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Urteil

6 K 223/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0426.6K223.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist seit Oktober 2000 Mitglied des Wasserverbands F. -S. (im Folgenden: X). Sie ist Eigentümerin und Betreiberin der Kraftwerke C. und X. . Der X hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur -Verbandsgesetz - Eifel- RurVG) vom 7. Februar 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, S. 106) die Aufgabe, die Beseitigung der innerhalb des Verbandsgebiets entstehenden Abwässer zu gewährleisten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Eifel-RurVG hat er auch die dabei anfallenden Klärschlämme zu entsorgen. 3 Im Dezember 2000 erklärte der X seine Absicht, ab dem 1. August 2001 in den genannten Kraftwerken der Klägerin Klärschlämme verbrennen zu lassen. Im Zuge von diesbezüglichen Abstimmungsgesprächen zwischen dem X und der Klägerin erklärte diese, dass sie eine Anlieferung der Klärschlämme durch die U. AG wünsche. Am 29. Januar 2001 stimmte der Verbandsrat des X einer Inanspruchnahme der Anlagen der Klägerin nach § 7 Eifel-RurVG zur Verbrennung der im Verbandsgebiet anfallenden Klärschlämme zu, wobei der vom Verband zu zahlende Geldausgleich auch die Anlieferung der Schlämme durch die U. AG umfassen sollte. Die S V. AG wurde am 29. Juli 2002 durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der U. AG. 4 Bis ins Jahr 2001 führte die Beigeladene im Auftrag des X die landwirtschaftliche und landschaftsbauliche Verwertung von entwässerten Klärschlämmen der Kläranlagen L. und G1. sowie der Nassschlämme der Kläranlage X2. -I1. durch. Unter dem 24. April 2001 unterbreitete die Beigeladene dem X ein Angebot über den weiteren Transport und die thermische Verwertung von Klärschlämmen als Alternative zur Verbrennung im Kraftwerk X. . Mit Schreiben vom 23. Juni 2001 kündigte der X den Verwertungsauftrag für die entwässerten Klärschlämme der Kläranlagen L. und G. zum 31. Juli 2001 und erklärte gleichzeitig, dass auch die von der Beigeladenen durchgeführte landwirtschaftliche Verwertung der Nassschlämme der Kläranlage X2. -I1. zum 31. März 2002 beendet werden solle. 5 Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 ordnete der X nach vorherigen Verhandlungen mit der Klägerin über die Modalitäten der Inanspruchnahme ihrer Anlagen und die Höhe der hierfür zu leistenden Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG die Inanspruchnahme der Kraftwerke C. und X. durch den X zur thermischen Verwertung seiner Klärschlämme an. Der Beginn der Nutzungsinanspruchnahme für die Kraftwerke wurde auf den 1. August 2001 festgelegt. Zur Begründung führte der X aus, er sei mit Blick auf sein Abfallwirtschaftskonzept aus dem Jahre 2000 bestrebt, künftig die Möglichkeiten einer regionalen thermischen Klärschlammentsorgung verstärkt zu nutzen und hierzu in den Kraftwerken C. und X. Klärschlamm mitzuverbrennen. Die thermische Verwertung der Klärschlämme organisiere die Klägerin nach den zur Zeit geübten vertraglichen Bedingungen mit der Firma U. . So sähen es die vertraglichen Bestimmungen für die jetzige Klärschlammentsorgung vor. Die logistischen Anforderungen zur optimierten wirtschaftlichen Nutzung der Kraftwerke bei der thermischen Verwertung sei Bestandteil und Erfordernis für die Transportleistung. Auch die verbandliche Anlieferung im Nutzungszugriff auf die Verbrennungsstandorte bedürfe dieser optimierten Logistik, um klägerseitige Auslastungs- bzw. Nutzungsnachteile zu vermeiden. In diesem Zusammenhang und zu diesem Zweck akzeptiere der X den Einwand der Klägerin, die Nutzung der Verbrennungsanlagen bedürfe der optimierten logistischen Koordination zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner, der U. AG. Es sei verbandsseitig nachvollziehbar, dass die U. AG die Gesamtlogistik der Anliefervorgänge abwickele, um eine gleichmäßige Klärschlammanlieferung und optimale Ausnutzung der Mitverbrennungskapazität der Kraftwerke der Klägerin zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme, die die vertragliche Bindung der Klägerin zur U. AG nicht berücksichtige, wäre ermessensfehlerhaft und würde zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Klägerin führen. Sofern es jedoch in Zukunft die vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der U. AG zulassen sollten, behalte der X sich vor, den Transport des Klärschlamms von den Kläranlagen zu den Kraftwerken selbst oder durch die Klärschlammentsorgung S. -F1. X F. - S. und F2. OHG, in E1. , zu übernehmen. Die Inanspruchnahme der Anlagen sei den tatbestandlichen Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG folgend aufgrund der Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen, rechtskonformen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung auch erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 5 Eifel- RurVG sei über die Höhe einer Ausgleichszahlung vorrangig eine Einigung zwischen dem X und der Klägerin zu erzielen. Vor diesem Hintergrund seien die einzelnen Modalitäten der Inanspruchnahme und der Ausgleichszahlung in Geld einvernehmlich in den Anhörungsgesprächen zwischen dem X und der Klägerin abgestimmt worden. Die "Einvernehmlichen Regelungen der Modalitäten der Inanspruchnahme und der Ausgleichszahlung zwischen dem X F. -S. und der S S2. AG" (im Folgenden: "Einvernehmliche Regelungen") seien dem Bescheid als Anhang beigefügt und somit dessen Bestandteil. Diese Regelungen umfassten alle Modalitäten der Inanspruchnahme wie insbesondere Qualität, Anlieferung, Verfügungsgewalt, Haftung, Gewährung des Nutzungsrechts, Langfristigkeit, Verfahren bei der Änderung abfallrechtlicher Regelungen, Abwicklung der Zahlungen, Ausgleichsanpassung (Gleitklausel), Vertraulichkeit und Loyalität. Die Inanspruchnahme und die damit verbundene Verpflichtung des Verbandes zur Zahlung eines Ausgleichs in Geld sei nach alledem - dem Grunde und der Höhe nach - ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. 6 Die "Einvernehmlichen Regelungen", die ausweislich des in den Akten enthaltenen Exemplars am 4. September 2001 von der Klägerin und dem X unterzeichnet wurden, enthalten u. a. folgende Bestimmungen: 7 "Vorbemerkung ... 3. ... Über diese Ausgleichszahlung wird hiermit gemäß § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG eine Einigung herbeigeführt. 8 S S2. hat die gesamte Kapazität der Kraftwerke zur Mitverbrennung von Klärschlamm durch vertragliche Vereinbarungen mit der U. Aktiengesellschaft ... - nachstehend U. genannt - abgedeckt. Bei der Bestimmung der Modalitäten und der Höhe der Ausgleichszahlung sind deshalb die vertraglichen Bindungen zwischen S S2. und U. zu berücksichtigen. 9 Hierbei ist zu beachten, dass U. die Gesamtlogistik der Anliefervorgänge hinsichtlich des Klärschlamms abwickelt, um eine gleichmäßige Klärschlammanlieferung und optimale Ausnutzung der Mitverbrennungskapazität der Kraftwerke zu gewährleisten. 10 § 1 Pflichten von S S2. 11 1. S S2. verpflichtet sich, den gesamten vom X bereitgestellten Klärschlamm aus den kommunalen Kläranlagen abzuholen und in den Kraftwerken ordnungsgemäß und unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Genehmigungsauflagen durch Mitverbrennung zu entsorgen. 12 ... 13 § 3 Herkunft des Klärschlamms, Abwicklung der Transporte 14 ... 15 3. Dem X steht es frei, sofern hierdurch die vertraglichen Beziehungen zwischen S S2. und U. nicht verletzt werden und die logistischen Anlieferungsbedingungen an des Kraftwerken es zulassen, den Transport des Klärschlamms von den Kommunalen Kraftwerken zu den Kraftwerken selbst oder durch die Klärschlammentsorgung S. -F1. , X F. -S. & F2. OHG E. zu übernehmen. 16 ... 17 § 5 Höhe der Ausgleichszahlung und Zahlungsbedingungen 18 ... 19 4. Soweit der X von dem Recht in § 3 Abs. 3 Gebrauch macht, also die Transportleistungen zwischen den Kommunalen Kläranlagen und den Kraftwerken nicht mehr von S S2. in Anspruch nimmt, ist der spezifische Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 1 (und demgemäß der Abschlag gemäß Abs. 2) einvernehmlich um einen angemessenen Teilbetrag für den Transport herabzusetzen." 20 Unter dem 6. Juli 2001 wandte sich die Beigeladene im Wege einer vergaberechtlichen Rüge nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegen die seinerzeit geplante Inanspruchnahmeverfügung. Nachdem der X darauf nicht reagiert hatte, stellte sie am 20. Juli 2001 bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung L 1 einen Nachprüfungsantrag mit dem Ziel, dem X aufzugeben, die Durchführung des Transports von Klärschlämmen zu Kohlekraftwerken der Klägerin, die hinsichtlich der entwässerten Klärschlämme der Kläranlagen L. und G. ab dem 1. August 2001 und hinsichtlich der Nassschlämme der Kläranlage X1. -I. ab dem 1. April 2002 geplant sei, im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens zu vergeben. Zur Begründung trug die Beigeladene im Wesentlichen vor, indem der X eine öffentliche Ausschreibung der Transportleistungen unterlassen habe, verletze und umgehe er geltendes Vergaberecht. Die Vergabekammer wies den Antrag mit Beschluss vom 20. August 2001 als unzulässig zurück, da es an einem öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB fehle und damit der Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB nicht eröffnet sei. Der X habe die thermische Entsorgung der bei ihm anfallenden Klärschlämme sowie deren Transport zu den Kraftwerken verbindlich und rechtswirksam durch die Inanspruchnahmeverfügung vom 13. Juli 2001 geregelt. Solange diese Verfügung Bestand habe, könne die Vergabekammer dem Antrag der Beigeladenen, den X zur Ausschreibung der Transportleistungen zu verpflichten, nicht entsprechen. Die Vergabekammer sei aus Kompetenzgründen daran gehindert, sich über die Regelungswirkung des Verwaltungsakts hinwegzusetzen oder ihn gar aufzuheben, denn damit würde sie unzulässig in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen. 21 Am 12. September 2001 erhob die Beigeladene Widerspruch gegen den Bescheid des X vom 13. Juli 2001, soweit dieser auch den Transport der Klärschlämme regele. Zur Begründung trug sie vor, ihre Widerspruchsbefugnis ergebe sich aus einer Beeinträchtigung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Inanspruchnahmeverfügung sei hinsichtlich der Regelung des Klärschlammtransports rechtswidrig. Es fehle insoweit an einer Ermächtigungsgrundlage. § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG erfasse lediglich die Benutzung von Anlagen, nicht aber die Verbringung des Klärschlamms zum Anlagenstandort. Wie sich bereits an dem in die Verfügung aufgenommenen Vorbehalt eines künftigen Transportes durch den Verband selbst oder durch Dritte zeige, seien die Transportleistungen ohne Weiteres von der thermischen Verwertung zu trennen, so dass diesbezüglich kein notwendiger Zusammenhang bestehe. Der rechtswidrige Bescheid stelle einen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Denn indem die Durchführung der Transporte von der U. AG übernommen werde, verliere die Beigeladene einen Teil ihres Kundenstamms, der von diesem Grundrecht geschützt sei. Überdies verletze der angefochtene Bescheid die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, weil er in rechtswidriger Weise in die Freiheit des Wettbewerbs eingreife und die Beigeladene als unmittelbare Konkurrentin der U. AG an der potentiellen Erbringung der Transportdienstleistungen und damit an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit hindere. Schließlich liege auch eine Verletzung der von Art. 2 Abs. 1 GG erfassten allgemeinen Handlungsfreiheit vor. Denn diese gewähre Schutz gegen faktische Beeinträchtigungen im wirtschaftlichen Wettbewerb durch die Begünstigung von Konkurrenten. 22 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2001 hob der Beklagte den Bescheid vom 13. Juli 2001 insoweit auf, als er den Transport von Klärschlämmen regele. Die "Einvernehmlichen Regelungen" seien entsprechend anzupassen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, seine Prüfungskompetenz sei auch bezüglich der Einbeziehung der U. AG als Transporteur gegeben. Im Bescheid vom 13. Juli 2001 habe der X ausdrücklich geregelt, dass Organisation und Transport der Klärschlämme durch die U. AG nach Maßgabe der zwischen dieser und der Klägerin bestehenden vertraglichen Beziehungen durchzuführen seien. Darüber hinaus seien die "Einvernehmlichen Regelungen", die hinsichtlich der Abwicklung der Transporte ebenfalls auf dieses Privatrechtsverhältnis Bezug nähmen, von dem Bescheid explizit einbezogen worden. Der Widerspruch sei zulässig. Die Beigeladene sei analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) widerspruchsbefugt. Denkbar erscheine zunächst eine Verletzung der Beigeladenen in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder auch aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem darin verankerten Gleichheitssatz, der auch die Wettbewerbsgleichheit schütze. Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil sich eine mögliche Rechtsverletzung bereits aus den im vierten Teil des GWB normierten Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ergebe. Diese Regelungen seien insoweit drittschützend, als in ihnen der allgemeine Gleichheitsgrundsatz Ausdruck finde, mit der Folge, dass die öffentliche Hand bei ihrer Auftragsvergabe für eine weitgehende Gleichbehandlung zu sorgen habe und zur öffentlichen Ausschreibung ihrer gewichtigen Aufträge nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Beigeladene als Konkurrentin der U. AG in eigenen Rechten, insbesondere in dem ihr durch § 97 Abs. 7 GWB eingeräumten Anspruch auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen, verletzt sei. Der Widerspruch sei auch begründet. Der X dürfe zwar nach § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG die Inanspruchnahme von Kraftwerken der Klägerin zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen verfügen. Er sei indessen nicht berechtigt, in der Inanspruchnahmeverfügung auch deren Transport zu den Verbrennungsstandorten mitzuregeln. Bei der Verbringung der Schlämme handele es sich um eine eigenständige, vom Verbrennungsvorgang klar zu trennende Leistung, die sich weder der Grundstücks- noch der Anlagennutzung unmittelbar zuordnen lasse. Schon der natürliche Sprachgebrauch stehe der Auffassung, der Anlagenbegriff umfasse auch die Anlieferung der zu verwertenden Stoffe, entgegen. Hierfür sprächen ferner die Gesetzgebungsmaterialien, die als Beispiel für eine nach § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG ermöglichte Anlagennutzung die Inanspruchnahme von Einrichtungen für die Vorbehandlung von Abwässern anführten. Sinn und Zweck der Vorschrift könnten eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Regelung solle die Arbeit des Verbands begünstigen oder erleichtern. Dieses Ziel wäre auch dann erreicht worden, wenn sich der Verband in seiner Verfügung auf die Inanspruchnahme der von der Klägerin betriebenen Kraftwerke beschränkt und den Auftrag zur Ausführung der Klärschlammtransporte in einem gesonderten Verfahren vergeben oder diese selbst durchgeführt hätte. Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens bezüglich der Transportleistungen im vorliegenden Fall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Koordination nur mit der U. AG habe erzielt werden können, zumal sich der Verband sowohl in dem angegriffenen Bescheid selbst als auch in den "Einvernehmlichen Regelungen" ausdrücklich das Recht vorbehalten habe, die Anlieferung der Schlämme in Zukunft selbst oder durch Dritte durchzuführen. Der Verband hätte den im Hinblick auf die organisatorische Abwicklung von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Bedenken durch eine entsprechende Spezifikation des Auftrags Rechnung tragen können. Insbesondere hätte die zu erbringende Transportleistung bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisses für das Ausschreibungsverfahren den praktischen Erfordernissen entsprechend in Inhalt und Umfang konkretisiert werden können; auch die Vorgabe von "Zeitfenstern" sei möglich gewesen. Es habe somit auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität kein Anlass bestanden, die Anlieferung der Klärschlämme unter Umgehung des Ausschreibungsrechts dem Vertragspartner der Klägerin zu überlassen. Einer Ausschreibung habe schließlich kein rechtliches Hindernis entgegen gestanden. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der U. AG beträfen zum einen bislang nicht den Transport der hier in Frage stehenden Klärschlämme des X. Zum anderen entfalteten sie ihre Wirkung nur zwischen den Vertragspartnern, seien für den X also nicht bindend. Auch Verhältnismäßigkeitserwägungen hätten den Verband nicht dazu veranlassen dürfen, den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG zu überdehnen und von der gesetzlich vorgesehenen Ausschreibung des Auftrags abzusehen. Die Beigeladene sei durch den rechtswidrigen Bescheid auch in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt, so dass dahinstehen könne, ob darüber hinaus auch eine Grundrechtsverletzung vorliege. Der Beklagte sei an der Aufhebung der Inanspruchnahmeverfügung im vorgenommenen Umfang nicht gehindert. Zwar treffe es zu, dass in der Rechtsprechung zum Vergaberecht überwiegend davon ausgegangen werde, dass ein übergangener Bieter nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten nicht die Auflösung des zwischen diesem und dem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen Vertrags verlangen könne, sondern insoweit auf die Rechtsfolge des Schadensersatzes beschränkt sei. Für den vorliegenden Fall könnten hieraus jedoch keine Konsequenzen abgeleitet werden, weil die in den zivilrechtlichen Vorschriften des Vergaberechts vorgesehenen Rechtsfolgen im Widerspruchsverfahren unanwendbar seien. Dem Beklagten stünden für seine Entscheidung ausschließlich die in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der VwGO normierten Rechtsfolgen zur Verfügung. Zur Anordnung von Schadensersatz sei er nicht berechtigt. 23 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11. Januar 2002 zugestellt. Sie hat am 7. Februar 2002 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Widerspruchsbescheids erhoben. 24 Zur Begründung trägt sie vor, ihr sei aus folgenden Gründen gestattet worden, die Gesamtlogistik des Klärschlammtransports durch die ehemalige U. AG durchführen zu lassen: Sie habe ihre gesamten Verbrennungskapazitäten bereits bis ins Jahr 2005/2006 an die U. AG vergeben gehabt. Die Inanspruchnahmeverfügung habe insoweit massiv in ihre privatrechtlichen Bindungen gegenüber der damaligen U. AG eingegriffen. Durch die Beibehaltung der bestehenden Abwicklung der Klärschlammtransporte habe ihr Risiko, von der U. AG in Regress genommen zu werden, minimiert werden sollen. Daher sei vereinbart worden, dass die ehemalige U. AG die Transporte der Klärschlämme habe übernehmen sollen. Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, deutlich gemacht, dass sie auf eine einheitliche Gesamtabwicklung der Klärschlammtransporte angewiesen sei. Eine Umstellung ihrer Logistik auf mehrere Anlieferunternehmen würde für sie eine erhebliche technische und organisatorische Umstellung ihres Betriebs bedeuten und daher zu einer erheblichen Mehrbelastung führen. Die Klage sei zulässig. Der Widerspruchsbescheid könne gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO selbständig angefochten werden. Sie sei auch klagebefugt weil sie geltend machen könne, in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 und - als zur Duldung verpflichtetes Verbandsmitglied - aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Eine Inanspruchnahme, die ihre privatrechtlichen Beziehungen zu Dritten sowie die bisherige Logistik der Anlagennutzung nicht hinreichend berücksichtige, lege ihr unverhältnismäßige Verbandslasten auf. Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil der Widerspruch der Beigeladenen habe zurückgewiesen werden müssen. Der Widerspruch sei bereits unstatthaft gewesen, weil Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB, die die Beigeladene der Sache nach ausschließlich geltend mache, oder sonstige Ansprüche, die auf Vornahme oder Unterlassung in einem Vergabeverfahren gerichtet seien, nach § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB - einer abdrängenden Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO - nur vor der Vergabekammer und dem Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden könnten. Auch vergaberechtsbezogener Grundrechtsschutz könne nur durch das spezifische Rechtsschutzssystem des GWB-Vergaberechts erlangt werden. Die Beigeladene sei zudem nicht widerspruchsbefugt gewesen. Ein etwaiger Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß § 97 Abs. 7 GWB bestehe jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr. Nach Abschluss der "Einvernehmlichen Regelungen" könne ein solches Recht nicht mehr aktuell verletzt sein. Nach der Konzeption der §§ 97 ff. GWB seien die Ansprüche der Bieter zeitlich bis zum Vertragsschluss begrenzt. Die Transportleistungen seien bereits wirksam durch die "Einvernehmlichen Regelungen" vergeben worden. Diese stellten einen öffentlich- rechtlichen Vertrag dar und seien in ihrer Geltung von der Inanspruchnahmeverfügung unabhängig. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundrechte der Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG scheide für die Beigeladene aus. Schließlich habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, weil die Beigeladene ihr Rechtsschutzziel, die Ausschreibung der Transportverträge durch den X nach dem Vergaberecht zu erreichen, mit dem Widerspruch nicht habe erreichen können. Der Beklagte habe auch eine Anpassung der "Einvernehmlichen Regelungen" nicht vorschreiben dürfen. Da nur Verwaltungsakte mit dem Widerspruch angefochten werden dürften, liege die Setzung einer solchen Rechtsfolge außerhalb seiner Kompetenz. Die "Einvernehmlichen Regelungen" hätten schon gar nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht werden können. Sie seien nicht bloß unselbständiger Bestandteil oder Anhang der Inanspruchnahmeverfügung. Der Widerspruch der Beigeladenen sei aber auch unbegründet gewesen. § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG schließe es nicht aus, auch eine Regelung über die Klärschlammtransporte zu treffen. Diese finde auch in § 7 Abs. 5 Satz 2 Eifel-RurVG eine hinreichende Ermächtigung, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich restriktiv angewendet worden sei. Die Einbeziehung der Regelung über die Klärschlammtransporte sei notwendig, um im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbare Durchführungsbedingungen für die Inanspruchnahme zu schaffen. Das Recht, die Klärschlammtransporte durch die ehemalige U. AG durchführen zu lassen, diene der praktischen Durchführung der Inanspruchnahme und sei daher jedenfalls als Annexkompetenz von § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG mitumfasst. Schließlich habe es zur Einbeziehung aber auch keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedurft, da die vom X getroffene Regelung nicht dem strengen Gesetzesvorbehalt unterfalle. Hielte man die Inanspruchnahmeverfügung im Hinblick auf die übertragenen Klärschlammtransporte gleichwohl für rechtswidrig, sei die Beigeladene dadurch jedenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt: § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG sei nicht drittschützend, § 97 Abs. 7 GWB gewähre - wie dargelegt - keinen Anspruch mehr, nachdem der Beschaffungsbedarf durch den Abschluss der "Einvernehmlichen Regelungen" entfallen sei und die geltend gemachten Grundrechte hätten durch die einfach- und untergesetzlichen Vorschriften des Vergaberechts eine abschließende und verfassungskonforme Konkretisierung gefunden. Demgegenüber sei die Klägerin durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid in ihren Rechten verletzt. 