Beschluss
7 L 274/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0617.7L274.05.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die unterste Wertstufe bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die unterste Wertstufe bis zu 300,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. April 2005 betreffend die Nachveranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2001 bis 2004 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben, zu denen auch Straßenreinigungsgebühren zählen, ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben - und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung der für das Abgabenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und der Kammer dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Für die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Denn die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes findet ihre Grenze in den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vermittelt. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren vordringlich nur die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände berücksichtigt werden können, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - . Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Ein Erfolg der Antragsteller im Widerspruchsverfahren und in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren ist nach dem gegenwärtigen Sachstand jedenfalls nicht wahrscheinlicher als deren Unterliegen; denn der Ausgang des Verfahrens der Hauptsache kann allenfalls als offen bezeichnet werden. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist die insbesondere auf §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW - (StrRG NRW) beruhende Satzung der Stadt Monschau über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 12. Dezember 1996 - GebS - in der jeweiligen Fassung für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 (zuletzt: 7. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004). Der Gebührenmaßstab richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 GebS nach den Grundstücksbreiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks (§ 7 Abs. 1 GebS). Wann ein Grundstück erschlossen ist, ist in § 4 Abs. 2 GebS näher definiert, wobei sich der Erschließungsbegriff bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der Satzungsregelung aus dem Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrRG ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 - . Danach wird ein Grundstück nach § 4 Abs. 2 GebS entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 StrRG von der zu reinigenden Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, KStZ 2003, 444 f.; Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, sowie bereits Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163. Vorliegend grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an einen mehrere Meter breiten Böschungs- bzw. Grünstreifen an, der nach Angaben des Antragsgegners zur Straßenparzelle gehört. Sofern man diesen Grünstreifen nach natürlicher Betrachtung noch als zur Straße gehörig ansehen könnte, käme es allein darauf an, ob rechtliche oder tatsächliche Hindernisse die erforderliche Zugangsmöglichkeit ausschließen. Vgl. Stemshorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, 27. Erg.Lfg. (Sept. 2002), Rn. 448. Aber selbst im Falle einer fehlenden unmittelbaren Zugänglichkeit würde es sich bei dem Grundstück der Antragsteller um ein im gebührenrechtlichen Sinne ausreichend erschlossenes Hinterliegergrundstück handeln. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist das Anwesen der Antragsteller über einen Weg, der von der Fahrbahn im spitzen Winkel abzweigt, erschlossen. Der in nordwestlicher Richtung von der Fahrbahn der Laufenstraße abzweigende Weg läuft zunächst auf Anwesen M.-----straße 01 (Flurstück 000) zu und führt schließlich über das Grundstück der Antragsteller hinweg zu den Anwesen M.-----straße 02, 03 und 04. Das streitbefangene Grundstück der Antragsteller verfügt damit über eine ca. 20 Meter lange tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Fahrbahn der M.-----straße . Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand davon auszugehen, dass das Grundstück der Antragsteller in rechtlich ausreichend gesicherter Weise über den erwähnten Weg erreicht werden kann, selbst wenn - entsprechend zwischenzeitlich erfolgter Einmessungen - nach Angaben der Antragsteller ein Teil des Weges über das benachbarte Flurstück 000 verläuft. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, bedarf es für die rechtliche Zugangsmöglichkeit keiner dinglichen Absicherung eines Wegerechts (durch Baulast und/oder Grunddienstbarkeit). Eine rechtliche Zugangsmöglichkeit würde fehlen, wenn es aufgrund von straßenrechtlichen oder sonstigen Vorschriften untersagt wäre, vom Grundstück Zugang zur Straße zu nehmen. Ein derartiger Fall liegt u.a. vor, wenn der Eigentümer des zwischen dem Hinterliegergrundstück und der Straße liegenden Grundstückes dem Eigentümer des Hinterliegergrundstückes nicht erlaubt, das einen Zugang vermittelnde Grundstück als Verbindung zur Straße zu nutzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, in: KStZ 1992, 232 ff. und NWVBl. 1992, 257 f. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Antragstellern vom Eigentümer des Flurstücks 000 der Zugang zur M.