Beschluss
3 L 521/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0831.3L521.05.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme der den Beigeladenen erteilten Teilungsgenehmigung vom 17. November 2004 zu verpflichten sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2005 zur Errichtung eines Doppelhauses auf den Grundstücken Gemarkung T. , Flur 37, Flurstücke 1232 und 1233 anzuordnen, hat insgesamt keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in der Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Eilentscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin hat den behaupteten "Anspruch auf Aufhebung oder Zurücknahme der den Beigeladenen erteilten Teilungsgenehmigung vom 17. November 2004" nicht glaubhaft gemacht (Anordnungsanspruch). Diese Teilungsgenehmigung ist nämlich offensichtlich rechtmäßig. Auf die Frage der Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung (vgl. dazu § 123 Abs. 5 VwGO) kommt es daher nicht einmal an. Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) darf die Genehmigung für die Teilung eines bebauten Grundstücks nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, d.h. als Versagungsgrund kommt ausschließlich ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften in Betracht. Die Teilung der bebauten Parzelle 65, mit der im vorderen Bereich das Wohnhaus abgetrennt und im hinteren Bereich zwei neue Parzellen erstellt werden sollen, steht nach den Planunterlagen zum Teilungsantrag in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben, sondern soll nach ihrem Inhalt zum Zwecke der Veräußerung erfolgen und kann daher schon aus diesem Grunde keine Bindungswirkung für eine spätere Grenzbebauung hervorrufen. Die Abtrennung von zwei unbebauten Grundstücken lässt keine bauordnungswidrigen Zustände entstehen, da dadurch Belange der in Betracht kommenden Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 6, § 6 Abs. 2, 6, 7, 9 bis 12, § 7, § 9 Abs. 2, § 11, § 31, § 35 Abs. 2, § 51 Abs. 3 und § 54 Abs. 2 BauO NRW (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 8 RdNr. 11) nicht berührt werden. Selbst wenn man mit Blick auf die den Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung vom 20. September 2004 und die später erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2005 davon ausgeht, dass die Teilung hier zum Zwecke einer konkret geplanten Bebauung erfolgte, ist deren Genehmigung nicht rechtswidrig, weil auch nach der Teilung und Erstellung der geplanten Bauvorhaben keine bauordnungswidrigen Zustände entstehen werden. Die Prüfung eines Teilungsantrages im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die angeführten Vorschriften des Bauordnungsrechts erfolgt zweckmäßigerweise in einem Vorher- Nachher- Vergleich. Entspricht die Situation in der Ausgangslage den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und ist dies auch nach der Teilung der Fall, so ist die Teilungsgenehmigung zu erteilen. Mit § 6 Abs. 11 BauO NRW werden somit durch die Teilung möglicherweise bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen, die vor der Teilung nicht bestanden. Eine Grundstücksteilung kann auch insoweit nicht zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW führen, vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 8 RdNrn. 15 und 12. Der nach der Teilung entstandene Zustand ist auch unter Berücksichtigung der genehmigten Bebauung auf den Parzellen 1232 und 1233 und des vorhandenen Wohnhauses mit seinen Nebenanlagen auf der Parzelle 1231 nicht nach § 6 BauO NRW zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig: 1. An der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Länge von 9 m sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr 7,5 qm; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. 2. Stützmauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze. Ob eine oder mehrere Nachbargrenzen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW vorliegen, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Baugrundstücks, vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A 1729/87 -, Baurechtssammlung (BRS) 49 Nr. 23 = Baurecht (BauR) 1989, 445. Danach haben im vorliegenden Fall die Parzellen 1232 und 1233 nach Westen bzw. Osten jeweils eine Nachbargrenze, die mit je einer 9 m langen und im Mittel zum Nachbargrundstück 2,955 m hohen Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW bebaut werden dürfen. Der Antragstellerin mag zugestanden werden, dass Fälle denkbar sind, in denen die Teilung eines Grundstücks z.B. in viele Einzelparzellen rechtsmissbräuchlich sein mag, etwa um eine Vielzahl von sonst nicht zulässigen Grenzgaragen zu errichten. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auf Grund der planungsrechtlichen Situation hat der Antragsgegner eine Bebauung mit zwei Wohnhäusern nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) an der hier fraglichen Stelle für zulässig erachtet. Die Ausnutzung zweier entsprechend abgetrennter Bauparzellen unter Inanspruchnahme des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die Antragstellerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine insgesamt 18 m lange Grenzgaragenbebauung auf den jeweils selbständigen Parzellen 1232 sowie 1233 und auf die Grenzbebauung der Parzelle 1231 berufen. Auf die letztere Bebauung auch deshalb nicht, weil diese - selbst wenn sie auf (demselben) Baugrundstück läge - nicht auf das Längenmaß des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW anzurechnen ist. Die Grenzmauer und der nach Angaben der Beigeladenen zu 3) auf der Grenze ca. 9 m lange und ca. 2 - 2,50 m breite Lagerschuppen hinter dem Wohnhaus zählen nämlich nicht zu den in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW aufgeführten baulichen Anlagen und haben deshalb keinen Einfluss auf die zulässige Länge einer Grenzgarage, unabhängig davon, ob sie an der Grenze zulässig sind oder nicht, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1993 - 7 A 1039/91 -; Beschluss vom 22. Januar 1993 - 7 B 22/93 -; Urteil vom 30. Oktober 1995 -10 A 3096/91 -, BauR 1996, 369 = BRS 57 Nr. 151 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1997, 16; Urteil vom 16. Mai 1997 - 7 A 3412/95 - BRS 59 Nr. 120. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 20. Juli 2005 zur Errichtung eines Doppelhauses mit einer 9 m langen Garage auf der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin (Parzelle 949). Im Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 Buchstabe a Abs. 1 BauGB kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes Interesse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, d.h., die angefochtene Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist. Der Widerspruch der Antragstellerin wird keinen Erfolg haben. Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzt wird. Das Bauvorhaben verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere werden die Abstandflächen für die 9 m lange und im Mittel 2,955 m hohe Grenzgarage nach § 6 BauO NRW eingehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben angeführte Begründung verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko der Kostentragung ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziffer 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin.