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Urteil

4 K 382/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0622.4K382.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung erhöhter Hundesteuer wegen der Haltung eines Rottweilers. 3 Mit Bescheid vom 2. Januar 2004 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung erhöhter Hundesteuer in Höhe von 552,- EUR für einen Hund für das Kalenderjahr 2004 heran. 4 Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 legte der Kläger gegen den Steuerbescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, sein Rottweiler sei kein Kampfhund. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Rottweiler gehörten nach § 2 der Hundesteuersatzung der Stadt X. zu den gefährlichen Hunden im Sinne dieser Satzung. 6 Der Kläger hat am 20. Februar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt er aus, Hunde der Rasse Rottweiler seien nicht abstrakt gefährlicher als andere Hunderassen. Die Einordnung in der Satzung stehe im Widerspruch zum Landeshundegesetz. Die dort in § 10 aufgeführten Rassen ständen denen in § 2 Landeshundesgesetz nicht gleich. Im Übrigen fehle es in der Satzung an einer Definition des in § 2 verwendeten Begriffs "Kampfhund". 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Steuerbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2004 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2004 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der von ihr erlassenen Bescheide. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass trotz der unterschiedlichen Begriffe "Kampfhund" und "gefährlicher Hund" in der Satzung diese dennoch verständlich sei. Schließlich sei der Rotteweiler in § 10 des Landeshundegesetzes aufgeführt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. 17 Die Beklagte hat den Kläger auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt X. (HuStS) zu Recht zur Zahlung von Hundesteuer in Höhe von 552,- EUR für das Jahr 2004 herangezogen. 18 Der Kläger ist als Halter eines Hundes gemäß § 1 Absätze 1 und 2 HuStS vom 9. November 2000 hundesteuerpflichtig. 19 Auch die Anwendung eines Steuersatzes von 552,- EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 20 Nach § 2 Absatz 1 lit. d) HuStS in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 13 HuStS ist dieser Steuersatz auf den vom Kläger gehaltenen Hund der Rasse Rottweiler anzuwenden. 21 Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach § 2 Abs. 1 HuStS der erhöhte Steuersatz zur Anwendung kommt, wenn "ein sog. Kampfhund" gehalten wird, aber § 2 Abs. 2 HuStS nur den Begriff "Gefährliche Hunde" verwendet. Allerdings ist trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeit mit hinreichender Sicherheit der Regelungsgehalt dieser Vorschriften feststellbar, da die Bestimmungen in § 2 Abs. 2 HuStS ersichtlich dem Zweck dienen, die Hunde zu bestimmen, die nach § 2 Abs. 1 HuStS einer erhöhten Besteuerung unterliegen sollen. Dies wird bestätigt durch die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 4 HuStS, die die Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 HuStS als Kampfhunde bezeichnen. 22 Die Hundesteuersatzung stellt insoweit eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid der Beklagten in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides dar. 23 Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder vom Kläger erhoben worden, noch sonst ersichtlich. 24 Die Festsetzung eines erhöhten Steuersatzes für Hunde bestimmter Rassen, hier maßgeblich der Rasse Rottweiler, nach den vorstehend aufgeführten Satzungsbestimmungen führt nicht zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Satzung. 25 In der Rechtsprechung kann es als geklärt angesehen werden, dass Kommunen grundsätzlich berechtigt sind, in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer zu unterwerfen, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -; Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 - ; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - Gemeindehaushalt 2004, 232; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - OVGE MüLü 48, 199. 27 Die unterschiedliche Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen europarechtliche Bestimmungen, 28 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - Gemeindehaushalt 2004, 232 sowie zum vorliegenden Verfahren Beschluss vom 19. Oktober 2004 -14 B 829/04 - . 29 Auch mit Blick auf die konkrete Satzungsbestimmung, das Halten von Hunden der Rasse Rottweiler mit einer erhöhten Hundesteuer zu belegen, lässt sich ein Rechtsverstoß nicht feststellen. 30 Die Entscheidung des kommunalen Steuersatzungsgebers, auf welche Hunderassen ein erhöhter Steuersatz anzuwenden ist, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da der Kommune insoweit eine breite Gestaltungsfreiheit zukommt. Nur dann, wenn für die Aufnahme bestimmter Rassen in die Liste höher zu besteuernder Hunde kein sachliches Kriterium mehr ersichtlich ist und die vorgenommene Differenzierung damit willkürlich erscheint, ist die Satzungsregelung nichtig. 31 Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, sich bei seiner Entscheidung an landes- oder bundesgesetzlichen Wertungen zu orientieren, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. 33 Hunde der Rasse Rottweiler wurden in der Anlage 2 der Ende 2002 außer Kraft getretenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) und werden in § 10 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen als Hunde eingestuft, die gefährlicher als Hunde anderer Rassen sind. 34 Zwingende Gründe, die das Festhalten der Beklagten an dieser Orientierung als offensichtlich fehlerhaft und damit willkürlich erscheinen lassen, sind nicht gegeben Der häufig im Zusammenhang mit der Höherbesteuerung bestimmter Hunderassen vorgetragene Hinweis auf Beißstatistiken ist ungeachtet der umstrittenen Verlässlichkeit der veröffentlichten Statistiken im Falle des Rottweilers nicht geeignet, dessen Ungefährlichkeit zu belegen. Gegen die Verlässlichkeit solcher Zahlenwerke spricht, dass weder für die Zahl von Hunden bestimmter Rassen, noch für die Zahl von gemeldeten Beißvorfällen repräsentative amtliche Zahlen vorliegen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Basel nach eigenen Angaben auf der Grundlage von Bissstatistiken acht Hunderassen als potenziell gefährlich eingestuft hat, zu denen auch die Rasse Rottweiler zählt. 35 Im Übrigen dürfte die Entscheidung der Beklagten, den Bestand von Hunden der Rasse Rottweiler im Gemeindegebiet mit Hilfe erhöhter Steuersätze zu beschränken oder zurückzudrängen, wohl bereits auf Grund der Größe, der Kraft und der Zuchtgeschichte dieser Rasse nicht als willkürlich einzustufen sein. 36 Auch der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 HuStS 14 Hunderassen aufgeführt sind, deren Haltung einer Höherbesteuerung unterliegt, andere Hunderassen, die womöglich ebenso gefährlich sein können wie die aufgezählten, aber nicht in die Liste aufgenommen worden sind, stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Zum Einen handelt es sich bei der vorgenommenen Aufzählung der Hunderassen nicht um eine abschließende, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung von Hunderassen, die per se als gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung anzusehen sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wort "insbesondere", 37 vgl. VG Meiningen, Urteil vom 5. September 2002, - 8 K 521/99.Me -; VG Schwerin, Urteil vom 30. November 1999 - 4 A 1426/99 -. 38 Zum Anderen unterliegen Hunde sonstiger Rassen immer dann einer Höherbesteuerung nach § 2 Abs. 1 HuStS, wenn sie eine der dort aufgeführten Fallgruppen angehören, was das Ausmaß der Ungleichbehandlung weiter relativiert, 39 vgl. VG Gera, Urteil vom 20. Januar 2004, - 5 K 570/03 GE - . 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).