Beschluss
4 L 596/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0926.4L596.05.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 7.515,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 7.515,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin stellt im Gebiet der Stadt B. Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle und in zwei Gaststätten auf. Der Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer unter anderem auf das Halten von Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten. Grundlage hierfür ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. vom 11. Dezember 2002 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 26. Februar 2003 (VStS 2003). Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 VStS der Aufsteller der Apparate. Die Steuer für das Halten eines Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle betrug im Steuerjahr 2003 je angefangenem Kalendermonat 210,- EUR, für einen solchen Automaten in einer Gaststätte 60,- EUR. Die Steuer für das Halten eines Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit betrug je Automat in einer Spielhalle 45,- EUR, für einen solchen Automaten in einer Gaststätte 26,- EUR. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2002 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für das Jahr 2003 eine Vergnügungssteuer von insgesamt 33.372,- EUR fest; 25.200,- EUR für 10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit und 4860,- EUR für 9 Geräte ohne Gewinnmöglichkeit jeweils in Spielhallen, 1.440,- EUR für 2 Geräte mit Gewinnmöglichkeit und 1.872,- EUR für 6 Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 27. Januar 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, die Vergnügungssteuer habe erdrosselnde Wirkung. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und wies zur Begründung unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht hin, wonach auch bei einem Steuersatz für Geldspielgeräte in Spielhallen von 600,- DM (=306,78 EUR) die erdrosselnde Wirkung zu verneinen sei. Die Antragstellerin erhob am 24. Februar 2003 Klage gegen den Steuerbescheid, soweit dieser das Halten von Spielgeräten in Spielhallen erfasst. Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheides, soweit sie die Steuerforderungen noch nicht beglichen hatte. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Mai 2005 ab und verwies darauf, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2004 nur dann die Verwendung eines Stückzahlmaßstabes für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit rechtswidrig sei, wenn die gemittelten Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abwichen. Für einen solchen Sachverhalt lägen ihm bezogen auf das Stadtgebiet B. keine Erkenntnisse vor. Die Antragstellerin hat am 25. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre Klage gestellt. Zur Begründung führt sie aus, auch im Gebiet der Stadt B. seien die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer allein an der Anzahl der Geräte orientierten Vergnügungssteuer gegeben. Als Beleg hierfür legt die Antragstellerin Aufstellungen für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Mai 2005 vor, denen zu entnehmen sei, dass die Einnahmen zum Teil um mehrere 100 Prozent voneinander abwichen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 347/03 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 13. Mai 2005 und nimmt im Übrigen Bezug auf seine Ausführungen im Verfahren 4 K 347/03. Das Gericht hat die Antragstellerin zuletzt mit Verfügung vom 15. September 2005 aufgefordert, die von ihr behauptete Überschreitung der nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässigen Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen substantiiert und nachvollziehbar bis zum 22. September 2005 darzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte 4 K 347/03 sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg, da im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht bestehen und auch nicht ersichtlich ist, dass die Vollziehung des Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die Feststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 1994, 337. Die summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, dass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige nicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn sie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen. Hieran gemessen ist der gestellte Antrag abzulehnen. Soweit der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid Automaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen erfasst, folgt dies bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin weder im Klageverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren Einwände gegen die Festsetzung der Vergnügungssteuer für diese Automaten vorgetragen hat und Mängel dieser Besteuerung auch sonst nicht ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der für diese Automaten geltende Steuersatz von 45,- EUR erdrosselnde Wirkung haben soll. Der Antrag ist auch unbegründet, soweit sich die Klage gegen die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen richtet. Die Antragstellerin hat nämlich nicht dargetan, dass im Gebiet der Stadt B. bei diesen Spielautomaten eine Schwankungsbreite in den Einspielergebnissen auftritt, die den vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Rahmen überschreitet, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 - Die mit den Schriftsätzen vom 16. August und 14. September 2005 übersandten und mit "Kassierungsdaten" überschriebenen Listen tragen die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung einer maßgeblichen Überschreitung schon deswegen nicht, weil diese Listen aus sich heraus nicht verständlich sind und - trotz gerichtlicher Aufforderung - Erklärungen hierzu seitens der Antragstellerin nicht eingereicht wurden. Ob eine der in den Aufstellungen enthaltenen Zahlenreihen die Einspielergebnisse der jeweiligen Automaten darstellen soll, lässt sich nicht eindeutig bestimmen. Insbesondere bleibt unklar, ob und ggf. in welcher Weise die in der Spalte "Ist-Kasse" aufgeführten Beträge, sofern diese die Einspielergebnisse darstellen sollen, mit den in den Spalten "Nachfüllung", Rohrfüllung A" oder "Rohrfüllung B" aufgeführten Beträge zu verrechnen sind. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb - zwar nicht wie für den Zeitraum 2003 in insgesamt 16 Fällen - aber immerhin in einem Fall Kassierungsdaten und Ist-Kasse-Bestände doppelt aufgeführt und in der Summierung berücksichtigt worden sind. Weiterhin wird in der Liste offenbar nicht zwischen Automaten mit und solchen ohne Gewinnmöglichkeit unterschieden. Bei verschiedenen Automaten sind zudem die konkreten Zahlen erklärungsbedürftig. So wäre zum Beispiel zu erläutern, wie die über das gesamte Jahr 2003 hindurch negativen Beträge bei den Automaten "Merkur Jackpot" bzw. "Merkur J. Slave" zu verstehen sind, oder wie es bei einem erstmals für Dezember 2003 aufgeführten Automaten ("Magic Chance") zu zwei unterschiedlichen negativen "Ist-Kasse"-Beständen kommen kann, ohne dass die sonstigen Spalten Eintragungen aufweisen. Des Weiteren fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Antragstellerin dazu, welche durchschnittlichen Ergebnisse die einzelnen Geräte eingespielt haben und welches durchschnittliche Einspielergebnis aller von ihr aufgestellten Automaten mit Gewinnmöglichkeit (jeweils innerhalb und außerhalb von Spielhallen) hieraus folgt. Den Aufstellungen lässt sich dies - unabhängig von den bereits genannten Unklarheiten - so nicht entnehmen, da die Kassierungsintervalle erheblich differieren. Schließlich hat es die Antragstellerin gänzlich unterlassen, die Automaten zu benennen, deren Einspielergebnisse die maßgebliche Schwankungsbreite überschreiten sollen. Eine Verpflichtung des Gerichts, diese Sachverhaltsaspekte, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen, von Amts wegen aufzuklären, besteht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Der in § 86 VwGO normierte Amtsermittlungsgrundsatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 23 ZB 05.1236 -. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Übersendung einer substantiierten Darlegung der behaupteten Überschreitungen der maßgeblichen Schwankungsbreite hat die Antragstellerin nicht reagiert. Sie hat weder eine nach den Vorgaben der Kammer spezifizierte noch eine auf andere Weise substantiierte Darstellung des von ihr pauschal behaupteten Sachverhalts übersandt. Dem Gericht drängt sich auch aus sonstigen Erkenntnisquellen nicht auf, dass im Gebiet der Stadt B. die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte zulässige Schwankungsbreite überschritten würde. Insbesondere sind bislang in keinem anderen das Stadtgebiet B. betreffenden gerichtlichen Vergnügungssteuerverfahren dem Gericht entsprechende Überschreitungen substantiiert dargelegt worden. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen für die Annahme der Unzulässigkeit der Verwendung eines Stückzahlmaßstabes bereits dann erfüllt wären, wenn die Antragstellerin ein Überschreiten der zulässigen Schwankungsbreite bei von ihr aufgestellten Automaten substantiiert dargelegt hätte. Dies erscheint gemessen an den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgerichts an die Bildung eines "belastbaren Durchschnitts der Einspielergebnisse", vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - Seite 6ff des Urteilsausdrucks, gestellt hat, durchaus zweifelhaft, so auch VG Münster - 9 L 544/05 - Beschluss vom 5. August 2005 veröffentlicht in: www.nrwe.de. Soweit die Antragstellerin im Klageverfahren - nicht jedoch im Eilverfahren - geltend gemacht hat, der von dem Antragsgegner erhobenen Vergnügungssteuer komme wegen des Steuersatzes von 210,- EUR erdrosselnde Wirkung zu, führt dies nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides, da - worauf der Antragsgegner im Klageverfahren 4 K 347/03 bereits mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 hingewiesen hat - in B. in weiteren Spielhallen zahlreiche Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden, ohne dass die zum 1. Januar 2003 vorgenommene Erhöhung der Steuersätze zu einem deutlichen Bestandsrückgang geführt hätte. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass an der Richtigkeit der vorgetragenen Zahlen des Antragsgegners zu zweifeln. Bei dieser Sachlage lässt sich - jedenfalls im Eilverfahren - keine generelle erdrosselnde Wirkung feststellen. Eine der Antragstellerin durch die Vollziehung drohende unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt die Kammer in Übereinstimmung mit dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" im Abgabenrecht den Wert der streitigen Abgabe zugrunde, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel ermäßigt wird. Nach dem in der Antragsschrift vom 24. Mai 2005 formulierten Antrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2002. Da mit dieser Klage der Steuerbescheid des Antragsgegners angefochten wird, soweit er Geräte in Spielhallen erfasst, ist bei der Streitwertberechnung vom diesbezüglichen Betrag der festgesetzten Steuer (25.200,- EUR + 4.860,- EUR = 30.060,- EUR) auszugehen, der im Eilverfahren mit einem Viertel, also mit 7.515,- EUR als Streitwert festzusetzen ist.