Urteil
7 K 1343/03.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0314.7K1343.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 09. Mai 1972 in Addis Abeba geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Juni 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juni 2002 einen Asylantrag. 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: Bundesamt) am 28. Juni 2002 gab der Kläger an: 4 Nach Abschluss der Schule habe er Maschinenbau an der technischen Fakultät der Universität von Addis Abeba studiert. Da sie nach dem Tod seines Vaters familiäre Probleme gehabt hätten, habe er das Studium 1995 abgebrochen. Dann habe er zunächst als Verkäufer in einem Ersatzteillager gearbeitet. Im September 2000 habe er erneut begonnen, an einer privaten Universität in Addis Abeba Informationstechnik zu studieren. Er habe bis zum April 2001 studiert. Dann habe er Probleme bekommen und das Studium wieder abbrechen müssen. Er sei inhaftiert worden. Er sei vom 27. April 2001 bis zum 7. Juli 2001 in der etwa 220 km von der Hauptstadt entfernten Stadt Schiwarobit inhaftiert gewesen. Nach der Haftentlassung habe er nach einem Monat wieder begonnen, bei seiner alten Arbeitsstelle als Verkäufer in einem Ersatzteillager zu arbeiten, und zwar bis zum 8. April 2002. 5 In Äthiopien sei er vor drei Jahren - im Juli/August 1999 - Mitglied der Studentenbewegung ETBN geworden. Eine besondere Position oder Funktion habe er nicht innegehabt. Als Dachverband über der ETBN agiere die ENUF ("Ethiopian National United Front"). Er selbst sei nicht in diesem Verband tätig gewesen, sondern habe nur dessen Anweisungen befolgt. Seine Aufgabe sei es gewesen, Studenten in Fünfergruppen anzuwerben und zu mobilisieren. Auf Frage, wieso er im Juli/August 1999 Mitglied der ETBN geworden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben kein Student war, führte der Kläger aus, er habe viele Freunde gehabt, die zu diesem Zeitpunkt studiert hätten. Er sei auch bekannt dafür gewesen, Gegner der jetzigen Regierung zu sein. Deshalb habe er Mitglied dieser Studentenbewegung werden können. Auf weitere Frage, wieso er habe Mitglied werden können, obwohl Voraussetzung für die Mitgliedschaft sei, dass man Student ist, gab der Kläger an, er habe sein Studium wegen Schwierigkeiten abbrechen müssen. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er sein Studium fortsetzen würde. Auch nach dem Abbruch seines Studiums habe er noch Kontakt zu Kommilitonen gehabt. 6 Im April 2001 sei es zu Studentendemonstrationen und Unruhen gekommen. Er habe eine der Demonstrationen organisiert. Daraufhin hätten sie auch ihn verhaftet und nach Schiwarobit gebracht. Später habe er ein Schreiben unterschreiben müssen, dass er nicht noch einmal eine solche Organisation organisieren oder daran teilnehmen würde. Daraufhin sei er freigelassen worden. Am 30. März 2002 habe es in dem Vorort Ambo von Addis Abeba eine Auseinandersetzung zwischen Studenten und Sicherheitskräften gegeben. Im Zuge dessen sei einer der Studenten, den er für die ETBN angeworben habe, festgenommen worden. Dieser habe dann seinen - des Klägers - Namen preisgegeben. Sein Schwager arbeite beim Sicherheitsdienst und habe das mitbekommen. Er habe ihn, den Kläger, gebeten, sich zu verstecken und sich aus der Stadt zu entfernen. Später seien die Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Wohnung durchsucht und einige Dokumente beschlagnahmt. Seine Frau sei auch von den Sicherheitskräften geschlagen worden. Sie seien ständig zu seiner Ehefrau gekommen und hätten ihr gesagt, sie solle seinen Aufenthaltsort verraten, sonst werde sie auch festgenommen. 7 Auf Frage, welchen Beitrag er bei der Organisation der Demonstration geleistet habe, trug der Kläger vor, er habe den Demonstrationszug dann auch richtig in der Reihe gehalten. Er habe auch darauf geachtet, dass die Parolen und Sprüche richtig skandiert würden. Er habe auch Schüler der Menelik-Schule, einer Grund- und weiterführenden Schule, dazu bewegt, an der Demonstration teilzunehmen. 8 Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Äthiopien an. 9 Der Kläger hat am 03. Juli 2003 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass er in der Bundesrepublik Deutschland für die ENUF tätig sei und die Regionalgruppe dieser Bewegung in Köln und Umgebung leite. Diese Gruppe bestehe aus etwa 25 Personen und treffe sich einmal monatlich. Sie mobilisiere die Landsleute, kläre sie auf, leite Informationen weiter u.a. Er leite diese Gruppe, bestimme die Tagesordnung und vertrete die Gruppe nach außen. Zudem nehme er an den Protest- und Informationsveranstaltungen der Exilopposition teil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 01. April 2004 (Bl. 66 f. der Gerichtsakte) und vom 03. März 2005 (Bl. 173 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Schließlich habe er verschiedene regierungskritische Beiträge in oppositionell ausgerichteten Zeitungen bzw. Zeitschriften veröffentlicht. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 12 hilfsweise, 13 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AuslG besteht. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn G. B. als Zeugen und Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und des Instituts für Afrika-Kunde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird hinsichtlich der Zeugenvernehmung auf die Niederschrift der Sitzung am 16. April 2004 und hinsichtlich der Auskünfte auf die Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 07. Februar 2005 (Bl. 136 ff. der Gerichtsakte) und des Instituts für Afrika-Kunde vom 01. Juni 2004 (Bl. 122 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. 17 Die Erkenntnisse über die politische Situation in Äthiopien, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. 23 1.) Der Gewährung politischen Asyls steht schon die sog. Drittstaatenregelung nach § 26 a AsylVfG entgegen. Denn es kann nicht positiv festgestellt werden, dass er auf dem Luftweg ohne Kontakt mit einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 24 Den Asylbewerber treffen hinsichtlich seiner Einreise allgemeine und im AsylVfG geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten. Insbesondere ist er gehalten, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) und seinen Pass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat er seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG). Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt allerdings nicht zum Ausschluss des Asylrechts. Vielmehr bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist das Gericht auf dieser Grundlage nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg direkt eingereist ist und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, geht dies zu Lasten des Klägers. Denn der Asylbewerber trägt die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 -, NVwZ 2000, 81. 26 Nach diesen Kriterien kann eine Einreise des Klägers ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Er hat die bei der Einreise angeblich verwendeten Personaldokumente nicht vorgelegt und auch keine nachprüfbaren Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, die Lufteinreise des Klägers mit einem Direktflug zu belegen. 27 2.) Darüberhinaus ist der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG politisch verfolgt. 28 Politisch Verfolgter im Sinne dieses Grundrechts ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. B. Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche begründet befürchten musste, so dass er sich in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht und ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zugemutet werden kann, 29 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195. 30 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung politischer Verfolgung ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, sofern diese ohne mündliche Verhandlung ergeht. Das heißt, dass eine Anerkennung in Betracht kommen kann, wenn zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt für den Fall einer Rückkehr des Asylantragstellers in sein Herkunftsland seine politische Verfolgung befürchtet werden muss. 31 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Grundrechts auf Asyl gelten für die Beurteilung, ob ein Asylbewerber politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedlich Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylbewerber vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die eine abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), 32 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29, vom 13. November 1984 - 9 C 34.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 28, und vom 02. August 1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314. 33 Ist der Asylbewerber dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, 34 vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, 86, vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32, und vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 26. 35 Nach diesen Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Äthiopien von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war oder ihm solche unmittelbar drohten und er bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat. 36 a) Der Kläger ist unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er aus asylrechtlichen relevanten Gründen in eine ausweglose, nicht anders als durch Flucht zu bewältigende Lage geraten war. 37 Auf die von ihm geltend gemachte Inhaftierung in der Zeit von April bis Juli 2001 aufgrund seiner Teilnahme an den Studentenunruhen im April 2001 an der Universität von Addis Abeba kann er sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil es insoweit an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der - erst im Juni 2002 und damit nahezu ein Jahr später angetretenen - Flucht und dem geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignis fehlt, 38 vgl. zu diesem Erfordernis grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258. 39 Es kann im Falle des Klägers auch nicht von einer über die Dauer der Inhaftierung anhaltenden Verfolgung ausgegangen werden. Verdeutlicht wird dies insbesondere durch die Aussage des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt, er habe nach seiner Haftentlassung zunächst einen Monat lang Pause gemacht und dann wieder an seiner alten Arbeitsstätte als Verkäufer in einem Ersatzteillager gearbeitet. Diese Angaben lässt erkennen, dass er nach seiner Haftentlassung keinem staatlichen Verfolgungsdruck ausgesetzt war. 40 Ihm kann nicht darin gefolgt werden, er habe fliehen müssen, nachdem am 30. März 2002 im Zuge von Auseinandersetzungen zischen Sicherheitskräften und Studenten im Vorort Anbo von Addis Abeba einer der Studenten festgenommen worden sei, den er für die ETBN geworben habe. Denn dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft: 41 Zweifel sind bereits angebracht an seiner Behauptung, er sei Mitglied der Studentenbewegung ETBN gewesen. So hat er erklärt, er sei dieser studentischen Organisation im Juli/August 1999 beigetreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach eigenem Vorbringen aber gar kein Student. Einen einleuchtenden Grund dafür, warum er gleichwohl Mitglied dieser Studentenbewegung werden konnte, hat er nicht angegeben. Seine Erklärung, er habe viele Studentenfreunde gehabt und sei bekannt dafür gewesen, Gegner der jetzigen Regierung zu sein, und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er sein im Jahre 1995 abgebrochenes Studium wieder aufnehmen würde, vermag nicht zu überzeugen. Immerhin war der Kläger nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts zur ETBN bereits seit vier Jahren als Verkäufer in einem Ersatzteillager beschäftigt. Nach dieser beträchtlichen Zeitspanne dürfte zudem die Zahl der Kommilitonen, zu denen er nach dem Abbruch seines Maschinenbaustudiums Kontakt gehalten haben will, eher gering gewesen sein, zumal da er selbst im Jahre 1995 im achten oder neunten Semester gewesen sein müsste und viele seiner Kommilitonen zwischenzeitlich, d.h. bis der Kläger im September 2000 erneut ein Studium aufgenommen haben will, die Universitätsausbildung abgeschlossen haben dürften. Es ist angesichts dessen nicht verständlich, warum gerade der Kläger im Jahre 1999 als Ersatzteilverkäufer Mitglied der Studentenbewegung ETBN geworden sein soll. 42 Desweiteren nimmt die Kammer dem Kläger auch nicht ab, dass er nach der Festnahme des Studenten (nach seiner Darstellung: erneut) in das Visier der staatlichen Verfolgungsbehörden geraten sein soll. Denn seine Angaben zu diesem Komplex sind widersprüchlich. So hat der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausgesagt, der Student habe seinen Namen preisgegeben; sein Schwager, der beim Sicherheitsdienst arbeite, habe dies mitbekommen und ihn gebeten, die Stadt zu verlassen. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet, der Student habe alles verraten, die politischen Lehren und Ziele der ETBN sowie deren Strukturen; von der Preisgabe seines Namens hat der Kläger dagegen zunächst nicht gesprochen. Auch auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, ob der Student auch Namen verraten habe, hat er bloß bekundet, der Student sei damit beauftragt gewesen, Flugblätter zu verteilen, die sie ihm gegeben hätten, und diese habe er bei seiner Verhaftung bei sich gehabt. Auf erneute Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, was der Student verraten habe, hat er erklärt, die Studenten hätten sich auch für die Bauern engagiert. Erst auf weitere Nachfrage hat er dann angegeben, der Student habe auch alle Namen verraten, die er gekannt habe. Es ist bereits auffällig, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht von sich aus und direkt erklärt hat, dass der Student seinen Namen verraten habe. Als Umstand, der die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens wesentlich beschränkt, kommt erschwerend hinzu, dass er auf die Frage, woher er das wisse, geantwortet hat, es gebe einige Leute bei der Polizei, die ihnen das mitgeteilt hätten. Hätte es sich tatsächlich nur um einen Informanten - und zwar in der Person seines Schwagers - gehandelt, so hätte es nahegelegen, dies auch in der mündlichen Verhandlung kundzutun. 43 Für die Kammer ist schließlich auch kein nachvollziehbarer Grund für ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber dem Kläger erkennbar. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ein erhöhtes Verfolgungsinteresse aufgrund der von ihm geltend gemachten herausgehobenen Rolle im Zusammenhang mit den Studentenunruhen im April 2001 bestehen könnte. Zum einen bezweifelt das Gericht, dass er tatsächlich, wie von ihm bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet, zu den Mitorganisatoren der Demonstrationszüge gehört und damit an führender Position an den Demonstrationen teilgenommen hat. Wäre dem so, hätte er angesichts seines Bildungsstandes in der Lage sein müssen, den Ablauf der Demonstrationen am 18. und 19. April 2001 und insbesondere seinen Beitrag dazu substantiierter und detaillierter zu schildern, als er dies ausweislich des Bundesamtsprotokolls tatsächlich getan hat. So hat er zunächst nur vorgetragen, im April 2001 habe es Studentendemonstrationen und Unruhen gegeben; am 18. und 19. April 2001 habe sich die Lage zugespitzt, als es zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Studenten gekommen sei; er sei einer derjenigen gewesen, die diese Demonstrationen organisiert hätten. Weitere Angaben zu seinem angeblich führenden Anteil hat der Kläger zunächst von sich aus nicht gemacht. Auf Nachfrage, welche Demonstration er konkret organisiert habe, hat er erklärt, im April 2001 mitorganisiert. Erst auf weitere Nachfrage hat der Kläger bekundet, er habe den Demonstrationszug richtig in der Reihe gehalten und darauf geachtet, dass die Parolen und Sprüche richtig skandiert worden seien. Später hat er weiter angegeben, die Schüler der Schule Minilik dazu bewegt zu haben, an der Demonstration teilzunehmen, ohne freilich auch hierzu irgendwelche Details anzugeben. Dabei wäre auch erläuterungsbedürftig, wie diese Tätigkeit mit der zunächst geltend gemachten Begleitung des Zuges in Einklang zu bringen sein könnte. 44 Selbst wenn aber den Angaben des Klägers Glauben zu schenken wäre, so darf nicht außer acht gelassen werden, dass er nach etwa dreimonatiger Haft entlassen worden ist. Dies zeigt gerade, dass das Verfolgungsinteresse des äthiopischen Staates erloschen ist. 45 Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger aus individuellen Gründen zur Flucht aus Äthiopien gezwungen war, um politischer Verfolgung zu entgehen. 46 b) Asylrechtlich relevante Nachfluchtgründe sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die von ihm geltend gemachte exilpolitische Betätigung ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil sie sich nicht als Fortsetzung einer festen, bereits im Heimatland erkennbar betätigten oppositionellen Überzeugung darstellt, wie es die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verlangt. Denn die Kammer nimmt, wie oben dargestellt, dem Kläger nicht ab, dass er sich in der behaupteten Weise bereits in seinem Heimatland politisch-oppositionell betätigt hat. 47 II. 48 Ein Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG mit Wirkung zum 01. Januar 2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungs- gesetzes vom 30. Juli 2004) mangels entsprechender Übergangsbestimmung ersetzt, im Hinblick auf Äthiopien vorliegen, steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. 49 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Buchstabe c). 50 1.) Da der Kläger sich ausschließlich auf staatliche Verfolgung beruft, gilt in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der behaupteten Vorfluchtgründe nichts anderes als bei der politischen Verfolgung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (siehe unter I.). 51 2.) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf seine exilpolitischen Aktivitäten berufen. 52 a) Dies gilt zunächst für seine exilpolitische Betätigung im eigentlichen Sinne, d.h. seine Aktivitäten in der ENUF ("Ethiopian National United Front") bzw. UEDF (United Ethiopian Democratic Forces"). Bei letzterer handelt es sich um ein Bündnis von 15 Oppositionsparteien, dem auch die ENUF angehört, 53 vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 01. Juni 2004 an VG Aachen. 54 Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in diesen Organisationen begründen nach Überzeugung der Kammer keine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 55 Die Beobachtung des exilpolitischen Verhaltens äthiopischer Staatsangehöriger ist zwar ein Anliegen des äthiopischen Geheimdienstes, 56 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Mai 2004, S. 16, und vom 14. Oktober 2003, S. 20; Auskünfte vom 22. Februar 2000 an VG Ansbach; vom 20. Juni 1996 an VG Wiesbaden; vom 28. Mai 1996 an VG Würzburg; amnesty international, Auskunft an Hess. VGH vom 17. August 1999; Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 23. November 1998 an VGH Bad.-Württ. und vom 16. November 1998 an Hess. VGH.; UNHCR, Auskunft vom 23. Februar 1996 an OVG Koblenz. 