Urteil
6 K 2399/98
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Drittwiderspruch ist Widerspruchsbefugnis gegeben, wenn nach substanziiertem Vorbringen eine Verletzung schutzwürdiger Rechte des Dritten möglich ist.
• § 51a LWG begründet keinen Vorrang privater Niederschlagswasserbeseitigung; Versickerung, Verrieselung und ortsnahe Einleitung stehen gleichrangig nebeneinander.
• Ziehen Gemeinden für ein Entwässerungsgebiet eine kommunale Kanalisationsplanung konkret durch, können sie die Beseitigungspflicht für dieses Gebiet an sich ziehen; wasserrechtliche Erlaubnisse privater Versickerung sind dann entbehrlich.
• Bei rechtswidriger Beeinträchtigung kommunaler Selbstverwaltungsrechte (Planungs- und Finanzhoheit) ist ein Widerspruchsbescheid eines Dritten begründet und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Keine privilegierte private Versickerung bei konkreter kommunaler Kanalisationsplanung • Bei Drittwiderspruch ist Widerspruchsbefugnis gegeben, wenn nach substanziiertem Vorbringen eine Verletzung schutzwürdiger Rechte des Dritten möglich ist. • § 51a LWG begründet keinen Vorrang privater Niederschlagswasserbeseitigung; Versickerung, Verrieselung und ortsnahe Einleitung stehen gleichrangig nebeneinander. • Ziehen Gemeinden für ein Entwässerungsgebiet eine kommunale Kanalisationsplanung konkret durch, können sie die Beseitigungspflicht für dieses Gebiet an sich ziehen; wasserrechtliche Erlaubnisse privater Versickerung sind dann entbehrlich. • Bei rechtswidriger Beeinträchtigung kommunaler Selbstverwaltungsrechte (Planungs- und Finanzhoheit) ist ein Widerspruchsbescheid eines Dritten begründet und aufzuheben. Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks und betrieben dort bislang Hauskläranlage und Versickerung von Niederschlagswasser. Sie beantragten 1997 eine wasserrechtliche Erlaubnis, Niederschlagswasser weiterhin auf dem Grundstück zu versickern; die Untere Wasserbehörde erteilte sie mit Bescheid vom 21.5.1997. Die Gemeinde (Beigeladene) hatte jedoch bereits eine ortsnahe Kanalisationsplanung im Trennsystem für den Ortsteil begonnen und erließ später eine Entwässerungssatzung; sie legte gegen die Erlaubnis Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde hob die Erlaubnis auf; die Kläger klagten gegen diese Aufhebung. Es streitet sich, ob nach § 51a LWG die private Versickerung vorrangig ist oder die Gemeinde die Beseitigungspflicht durch ihre Planung an sich ziehen kann. • Zulässigkeit: Der Widerspruch der Gemeinde war als Drittwiderspruch zulässig; sie hat substanziiert vorgetragen, in eigenen Rechten (Planungs- und Finanzhoheit) verletzt zu sein, und diese Möglichkeit reicht für Widerspruchsbefugnis aus. • Rechtslage maßgeblicher Zeitpunkt: Bei Drittanfechtung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung abzustellen; spätere Änderungen zu Lasten des Begünstigten bleiben unberücksichtigt. • Auslegung § 51a LWG: Die Norm nennt Versickerung, Verrieselung und ortsnahe Einleitung als gleichrangige Beseitigungsformen; sie enthält kein Vorrangprinzip zugunsten privater Versickerung. • Gemeindliche Planungskompetenz: Wenn die Gemeinde für ein Entwässerungsgebiet die kommunale Beseitigung konkret geplant und umgesetzt hat, spricht dies dafür, dass im Kollisionsfall die Beseitigungspflicht der Gemeinde zukommt; das Allgemeinwohl kann die private Lösung überwiegen. • Anwendung auf den Streitfall: Für das Entwässerungsgebiet lagen hydrogeologische und topografische Gründe vor, die überwiegend gegen örtliche private Versickerung sprechen; die Gemeinde hatte die Kanalisationsplanung bereits konkret umgesetzt, sodass die Erlaubnis zur privaten Versickerung bei Erlass rechtswidrig war. • Rechtsfolgen: Die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis war aufzuheben, weil sie die commune in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzt und der Widerspruch begründet war; ein Ermessen zu Gunsten der Kläger war bei der Widerspruchsentscheidung nicht auszuüben. Die Klage wird abgewiesen. Die Aufhebung des Erlaubnisbescheids durch den Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig, weil die Gemeinde für das betreffende Entwässerungsgebiet die kommunale Niederschlagswasserbeseitigung konkret geplant und begonnen hatte und damit die Beseitigungspflicht an sich zog. § 51a LWG gewährt kein generelles Vorrangsrecht privater Versickerung; Versickerung, Verrieselung und ortsnahe Einleitung sind gleichrangige Beseitigungsformen, wobei gemeinwohlrelevante Gründe eine kommunale Lösung rechtfertigen. Die wasserrechtliche Erlaubnis der Kläger war daher rechtswidrig, weil sie die kommunalen Planungs- und Finanzhoheiten beeinträchtigte. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.