Urteil
4 K 106/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0616.4K106.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Stichwahl zum Bürgermeisteramt der Stadt X1. vom 10. Oktober 2004. 3 Am 10. Oktober 2004 fand in X1. die Stichwahl zum Bürgermeisteramt zwischen den Kandidaten N. F. (SPD) und N1. X2. (CDU) statt. Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis entfielen auf den Kandidaten F. 3430 Stimmen und auf den Kandidaten X2. 3442 Stimmen. 4 Am 2. November 2004 erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl und führte zur Begründung an, es sei bei der Vorbereitung der Wahl zu einer Verletzung der Neutralitätspflicht und einem Verstoß gegen die Chancengleichheit durch den Landrat des Kreises I. T1. Q1. und den Bürgermeister der Stadt I1. C. K. gekommen. Gegen Ende der 41. Kalenderwoche und somit unmittelbar vor der Bürgermeisterstichwahl sei durch die CDU-Fraktion im Rat der Stadt X1. ein Informationsblatt "aktuelles X1. , 1. Ausgabe Oktober 2004" im Gebiet der Stadt X1. flächendeckend verteilt worden, das die gerügte Neutralitätspflichtverletzung dokumentiere. 5 In diesem Informationsblatt sind auf einem Foto (Seite 3) der neu gewählte Landrat Q1. , der neu gewählte Bürgermeister der Stadt I1. K. und der CDU-Bürgermeisterkandidat X2. gemeinsam bei einem Gespräch abgebildet. Unter dem Foto steht folgender Text: 6 "Der neugewählte Landrat T1. Q1. (links) und der neugewählte Bürgermeister von I1. C. K. (rechts) in Gespräch mit N. X2. über die künftige Zusammenarbeit unserer Städte mit dem Kreis I. ." 7 Oberhalb des Fotos findet sich unter der Überschrift "Gemeinsame Lösungen" folgender Text: 8 "Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit des CDU-Bürgermeisterkandidaten N. X2. wird es sein, sowohl mit der Aufsichtsbehörde Kreis I. als auch mit unseren direkten Nachbarkommunen konstruktiv und partnerschaftlich zum Wohle der Stadt X1. zusammenzuarbeiten. Sowohl auf Kreisebene als auch in unseren Nachbarstädten I. , I1. und X3. hat die CDU bei der Kommunalwahl am 26.09.2004 hervorragende Mehrheiten erzielt und wird die rasante Entwicklung der letzten Jahre erfolgreich fortsetzen können. X1. darf hier den Anschluss nicht verpassen! T2. Q1. neuer CDU Landrat des Kreises I. : "Herr X2. ist ein fairer und kompetenter Kommunalpolitiker. Ich würde mich sehr freuen, mit ihm als zukünftigen Bürgermeister von X1. zusammenarbeiten zu können." C. K. neuer CDU Bürgermeister von I1. : "Herr X2. ist schon seit Jahren in der interkommunalen Entwicklungsgesellschaft I1. / X1. als Vertreter der Stadt X1. tätig. Ich wünsche mir sehr, dass Herr X2. Bürgermeister von X1. wird, damit eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen unseren Städten in Zukunft gewährleistet ist." " 9 Der Wahlprüfungsausschuss der Stadt X1. fasste in seiner Sitzung vom 9. Dezember 2004 mit 9 Ja-Stimmen gegen 5 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung den Beschluss, dem Rat die Zurückweisung des Einspruchs des Klägers zu empfehlen. 10 Der Rat der Stadt X1. beschloss in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 mit 20 Ja-Stimmen gegen 8 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung, den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterstichwahl zurückzuweisen. 11 Nachfolgend fasste der Rat der Stadt X1. ebenfalls mit 20 Ja-Stimmen gegen 8 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung den Beschluss, die Bürgermeisterwahlen vom 26. September 2004 und vom 10. Oktober 2004 für gültig zu erklären. Der Beschluss über die Gültigkeit der Wahlen wurde im Amtsblatt der Stadt X1. vom 23. Dezember 2004 bekannt gemacht. 