57 Es ist demgemäß davon auszugehen, dass der Regierung die führenden Personen innerhalb äthiopischer Exilorganisationen bekannt sind. Eine exilpolitische Betätigung im Ausland führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien allerdings nicht in jedem Fall zu politischer Verfolgung. Denn es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine umfassende Registrierung aller zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten und ihrer äthiopischen Teilnehmer tatsächlich möglich ist und durchgeführt wird. Es ist vielmehr naheliegend anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten eines äthiopischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland nur dann Kenntnis erlangen, wenn die Person in höherer Funktion verantwortlich ist und solche Aktivitäten mit Breitenwirkung in dauerhafter Weise entfaltet, 58 vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 17. September 1996 an VG Würzburg und VG Oldenburg. 59 Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch einfache exilpolitische Betätigungen registriert und bekannt werden, sind für diesen Personenkreis bei einer Rückkehr nach Äthiopien staatliche Maßnahmen, die über der asylrechtlich relevanten Erheblichkeitsschwelle liegen, nicht überwiegend wahrscheinlich. Ausgangspunkt für diese Bewertung ist, dass Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, grundsätzlich nicht anders behandelt werden, als Personen, die dies in Äthiopien tun, 60 vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24. Mai 1995 an VG Würzburg; amnesty international, Auskunft vom 14. November 1996 an VG Würzburg. 61 Ist dies der Fall, sind von asylerhebliche Maßnahmen in Anknüpfung an exilpolitische Betätigungen in der Regel allenfalls solche Personen betroffen, von denen eine ernstzunehmende Gefährdung für die jetzige Regierung ausgeht, weil sie in führender Position nach außen hin erkennbar und herausgehoben gegen die äthiopische Regierung gearbeitet haben. Ob im Einzelfall somit asylerhebliche Maßnahmen aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, hängt neben der Profiliertheit der Betätigung von der jeweiligen Einschätzung der Exilorganisation seitens der äthiopischen Regierung ab. Von Bedeutung ist weiterhin, ob und wie sich die betreffende Person im Rückkehrfall in Äthiopien politisch betätigen wird. Die Asylantragstellung allein führt im Rückkehrfall nicht zu asylerheblichen Maßnahmen, 62 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2003; Auskunft vom 22. Februar 2000 an das VG Ansbach; amnesty international, Auskunft vom 17. August 1999 an Hess. VGH. 63 Aus exilpolitischen Aktivitäten einfacher Mitglieder - wie die Teilnahme an Demonstrationen, dem Verteilen von Flugblättern sowie Organisationstätigkeiten ohne verantwortliche Funktion - geht keine ernstzunehmende Bedrohung der gegenwärtigen Regierung hervor, die darauf angelegt ist, in Äthiopien fortgesetzt zu werden. Diese Bewertung der Verfolgungswahrscheinlichkeit wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt, 64 vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 1999 - A 9 S 47/98 -; Hess. VGH, Urteile vom 23. Januar 2003 - 9 UE 1735/98.A -, <juris>, vom 26. April 2002 - 9 UE 915/98.A -, ESVGH 52, 192 und vom 04. November 1999 - 3 UE 2717/95.A -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 19 A 1621/99.A - m.w.N.; Saarl. OVG, Urteil vom 07. Juni 2001 - 1 R 2/01 -, <juris>; Thür. OVG, Urteil vom 13. April 2000 - 3 KO 265/98 - und - 3 KO 987/97 -. 65 Hiervon ausgehend ist eine Rückkehrgefährdung des Klägers zu verneinen. Es ist aus der Sicht der Kammer zwar denkbar, aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der äthiopische Staat in den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers eine ernstzunehmende Gefahr sieht. 66 Dies gilt zunächst für die Betätigung des Klägers für die UEDF (United Ethiopian Democratic Forces). Bei dieser Organisation handelt es sich um ein Bündnis von 15 Oppositionsparteien, das sowohl in Äthiopien selbst als auch außerhalb des Landes aktiv ist. Der Gründungskongress fand im August 2003 in Washington statt. Einen Monat später wurde sie auch offiziell in Addis Abeba lanciert. Das Parteienbündnis ist in Äthiopien offiziell registriert und beabsichtigt, sich an den am 15. Mai 2005 stattfindenden Wahlen beteiligen. Die Kundgebungen am 30. Mai 2004 mit 15.000 Teilnehmern (so das Institut für Afrika-Kunde) bzw. 100.000 Teilnehmern (so das Auswärtige Amt unter Berufung auf Meldungen der privaten Presse) und am 02. Januar 2005 mit etwa 50.000 Teilnehmern haben nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ohne Einflussnahme von staatlicher Seite stattgefunden, und es ist auch nicht zu Ausschreitungen oder Verhaftungen gekommen. Bei der Veranstaltung am 30. Mai 2004 hat der derzeitige Vorsitzende Dr. Merara Gudina vom "Oromo National Congress" eine regierungskritische Rede gehalten. Die Regierungspartei EPRDF wurde für "13-jähriges Nichtstun" verurteilt und die UEDF als einzige Möglichkeit angepriesen, die alte Regierung zu eliminieren und eine wahre Demokratie zu etablieren; es wurde zum gemeinsamen Kampf aufgerufen. Die Oppositionsführer treten häufig im Fernsehen bei Diskussionsveranstaltungen auf, 67 vgl. Auswärtiges Amt, Aukunft vom 07. Februar 2005 an VG Aachen; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 01. Juni 2004 an VG Aachen; U.S. Department of State, Länderbericht 2004 zur Menschen-rechtslage in Äthiopien, 28. Februar 2005, S. 14. 68 Im Juni 2004 hat die UEDF ihr erstes Büro in Addis Abeba eröffnet. Darüberhinaus hat die Regierungspartei EPRDF - entgegen ihrer ursprünglich völlig ablehnenden Haltung - Gespräche mit der UEDF aufgenommen und viele Forderungen der EPRDF wie z.B. die Vergabe gleicher Sendezeit oder die Entsendung internationaler Beobachter zu den Wahlen akzeptiert, 69 vgl. U.S. Department of State, Länderbericht 2004 zur Menschen-rechtslage in Äthiopien, 28. Februar 2005, S. 14. 70 Die in dieser Weise freie Betätigung der UEDF in Äthiopien und insbesondere die Tatsache, dass ihre Parteiführer Professor Dr. Petros Beyene bzw. nunmehr Dr. Merera Gudina von staatlicher Verfolgung bislang offenbar nicht betroffen sind, lässt nur den Schluss zu, dass die äthiopische Regierung entweder in einer Betätigung für das legale Parteienbündnis keine ernsthafte Bedrohung sieht oder aber derzeit davon absieht, auf die Bedrohung mit staatlicher Verfolgung zu reagieren. Untermauert wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Redner, die aus Äthiopien zu dem Kongress der UEDF am 17. April 2004 angereist sind, ungehindert in ihr Heimatland zurückgekehrt und bislang nicht Opfer staatlicher Maßnahmen geworden sind, 71 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Aachen vom 07. Februar 2005. 