25 Die Klägerin beantragt, 26 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2001 aufzuheben. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Er trägt vor, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei durch den Widerspruchsbescheid selbständig beschwert, weil ihr durch ihn insgesamt eine Begünstigung - nämlich das Recht zur Durchführung der Transporte mit der damit verbundenen Möglichkeit, hierfür Entgelte zu erhalten - entzogen worden sei. Der Widerspruch der Beigeladenen sei statthaft gewesen. Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung L 1 habe in ihrer Entscheidung vom 20. August 2001 geradezu vorgegeben, dass der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten sei. Die Beigeladene sei auch widerspruchsbefugt gewesen. Sie habe eine Verletzung ihrer Grundrechte u. a. aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG geltend machen können. Die "Einvernehmlichen Regelungen" seien auch anfechtbar gewesen. Sie seien ausdrücklich Anhang und damit Bestandteil der Inanspruchnahmeverfügung und damit mit dieser gemeinsam anfechtbar. Der Beklagte sei weiterhin nicht berechtigt gewesen, auch den Transport der Klärschlämme zu den Verbrennungsstandorten in der Inanspruchnahmeverfügung mitzuregeln. Dadurch sei die Beigeladene in ihrem subjektiven Recht aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt. 30 Die Beigeladene beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei für die Klägerin nicht selbständig anfechtbar, weil sie durch ihn nicht beschwert sei. Die Inanspruchnahmeverfügung stelle als Ganzes, also auch mit ihrem aufgehobenen Teil, für die Klägerin keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Diese sei somit auch nicht klagebefugt. Die Klage sei auch unbegründet. Der von ihr, der Beigeladenen, eingelegte Widerspruch sei zulässig gewesen. Er sei statthaft gewesen, weil es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Verwaltungsakt gehandelt habe und eine Aufhebung des Verwaltungsakts oder auch eine Verpflichtung des X zur Aufhebung des Verwaltungsakts keine "geeignete Maßnahme" nach § 114 Abs. 1 GWB gewesen sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei vorliegend eröffnet gewesen. Eine abdrängende Sonderzuweisung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB liege nicht vor, weil sie kein Recht nach § 97 Abs. 7 GWB geltend gemacht habe. Sie sei auch wegen einer möglichen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG widerspruchsbefugt gewesen. Ein Rückgriff auf die Grundrechte sei nicht durch § 97 Abs. 7 GWB versperrt. Die Vorschrift sei vorliegend nicht anwendbar, weil eine hoheitliche Inanspruchnahme mittels Verwaltungsakt nicht dem Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts unterfalle. Es sei auch noch eine aktuelle Rechtsverletzung möglich gewesen. Da die "Einvernehmlichen Regelungen" nach der vom X in Abstimmung mit der Klägerin gewählten Konstruktion Bestandteil der Inanspruchnahmeverfügung seien, nähmen sie an deren Schicksal teil. Deshalb liege auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis vor. Der Widerspruch der Beigeladenen sei auch begründet gewesen. Im Hinblick auf die Transportleistungen fehle es an einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG könne der X seine Mitglieder nur verpflichten, ihm Grundstücke und Anlagen zu überlassen. Der Transport von Klärschlämmen mit Fahrzeugen werde davon nicht erfasst, weil Fahrzeuge keine "Anlagen" im Sinne dieser Vorschrift seien. Die Annahme einer Annexkompetenz zu § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG sei nicht überzeugend. Auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzustellen, sei nur möglich, wenn überhaupt eine rechtmäßige Inanspruchnahme vorliege. Der Hinweis der Klägerin, § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 Eifel-RurVG verlange die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Betroffenen, vermöge die fehlende Ermächtigungsnorm nicht zu ersetzen. Bei ihren Erwägungen zu Inhalt und Reichweite des Gesetzesvorbehalts verkenne die Klägerin, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erbringung von Transportleistungen nicht um eine sie begünstigende Regelung handele, auch wenn die Ausgestaltung der "Einvernehmlichen Regelungen" tatsächlich ihrer wirtschaftlichen Interessenlage entsprechen möge. Die Beigeladene sei durch die Inanspruchnahmeverfügung auch in ihren Grundrechten verletzt. Schließlich werde die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid auch im Falle von dessen Rechtswidrigkeit nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 35 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden wird, ist zulässig, aber unbegründet. 36 Die Klägerin ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO berechtigt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2001 isoliert anzufechten. 37 Nach dieser Vorschrift kann der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine solche ist jede Veränderung des ursprünglichen Verwaltungsakts zuungunsten des durch diesen Verwaltungsakt Begünstigten anzusehen. 38 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 79 Rn. 11. 39 Die Klägerin wurde danach durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid zusätzlich selbständig beschwert. Sie wurde durch den Ausgangsbescheid des X vom 13. Juli 2001 nämlich nicht nur belastet, sondern auch begünstigt, indem ihr der Transport von Klärschlämmen zu den durch den Ausgangsbescheid zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen in Anspruch genommenen Kraftwerken C. und X. zu Bedingungen aufgegeben wurde, auf deren Ausgestaltung sie selbst durch das Aushandeln der "Einvernehmlichen Regelungen" Einfluss genommen hatte und die sie selbst als wirtschaftlich angemessen und damit vorteilhaft ansah. Dass ihr dieser Vorteil durch den Widerspruchsbescheid genommen wurde, ist als zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu werten. Der gegenteiligen Auffassung der Beigeladenen, wonach der einheitlich zu betrachtende Ausgangsbescheid insgesamt nur eine Belastung der Klägerin beinhalten soll, kann aus den nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden 40 Zweifelsfrei ist die Inanspruchnahme der Klägerin durch den Ausgangsbescheid des X vom 13. Juli 2001 als belastender Verwaltungsakt zu werten. Die Teilregelung, die den Transport der Klärschlämme regelt und die durch den Widerspruchsbescheid aufgehoben wurde, ist demgegenüber jedoch als begünstigender Verwaltungsakt - und damit als zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO - einzuordnen. Der Begriff des "begünstigenden Verwaltungsakts" kann § 48 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entnommen werden. Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt ein solcher, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, wobei unter dem Begriff des "rechtlich erheblichen Vorteils" - worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 zu Recht hinweist - Rechte im engeren Sinne und rechtlich geschützte Interessen - d. h. jeder von der Rechtsordnung durch Sätze des öffentlichen Rechts als schutzwürdig anerkannte und rechtlich geschützte Vorteil - zu verstehen sind. 41 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 48 Rn. 63. 