-----straße über den Weg verwehrt wird, obwohl ihr Grundstücke (und auch die daran anschließenden Grundstücke) derzeit lediglich über den angelegten Weg erreicht werden kann. Abgesehen hiervon spricht manches dafür, dass den Antragstellern insoweit auch ein Notwegerecht nach § 917 BGB zusteht, welches ebenfalls ausreichend sein dürfte, um eine gesicherte Zugangsmöglichkeit zu bejahen. Vgl. Stemshorn in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 443; im Hinblick auf einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herstellung der Erschließung als vertragliche Nebenpflicht offen gelassen in: OVG NRW Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, in: KStZ 1992, 232 ff. und NWVBl. 1992, 257 f. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der erforderliche Erschließungszusammenhang, welcher durch den Weg zur Fahrbahn der M.----- straße hergestellt wird, dadurch unterbrochen wird, dass dieser Weg als eigenständige Erschließungsanlage von gewissem Gewicht anzusehen wäre. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob sich der Weg nach dem sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebenden Gesamteindruck, d.h. nach seiner Länge und Breite, seiner Verkehrsfunktion, seinem Ausbauzustand und seiner Ausstattung sowie im Hinblick auf die räumliche Gliederung des Straßen- und Wegenetzes als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht zeigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 - und Stemshorn in: Driehaus, a.a.O., § 6, 28. Erg. (März 2003), Rn. 450 ff., 456. Der Weg dürfte lediglich eine Gesamtlänge von ca. 50 Metern haben. Im Hinblick darauf, dass nur wenige Grundstücke durch den Weg erschlossen werden und es sich nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Mai 2005 im Verfahren 7 K 410/05 lediglich um eine fußläufige Verbindung handele, dürfte es an einer eigenständigen Erschließungsfunktion dieses Weges fehlen. Der Nachveranlagung stehen auch nicht Grundbesitzabgabenbescheide aus den vorausgegangenen Jahren entgegen. Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2001 bis 2004 stellt keine Änderung der jeweiligen Grundbesitzabgabenbescheide für diese Jahre dar, die am Maßstab des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 b KAG i. V. m. § 130 Abs. 2 AO zu messen wäre. Die ursprünglichen Abgabenbescheide beschränkten sich als belastende Verwaltungsakte nämlich auf die Festsetzung von kommunalrechtlichen Abgaben. Mit der Festsetzung von jährlichen Abgaben ging nicht die Erklärung einher, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen. Eine solche Bedeutung kann Abgabenbescheiden regelmäßig nicht zugebilligt werden, so dass innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die Nacherhebung zunächst nicht geltend gemachter Abgaben grundsätzlich zulässig ist, vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1995 - 23 A 627/94 -; Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2002 - 7 K 2695/98 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2002 - 9 A 3183/02 -; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, 25. Erg.Lfg, Sept. 2001, Rn. 30; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 7. Auflage 2000, Rn. 40 zu § 130 AO. Es sind des Weiteren keine Umstände dafür ersichtlich, dass nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben die nachträglich geltend gemachten Gebührenansprüche des Antragsgegners verwirkt sind. Er hat kein schutzwürdiges Vertrauen bei den Antragstellern hervorgerufen, dass er ihm zustehende, aber bisher nicht durch Bescheid festgesetzte Gebührenansprüche nicht mehr geltend machen würde. Vielmehr ist wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und mangels einer Verweisung in § 12 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe b KAG NRW auf § 172 AO, der die nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, davon auszugehen, dass ein derartiger Wille nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 f. mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 4 B 00.2397 -, AbfallR 2004, 93 f. Danach können sich die Antragsteller auch auf keinerlei Vertrauensgesichtspunkte berufen, wenn die ortsgesetzlich zu erhebenden Straßenreinigungsgebühren, soweit nicht verjährt, für zurückliegende Jahre ihnen gegenüber geltend gemacht werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht ersichtlich. Diese lägen allenfalls dann vor, wenn die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile bewirken würde, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210 und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 116. Eine solche Härte lässt sich dem pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen der Antragssteller, sie gerieten in einen finanziellen Engpass, wenn keine Aussetzung oder andere Zahlungsmöglichkeit erfolge, nicht entnehmen. Im Übrigen bleibt es den Antragstellern unbenommen, beim Antragsgegner - unter Vorlage entsprechender aktueller Nachweise zu ihren Vermögensverhältnissen - etwa eine Stundung in Form einer ratenweisen Zahlung oder einen Erlass aus Billigkeitsgründen zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG vom 5. Mai 2004. Grundsätzlich legt die Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in abgabenrechtlichen Angelegenheiten ein Viertel der streitigen Gebühren zugrunde. Der danach anzusetzende Betrag liegt innerhalb der untersteten Wertstufe.