72 Ist nicht zuletzt auf der Grundlage dieser Auskunft, deren inhaltliche Richtigkeit vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist, schon eine Gefährdung der Redner und damit der eigentlichen Meinungsführer unwahrscheinlich, so kann mit Blick auf die Mitwirkung an der Organisation der Veranstaltung eine Verfolgungsgefahr erst recht nicht als beachtlich wahrscheinlich festgestellt werden. Nicht anders kann angesichts der beschriebenen Zugehörigkeit der UEDF zur legalen Opposition die Teilnahme des Klägers an der Delegiertenversammlung am 28. Oktober 2003 bzw. seine Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des deutschen Komitees zur Unterstützung der UEDF bewertet werden, 73 vgl. insoweit die Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde, Auskunft an VG Aachen vom 01. Juni 2004; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. Februar 2005 an VG Aachen. 74 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf seine Betätigung als Vorsitzender der Regionalgruppe der ENUF in Köln und Umgebung berufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er als Mitglied der ENUF in eine führende Position gelangt ist, von der aus er nach außen hin erkennbar und herausgehoben gegen die derzeitige äthiopische Regierung gearbeitet haben könnte mit der Folge, dass seine Tätigkeit von der jetzigen Regierung als ernstzunehmende Gefährdung eingestuft werden könnte. Diese Einschätzung beruht auf der Überlegung, dass eine einzelne Person als solche niemals als Gefahr angesehen werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr nach den oben aufgestellten Kriterien eine mit der politischen Betätigung einer Person verbundene (Breiten-)Wirkung. Diese kann bei einer darauf zielenden (oppositionellen) Meinungsführerschaft eines Ausländers gegeben sein. Sie setzt die Fähigkeit und praktische Möglichkeit voraus, politische Ideen zu entwickeln und seinen Landsleuten Strategien zur Umsetzung dieser Ideen zu vermitteln. Im organisatorischen Bereich wird man eine ernstzunehmende Gefährdung aufgrund einer entsprechenden Breitenwirkung allenfalls etwa bei der Beschaffung der finanziellen Grundlagen oder Planung der politischen Strategien bejahen können, 75 vgl. zu dem Kriterium der (Breiten-)Wirkung Hess.VGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 9 UE 1735/98.A - <juris>. 76 Dass sich der Kläger als Mitglied der ENUF in dieser Weise betätigt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Er hat zwar im Rahmen einer gleichsam stichwortartigen Aufzählung der diesbezüglichen Aktivitäten in seinem Schriftsatz vom 01. April 2004 (Bl. 66 der Gerichtsakte) u.a. erklärt, die Regionalgruppe Köln und Umgebung nach außen zu vertreten. Es ist aber nicht substantiiert dargetan und auch sonst nicht erkennbar, in welcher Weise sich die Gruppe öffentlichkeitswirksam betätigt haben soll. Dies erschließt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen G. B.. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Betätigung des Klägers für die ENUF den äthiopischen Behörden überhaupt bekannt ist. Der Annahme, dass Mitglieder und Unterstützer der ENUF beobachtet würden, steht dies nicht entgegen. Denn es ist auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht überwiegend wahrscheinlich, dass alle Parteimitglieder überhaupt beobachtet werden können. Dass die Bekanntheit der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht als wahr unterstellt werden soll, hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht. Denn zu dem ursprünglich ersten Teil des Beweisantrags Nr. 1a hat es im Rahmen der Erörterung des Antrags ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass und woher die darin genannten Auskunftsstellen und -personen positive Kenntnis von einer Beobachtung gerade der Aktivitäten des Klägers durch die äthiopischen Behörden haben sollten. Selbst wenn man jedoch von einer entsprechenden Kenntnis der äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgeht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme drohender politischer Verfolgung. Denn der Kläger ist im Hinblick auf die zahlenmäßige Größe der Gruppe - 25 Mitglieder - und die nicht erkennbare öffentlichkeitswirksame Betätigung der Gruppe aus der Sicht der Kammer nicht zu den führenden Köpfen der ENUF zu zählen. Zwar hat Günter Schröder in seinem Gutachten vom 10. Juni 2004 ausgeführt, dass bei Personen, die verdächtigt würden, heimlich für die Ziele der ENUF zu werben, mit "entsprechenden Gegenmaßnahmen" der Regierungsseite zu rechnen sei; Mitglieder der ENUF, die im Ausland an herausgehobener Stelle für die ENUF tätig seien, müssten "sicherlich" mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, 77 vgl. Schröder, Stellungnahme vom 10. Juni 2004 an VG Würzburg. 78 In Bezug auf einfache Mitglieder der ENUF hat der Gutachter Schröder allerdings nicht angeben können, welcher Natur die Gegenmaßnahmen in einem konkreten Falle wären. Das Institut für Afrika-Kunde hat zur ENUF-Mitgliedschaft in seiner Auskunft vom 01. September 2003 die Forderung der Partei nach einer Beseitigung der EPRDF-Herrschaft "unter aktiver Beteiligung des äthiopischen Volkes" als möglichen Ansatzpunkt für staatliche Verfolgung eingestuft, da diese Forderung als Aufruf zum gewaltsamen Sturz der gegenwärtigen Regierung verstanden werden könnte, 79 vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 01. September 2003 an VG Würzburg. 80 Diese Einschätzung ist vom Institut für Afrika-Kunde aber offenkundig revidiert worden. Denn in seiner Auskunft vom 18. September 2003 hat es bezogen auf den Fall eines Mitglieds des Vorstands der ENUF - Regionalverband Hessen - ausgeführt, die Ergreifung staatlicher Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn sei im Hinblick auf die Einbindung der ENUF in das in Äthiopien offiziell zugelassene Oppositionsbündnis UEDF eher unwahrscheinlich, 81 vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 18. September 2003 an VG Würzburg. 82 Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht die Beurteilung der allgemeinen Lage der Oppositionsparteien durch das US-Außenministerium. Es hat in seinem jüngsten Länderbericht ausgeführt, dass sich die Opposition nach Einschätzung des US-Außenministeriums in einem langsamen Prozess der Konsolidierung befindet, an dem insbesondere auch die UEDF teilhat, 83 vgl. U.S. Department of State, Länderbericht 2004 zur Menschen-rechtslage in Äthiopien, 28. Februar 2005, S. 14; ferner Home Office, Länderbericht Äthiopien, April 2004, Ziffer 5.26 ff. 84 Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben beschriebenen Annäherung zwischen EPRDF und dem Parteienbündnis UEDF gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die ENUF als Mitglied dieses Bündnisses an dem Konsolidierungsprozess nicht teilhat, sondern im Gegenteil weiter als politischer Gegner bekämpft wird. Denn wenn ein Parteienbündnis wie die UEDF von seiten der äthiopischen Regierung im oben dargelegten Sinne akzeptiert wird, spricht das nicht dafür, dass einzelne Mitglieder des Bündnisses nicht zumindest toleriert werden. 