschaft B.-straße" in B. war ein D.-Wohnheim mit dieser speziellen Zweckbestimmung. Die im Anschluss hieran von der Kindesmutter ab 16. Februar 2001 angemietete Privatwohnung C.-straße 37 in B. erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen einer "geschützten Einrichtung" im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Diese Feststellung gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kindesmutter in der Folgezeit mit Wirkung ab 17. April 2001 sozialpädagogische Familienhilfe nach § 27 iVm. § 31 SGB VIII bewilligt worden war. Diese Hilfeleistung führt noch nicht dazu, dass eine angemietete Privatwohnung zu einer "geschützten Einrichtung" im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII wird. Zwar schützt § 89 e SGB VIII nicht nur Einrichtungen der Jugendhilfe, sondern auch sonstige Einrichtungen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und der Aufzählung der danach in Betracht kommenden Einrichtungsformen ergibt. Voraussetzung für den durch § 89 e Abs. 1 SGB VIII ausgelösten "Schutz des Einrichtungsortes" ist jedoch, dass es sich bei der Tatbestandsvariante "sonstige Wohnform" um eine solche mit institutionalisiertem Rahmen handelt, d.h. um eine Wohnform, bei der auf Grund ständiger flankierender Maßnahmen stationäre Leistungen z.B. der Betreuung erbracht werden. Eine auf dem freien Markt angemietete Privatwohnung, in die ambulante Leistungen nach § 27 iVm § 31 SGB VIII lediglich "hineingetragen" werden, kann nach der Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen des § 89 e Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllen. Die mit dem "Schutz des Einrichtungsortes" bezweckten Kostenverschiebungen würden bei einer derartigen extensiven Auslegung weit über das vom Gesetzgeber konzipierte Maß hinausgehen. Vgl. zu Einzelfällen im Sinne des § 89 e SGB VIII auch: VG Aachen, Urteil vom 21. Dezember 2004 - 2 K 2151/01 -, sowie Urteil vom 21. Dezember 2004 - 2 K 2354/01 -; ferner zur Verneinung eines "nachwirkenden" Schutzes der Einrichtungsorte über den Zeitpunkt hinaus, in dem ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Institution begründet war: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 - 12 A 1995/05 - sowie Beschluss vom 19. August 2005 - 12 A 2121/05 - (jeweils ergangen im Rechtsmittelverfahren zu den vorgenannten Urteilen der erkennenden Kammer). Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verzinsen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, S. 61 ff., gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern. Die aufgewendeten Kosten sind deshalb ab Rechtshängigkeit, also ab 16. Juli 2002, zu verzinsen, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden konnten. Vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, aaO., BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2002 - 12 B 01.2280 -. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist die Klage hingegen unbegründet. Gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII hat der zuständige örtliche Träger dem örtlichen Träger eine zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten zu erstatten, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn eine Hilfe abgelehnt, verzögert oder unzureichend gewährt wird. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2000 - 3 A 3393/97 -. Die Auslegung, die der Begriff pflichtwidrige Handlungen in der Spruchpraxis zu § 107 BSHG a.F. gefunden hat, kann grundsätzlich auch zur Auslegung des Begriffs in § 89 c Abs. 2 SGB VIII herangezogen werden, wobei aber in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwiefern sich die rechtliche Bewertung in der Zwischenzeit geändert hat. Auf subjektives Verschulden kommt es dabei nicht an; eine pflichtwidrige Handlung kann auch vorliegen, wenn sich die Bearbeitung eines Falles wegen mangelnder personeller und finanzieller Ressourcen verzögert . Aus der Spruchpraxis zu § 107 BSHG a.F. ergibt sich, dass der Hauptanwendungsfall des Erstattungsanspruchs auf Grund pflichtwidrigen Tuns eines anderen Sozialhilfeträgers in einer s. g. Lastenverschiebung von einem auf den anderen Träger gesehen wird (vgl. VG, Braunschweig, aaO. mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist die Schwelle der Pflichtwidrigkeit nach Auffassung der Kammer noch nicht überschritten. Der Fall wirft hinsichtlich der zeitabschnittsweisen Zuständigkeit des jeweiligen Jugendhilfeträgers auch schon für die Zeitspanne vor Beginn des hier streitbefangenen Erstattungszeitraums schwierige Rechtsfragen auf. Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten gelangt die Kammer vor diesem Hintergrund noch nicht zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen des § 89 c Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind. Vgl. zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift auch: BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, (juris: MWRE 115340500). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Eine Gerichtskostenfreiheit besteht für dieses Verfahren, das in der Zeit ab 1. Januar 2002 bei Gericht eingegangen ist, nicht mehr (§ 194 Abs. 5 VwGO).