42 Soweit der Bescheid des X vom 13. Juli 2001 den Transport der Klärschlämme betrifft, begründet er für die Klägerin jedenfalls auch einen so zu verstehenden rechtlich erheblichen Vorteil. Dies ergibt sich aus dem Hintergrund der Regelung und ihrer Bedeutung für die Klägerin. Ausweislich der Beschlussvorlage für den Beschluss des Verbandsrats des X vom 29. Januar 2001 sollte im Rahmen der Inanspruchnahme der Klägerin insbesondere berücksichtigt werden, dass diese bereits eine Vertragsbeziehung zur damaligen U. AG unterhielt, wonach letztere die gesamte Mitverbrennungskapazität für Klärschlämme in den Kraftwerken C. und X. bis ins Jahr 2005/2006 nutzen konnte. Um eine reibungslose Anlieferung der Klärschlämme zu gewährleisten, sollte die bisherige Organisation der Transporte über die U. AG übernommen werden. Dieser Gesichtspunkt fand Eingang in den Bescheid vom 13. Juli 2001, in dem es auch heißt, eine Inanspruchnahme, in der die vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der U. AG keine Berücksichtigung fände, wäre ermessensfehlerhaft und würde zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Klägerin führen. Wie aus den Vermerken der Klägerin vom 21. November 2001 und vom 7. Dezember 2001 hervorgeht, lag es auch in ihrem Interesse, die bereits vorhandene "ausgeklügelte Logistik" zu nutzen, auch weil dies aus ihrer Sicht erforderlich sei, um etwaige durch die angelieferten Klärschlämme verursachte Schäden eindeutig einem Lieferanten zuordnen zu können. Weiterhin zeigt das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Februar 2003, dass mit der Aufnahme der Transportregelung ein rechtlicher Vorteil für sie begründet werden sollte. Danach sei nämlich das Ziel verfolgt worden, in ihre vertraglichen Beziehungen zur U. AG möglichst nicht einzugreifen, um sie vor Regressansprüchen zu schützen und um ihr die technische und organisatorische Umstellung ihrer Logistik auf mehrere Anlieferunternehmen zu ersparen. Begründet der Bescheid des X vom 13. Juli 2001 somit den Transport der Klärschlämme betreffend für die Klägerin auch einen rechtlich erheblichen Vorteil, ist die Klägerin nach alledem auch berechtigt, den Widerspruchsbescheid, der ihr diesen Vorteil nimmt, isoliert mit der Anfechtungsklage anzugreifen. 43 Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. 44 Durch die Aufhebung der Transportregelung könnte sie nämlich womöglich in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Die Annahme eines Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder in ihre Berufsausübungsfreiheit scheidet nicht von vornherein aus. Es erscheint als möglich, dass die Inanspruchnahmeverfügung ohne die Transportregelung sie als Mitglied des X unverhältnismäßig treffen könnte. 45 Vgl. insoweit auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 358. 46 Die Klage ist jedoch unbegründet. 47 Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§§ 115, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 48 Der Beklagte hat den Bescheid des X vom 13. Juli 2001 zu Recht insoweit aufgehoben, als er den Transport von Klärschlämmen regelt, und er hat zu Recht bestimmt, dass die "Einvernehmlichen Regelungen" entsprechend anzupassen sind. 49 Der Widerspruch der Beigeladenen gegen den Bescheid des X vom 13. Juli 2001 war zulässig. 50 Der Verwaltungsrechtsweg war analog § 40 VwGO auch für das Widerspruchsverfahren zulässig. Es bestand keine Zuweisung zu anderen Rechtsbereichen oder zu besonderen Verfahren. Namentlich war die Entscheidung über das Widerspruchsbegehren der Beigeladenen nicht nach § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB den Vergabekammern zugewiesen. 51 Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB können Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, nur von den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht - dem Oberlandesgericht, § 116 Abs. 3 GWB, - geltend gemacht werden. 52 Die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB begründet für den Primärrechtsschutz in Vergabesachen einen eigenständigen und grundsätzlich ausschließlichen Rechtsschutz. Der Begriff der "Rechte aus § 97 Abs. 7" ist umfassend zu verstehen. Erfasst werden davon alle Ansprüche auf Einhaltung der Bestimmungen des § 97 GWB selbst über die Bestimmungen der Vergabeverordnung bis hin zu den Regelungen der Verdingungsordnungen. Ausgeschlossen sind lediglich solche Regelungen, die nicht das Verhältnis des Auftraggebers zum Bewerber oder Bieter betreffen, sondern entweder überhaupt keine oder nur gegenüber dem Staat Rechtspflichten begründen. Unter den "sonstigen Ansprüchen" sind sämtliche denkbaren vorbeugenden Unterlassungsansprüche zu verstehen, die vor den Vergabekammern geltend gemacht werden müssen und nicht vor den Gerichten geltend gemacht werden dürfen. 53 Vgl. Stockmann, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 104 Rn. 8 ff. und § 116 Rn. 18. 54 Das Vergabenachprüfungsverfahren ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, Rechtsverletzungen zu beseitigen, bevor ein Vergabeverfahren beendet ist (Grundsatz der Überprüfung eines laufenden Vergabeverfahrens). Ein Nachprüfungsantrag ist darüber hinaus aber auch dann statthaft, wenn beanstandet wird, dass ein nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregeltes Vergabeverfahren bislang nicht stattgefunden hat, also etwa, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, kein geregeltes Vergabeverfahren einzuleiten. 55 Vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 114 Rn. 5; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB 27/04 - , juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 8. Januar 2003 - 1 Verg 7/02 - , juris, beantwortet durch EuGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - C-26/03 - . 56 Daran gemessen hat § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB den Verwaltungsrechtsweg für das Widerspruchsverfahren nicht verschlossen. 57 Zwar dürfte die Beigeladene mit ihrem Widerspruch der Sache nach letztlich in erster Linie ein subjektives Recht aus § 97 Abs. 7 GWB geltend gemacht haben, weshalb in der Tat daran zu denken sein könnte, zulässig gewesen sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Vergaberechtsweg. 58 Vgl. dazu auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 12 L 2120/04 - , NRWE- Datenbank und juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 6. September 2001 - 7 L 1422/01.NW - , juris. 59 Für den zu entscheidenden Fall ist dies jedoch zu verneinen. Die Beigeladene verfolgte mit ihrem Widerspruch das Ziel, die Transportregelung im Bescheid des X vom 13. Juli 2001 aufheben zu lassen. Dieses Ziel kann sie nur mit Hilfe der von der VwGO vorgesehenen Rechtsbehelfe, also durch Widerspruch und Klage, erreichen. Damit ging es ihr im Widerspruchsverfahren unmittelbar weder um ein Eingreifen in ein laufendes Vergabeverfahren noch darum, den X zu verpflichten, ein Vergabeverfahren hinsichtlich der Transportleistungen durchzuführen. Vielmehr war ihr Begehren darauf gerichtet, Rechtsschutz in Bezug auf ein öffentlich-rechtlich geregeltes Rechtsverhältnis zu erlangen. Zu Recht hat sie dafür die in der VwGO geregelte Rechtsschutzmöglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs in Anspruch genommen. 60 In Anbetracht der Rechtsschutzinstrumente, die die VwGO zur Verfügung stellt, besteht nach Ansicht des Gerichts auch kein Bedürfnis, den Begriff der "geeigneten Maßnahmen" in § 114 Abs. 1 GWB dahingehend zu interpretieren, dass davon auch die Befugnis der Vergabekammern zur Aufhebung von Verwaltungsakten mitumfasst wäre. 61 Unter den "geeigneten Maßnahmen" im Sinne dieser - generalklauselartig formulierten - Vorschrift sind einzelne Gebote oder Verbote an die Vergabestelle zu verstehen, etwa die Untersagung der Zuschlagserteilung an einen bestimmten Bieter, die Verpflichtung, die Angebotsabgabefrist zu verlängern, das Gebot, bei der Wertung bestimmte Bieter oder bestimmte Tatsachen zu berücksichtigen oder unberücksichtigt zu lassen oder die Wertung insgesamt zu wiederholen, oder das Gebot, die Ausschreibung aufzuheben oder eine unterlassene Ausschreibung vorzunehmen. 