85 Das Auswärtige Amt schließlich hat in seiner Auskunft vom 17. März 2004 dargelegt, dass Informationen über die ENUF in Äthiopien im Internet einsehbar seien und dass die Teilnahme an Konferenzen mit Vertretern der ENUF nicht zu staatlichen Maßnahmen führt, 86 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. März 2004 an VG Würzburg. 87 Danach kann es nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, dass die Betätigung in der bzw. für die ENUF in nicht herausgehobener Position im Falle der Rückkehr nach Äthiopien zu staatlicher Verfolgung führt, zumal da es auch an entsprechenden Referenzfällen fehlt. 88 Ein Verfolgungsrisiko kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil er an der Solidaritäts- und Informationsveranstaltung am 17. August 2002 in Rüsselsheim und der Demonstration am 28. Mai 2004 in Frankfurt am Main aus Anlass des Jahrestages der Machtübernahme durch die EPRDF teilgenommen hat. Denn bei diesen Veranstaltungen hat der Kläger schon nach eigenem Bekunden keine herausgehobene Rolle gespielt. Nichts anderes gilt für seine Teilnahme an der Demonstration am 01. November 2003 in Frankfurt am Main. Denn insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in beachtlicher Weise hervorgetan hat. Zwar hat er geltend gemacht, er habe die Slogans und Transparente mitvorbereitet. Darin sieht das Gericht indes nur eine bloß unterstützende Tätigkeit, die den Kläger noch nicht zum Initiator oder Anführer der Demonstration macht. Soweit er vorgetragen hat, während der Demonstration auch Slogans über Megaphon skandiert zu haben, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Dass er über ein möglicherweise zeitweises Skandieren hinaus die Demonstration auf diese Weise angeführt hat, ist nicht anzunehmen. Denn in diesem Falle hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger das auch vorgetragen und nicht nur von Teilnahme gesprochen. Als Indiz für die untergeordnete Bedeutung der Demonstrationsteilnahme wertet die Kammer schließlich, dass der Zeuge G. B. im Rahmen seiner Vernehmung zu den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers auch die Demonstration am 01. November 2003 explizit angesprochen, die Durchführung der Veranstaltung selbst aber nicht erwähnt hat. 89 Ohne rechtlichen Belang ist auch das Verteilen von Flugblättern am Tag der Vereinten Nationen am 24. September 2004 in Bonn, in denen er sich gegen die Unterdrückung der Pressefreiheit durch die Regierung gewandt hat. Abgesehen davon, dass die Flugblätter nicht, wie der Kläger vorgetragen hat, jeweils mit seinem vollständigen Namen, sondern mit einer Kombination eines Namensbestandteils ("Teferi") mit seinem früheren Spitznamen ("Jambo") gekennzeichnet waren und damit schon eine individuelle Zuordnung erschwert sein dürfte, handelt es sich hier um eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung. Denn die gelegentliche - und hier nur einmalig erfolgte - Verteilung von Flugblättern stellt unter Asylbewerbern eine häufig anzutreffende Betätigung dar, mit der sich der einzelne nicht deutlich von der breiten Masse abhebt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den äthiopischen Behörden selbstredend bekannt ist, dass oppositionelle Tätigkeiten im (selbstgewählten) Exil häufig der Unterstützung eines geltend gemachten Asylanspruchs dienen sollen, 90 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 08. Februar 2001 an VG Magdeburg. 91 Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - die Ausreise aus dem Heimatland nicht aufgrund politischer Verfolgung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund wird zugleich deutlich, dass auch die (einmalige) Sammlung von Unterschriften für die Realisierung der Pressefreiheit in Äthiopien im Rahmen einer Aktion der Ethiopian Free Press Journalists Association (EFJA) als Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung einzustufen ist. Überdies ist insoweit nicht konkret dargetan, ob bzw. inwieweit die Sammlung öffentlichkeitswirksam erfolgt ist - schließlich umfasst die von dem Kläger vorgelegte Originalliste nur 24 Unterschriften einschließlich seiner eigenen - und ob und in welcher Weise die äthiopischen Behörden von dieser Sammlung Kenntnis erlangt haben könnten. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgebracht, was mit der Liste - abgesehen von der Übersendung in ein privates Büro der EFJA in Addis Abeba - geschehen sein soll. 92 Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten diese nicht abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen können. Denn es besteht kein Anlass für die Annahme, dass quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. 93 Das Gericht hat auch keine Veranlassung gesehen, zur Frage der Rückkehrgefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten weitere Auskünfte oder Gutachten - namentlich von dem Gutachter Günter Schröder oder dem Bundesnachrichtendienst - einzuholen. Dass Schröder bzw. der Bundesnachrichtendienst bessere Erkenntnisse als die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vermitteln würden, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet. Zwar liegt es auf der Hand, dass eine jahrelange Tätigkeit vor Ort - wie im Falle Schröders - zu sachkundigen Stellungnahmen befähigen kann. Die Kompetenz anderer Auskunftsstellen kann dadurch aber nicht ohne weiteres in Frage gestellt werden. Desweiteren impliziert die Behauptung, der Bundesnachrichtendienst unterliege nicht den für das Auswärtige Amt geltenden Restriktionen, dass die Auskünfte des Auswärtigen Amtes durchweg von diplomatischen Restriktionen bestimmt und damit unbrauchbar seien. Dafür, dass diese, namentlich in dem Aufsatz 94 - Becker/Bruns, Diplomatie und Wahrheit - Einige Beispiele zur Verwertbarkeit von Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes, InfAuslR 1997, 119 - 95 vertretene These entscheidend auch im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - Geltung beanspruchen kann, ist der Kläger eine einleuchtende Begründung schuldig geblieben. 96 (2) Eine für den Kläger bestehende Gefahr politischer Verfolgung kann auch nicht mit Blick auf seine Veröffentlichungen begründet werden. 