12 Der Kläger hat am 21. Januar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, in der flächendeckenden Verbreitung des vorstehend beschriebenen Beitrags in dem CDU-Fraktionsinformationsblatt sei eine Neutralitätspflichtverletzung von Amtsträgern im Wahlkampf und mithin eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Kommunalwahlrechts zu sehen. Landrat Q1. und Bürgermeister K. träten in dem Informationsblatt als Landrat und Bürgermeister auf. Die Amtsbezeichnung Landrat sei im Informationsblatt augenfällig vorangestellt. Die Verbindung von Foto und Text erzeugten den Eindruck, es werde von einer dienstlichen Besprechung berichtet. Herr X2. habe bei der Ausgangswahl nur 113 Stimmen mehr als Herr F. erhalten, so dass ein knapper Ausgang auch bei der Stichwahl zu erwarten gewesen sei. Das Informationsblatt sei am Ende der 41. Kalenderwoche, also unmittelbar vor der Stichwahl verteilt worden. Diese zeitliche Nähe der Veröffentlichung des Informationsblattes zum Wahltermin habe den Amtsträgern in erhöhter Weise Zurückhaltung bei der Ausübung von Wahlwerbung auferlegt. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2004 über die Gültigkeit der Stichwahl zum Bürgermeister der Stadt X1. vom 10. Oktober 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Stichwahl zum Bürgermeister der Stadt X1. vom 10. Oktober 2004 für ungültig zu erklären und eine neue Stichwahl anzuordnen. 15 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Wahlprüfungsverfahren. Das Informationsblatt der CDU-Fraktion sei eine Wahlwerbeschrift. Das dortige Foto lasse keinen Rückschluss darauf zu, aus welcher Zeit es stamme und zu welchem Anlass es aufgenommen worden sei. Auch der dazu gefertigte Text führe nicht zu einer Beweislage oder Darlegung eines Sachverhalts einer Neutralitätspflichtverletzung durch die beschuldigten Amtsträger. 18 Der Beigeladene erklärt, es sei zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos noch völlig unklar gewesen, mit welchem Text dieses Foto in der Wahlzeitung veröffentlicht werde. Landrat Q1. und Bürgermeister K. hätten vermutlich den Text vor der Veröffentlichung nicht gekannt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer hat bereits Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. 22 Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft, da der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Der Ratsbeschluss über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Kommunalwahl ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, 23 vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE 42, 152 und vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE 35, 144; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2004 - 4 K 1142/02. 24 Ob der Kläger allerdings gemäß § 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt ist, ist angesichts der Regelungen der §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 lit. b) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) zweifelhaft. Nach diesen Vorschriften kann ein für das Wahlgebiet zuständiger Vorstand einer Partei, die an der Wahl teilgenommen hat, verlangen, dass die neue Vertretung die Wahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl anordnet, wenn bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis, hier den Sieg in der Bürgermeisterstichwahl, gewesen sein können. Ob diese Regelung auf den Kläger anwendbar ist, obwohl es sich bei der konkret angefochtenen Kommunalwahl um die Stichwahl zum Bürgermeisteramt der Stadt X1. handelt, an der unmittelbar nur die Kandidaten F. und X2. - aber keine Parteien - teilgenommen haben, wäre unter Erörterung der Frage zu prüfen, ob § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW nach Einführung der Direktwahl der Bürgermeister in Nordrhein-Westfalen mit Absicht oder aus Versehen nicht modifiziert worden ist. Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Mit der Klage sind nicht solche Umstände geltend gemacht worden, aus denen die Bürgermeisterstichwahl vom Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW für ungültig zu erklären wäre. 25 Der zulässige Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer nordrhein-westfälischen Kommunalwahl ist nach den Vorgaben des nordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrechts der Sache nach beschränkt. Inhaltlich wird der Prüfungsumfang bestimmt durch die zunächst in den Einsprüchen und dann im Klageverfahren weiterhin gerügten Sachverhalte. Diese müssen bereits im vorgerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen worden sein. Dem Gericht ist es verwehrt, "eigene" Ungültigkeitsgründe seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1971 - 3 A 35/71 - OVGE 27, 209 und Beschluss vom 11. März 1966 - 3 A 1039/65 - OVGE 22, 141; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2004 - 4 K 1142/02. 27 Nur durch diese Begrenzung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs lässt sich der Zweck des Wahlprüfungsrechts erreichen, in kurzer Zeit Klarheit über die Tatsachen zu schaffen, die gegen die Gültigkeit der Wahl eingewandt werden. Aus dieser Beschränkung der gerichtlichen Prüfung folgt, dass bereits im vorgerichtlichen Einspruchsverfahren durch den Einspruchsführer substantiiert dargelegt werden muss, welche Sachverhalte als erhebliche Unregelmäßigkeiten im Sinne von § 40 Absatz 1 lit. b) KWahlG NRW dem Einspruch zu Grunde gelegt werden. 28 In der Klage allein weiter verfolgter Einspruchsgegenstand ist Seite 3 des Informationsblattes der CDU-Fraktion im Rat der Stadt X1. von Oktober 2004 (im Folgenden: Informationsblatt) und die darin als Zitate des Landrates des Kreises I. sowie des Bürgermeisters der Stadt I1. abgedruckten Äußerungen. 29 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der weiteren Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung lassen sich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Informationsblattes keine Unregelmäßigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW feststellen. 30 Unregelmäßigkeiten in diesem Sinne sind Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 1997 - 15 A 5809/96 - NVwZ-RR 1998, 194, Urteil vom 19. Februar 1982 - 15 A 1452/81 - DVBl 1983, 49 und Urteil vom 28. November 1978 - 15 A 684/77 - (n.v.). 32 Hierzu gehören neben den allgemeinen Wahlprinzipien mit Verfassungsrang auch die Bestimmungen des KWahlG NRW, der KWahlO NRW und der GO NRW. § 42 GO NRW normiert die grundlegenden Wahlprinzipien. Danach sind bei den Kommunalwahlen auch die Grundsätze der Gleichheit und Freiheit der Wahl zu beachten. Aus dem Grundsatz der Wahlchancengleichheit folgt das Verbot für staatliche Stellen von Handlungen und Vorgängen, die einzelnen Bewerbern Vorteile gegenüber anderen verschaffen, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1971 - 3 A 933/70 - OVGE 27, 78. 34 Das Gebot der Wahlchancengleichheit ist nicht verletzt worden. Weder der Landrat des Kreises I. noch der Bürgermeister der Stadt I1. haben gegen eine ihnen obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. 35 Landrat Q1. und Bürgermeister K. haben nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung weder gegenüber dem Verfasser des Beitrages im Informationsblatt noch gegenüber Dritten die ihnen im Informationsblatt zugeschriebenen Äußerungen in der dort wiedergegebenen Weise getan. Der dort abgedruckte Text ist von Ihnen auch nicht vor der Veröffentlichung autorisiert worden. Er war den beiden Politikern vor der Veröffentlichung vielmehr unbekannt. 36 Diese Aussagen wurden durch den Zeugen Dr. T3. , dem Verfasser des Beitrages auf Seite 3 des Informationsblattes, uneingeschränkt bestätigt. Der Zeuge Dr. T3. räumte auf Befragen ein, dass die wiedergegebenen Zitate unrichtig seien, da die konkreten Formulierungen von ihm selbst stammten und weder mit dem Landrat Q1. noch mit dem Bürgermeister K. abgesprochen gewesen seien. 37 Ob dem Landrat Q1. und dem Bürgermeister K. eine Verpflichtung zur öffentlichen Richtigstellung vor der Durchführung der Stichwahl oblegen hätte und ihnen diese angesichts der Veröffentlichung des Informationsblattes erst unmittelbar vor der Stichwahl überhaupt möglich gewesen wäre, kann dahin stehen, da sie nach ihren glaubhaften - und auch unwidersprochen gebliebenen - Aussagen in der mündlichen Verhandlung erst nach der Stichwahl Kenntnis vom Informationsblatt und damit von dessen Inhalt erlangt haben. 