62 Vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 114 Rn. 15. 63 Da § 114 Abs. 1 GWB somit typische vergabeverfahrensspezifische Maßnahmen im Blick hat, ist der atypische Fall einer Auftragsvergabe durch Verwaltungsakt nicht aus dem Rechtsschutzbereich der §§ 68 ff. VwGO herauszulösen und demjenigen der §§ 102 ff. GWB zuzuordnen. Die Reaktionsmöglichkeiten einer Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehen auch weiter als diejenigen der Vergabekammer, da das Widerspruchsverfahren eine dem § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB entsprechende Beschränkung - ein bereits erteilter Zuschlag kann danach nicht aufgehoben werden - im Rahmen der Kontrolle von Verwaltungsakten nicht kennt. 64 Vgl. zum Inhalt des § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 114 Rn. 6. 65 Hielte man ausschließlich die Vergabekammern für zuständig, die Rechtmäßigkeit von "Beauftragungen mittels Verwaltungsakt" zu überprüfen, könnte dies also zur Konsequenz haben, derartige Vergaben jedenfalls einfach-rechtlich irreversibel zu machen. In diesem Sinne argumentiert letztendlich auch die Klägerin, wenn sie mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 eine Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen mit der Begründung verneint, eine aktuelle Rechtsverletzung sei nicht mehr möglich, weil der X seinen Beschaffungsbedarf mit dem Abschluss der "Einvernehmlichen Regelungen" gedeckt habe und damit ein etwaiger Anspruch auf Teilnahme an einem Vergabeverfahren untergegangen sei. 66 Anschließend hieran ist ferner zu bedenken, dass die von der Klägerin bevorzugte Sicht in der vorliegenden Fallkonstellation eine Rechtsschutzlücke eröffnen würde, die es gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu vermeiden gilt. Denn die Beigeladene hatte bereits um Vergaberechtsschutz bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung L 1 nachgesucht. Diese hatte jedoch den Nachprüfungsantrag der Beigeladenen durch Beschluss vom 20. August 2001 mit der Begründung abgelehnt, dieser sei unzulässig, weil der X u. a. auch den Transport der Klärschlämme durch einen wirksamen Verwaltungsakt geregelt habe, dessen Vorliegen die Vergabekammer daran hindere, den X zur Ausschreibung der Transportleistung zu verpflichten. Dass der Beigeladenen gegen die Entscheidung der Vergabekammer die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht offen gestanden hätte, ändert nichts daran, dass sie aus der gegenwärtigen Perspektive eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte im Vergaberechtsweg möglicherweise nicht mehr geltend machen könnte, falls man nun die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für das Widerspruchsverfahren verneinte und die Vergabekammer im Falle eines neuerlichen Nachprüfungsantrags ihren Standpunkt beibehielte oder sich in Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB gehindert sähe, nach dem Abschluss der "Einvernehmlichen Regelungen" die entsprechende Regelung im Bescheid des X vom 13. Juli 2001 noch aufzuheben. 67 Hinzu kommt, dass die Beigeladene im Widerspruchsverfahren nicht allein und ausschließlich ein ihr aus § 97 Abs. 7 GWB zukommendes subjektives Recht geltend gemacht hat. Hinter diesem steht nämlich der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mag dieser Grundrechtsschutz auch vergaberechtlich in § 97 Abs. 7 GWB eine spezielle einfachgesetzliche Ausformung gefunden haben, so kann dieser Umstand jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung den der Beigeladenen zu gewährenden verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz nicht restlos verdrängen. Auch mit Blick auf den Anwendungsvorrang des einfachen Rechts ist der direkte Rückgriff auf Grundrechte zur Begründung einer Verletzung subjektiver Rechte nicht in jedem Fall ausgeschlossen. 68 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 42 Rn. 121. 69 Der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. April 2005 zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2004 - 15 B 1873/04 - ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts zu Inhalt und Reichweite des § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung vielmehr bestärkt, weil das Oberverwaltungsgericht ausführt, dass der Verwaltungsrechtsweg unbeschadet des § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB in Fällen eröffnet ist, in denen der Rechtsschutzsuchende - wie hier - eine Regelung in Bezug auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis erstrebt. 70 Eine Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen analog § 42 Abs. 2 VwGO kann im Anschluss an das oben Gesagte sowohl aus Grundrechten als auch aus § 97 Abs. 7 GWB hergeleitet werden, wie dies im Übrigen auch der Spruchausschuss des Erftverbandes in seinem Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002 getan hat, der Gegenstand des vom Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 8. März 2005 - 14 K 9153/02 - entschiedenen gleichgelagerten Verfahrens war, und wie dies der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren in Betracht gezogen hat. 71 Der Widerspruch der Beigeladenen war gemäß § 68 Abs. 1 VwGO statthaft. 72 Denn bei der im Bescheid des X vom 13. Juli 2001 enthaltenen Regelung hinsichtlich der Klärschlammtransporte handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des VwVfG für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bzw. nimmt diese an der Verwaltungsaktseigenschaft der Inanspruchnahmeverfügung teil. 73 Die Transportregelung stellt eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung eigener Art im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW - die Aufzählung der Typen der Nebenbestimmungen in dieser Regelung ist nicht abschließend - , 74 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 36 Rn. 13, 75 dar. 76 Dafür spricht, dass der Beklagte die Regelung in der Inanspruchnahmeverfügung ausweislich der Bescheidbegründung augenscheinlich traf, um das ihm durch § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben zu können. Dort heißt es, eine Inanspruchnahme, in der die vertragliche Bindung der Klägerin zur U. AG keine Berücksichtigung fände, wäre ermessensfehlerhaft und würde zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Klägerin führen. Es sei für den X nachvollziehbar, dass die U. AG die Gesamtlogistik abwickele, um eine gleichmäßige Klärschlammanlieferung und optimale Ausnutzung der Mitverbrennungskapazität der Kraftwerke der Klägerin zu gewährleisten. Die "Einvernehmlichen Regelungen", die diesen Gesichtspunkt aufgreifend sich auch auf die Abholung der Klärschlämme durch die Klägerin bzw. durch die U. AG beziehen (siehe § 3 der Vorbemerkung und § 1 Abs. 1, Abs. 3), würden - so heißt es in der Bescheidbegründung - dem Bescheid als Anhang beigefügt und seien "somit dessen Bestandteil". Die Transportregelung ist damit auf einen bestimmten Verwaltungsakt - die Inanspruchnahmeverfügung - bezogen; sie steht und fällt mit diesem (Haupt-)Verwaltungsakt, ohne dass sie eine Inhaltsbestimmung des (Haupt- )Verwaltungsakts selbst darstellt. 77 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 36 Rn. 6. 78 Dass die Transportregelung mit der Inanspruchnahmeverfügung steht und fällt, liegt auf der Hand. Entfiele die Inanspruchnahme der Kraftwerke der Klägerin für die Verbrennung der Klärschlämme, bestünde kein Bedürfnis mehr, die Schlämme von den Kläranlagen des X dorthin zu verbringen. Umgekehrt ist die Transportregelung von der Inanspruchnahme als solcher rechtlich trennbar und damit eigenständig anfecht- und aufhebbar. Denn der X musste die Inanspruchnahme der Kraftwerke der Klägerin rechtlich nicht notwendig mit der Übernahme der bei der Klägerin bereits vorhandenen Anlieferungslogistik verknüpfen. Dies wird auch dadurch belegt, dass sich der X im Bescheid vom 13. Juli 2001 und in § 3 Abs. 3 der "Einvernehmlichen Regelungen" vorbehält, den Transport der Klärschlämme ggf. selbst durchzuführen. 