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Urteil

1 K 2328/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0331.1K2328.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 18. Mai 1937 geborene Kläger war zunächst im Bergbau beschäftigt, bevor er nach seinem Studium in den Schuldienst des Beklagten eintrat. Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. Juli 2000 wurde er mit Ablauf des 31. Juli 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein - Westfalen (LBV) setzte mit Bescheid vom 4. August 2000 seine Versorgungsbezüge und den maßgeblichen Ruhegehaltssatz aufgrund einer Vergleichsberechnung gemäß § 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auf 70 vom Hundert fest. Für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 bewilligte die Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Bergheim - dem Kläger mit Bescheid vom 25. März 2002 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 870,49 EUR zuzüglich von Zuschüssen zur Kranken - und Pflegeversicherung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 807,21 EUR und einem Monatsteilbetrag aus dem sog. Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage von 63,28 EUR. Daraufhin kürzte das LBV mit Bescheid vom 12. April 2002 die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 BeamtVG für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 um monatlich 690,52 EUR. Zur Begründung führte es aus, Versorgungsbezüge seien gemäß § 55 BeamtVG neben gesetzlichen Renten nur insoweit zu zahlen, als sie die in § 55 Abs. 2 BeamtVG vorgeschriebene Höchstgrenze der Gesamtversorgung nicht überstiegen. Zur Berechnung der Höchstgrenze setzte das LBV einen fiktiven Ruhegehaltssatz nach §§ 55 Abs. 2 Nr. 1, 85 Abs. 6 BeamtVG von 75 vom Hundert fest und errechnete so eine Höchstgrenze von 2.699,51 EUR. Die Summe aus dem tatsächlich erdienten Ruhegehalt des Klägers von 2.519,54 EUR und dem Betrag der gesetzlichen Rente in Höhe von 870,49 EUR monatlich übersteige die Höchstgrenze um den Kürzungsbetrag. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Einbeziehung des Leistungszuschlages in Höhe von 63,28 EUR in die Ruhensberechnung wandte. Der Leistungszuschlag sei nicht mit der "normalen" knappschaftlichen Rente gleichzusetzen. Er solle vielmehr einen Ausgleich für seine mehr als fünfzehnjährige ständige, schwere und besonders gefährliche Arbeit unter Tage gewähren. Wenn auch dieser Betrag in die Ruhensberechnung einbezogen werde, werde sein Vertrauen auf ein zusätzliches Entgelt für eine erbrachte Leistung verletzt. Das LBV wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, § 55 BeamtVG solle eine Doppelversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und gesetzlichen Rentenversicherungen verhindern. Dabei seien Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wozu auch Knappschaftsrenten gehörten, auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Der Leistungszuschlag gemäß § 59 RKG sei als Teil der Knappschaftsrente in die Anrechnung miteinzubeziehen. Ein Fall, in dem ein Absehen von der Anrechnung nach § 55 Abs. 4 BeamtVG möglich sei, liege nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger per Einschreiben vom 28. Oktober 2002 zugestellt. Der Kläger hat am 26. November 2002 Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, bei dem Leistungszuschlag handele es sich nicht um eine anrechenbare Rente im Sinne des § 55 BeamtVG, sondern um eine leistungsgebundene Sonderzahlung. Mit ihm sollten unter anderem die gesundheitlichen Risiken ausgeglichen werden, denen Bergleute auch nach Abschluss ihrer Arbeit unter Tage ausgesetzt seien. Aus diesem Grund schaffe der Leistungszuschlag ähnlich einer Landabgabenrente einen Ausgleich für ein individuelles Sonderopfer und müsse bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG außer Acht gelassen werden. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des LBV vom 25. Oktober 2002 insgesamt und den Bescheid des LBV vom 12. April 2002 insoweit aufzuheben, als in die Berechnung nach § 55 BeamtVG auch der Leistungszuschlag der Rente des Klägers einbezogen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere nach § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes rechtzeitig erhobene Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt, welches nicht (auch) um den Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 55 BeamtVG gekürzt ist. Die Bescheide des LBV vom 12. April und 25. Oktober 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die Kürzung ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG unter anderem Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Danach ist die Einbeziehung des Leistungszuschlags aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ruhensregelung nicht zu beanstanden. Was unter dem Begriff einer "Rente" im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Beamtenversorgungsrecht nach den Begriffsbestimmungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 52.86 -, NVwZ 1988, 367. Danach ist der Leistungszuschlag Teil der Knappschaftsrente als einer gesetzlichen Rente. Nach §§ 64, 79 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - ergibt sich der Monatsbetrag einer Knappschaftsrente aus der Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem Rentenwert bei Rentenbeginn. Nach § 81 Abs. 1 SGB VI gehören zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auch die Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag. Demnach hat der Leistungszuschlag lediglich die Bedeutung eines Bemessungsfaktors der Knappschaftsrente als einer gesetzlichen Rente. Vgl. so auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom 10. April 1991 - 1 UE 2068/87 -, DÖD 1992, 212 und Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 8. April 1986 - 3 AZR 611/84 -, zitiert nach juris. Ein Tatbestand, der nach § 55 Abs. 1 Satz 6, Abs 3 oder Abs. 4 BeamtVG ein Absehen von der Einbeziehung in die Ruhensberechnung erlauben würde, liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem Leistungszuschlag um keine freiwillige Versicherung des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG. Dem System der in § 55 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG ausdrücklich und abschließend normierten Ausnahmetatbestände widerspräche es ferner, diese durch eine Analogie auf weitere, gesetzlich nicht vorgesehene Tatbestände auszuweiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1991 - 2 C 20.91 -, BVerwGE 92, 41; Hess. VGH, Urteil vom 10. April 1991, a.a.O. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 55 BeamtVG, der gewährleisten soll, dass der versorgungsberechtigte Beamte allein aufgrund des Wechsels des Alterssicherungssystems keine höhere Versorgung erlangen können soll, als wenn er ausschließlich im Beamtenverhältnis beschäftigt worden wäre und aufgrund dessen die im Beamtenverhältnis erreichbare höchstmögliche Versorgung erlangt hätte. Soweit der Leistungszuschlag auch dazu dienen soll, das erhöhte gesundheitliche Risiko der Untertagetätigkeit auszugleichen und den Bergmann gegen ein berufsbedingtes Zurückbleiben seiner Versorgung abzusichern, wird dem im Rahmen der Anrechnung nach § 55 BeamtVG dadurch Rechnung getragen, dass die nach § 55 Abs. 2 BeamtVG vorgesehene Höchstgrenze erst dann zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führt, wenn der betroffene Beamte die beamtenrechtliche Höchstpension überschreitet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angestellten Vergleich mit einer Landabgaberente. Tragender Grund für die Nichteinbeziehung dieser Leistung in die Ruhensberechnung war nach den vom Kläger zitierten Entscheidungen gerade, dass die Landabgabenrente nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als eine neben der Rente stehende andersartige Leistung geschaffen wurde und als solche - anders als der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rente - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 SAtz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht erfüllt. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 3. Dezember 1980 - B 1 K 80 A.630 -, bestätigt durch die Entscheidung des Bayrischen VGH vom 25. November 1981 - 3 B 81 A.224, zitiert nach juris. Anhaltspunkte für eine anderweitige Unrichtigkeit der Ruhensberechnung - soweit sie Gegenstand dieser Klage ist - hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das LBV zu Recht bei der Ruhensberechnung den Höchstbetrag nach §§ 85 Abs. 6 Satz 1, 85 Abs. 3, 55 Abs. 2 BeamtVG nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Höchstruhegehaltsatz von 75 vom Hundert berechnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.