38 Ein Verstoß gegen die Wahlchancengleichheit wegen Verletzung der Neutralitätspflicht durch die CDU-Fraktion im Rat der Stadt X1. selbst liegt ebenfalls nicht vor. Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile des kommunalen Organs Rat keine Amtsträger im Sinne des Wahlprüfungsrechts, 39 vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111, Wahlprüfungsgericht II. Instanz der freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 4. Mai 1981 - 1/80 - BremStGHE 4, 111. 40 Ihnen ist es deshalb grundsätzlich erlaubt, Wahlwerbung für die eigene Partei zu betreiben. 41 Auch eine Verletzung der Wahlchancengleichheit durch die CDU-Fraktion wegen unzulässiger Verwendung von öffentlichen Zuschüssen für die Fraktionsarbeit zu Zwecken des Wahlkampfs ist nicht gegeben. Die Kammer lässt insoweit ausdrücklich offen, ob dieser Sachverhalt als vom Einspruchführer und Kläger inzidenter gerügt angesehen werden kann, also überhaupt der Prüfung durch das Gericht unterliegt. Sollte sich der Prüfungsumfang auch hierauf erstrecken, kann jedenfalls eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel nicht festgestellt werden. 42 Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Unregelmäßigkeit im Sinne des nordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrechts grundsätzlich (auch) dann gegeben ist, wenn eine Fraktion Zuschüsse, die ihr der Staat zur Bestreitung ihrer gesetzlichen Aufgaben gewährt, für wahlwerbende Veröffentlichungen zweckentfremdet einsetzt, 43 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81 - NVwZ 1982, 613; OVG Schleswig, Urteil vom 30. September 1997 - 2 K 9/97 - Wahlprüfungsgericht II. Instanz der freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 4. Mai 1981 - St 1/80 -. 44 Ungeachtet einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des von der CDU-Fraktion dem Bürgermeister der Stadt X1. für das Jahr 2004 vorgelegten Nachweises über die Verwendung der ihr gewährten öffentlichen Zuwendungen ist aber eine solche zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel nicht feststellbar. Die der CDU-Fraktion - ebenso wie den anderen Fraktionen im Rat der Stadt X1. - nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gewährten Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung für das Jahr 2004 in Höhe von insgesamt 1.175,- EUR waren zum Zeitpunkt des Erscheinens des Informationsblattes im Oktober 2004 bereits verbraucht. Ob das Erscheinen dieser Ausgabe durch Zuwendungen des CDU-Kreisverbandes oder von sonstiger privater Seite finanziert worden ist, bedarf hier keiner Aufklärung. 45 Auch das Schutzgut der Freiheit der Wahl ist nicht verletzt worden. Die geschützte Wahlfreiheit des Wählers kann bei rechtswidrigen Einflussnahmen auf Wähler beeinträchtigt sein. Hierbei unterscheidet man von der amtlichen Beeinflussung die kirchliche, die strafbare und die "private" Wahlbeeinflussung, 46 vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1973 - 3 A 379/73 - , vom 4. August 1971 - 3 A 933/70 - OVGE 27, 78 und vom 14. Februar 1962 - 3 A 726/61 - OVGE 18, 1. 47 Eine private Wahlbeeinflussung ist allerdings in der Regel nur dann eine wahlrechtliche Unregelmäßigkeit, wenn sie unter einem besonderen Druck erfolgt. Dazu reicht nicht jede missbilligte oder rechtswidrige Wahlpropaganda aus. Es muss sich um eine qualifizierte Wahlbeeinflussung handeln. Die Einflussnahme muss dabei nicht den Straftatbestand der Wählernötigung verwirklichen. Es muss jedoch in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf den Wählerwillen eingewirkt worden sein, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte, 48 vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111; Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 - BVerfGE 86, 369; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - 15 A 6240/96 - NWVBl 1997, 395. 