79 Die Transportregelung hat die Qualität eines Verwaltungsakts bzw. teilt die Verwaltungsaktseigenschaft der Inanspruchnahmeverfügung, obwohl auch insoweit auf die "Einvernehmlichen Regelungen" Bezug genommen wird, die als solche keine einseitige Regelung des X gegenüber der Klägerin, sondern eben eine Vereinbarung sind. 80 Als Beleg dafür lässt sich anführen, dass der X der Begründung des Bescheids vom 13. Juli 2001 zufolge offenbar auch hinsichtlich der Transportregelung die Handlungsform des Verwaltungsaktes wählen wollte. Dies ergibt sich aus der schon erwähnten Formulierung in der Begründung des Bescheids, dass die "Einvernehmlichen Regelungen" dessen Bestandteil sein sollten. Darüber hinaus sind die "Einvernehmlichen Regelungen" offenbar erst am 4. September 2001, also nach Bescheiderlass, von der Klägerin und dem X unterzeichnet worden. Eine zweiseitige Regelung kam damit erst nach dem Erlass der Inanspruchnahmeverfügung zustande. Dies würde um so mehr gelten, wenn die "Einvernehmlichen Regelungen" dem Bescheid vom 13. Juli 2001 - entgegen dem Wortlaut des Bescheids - tatsächlich nicht beigefügt worden sein sollten, wovon der Justiziar der Klägerin im Erörterungstermin vom 20. April 2005 ausging. Träfe dies zu, würde dies den Befund, dass es sich auch bei der Transportregelung um eine einseitige Regelung von Seiten des X handelt, zusätzlich unterstreichen. 81 Dadurch, dass die Klägerin und der X nach Bescheiderlass am 4. September 2001 die "Einvernehmlichen Regelungen" unterzeichnet haben, die - wiederholend - auch die Transportregelung enthalten, verliert diese, soweit sie zum Bestandteil des Bescheids vom 13. Juli 2001 gemacht worden ist, nicht die Qualität eines Verwaltungsakts und wird auch nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach der vom X gewählten Konstruktion hätte es dazu zunächst eines eindeutigen Aufhebungsaktes hinsichtlich der Transportregelung bedurft, in dem zum Ausdruck hätte gebracht werden müssen, dass diese nicht (mehr) als Bescheidbestandteil anzusehen ist, sondern allein auf einer konsensualen Absprache mit der Klägerin beruhen soll. 82 Die Beigeladene war weiterhin analog § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt. 83 Anknüpfend an die obigen Ausführungen ergibt sich ihre Widerspruchsbefugnis aus § 97 Abs. 7 GWB, der ein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfahrens begründet, 84 vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB 27/04 - , juris, 85 sowie aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. 86 Da es wegen einer möglichen Verletzung der genannten Grundrechte auch nach Abschluss der "Einvernehmlichen Regelungen" am 4. September 2001 zu einer aktuellen Verletzung der Rechte der Beigeladenen kommen konnte, kommt es nicht darauf an, ob auch eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB dann noch möglich war. 87 Im Übrigen ist eine andauernde Rechtsverletzung der Beigeladenen entgegen der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 geäußerten Auffassung zu bejahen. Die Ansprüche der Bieter mögen zwar nach der Konzeption der §§ 97 ff. GWB bis zum Vertragsschluss begrenzt sein. Es ist jedoch zu beachten, dass das Zustandekommen der "Einvernehmlichen Regelungen" nicht das Ergebnis eines Vergabeverfahrens nach §§ 97 ff. GWB ist, das mit einem wirksamen Zuschlag mit der Rechtsfolge des § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB beendet worden wäre. Aus diesem Grund kann der Abschluss der "Einvernehmlichen Regelungen" außerhalb eines Vergabeverfahrens auch nicht zum Untergang eines - wiederum außerhalb eines Vergabeverfahrens geltend gemachten - subjektiven Rechts nach § 97 Abs. 7 GWB führen. 88 Darüber hinaus ist die Transportregelung nach der vom X gewählten rechtlichen Konstruktion verwaltungsrechtlich reversibel. Handelt es sich bei ihr um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung zum Hauptverwaltungsakt "Inanspruchnahmeverfügung", kann sie isoliert aufgehoben werden. Die Abänderbarkeit der Transportregelung ist zudem in den "Einvernehmlichen Regelungen" selbst angelegt. Deren schon erwähnter § 3 Abs. 3 räumt dem X die Möglichkeit ein, den Transport der Klärschlämme unter bestimmten Voraussetzungen selbst vorzunehmen. § 5 Abs. 4 der "Einvernehmlichen Regelungen" nimmt diesen Fall des Weiteren in den Blick, indem er bestimmt, dass der spezifische Ausgleichsbetrag, den der X gemäß § 5 Abs. 1 der "Einvernehmlichen Regelungen" an die Klägerin zu leisten hat, einvernehmlich um einen angemessenen Teilbetrag für den Transport herabzusetzen ist, soweit der X von seinem Recht aus § 3 Abs. 3 Gebrauch macht. 89 Es lag auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch der Beigeladenen vor. Der Widerspruch war für die Beigeladene entgegen der klägerischen Auffassung nicht nutzlos. Sie konnte auf diesem Wege außer einer Aufhebung der Transportregelung auch erreichen, dass ihr in einem etwaigen neuerlichen Vergabe- bzw. Nachprüfungsverfahren nicht mehr entgegengehalten werden könnte, die Transportleistungen seien bereits durch Verwaltungsakt geregelt worden. Der Widerspruch der Beigeladenen war auch begründet. 90 Der Bescheid des X vom 13. Juli 2001 ist hinsichtlich der Regelung des Transports der Klärschlämme rechtswidrig. 91 Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2003 vorträgt, die Transportregelung unterliege nicht einem strengen Vorbehalt des Gesetzes, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Darf in Grundrechte nicht ohne Ermächtigungsgrundlage durch den Hauptverwaltungsakt eingegriffen werden, darf auch kein Eingriff durch den Hauptverwaltungsakt im Zusammenhang mit einer Nebenbestimmung aufgrund des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW erfolgen. 92 Vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 74 b. 93 Daraus ergibt sich für vorliegenden Fall, dass auch der Erlass der Transportregelung einer gesetzlichen Grundlage bedurfte, da er sich in zweifacher Hinsicht in einem grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Zum einen greift die Inanspruchnahmeverfügung - der Hauptverwaltungsakt - in die Grundrechte der Klägerin ein. Zum anderen berührt die Transportregelung auch die Grundrechte der Beigeladenen. 94 Die Transportregelung lässt sich nicht auf § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG stützen. 95 Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Eifel-RurVG darf der Verband zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung seiner Unternehmen die Grundstücke und Anlagen seiner Mitglieder benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden (Satz 2). Der Verband kann verlangen, dass die Mitglieder und die Nutzungsberechtigten ihm Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen (Satz 3). 96 Die Vorschrift ermächtigt den X aber nicht dazu, gegenüber der Klägerin zu bestimmen, dass diese den vom X bereitgestellten Klärschlamm aus den Kläranlagen abholt bzw. durch die U. AG abholen lässt. Denn bei dem Transport der Klärschlämme durch Fahrzeuge der U. AG handelt es sich nicht um die Benutzung von Anlagen eines Verbandsmitglieds bzw. eines Nutzungsberechtigten. 97 Zum einen stehen die Fahrzeuge der U. AG nicht im Eigentum der Klägerin, sind also keine Anlagen eines Mitglieds oder eines Nutzungsberechtigten. Zum anderen fallen unter den Anlagenbegriff des § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG dem Wortlaut nach und aufgrund der Nennung des Begriffs im Zusammenhang mit "Grundstücken" nur ortsfeste Einrichtungen. Hätte der Gesetzgeber dem Wasserverband den Zugriff auch auf bewegliche Sachen ermöglichen wollen, hätte er dies im Normtext ausdrücklich klargestellt. Eine solche Absicht ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht. Darin wird zur Begründung des § 7 Abs. 3 lediglich ausgeführt, aus der Mitgliedschaft im Wasserverband ergebe sich die Pflicht, dass dingliche Mitglieder des Verbands auf ihren Grundstücken alle Handlungen des Verbands zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Verbandsmaßnahmen grundsätzlich kostenlos zu dulden haben. Entsprechendes gelte für die vorübergehende oder dauernde Überlassung von Anlagen (z. B. Einrichtungen für die Vorbehandlung von Abwässern), die die Arbeit des Verbandes begünstigen oder erleichtern. 