Beschluss
9 L 273/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0527.9L273.05.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter T. vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule der Stadt T1. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. In Fällen der vorliegenden Art ist entsprechend § 5 Abs. 1 ASchO ein wichtiger Grund für den erstrebten Schulwechsel erforderlich. Hierbei sind die Interessen der Eltern und des Kindes an einem Schulwechsel sowie der Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs gegeneinander abzuwägen. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2005 - 9 L 155/05 u.a. - Die gebotene Interessenabwägung fällt nicht zugunsten der Antragsteller aus. Ungeachtet der durch ärztliche Atteste untermauerten Erkrankung der Schülerin T. fehlt es an jeglichem Anhalt für die Annahme, ihre Tochter werde in nennenswertem Umfang in einem der Schulräume unterrichtet, für die eine relevante Belastung mit Schadstoffen vorgetragen wird. Die Unterrichtung der Schülerin T. findet im Gegenteil nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller in einem "unsanierten Altbauraum" statt. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2005 darauf hinweisen, Fachunterricht finde in "kontaminierten Neubauräumen" statt, rechtfertigt dieses Vorbringen für sich genommen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine abweichende Beurteilung. Gleiches gilt, soweit die Tochter der Antragsteller dazu eingeteilt worden sein soll, morgens vor dem Unterricht die Fenster in den "kontaminierten Klassenräumen" zu öffnen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. Das Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und angemessen.