Urteil
3 K 1829/05
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein positiver Bauvorbescheid ist aufzuheben, wenn der genehmigte Anbau die nachbarschützenden Vorschriften über Abstandflächen verletzt.
• Bei der Berechnung der Abstandfläche ist ein das Dach dominierender Dachausbau nicht als privilegierte Dachgaube bzw. Dachaufbau im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW anzusehen und daher bei der Wandhöhe voll zu berücksichtigen.
• Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften kommt nicht in Betracht, wenn dadurch der nachbarschützende Zweck des § 6 BauO NRW unterlaufen würde.
Entscheidungsgründe
Aufhebung positiver Vorbescheid wegen unzureichender Abstandfläche durch dominierenden Dachausbau • Ein positiver Bauvorbescheid ist aufzuheben, wenn der genehmigte Anbau die nachbarschützenden Vorschriften über Abstandflächen verletzt. • Bei der Berechnung der Abstandfläche ist ein das Dach dominierender Dachausbau nicht als privilegierte Dachgaube bzw. Dachaufbau im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW anzusehen und daher bei der Wandhöhe voll zu berücksichtigen. • Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften kommt nicht in Betracht, wenn dadurch der nachbarschützende Zweck des § 6 BauO NRW unterlaufen würde. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses; die Beigeladenen planten an ihrem Nachbarhaus einen Anbau mit Flachdach/Dachausbau, der einen Grenzabstand von ca. 3 m zur Klägerin einhält. Nach einem früheren Verfahren war das Schmalseitenprivileg nicht anwendbar, woraufhin eine Ordnungsverfügung wegen Abriss erlassen wurde. Die Beigeladenen reichten 2003 Bauvoranfragen für zwei Varianten (U1, U2) als Austauschmittel ein; der Beklagte erteilte am 21.05.2003 für U2 einen positiven Vorbescheid und am 04.07.2003 eine Nachtragsgenehmigung. Die Klägerin erhob Widerspruch und schließlich Klage. Streitpunkt ist, ob der geplante Dachausbau als privilegierter Dachaufbau zu behandeln ist und ob die Abstandfläche nach § 6 BauO NRW eingehalten wird. • Die Klage ist zulässig und begründet; Vorbescheid und Nachtragsgenehmigung verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage und Zweck: § 6 BauO NRW schützt Nachbarn durch Abstandflächen, die auf dem Grundstück liegen müssen (§ 6 Abs.1, Abs.2). Die Tiefe richtet sich nach 0,8 H (§ 6 Abs.4, Abs.5), das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs.6) ist nicht anwendbar. • Wesensgehalt der Entscheidung: Der in Variante U2 geplante Dachausbau ist kein privilegierter Dachaufbau im Sinne des § 6 Abs.4 Satz5 Nr.2 BauO NRW, weil er das Dach dominiert, 2,80 m breit ist, 2 m hoch wirkt und 28,5 cm hinter die senkrechte Wand hervortritt; nach wertender Betrachtung ist er ein selbständiger Bauteil, nicht untergeordnet. • Rechtsfolgen: Ein nicht als Dachaufbau einzuordnender Ausbau ist bei der Wandhöhe voll zu berücksichtigen; daher ergibt sich eine Wandhöhe von 5,414 m, die Abstandstiefe 0,8 H = 4,33 m; der tatsächliche Grenzabstand beträgt aber nur 3 m, somit wird die Abstandfläche verletzt. • Abweichung/Ausnahme: Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, weil sie den nachbarschützenden Zweck des § 6 BauO NRW unterlaufen würde. Der positive Vorbescheid des Beklagten (21.05.2003, Fassung 04.07.2003) für Variante U2 und der Widerspruchsbescheid des Landrats vom 30.09.2004 werden aufgehoben. Die Klage der Klägerin ist damit erfolgreich, weil der geplante Dachausbau die nachbarschützenden Abstandsvorschriften des § 6 BauO NRW verletzt und der Ausbau nicht als privilegierter Dachaufbau anzusehen ist; die erforderliche Abstandstiefe von 4,33 m wird nicht eingehalten (tatsächlicher Abstand 3 m). Eine zulässige Abweichung von den bauaufsichtlichen Anforderungen kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung trifft den Beklagten und die Beigeladenen als Unterlegene.