OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2420/98

VG AACHEN, Entscheidung vom

25mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Drittwiderspruch genügt für die Widerspruchsbefugnis, dass die Behörde plausibel darlegt, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzt sein zu können. • § 51a LWG begründet keinen Vorrang der privaten Niederschlagswasserbeseitigung; Versickerung, Verrieselung und ortsnahe Einleitung stehen gleichrangig nebeneinander. • Kann eine Gemeinde im Entwässerungsgebiet aufgrund hydrogeologischer und planungsrechtlicher Verhältnisse eine ortsnahe öffentliche Beseitigung vornehmen und hat sie diese konkret geplant und begonnen, geht die Beseitigungspflicht im Kollisionsfall auf die Gemeinde über. • Die Widerspruchsbehörde darf im Drittwiderspruch den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben, wenn dieser Rechte der Gemeinde verletzt; in diesem Fall ist ein Ermessen der Aufhebbarkeit ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein Vorrang privater Versickerung: Gemeinde zieht bei konkreter Kanalisationsplanung Beseitigungspflicht an sich • Bei Drittwiderspruch genügt für die Widerspruchsbefugnis, dass die Behörde plausibel darlegt, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzt sein zu können. • § 51a LWG begründet keinen Vorrang der privaten Niederschlagswasserbeseitigung; Versickerung, Verrieselung und ortsnahe Einleitung stehen gleichrangig nebeneinander. • Kann eine Gemeinde im Entwässerungsgebiet aufgrund hydrogeologischer und planungsrechtlicher Verhältnisse eine ortsnahe öffentliche Beseitigung vornehmen und hat sie diese konkret geplant und begonnen, geht die Beseitigungspflicht im Kollisionsfall auf die Gemeinde über. • Die Widerspruchsbehörde darf im Drittwiderspruch den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben, wenn dieser Rechte der Gemeinde verletzt; in diesem Fall ist ein Ermessen der Aufhebbarkeit ausgeschlossen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in einem Ortsteil, das seit 1985 Niederschlags- und Haushaltswasser in einer hausinternen Kleinkläranlage und Versickerungsanlagen entsorgte. Er beantragte 1995/1997 wasserrechtlich die Fortsetzung bzw. Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück bis zum Anschluss an die kommunale Kanalisation. Die Kommune (Beigeladene) plante jedoch eine Trennkanalisation mit Regenwasserkanal und erließ später eine Satzung zur Niederschlagswasserbeseitigung; sie legte Anschluss- und Benutzungszwang fest. Die Untere Wasserbehörde erteilte 1997 dem Kläger eine widerrufliche Erlaubnis zur Versickerung; hiergegen legte die Kommune Widerspruch ein und erreichte 1998 die Aufhebung der Erlaubnis. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids. Im Parallelverfahren wurde Gutachtenbeweis zu den hydrogeologischen Verhältnissen eingeholt. • Zulässigkeit: Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist statthaft; der Kläger wurde zuvor angehört. • Widerspruchsbefugnis der Gemeinde: Bei Drittwiderspruch genügt, dass die Gemeinde substanziiert darlegt, in ihren Rechten (insbesondere Selbstverwaltungsrechten, Finanzhoheit, Planungshoheit) verletzt sein zu können; dies ist hier der Fall, weil die Erlaubnis den kommunalen Planungs- und Abgaberechten entgegensteht (§ 70 VwGO, Drittwiderspruchsrechtsprechung). • Zeitpunktprüfung: Bei Drittanfechtung ist auf die Lage zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung abzustellen; spätere Verschlechterungen des Begünstigten bleiben unberücksichtigt. • Wesentliches materielles Recht: Für die Frage der Zuständigkeit gilt § 51a LWG a.F. i.V.m. § 53 LWG a.F.; Einleitung in Grundwasser ist erlaubnispflichtig nach WHG/ LWG. • Auslegung § 51a LWG a.F.: Die Norm enthält keinen Vorrang der privaten Versickerung; Versickerung, Verrieselung und ortsnahe Einleitung stehen gleichrangig nebeneinander; der Vorbehalt "ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" gibt den Allgemeininteressen Vorrang. • Kollisionsfall und kommunaler Vorrang: Haben Gemeinde und Wasserbehörde für ein Entwässerungsgebiet aus hydrogeologischen und planerischen Gründen eine kommunale Ortslösung geplant und umgesetzt, kann die Gemeinde die Beseitigungspflicht an sich ziehen; Maßstab ist das Entwässerungsgebiet, nicht lediglich das Einzelgrundstück. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beigeladene hatte die Trennkanalplanung konkretisiert und begonnen; die überwiegende hydrogeologische Eignung zur privaten Versickerung im Gebiet fehlte; daher war die Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde rechtswidrig und verletzte die Gemeinde in ihren Rechten. • Ermessen: Bei zulässigem und begründetem Drittwiderspruch steht der Widerspruchsbehörde kein aufschiebendes Aufhebungsermessen zu; § 50 VwVfG NRW ändert daran nichts, weil hier ein Drittrecht betroffen ist und die Aufhebung geboten war. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 4. September 1998 und die damit erfolgte Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 9. Juni 1997, weil die Kommune für das Entwässerungsgebiet die Niederschlagswasserbeseitigung konkret geplant und begonnen hatte und nach den hydrogeologischen Verhältnissen überwiegend eine private Versickerung nicht gemeinwohlverträglich möglich war. Damit war die Beseitigungspflicht im Kollisionsfall der Gemeinde zuzuordnen; die Erlaubnis des Klägers verletzte kommunale Selbstverwaltungsrechte und war rechtswidrig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.