97 Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die freie Arbeit der Presse in Äthiopien nicht sichergestellt ist und es auf der Grundlage des Strafgesetzbuches und des strengen und weit auslegbaren äthiopischen Pressegesetzes immer wieder zu Verhaftung von und sogar tätlichen Angriffen auf Journalisten (insbesondere Chefredakteuren) privater äthiopischer Zeitungen kommt, die weitgehend oppositionell ausgerichtet sind. Die Verhafteten werden zwar überwiegend nach einiger Zeit ohne Anklageerhebung freigelassen, oft aber nur aufgrund hoher Kautionen, die für die Journalisten und Presseorgane eine (wirtschaftlich) abschreckende Wirkung haben, 98 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Mai 2004, S. 11 f.; amnesty international, Auskunft vom 13. Februar 2001 an Hess. VGH; Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 01. Juni 2004 an VG Aachen und vom 05. Dezember 2000 an Hess.VGH; U.S. Department of State, Länderbericht 2004 zur Menschenrechtslage in Äthiopien, 28. Februar 2005, S. 9 f. 99 Gleichwohl ist Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner journalistischen Tätigkeit politische Verfolgung in Form von willkürlicher Strafverfolgung und Inhaftierung von unbestimmter Dauer in Anknüpfung an die damit geäußerte politische Überzeugung droht. 100 Das Auswärtige Amt hat in der in dem vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 07. Februar 2005 - sie bezieht sich auf die Veröffentlichung eines regierungskritischen Artikels in der "Satenaw" vom 04. April 2004 - mitgeteilt, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger mit dieser Veröffentlichung die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 480 ÄthStGB oder des Art. 10 Abs. 2 des Äthiopischen Pressegesetzes (ÄthPresseG) verwirklicht haben könnte, 101 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. Februar 2005 an VG Aachen. 102 Das Institut für Afrika-Kunde ist demgegenüber in seiner Auskunft an das erkennende Gericht vom 01. Juni 2004 zwar zu dem Schluss gekommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger wegen der Veröffentlichung eines regierungskritischen Artikels in der "Satenaw" vom 04. April 2004 Verfolgung drohen könnte; eine Anklage wegen Verstoßes gegen Art. 480 des Äthiopischen Strafgesetzbuches (ÄthStGB) sei denkbar, 103 vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an VG Aachen vom 01. Juni 2004. 104 Damit bejaht das Institut für Afrika-Kunde indes nur die bloße Möglichkeit der Anklageerhebung, ohne sie darüber hinaus als wahrscheinlich oder gar als sicher zu erachten. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kann damit eine strafrechtliche Verfolgung des Klägers wegen des in Rede stehenden Artikels nicht bejaht werden. 105 Hinsichtlich dieses und der übrigen Beiträge des Klägers, die wie der bereits benannte in bemerkenswerter Weise im zeitlichen Zusammenhang mit den Sitzungen des Gerichts am 16. April 2004 und am 14. März 2005 veröffentlicht worden sind, ist festzuhalten, dass sie durchweg keinen radikal-oppositionellen Charakter in dem Sinne haben, dass für einen gewaltsamen Sturz der äthiopischen Regierung plädiert wird; in dem Beitrag für die Satenaw vom 04. April 2004 wird vielmehr ausgeführt, es sollten mit friedlichen Mitteln diejenigen bekämpft werden, die auf Waffen gestützt Unrecht begingen. Als radikal kann auch nicht der in der Ausgabe der "Hizbawi" vom 12. März 2005 veröffentlichte Beitrag angesehen werden, den der Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2005 einschließlich einer Inhaltsangabe vorgelegt hat. Daher hat die Kammer auch keine Veranlassung gesehen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, zumal da dem Kläger ein Schriftsatznachlass nicht gewährt war. Dass aber im vorliegenden Falle die bloße Äußerung von Kritik an der herrschenden Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlicher Verfolgung führt, kann nicht angenommen werden, und zwar aus zwei Gründen: 106 Gegen die Annahme, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss, spricht zum einen, dass noch nicht einmal Zeitungsartikel, in denen der Ministerpräsident persönlich und die Regierung scharf angegriffen und bösartige Mutmaßungen geäußert worden sind, zu strafrechtlichen Konsequenzen für die betreffenden Journalisten geführt haben, 107 vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 07. Februar 2005 an VG Aachen und vom 27. Februar 2004 an VG Ansbach. 108 Zum anderen darf nicht außer acht gelassen werden, dass von Verhaftungen zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie die für eine Zeitung bzw. Zeitschrift Verantwortlichen (z.B. Herausgeber, Editoren) betroffen sind, 109 vgl. jeweils mit Referenzfällen: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. Februar 2005 an VG Aachen; amnesty international, Auskünfte vom 26. Februar 2002 an VG Darmstadt und vom 13. Februar 2001 an Hess. VGH; Institut für Afrika-Kunde vom 01. Juni 2004 an VG Aachen. 110 Untermauert wird dies durch die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 03. März 2005 genannten Fälle. Zu dem dadurch umschriebenen Personenkreis zählt der Kläger nicht. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse lassen zwar nicht den Schluss zu, dass einfache Journalisten einem Verhaftungs- bzw. allgemein gesprochen einem Verfolgungsrisiko nicht ausgesetzt sein können. So hat das Institut für Afrika-Kunde in seiner Auskunft vom 01. Juni 2004 allgemein dargelegt, dass es auch zu gewaltsamen Übergriffen von Polizisten gegen Journalisten gekommen sei - etwa im Jahre 2003 gegen einen Mitarbeiter des Magazins "The Reporter". Allerdings geht aus der Auskunft zugleich hervor, dass die Journalisten zuvor - was hier nicht geschehen ist - wegen kritischer Berichterstattung verwarnt worden sind, 111 vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 01. Juni 2004 an VG Aachen. 