Urteil
6 K 342/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0725.6K342.03.00
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Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom 23. Januar 2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom 23. Januar 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Sozialhilfebescheides und die hiermit verbundene Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialhilfe durch den Beklagten. Im März 2002 stand die Klägerin im Sozialhilfebezug des Beklagten, nachdem sich ihr Ehemann von ihr getrennt hatte. Nachdem die Klägerin angegeben hatte, sie sei völlig mittellos, bewilligte der Beklagte ihr durch Auszahlung am 26. Februar 2002 für den Monat März 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 256,51 EUR. Am 26. März 2002 erhielt der Beklagte durch den Ehemann der Klägerin Kenntnis davon, dass die Klägerin im März 2002 ein Kraftfahrzeug und Werkzeug des Ehemannes veräußert hatte. Auf Nachfrage räumte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit anwaltlicher Hilfe letztlich ein, sie habe einen Pkw zum Preis von 1.000,00 EUR veräußert. Das Geld habe sie zwischenzeitlich ausgegeben, und zwar in Höhe von 460,00 EUR für die Kaution einer neu angemieteten Wohnung und in Höhe von 469,61 EUR für eine Spülmaschine. Außerdem habe sie für 200,00 EUR Werkzeug verkauft. Dieses Geld habe sie für den alltäglichen Lebensbedarf und zur Schuldentilgung eingesetzt und verbraucht. Beide Verkäufe habe sie am 7. März 2002 getätigt. Die Mietkaution habe sie am 18. März 2002 gezahlt. Nach schriftlicher Anhörung der Klägerin hob der Beklagte die durch Auszahlung am 26. Februar 2002 erfolgte Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin auf, soweit Hilfe für die Zeit vom 7. bis zum 31. März 2002 bewilligt worden war, und gab der Klägerin auf, den auf diesen Zeitraum entfallenden Hilfebetrag in Höhe von 206,86 EUR zu erstatten. Die Aufhebung der konkludent erfolgten Bewilligung stützte er auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X und die Rückforderung auf § 50 SGB X. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin sei in der Zeit vom 7. bis zum 31. März 2002 nicht sozialhilfebedürftig gewesen, weil sie aus Verkäufen Erlöse in Höhe von 1.200,00 EUR erzielt habe. Dieses Geld hätte sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts ab dem 7. März 2002 einsetzen können und müssen. Wenn sie das Geld, wie sie behaupte, zu anderen Zwecken eingesetzt habe, könne dies sozialhilferechtlich nicht berücksichtigt werden. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises E. mit Bescheid vom 23. Januar 2003 zurück. Er stützte den Bescheid auf die §§ 45 und 50 SGB X und bestätigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Beklagten. Die Klägerin hat fristgerecht Klage mit der Begründung erhoben, der Verkaufserlös in Höhe von 1.200,00 EUR habe nicht als Einkommen der Klägerin gewertet werden dürfen. In Wirklichkeit habe es sich um Vermögen unterhalb des Selbstbehalts gehandelt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2002 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom 23. Januar 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrats E. (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 87 a, Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. Die Klage hat Erfolg. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises E. vom 23. Januar 2003 ist auf die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin hin aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Aufhebungsbescheid - Teil 1 der angefochtenen Verfügungen - ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der alleine als Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung des durch Auszahlung konkludent am 26. Februar 2002 ergangenen Sozialhilfebescheids in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht erfüllt sind. Der von der Widerspruchsbehörde als Rechtsgrundlage herangezogene § 45 SGB X ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil er die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts regelt. Der teilweise aufgehobene, der Klägerin für den Monatszeitraum März 2002 Sozialhilfe-bewilligende Bescheid war im Erlasszeitpunkt, das heißt am 26. Februar 2002, nämlich rechtmäßig. Der Beklagte trägt keinen Gesichtspunkt vor, aus dem sich ergeben könnte, dass der Klägerin Ende Februar 2002 Sozialhilfe für den Monat März 2002 zu Unrecht bewilligt worden ist, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die alleine in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids vom 26. Februar 2002 ist damit der vom Beklagten ursprünglich herangezogene § 48 SGB X, der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorsieht, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit nach dem Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ob der streitige Aufhebungsbescheid schon deshalb nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, weil ein "Monatsbescheid" über die Bewilligung von Sozialhilfe keinen "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" im Sinne der Vorschrift darstellt, - offen gelassen in: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 1995, Az.: 5 C 26/93, abgedruckt in: BVerwGE 99, 114-119 - kann dahingestellt bleiben; denn unabhängig davon konnte sich der Beklagte für den von ihm erlassenen Aufhebungsbescheid nicht auf diese Vorschrift berufen, weil die hier nach Lage des Falles als Widerrufstatbestand allein in Betracht kommende Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Aufhebungsbescheid nicht trägt. Nach Nr. 3 a. a. O. soll der Verwaltungserlass vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, wenn "Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". So liegt der Fall hier nicht. Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin durch den Verkauf eines Pkws und von Werkzeug am 7. März 2002 Einkommen oder Vermögen "erzielt" hat. Als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert anzusehen, die der Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum wertmäßig dazuerhält, die also sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehren; im Gegensatz dazu ist Vermögen im Sinne des § 88 BSHG der Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger schon zusteht, was er m. a. W. in der Bedarfszeit bereits hat. Die von der Klägerin am 7. März 2002 veräußerten Gegenstände waren danach mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Bedarfszeitraum März 2002 bereits vorhandenes Vermögen der Klägerin. Sie sind nicht dadurch Einkommen geworden, dass die Klägerin sie durch Verkauf in Geld umgewandelt hat. Zuflüsse an Geld, die im Austausch an die Stelle eines Vermögens oder Vermögensteils treten, sind nämlich kein Einkommen. Sie gelten ebenso als Vermögen wie dasjenige, dessen Gegenwert sie darstellen, vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2004, Az.: 12 S 844/04, abgedruckt in: FEVS 56, 128-133, m. z. w. N. Dieses Vermögen hat die Klägerin im Bedarfsraum allenfalls zu einem Teil erzielt. Denn die Gesetzesformulierung "Vermögen erzielt" umfasst nur solches Vermögen, das dem Rechtsträger zuwächst, das also seinen Vermögensbestand vermehrt. Von einer Vermögensvermehrung durch den Verkauf von Vermögensgegenständen kann damit nur dann die Rede sein, wenn durch ein gutes Verkaufsgeschäft ein höherer Preis als der objektive Verkehrswert des verkauften Gegenstands erzielt wird. Ansonsten liegt lediglich eine Vermögensumschichtung oder - bei einem schlechten Verkauf unter Preis - ein Vermögensverlust vor. Ob und in welchem Umfang die Klägerin hiernach durch die Verkäufe eines Autos und von Werkzeug einen Vermögenszuwachs, also einen Gewinn, erzielt hat, kann indessen offen bleiben. Denn jedenfalls scheitert die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hier daran, dass der von der Klägerin durch die Verkäufe erzielte Erlös nicht "zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Zu Recht geht die Klägerin nämlich insoweit davon aus, dass es sich bei dem erlösten Geldbetrag, der nach Aktenlage im März 2002 ihr einziges Vermögen darstellte, um so genanntes "geschütztes Vermögen" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG handelte, das bei der Bewilligung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleiben musste. Denn mit 1.200,00 EUR war das Vermögen der Klägerin geringer als der ihr nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in der im Jahre 2002 anzuwendenden Fassung zustehende Freibetrag in Höhe von 1.279,00 EUR, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001. Dass die Klägerin nach ihrer eigenen, vom Beklagten akzeptierten sowie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch der gerichtlichen Wertung zugrunde zu legenden Einlassung den geschützten Barbetrag nahezu vollständig im Bedarfszeitraum dadurch ausgegeben hat, dass sie damit eine Mietkaution in Höhe von 460,00 EUR gezahlt, eine Spülmaschine für 469,61 EUR bezahlt und 200,00 EUR für den alltäglichen Lebensbedarf und zur Schuldentilgung verbraucht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei der Verwendung des geschützten Barvermögens haben nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die Hilfeempfänger freie Hand, vgl.: Brühl in: LPK-BSHG, 5. Auflage, § 88 Rdnr. 52. Die Verwendung des geschützten Freibetrages unterliegt keiner Zweckbestimmung. Der Gesetzgeber hat den Hilfeempfängern durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG die Freiheit zugestanden, mit einem kleinen Barbetrag, der im Bedarfszeitraum 1.279,00 EUR im Fall der Klägerin nicht übersteigen durfte, nach eigenem Gutdünken zu verfahren. Zu Unrecht hat ihr also der Beklagte entgegengehalten, sie habe das Geld nicht für eine Kaution, für den Kauf einer Spülmaschine und zur Schuldentilgung einsetzen dürfen. Aber auch durch die Erklärung der Klägerin, sie habe auch Geld für den "alltäglichen Lebensbedarf" verbraucht, ist eine andere Wertung im konkreten Einzelfall nicht geboten. Zwar dürfte Geld aus dem Freibetrag, das der Sozialhilfeempfänger nach eigener Erklärung explizit zur Deckung exakt derjenigen Lebensbedarfe einsetzt, für die ihm im gleichen Zeitraum Sozialhilfe bewilligt worden ist, in der Regel zum Wegfall des Sozialhilfeanspruchs führen. So liegt der Fall hier aber nicht. Bei lebensnaher Betrachtung versteht das Gericht die Erklärung der Klägerin dahin gehend, dass sie mit dem betragsmäßig nicht konkret bezifferten Teilbetrag von 200,00 EUR, den sie im März für den alltäglichen Lebensbedarf ausgegeben hat, nicht etwa den notwendigen Lebensbedarf, zu dessen Deckung ihr Sozialhilfe bewilligt worden war, gedeckt hat, sondern dass sie sich mit dem zusätzlichen Geld aus den Verkaufserlösen etwas Besonderes gegönnt hat, das sie also zusätzlich zum Regelunterhalt Geld verbraucht und damit die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Freiheit, sich in bescheidenem Umfang auch als Sozialhilfeempfängerin "einmal etwas zu gönnen", Gebrauch gemacht hat. Für ein anderes Verständnis der Erklärung der Klägerin hat auch der Beklagte keine Anhaltspunkte geliefert. Da nach allem die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26. Februar 2002 aufzuheben ist, muss die Klägerin die erbrachten Leistungen auch nicht nach § 50 Abs. 1 SGB X erstatten. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.