98 Vgl. Landtagsdrucksache 10/3919, S. 42. 99 Auch bei den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten "Einrichtungen für die Vorbehandlung von Abwässern" dürfte es sich um ortsfeste Einrichtungen handeln. Demzufolge sind Transportfahrzeuge keine "Anlagen" nach § 7 Abs. 3 Satz 3Eifel-RurVG. 100 Der Klägerin ist nicht darin beizupflichten, die Regelung der Klärschlammtransporte sei als notwendiger Annex bzw. akzessorische Nebenbestimmung zu der auf § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG zu stützenden Inanspruchnahmeverfügung gleichzeitig auch von dieser Vorschrift gedeckt. 101 Abgesehen davon, ob dieser Ansatz überhaupt trägt, weil die äußerste Grenze des Anwendungsbereichs einer Ermächtigungsgrundlage von ihrem Wortlaut markiert wird, die hier durch die (Mit-)Regelung auch der Klärschlammtransporte überschritten worden ist, steht die Transportregelung jedenfalls - wie bereits dargelegt - nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme als solcher. 102 Dass durch die Aufnahme der Transportregelungen in den Bescheid vom 13. Juli 2001 dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden sollte, zwingt nicht zu dem Schluss, die Transportregelung müsse zugleich von § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG gedeckt sein. Dies spricht vielmehr dafür, dass es sich bei der Transportregelung - wie ausgeführt - um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 VwVfG NRW handelt, deren Rechtmäßigkeit letztlich an dieser Vorschrift zu messen ist. 103 Die Aufnahme der Transportregelung in den Bescheid vom 13. Juli 2001 ist ferner nicht aufgrund von § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG gerechtfertigt. 104 Nach dieser Vorschrift haben die Betroffenen Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG entstehen; der ihnen durch die Benutzung entstehende Vorteil ist anzurechnen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Eifel-RurVG). Mit Zustimmung des Verbandsrats ordnet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande kommt, den Geldausgleich fest (Satz 2). 105 § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 Eifel-RurVG sieht somit allein die Gewährung eines Geldausgleichs an die - unterhalb der Enteignungsschwelle - in Anspruch Genommenen vor. 106 Vgl. Landtagsdrucksache 10/3919, S. 43. 107 Die Gewährung anderweitiger Vorteile wird dagegen von der Bestimmung nicht gestattet, so dass auch sie für die Transportregelung keine taugliche Ermächtigungsgrundlage bietet. 108 Die Transportregelung könnte damit allein noch gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG NRW als Nebenbestimmung zulässig sein, die der belastenden Inanspruchnahmeverfügung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beigefügt wurde, um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG treffen zu können. 109 Vgl. zu dem diesbezüglichen Regelungsgehalt des § 36 Abs. 2 VwVfG P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 74 a. 110 Dies ist indes nicht der Fall. 111 Das liegt bereits daran, dass das hier anzuwendende Fachrecht keinen Raum für eine derartige Nebenbestimmung lässt. Denn § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG regelt den Modus des Ausgleichs der Nachteile des in Anspruch Genommenen abschließend. Er sieht als Form des Nachteilsausgleichs nämlich allein einen Ausgleich in Geld vor. Aufgrund dessen ist die "Erfindung" einer weiteren Ausgleichsart wie die hauptsächlich im Interesse des in Anspruch Genommenen erfolgende Gestattung, ein bereits vorhandenes Anliefersystem beizubehalten, um den in Anspruch Genommenen vor Regressansprüchen seines bisherigen Lieferanten zu schützen und um ihm den Vorteil der schon eingespielten Logistik zu belassen, über die allgemeine Vorschrift des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW unzulässig. 112 Darüber hinaus ist die Transportregelung ihrerseits ermessensfehlerhaft, weil sie die von § 36 Abs. 2 VwVfG NRW gesetzten Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG NRW) überschreitet. 113 Es mag dem Zweck der Ermächtigung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG, die Arbeit des WVER zu begünstigen und zu erleichtern, noch entsprechen, ein von dem in Anspruch genommenen Mitglied schon aufgebautes Liefersystem mitzunutzen, um so eine reibungslose Entsorgung der Klärschlämme zu gewährleisten. Allerdings liegt es außerhalb des Ermessensrahmens, der in Anspruch genommenen Klägerin über den Zweck der Aufgabenerleichterung für den X hinaus noch weitere Vorteile zuteil werden zu lassen, wie hier (1.) die Vermeidung etwaiger Regressansprüche ihrer Vertragspartnerin, der U. AG, durch Einbindung der Vertragspartnerin in die Inanspruchnahme, und (2.) die Gewährung eines - in den "Einvernehmlichen Regelungen" festgelegten - Nachteilsausgleichs, der ausweislich § 5 Abs. 4 der "Einvernehmlichen Regelungen" auch einen Transportanteil enthält, der letztlich als Vergütung der Vertragspartnerin der Klägerin, der U. AG, zu verstehen ist. 114 Der X hat die rechtlichen Grenzen des Ermessens des Weiteren dadurch überschritten, dass er als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 3 GWB die Transportleistungen nicht - wie an sich in § 101 Abs. 1 GWB vorgesehen - in einem offenen, nicht offenen oder in einem Verhandlungsverfahren vergeben hat. Denn bei der Vergabe der Transportleistung handelte es sich um einen öffentlichen (Dienstleistungs-)Auftrag im Sinne § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB. Die Beschaffung einer solchen Dienstleistung hat gemäß § 97 Abs. 1 GWB nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu erfolgen. Diese Vorgaben hat der WVER umgangen, indem er sich die Transportleistung letztlich durch Verwaltungsakt beschafft hat. Dies scheint auch die Klägerin selbst ausweislich ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 18. April 2005 nicht in Abrede zu stellen. Ein solches, den Bestimmungen des Vergaberechts widersprechendes Vorgehen ist von § 36 Abs. 2 VwVfG NRW nicht gedeckt. 115 Durch die Rechtswidrigkeit der Transportregelung wird die Beigeladene schließlich in ihren subjektiven Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB, Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. 116 Schließlich ist der Widerspruchsbescheid auch insoweit rechtmäßig, als er eine Anpassung der "Einvernehmlichen Regelungen" anordnet. Eine derartige Befugnis des Beklagten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 117 Vgl. Kopp/Schenke, 13. Auflage 2003, § 73 Rn. 7 und VG Köln, Urteil vom 8. März 2005 - 14 K 9153/02 - , S. 13 des amtlichen Umdrucks. 118 Die Unterzeichnung der "Einvernehmlichen Regelungen" am 4. September 2001 ist, soweit in ihnen die bereits in den Bescheid vom 13. Juli 2001 aufgenommene Transportregelung in vertraglicher Form wiederholt wurde, als vollziehungsähnlicher Akt einzustufen. Diese Folgen durfte der Beklagte rückgängig machen, was nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch rechtlich möglich ist 119 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 120 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 121 Das Gericht folgt dem Antrag der Klägerin, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, nicht. Es sieht einen - wohl allein in Betracht kommenden - Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht als gegeben an.