Urteil
6 K 223/02
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einer Inanspruchnahmeverfügung getroffene Regelung, dass ein Mitglied die Transportlogistik durch einen vertraglich gebundenen Dritten nutzen darf, kann als begünstigende Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts eigenständig aufgehoben werden.
• Der Verwaltungsrechtsweg steht einem Beigeladenen offen, der im Widerspruch die Aufhebung einer solchen Transportregelung anstrebt; die Vergabekammern sind nicht ausschließlich zuständig, wenn es um die Aufhebung eines mittels Verwaltungsakt geregelten Zuweisungspunkts geht.
• Die Regelung von Transportleistungen durch Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung; § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG erlaubt nur die Benutzung ortsfester Grundstücke und Anlagen, nicht die Übertragung von Transportaufgaben an Dritte.
• Eine als Nebenbestimmung beigefügte Transportregelung ist unzulässig, wenn sie über den in § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG vorgesehenen Ausgleich in Geld hinausgehende Vorteile schafft oder vergaberechtliche Vorgaben umgeht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Regelung von Klärschlammtransporten durch Verwaltungsakt • Eine in einer Inanspruchnahmeverfügung getroffene Regelung, dass ein Mitglied die Transportlogistik durch einen vertraglich gebundenen Dritten nutzen darf, kann als begünstigende Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts eigenständig aufgehoben werden. • Der Verwaltungsrechtsweg steht einem Beigeladenen offen, der im Widerspruch die Aufhebung einer solchen Transportregelung anstrebt; die Vergabekammern sind nicht ausschließlich zuständig, wenn es um die Aufhebung eines mittels Verwaltungsakt geregelten Zuweisungspunkts geht. • Die Regelung von Transportleistungen durch Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung; § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG erlaubt nur die Benutzung ortsfester Grundstücke und Anlagen, nicht die Übertragung von Transportaufgaben an Dritte. • Eine als Nebenbestimmung beigefügte Transportregelung ist unzulässig, wenn sie über den in § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG vorgesehenen Ausgleich in Geld hinausgehende Vorteile schafft oder vergaberechtliche Vorgaben umgeht. Mit Bescheid vom 13.7.2001 nahm der Wasserverband X die Kraftwerke der Klägerin zur Mitverbrennung von Klärschlamm in Anspruch und bezog dabei vertragliche Transportregelungen ein, wonach die Logistik durch die U.-AG erfolgen sollte. Die Beigeladene betrieb zuvor Transport- und Verwertungsleistungen und rügte vergaberechtliche Verstöße; sie beantragte Nachprüfung und legte Widerspruch gegen die Transportregelung ein. Der Verband hob den Bescheid insoweit auf; die Klägerin focht den Widerspruchsbescheid an. Streitpunkt war, ob die Transportregelung Bestandteil der Inanspruchnahme sein durfte, ob die Beigeladene widerspruchsbefugt war und ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Zusätzlich war strittig, ob § 7 Eifel-RurVG die Regelung von Transportleistungen erlaubt oder ob damit vergaberechtliche Pflichten umgangen wurden. • Die Klage ist zulässig: Die Klägerin ist nach § 79 VwGO antragsbefugt, weil der Widerspruchsbescheid ihr einen zuvor gewährten begünstigenden Vorteil (Regelung der Transportlogistik) entzogen hat. • Die Beigeladene war widerspruchsbefugt; ihr konnten Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB und grundrechtliche Schutzgüter (Art. 12, 2, 3 GG) berührt erscheinen, sodass sie Widerspruch und gerichtlichen Rechtsschutz gemäß VwGO suchen durfte. • Der Verwaltungsrechtsweg war nicht durch die spezialgesetzliche Zuständigkeit der Vergabekammern (§ 104 Abs. 2 GWB) ausgeschlossen, weil die Beigeladene die Aufhebung einer mittels Verwaltungsakt geregelten Transportbestimmung begehrte und nicht vorrangig ein laufendes Vergabeverfahren bekämpfte. • Die Transportregelung war als selbständige Nebenbestimmung des Bescheids anfechtbar; sie teilt die Verwaltungsaktqualität der Inanspruchnahmeverfügung und kann isoliert aufgehoben werden. • Rechtlich fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage: § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG berechtigt nur zur Nutzung ortsfester Grundstücke und Anlagen, nicht zur Übertragung von Transportpflichten oder zur Regelung von Transportdienstleistungen durch Verwaltungsakt. • Die Einfügung der Transportregelung war nicht durch § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG gedeckt; diese Vorschrift gewährt lediglich einen Ausgleich in Geld und erlaubt keine weitergehende Begünstigung oder die Umgehung vergaberechtlicher Vergabeverfahren. • Die Transportregelung verstieß gegen das Vergaberecht, weil die Beschaffung von Transportdienstleistungen einem öffentlichen Auftragsvergabeverfahren hätte unterliegen müssen; ihre Anordnung durch Verwaltungsakt überschrieb damit das zulässige Ermessen. • Weil die Regelung ermessensfehlerhaft und materiell rechtswidrig war, verletzte der Bescheid die Rechte der Beigeladenen und wurde daher insoweit zu Recht aufgehoben; die Anordnung zur Anpassung der Einvernehmlichen Regelungen war ebenfalls rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Aufhebung der in der Inanspruchnahmeverfügung enthaltenen Regelung über den Transport der Klärschlämme als rechtmäßig. Die Transportregelung war nicht durch § 7 Eifel-RurVG gedeckt, überschritt das zulässige Ermessen, und umging vergaberechtliche Vorgaben; sie konnte als selbständige Nebenbestimmung des Verwaltungsakts aufgehoben werden. Die Beigeladene war widerspruchsbefugt, der Verwaltungsrechtsweg war eröffnet, und der Beklagte durfte die Einvernehmlichen Regelungen entsprechend anpassen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist unter Sicherstellung der Vollstreckung vorläufig vollstreckbar.