112 Überdies kann der Kläger aus der Sicht der Kammer nicht mit Journalisten, schon gar nicht mit den festangestellten Mitarbeitern einer Zeitung bzw. Zeitschrift auf eine Stufe gestellt werden. Die Veröffentlichung einiger Artikel macht ihn aus der Sicht der Kammer noch nicht zu einem Journalisten. Er hat sich nicht bereits in seinem Heimatland journalistisch betätigt; diese Aktivitäten hat er erst in Deutschland mit einem regierungskritischen Artikel in der Ausgabe Nr. 150 vom 04. April 2004 der Wochenzeitung "Satenaw" begonnen. Seither hat er fünf weitere Artikel plaziert, und zwar in der "Satenaw" vom 18. April 2004, in der "Hizbawi" vom 15. Mai 2004, in der "Asqual" vom 08. März 2005, in der "Timret" von März 2005 und der "Hizbawi" vom 12. März 2005. Weitere Veröffentlichungen hat der Kläger nicht geltend gemacht. Damit aber hat er sich bislang im Gegensatz zu professionellen Journalisten nicht regelmäßig, sondern - einem Leserbriefschreiber vergleichbar - nur gelegentlich öffentlich geäußert. Dabei erscheint es überdies fraglich, ob der Artikel in der "Asqual" vom 08. März 2005 und der in der "Timret" von März 2005 von den äthiopischen Behörden auch dem Kläger zugerechnet würden. Denn diese Beiträge sind nicht mit seinem vollständigen Namen gekennzeichnet. Vielmehr ist in der "Asqual" als Verfasser nur "Teferi" angegeben. Wegen der Verwendung nur eines Namensbestandteils ist eine eindeutige Zuordnung dieses Artikels nicht möglich. Hinsichtlich der für den Beitrag in der "Timret" gewählte Bezeichnung "Teferi Jambo" gilt zunächst nichts anderes, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass unter dem vollen Namen des Klägers zuvor zwei Beiträge in anderen Presseorganen veröffentlicht und jeweils mit dem Klammerzusatz "Jambo" gekennzeichnet waren, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger durch die Herstellung einer Verknüpfung auch als Verfasser des nur mit "Jambo" gekennzeichneten Artikels identifziert werden könnte. Erweist sich danach der Umfang der Veröffentlichung von Zeitungs- bzw. Zeitschriftenartikeln als gering, so rechtfertigt dies die Einstufung des Klägers - allenfalls - als Gelegenheitsjournalist. Von Verhaftungen von Leserbrief- schreibern oder Gelegenheitsjournalisten ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt, 113 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. März 2005 an VG Aachen. 114 Dieser Aussage ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, dem Auswärtigen Amt seien solche Fälle sehr wohl bekannt, ohne dass der Kläger solche Fälle jedoch benannt hat. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang keine Veranlassung gesehen, dem Einwand des Klägers nachzugehen, ein Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes habe als Zeuge im Rahmen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden bekundet, dass asylrechtlich relevante Umstände verschwiegen würden. Denn diesen Einwand wertet die Kammer als polemische Zuspitzung. Dem in Bezug genommenen Aufsatz 115 - Becker/Bruns, Diplomatie und Wahrheit - Einige Beispiele zur Verwertbarkeit von Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes, InfAuslR 1997, 119 - 116 ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge eine solche Aussage gemacht hat. Vielmehr lassen die Ausführungen in dem zitierten Aufsatz darauf schließen, dass es sich bei der oben wiedergegebenen angeblichen Erklärung des Zeugen um eine anwaltliche Interpretation des Verhaltens und auch der Aussagen des Zeugen handelt. Dass diese Interpretation den vorliegenden Fall - losgelöst von den im Aufsatz beschriebenen Einzelfällen - zutreffend erfasst, ist weder ersichtlich noch dargetan. 117 Für die Frage der drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien ist schließlich zu berücksichtigen, dass die journalistische Betätigung des Klägers nicht darauf angelegt ist, im Heimatland mit dem Ziel fortgesetzt zu werden, einen politischen Umsturz herbeizuführen. Anknüpfungspunkt für eine etwaige fehlende Sicherheit vor Verfolgung wäre eine durch zukünftige journalistische Betätigung erneut dokumentierte regierungskritische Haltung. Im Rahmen der zu treffenden Verfolgungsprognose, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr eines Ausländers in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat, ist ein die Verfolgung erst auslösendes zukünftiges eigenes Verhalten des Ausländers in seinem Heimatstaat jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieses Verhalten mehr oder weniger zwangsläufig zu erwarten ist und damit die Gefährdung in so greifbare Nähe gerückt ist, dass sie wie eine unmittelbar drohende Gefahr als asylrechtlich beachtlich eingestuft werden muss, 118 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1995 - A 13 S 363/93 -, <juris>. 119 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dem Kläger ist es angesichts seiner geringen Anzahl bisheriger Veröffentlichungen zuzumuten, auf eine journalistische Betätigung - wie zuvor auch schon - in seinem Heimatland zu verzichten. 120 III. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage § 53 AuslG) bezüglich Äthiopiens vorliegen. 121 1.) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfolgungsprognose ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK drohen könnte. 122 2.) Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, da für den Kläger in Äthiopien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar sind die Existenzbedingungen in Äthiopien für große Teile der Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Regionen, äußerst hart und bei Ernteausfällen potentiell lebensbedrohend. Internationale Hilfsorganisationen und Staaten, insbesondere auch die Europäische Union, leisten jedoch umfangreiche Nothilfe. Die ungewöhnlich starken Regenfälle im Januar diesen Jahres im gesamten Landesgebiet versprechen überdies eine gute Ernte. Jedenfalls brauchen Rückkehrer, die Familienangehörige oder Verwandte im Lande haben, nicht unterhalb des Existenzminimums zu leben. Rückkehrer, die über eigene finanzielle Mittel verfügen, dürften keine Probleme haben, 123 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Mai 2004 und vom 14. September 2003; Auskünfte vom 18. September 2000 an VG Ansbach und vom 4. Juli 2000 an VG München; amnesty international, Auskunft an den Hess. VGH vom 13. Februar 2001; zur allgemeinen Versorgungslage umfassend Disaster Prevention and Preparedness Commission, Food Supply - Population Needing Emergency Food Assistance in 2005 (Stand: 23. Dezember 2004), veröffentlicht unter: "www.ocha-eth.org". 124 Hiervon ausgehend hält die Kammer für den Kläger im Fall einer Abschiebung nach Äthiopien eine Lebensführung für gesichert. Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zunächst mithilfe seiner Mutter, seiner drei Schwestern und seine Ehefrau in Addis Abeba sicherzustellen, bevor er dies als junger arbeitsfähiger Mann selbst vermag. 125 Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung, die sich auf §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 50 AuslG (vgl. nunmehr § 59 AufenthG) stützt und gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wirksam bleibt, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 126 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 b Abs. 1 AsylVfG.