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Beschluss

9 L 452/05

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unzuständigkeit der angeordneten Behörde ist die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Kosten des vorläufigen Verwaltungsrechtsstreits trägt die unterliegende Behörde gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. • Der Streitwert im Eilverfahren ist unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters herabzusetzen; kumulative Ersatzvornahmeandrohungen bleiben außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Unzuständigkeit der Behörde • Bei Unzuständigkeit der angeordneten Behörde ist die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Kosten des vorläufigen Verwaltungsrechtsstreits trägt die unterliegende Behörde gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. • Der Streitwert im Eilverfahren ist unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters herabzusetzen; kumulative Ersatzvornahmeandrohungen bleiben außer Betracht. Antragsteller legten Widerspruch gegen Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung vom 9. Juni 2005 ein. Die Widersprüche hatten ursprünglich keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In einem parallel geführten Verfahren stellte das Gericht die Unzuständigkeit der angegangenen Behörde fest. Das Eilverfahren betraf die Anordnungen einschließlich einer Androhung der Ersatzvornahme. Das Gericht musste über Kosten und die Bemessung des Streitwerts im vorläufigen Verfahren entscheiden. Der Streitwert wurde wegen des vorläufigen Charakters halbiert und Ersatzvornahmeandrohungen blieben außer Ansatz. Die Entscheidung erging im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsrechts. • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Liegt wegen der in einem Parallelverfahren festgestellten Unzuständigkeit der angegangenen Behörde vor, rechtfertigt dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO; damit wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederhergestellt. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs. 1 VwGO ist die Behörde, deren Maßnahmen angegriffen wurden und die sich im Verfahren als unterliegend erweist, die Kostenschuldnerin des vorläufigen Verfahrens. • Streitwertfestsetzung: Bei Eilverfahren ist der anzusetzende Wert wegen des vorläufigen Charakters zu reduzieren; unter Hinweis auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG wurde ein Auffangstreitwert herangezogen und wegen Vorläufigkeit halbiert. • Ersatzvornahmeandrohungen: Androhungen der Ersatzvornahme sind bei der Bemessung des Streitwerts unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht den maßgebenden wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands im vorläufigen Verfahren prägen. • Verfahrensrechtlicher Zusammenhang: Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellungen aus dem zeitgleich entschiedenen Parallelverfahren (9 L 455/05), die die materielle Unzuständigkeit der Behörde belegten und damit die Rechtsgrundlage für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bildeten. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen vom 9. Juni 2005 wurde wiederhergestellt, weil die angeordnete Behörde im Parallelverfahren als unzuständig erkannt wurde. Die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert des Eilverfahrens wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt; dabei wurde ein Auffangstreitwert zugrunde gelegt und wegen des vorläufigen Charakters halbiert; Androhungen der Ersatzvornahme blieben außer Ansatz. Damit sind die Anträge der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich; die inhaltliche Prüfung der Ordnungsverfügungen im Hauptverfahren bleibt unberührt.