49 Unzulässige Wahlbeeinflussungen durch Private können sich gegen die eigentliche Willensbildung des Wählers und/oder gegen dessen konkrete Stimmabgabe richten. Während bei Einflussnahmen auf die konkrete Stimmabgabe durch Zwang oder sonstigen Druck erreicht werden soll, dass ein Wähler entgegen seines eigentlichen Wahlwillens seine Stimme abgibt, sind täuschende Wahlbeeinflussungen auf die Wahlwillensbildung des Bürgers selbst, also auf seine Überzeugungsbildung gerichtet. 50 Ob eine Verletzung der Wahlfreiheit durch die CDU-Fraktion wegen des unzutreffenden Inhalts der von ihr zu verantwortenden Wahlwerbung sich im Rahmen des durch den Einspruchsgegenstand beschränkten Prüfungsumfangs des Gerichts hält, kann letztlich ebenfalls dahinstehen, da hierin jedenfalls keine Unregelmäßigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW liegt. Zwar hat vorliegend auf Grund des Zeitpunkts der Veröffentlichung des Informationsblattes unmittelbar vor der Stichwahl für die anderen Wahlbewerber keine effektive Möglichkeit bestanden, hiergegen Rechtsschutz zu ergreifen oder gleichwertig politisch im Rahmen des Wahlwettbewerbs zu reagieren. Dennoch kann eine zur Ungültigkeit der Wahl führende Unregelmäßigkeit im vorgenannten Sinne nicht angenommen werden. Auf die Manipulation der Stimmabgabe zielender Druck geht von der Veröffentlichung im Informationsblatt ersichtlich nicht aus. Vielmehr sollte unmittelbar auf die Wahlwillensbildung von Bürgern eingewirkt werden. Den Wähler täuschende oder aus anderen Gründen unlautere oder auch rechtswidrige Versuche von Privaten, unmittelbar auf die Überzeugungsbildung von Bürgern Einfluss zu nehmen, führen jedoch grundsätzlich nicht zur Ungültigkeit einer Wahl, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14/02 - BVerwGE 118, 101. 52 Das Wahlprüfungsrecht dient auch mit Blick auf das Schutzgut der Freiheit der Wahl nicht dazu, einen "sauberen" Wahlkampf zu erzwingen, sondern sicherzustellen, dass Bürger ihrem eigenen Wahlwillen gemäß ihre Stimme abgeben können. Einflussnahmen auf den Bürger bei der Bildung seiner Wahlentscheidung durch Parteien und ihnen nahestehende Gruppierungen sind dabei kein hinzunehmendes Übel, sondern typischer Bestandteil einer Demokratie, in der Parteien im Wege des öffentlichen Meinungsstreits um die Zustimmung der Bürger kämpfen. Hierzu sind die Parteien nach Art. 21 GG auch aufgerufen. Es ist nicht Aufgabe des Wahlprüfungsrechts, den Bürger in diesem politischen Wettstreit vor unwahren Behauptungen der Wettbewerber zu schützen. Demokratie ist als staatliches System zur Sicherung der Volkssouveränität untrennbar mit dem Konzept des mündigen Bürgers verbunden. Eine gerichtliche Überprüfung, ob Wähler nur aufgrund eines - und sei es von einer Partei hervorgerufenen - Irrtums eine bestimmte Wahlentscheidung getroffen haben, ist damit regelmäßig unvereinbar. Im Übrigen ist dem Bürger bekannt, dass insbesondere in Wahlkampfzeiten Parteien und ihnen nahestehende Gruppierungen nicht nur mit wahrheitsgemäßen Argumenten um Zustimmung kämpfen, 53 so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1957 - 2 OVG A 81/57 - VerwRspr. Bd. 11, Nr. 13 m.w.N. 54 Unter welchen Voraussetzungen in extremen Fällen irreführende Wahlpropaganda dennoch zur Ungültigkeit einer Wahl führen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der hier im Streit stehenden Veröffentlichung jedenfalls kein derartiges Gewicht zukommt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es der CDU-Fraktion unbenommen gewesen wäre, im Wahlkampf als eigene Auffassung zu vertreten, ihr Bürgermeisterkandidat werde - schon wegen der Übereinstimmung in der politischen Grundausrichtung - besser mit der Aufsichtsbehörde und den benachbarten Kommunen zusammenarbeiten können. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterlegenen Partei aufzuerlegen, da sich der Beigeladene durch die Stellung eines Sachantrages auch einem eigenen Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. 56 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 57