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Urteil

1 K 1236/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0310.1K1236.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem Kläger in der Zeit von Juli 2001 bis August 2001 für den Aufenthalt in der S. Parkklinik, einer privaten Klinik und Tagesklinik für psychotherapeutische Medizin entstanden sind. Mit Rechnung vom 31. Juli 2001 stellte die Klinik dem Kläger für den Aufenthalt vom 16. bis einschließlich 31. Juli 2001 einen Betrag von 11.040,00 DM und mit Rechnung vom 15. Juli 2001 für einen Aufenthalt vom 12. bis einschließlich 15. Juli 2001 einen Betrag von 2.760,00 DM in Rechnung. Dabei legte die Klinik einen Pflegesatz von täglich 690,00 DM zugrunde, den die Beihilfestelle des Beklagten mit Bescheid vom 14. August 2001 auf täglich 532,36 DM kürzte. Sie erkannte beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 8.517,00 DM und 2.129,44 DM an und gewährte Beihilfen von 4.258,88 DM sowie 1.064,72 DM. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2002 als unbegründet zurück. Mit weiteren Anträgen machte der Kläger gemäß Rechnungen der S. Parkklinik vom 15. August 2001 und 31. August 2001 Aufwendungen von 10.350,00 DM und 4.830,00 DM geltend. Auch hier hatte die Klinik einen Tagessatz von 690,00 DM zugrunde gelegt, den der Beklagte mit Bescheiden vom 28. August 2001 und 10. Januar 2002 erneut auf 532,36 DM kürzte. Er erkannte Aufwendungen in Höhe von 7.985,40 DM und 1.905,34 EUR (entsprechend 3.726,52 DM) als beihilfefähig an und gewährte Beihilfen von 3.992,70 DM und 952,67 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002 als unbegründet zurück. Gegen die Versagung der Beihilfe durch Bescheid vom 14. August 2001 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2002 hat der Kläger am 18. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben. Gegen die Versagung der Beihilfe durch Bescheide vom 28. August 2001 sowie vom 10. Januar 2002 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002 hat er am 17. Juli 2002 unter dem Aktenzeichen 1 K 1429/02 ebenfalls Klage erhoben, die durch Beschluss vom 5. Mai 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem vorliegenden Klageverfahren verbunden worden ist. Der Kläger begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe unter Anerkennung der vollen täglichen Pflegesätze der S. Parkklinik. Zur Begründung führt er aus, die in den Rheinischen Kliniken Essen als Vergleichsklinik durchgeführten Therapien seien nicht mit denjenigen zu vergleichen, die den Patienten der S. Parkklinik angeboten würden. Im Behandlungsspektrum der S. Parkklinik seien Kreativtherapien mit Musik-, Tanz- und Bewegungs- sowie Kunsttherapie substanzieller Bestandteil. In den Rheinischen Kliniken Essen fehle beispielsweise die Musiktherapie. Die S. Parkklinik behandele die Patienten mit mindestens 4 Einzeltherapien pro Woche. An den Wochenenden erhielten die Patienten mindestens eine Einzeltherapie zusätzlich. Diese Einzeltherapien würden sowohl von ärztlichen als auch Kreativtherapeuten durchgeführt und dauerten zwischen 50 und 60 Minuten je Sitzung. Zusätzlich erhielten die Patienten 2 Gruppentherapien mit der Methode der systemisch-integrativen Familienaufstellung sowie 1-2 Gruppentherapien mit kreativtherapeutischer Methodik mit einer Dauer von je 90 Minuten, wobei Inhalt der Gruppentherapien unter anderem auch Entspannungstraining sei. Über eine derartige therapeutische Dichte verfügten die Rheinischen Kliniken Essen nicht. Darüber hinaus stehe in der S. Parkklinik hochqualifiziertes Fachpersonal in größerer Zahl zur Verfügung als in den Rheinischen Kliniken Essen. Dadurch sei eine ärztlich verordnete, zwingend sofort durchzuführende Therapie in dieser Klinik eher möglich gewesen als in Essen. Im Übrigen sei nicht verständlich, aus welchem Grund die Beihilfestelle des Kreises Aachen den Pflegesatz der Röher Parkklinik anerkenne, der Beklagte hingegen nicht. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass nach Auskunft von Kolleginnen und Kollegen weitere Beihilfestellen - nicht zuletzt auch solche des beklagten Landes - die Tagessätze der Röher Parkklinik in der Vergangenheit problemlos anerkannt hätten, habe sich bei ihm, dem Kläger, ein Vertrauen darauf gebildet, dass auch in seinem Fall eine Anerkennung der vollen Tagessätze erfolgen werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 14. August 2001, 28. August 2001 und 10. Januar 2002 sowie Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 18. Juni 2002 und 17. Juli 2002 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. Januar 2001 (Eingang: 9. August 2001) eine weitere Beihilfe zu der Krankenhausrechnung vom 31. Juli 2001 in Höhe von 645,25 EUR und zu der Krankenhausrechnung vom 15. Juli 2001 eine weitere Beihilfe in Höhe von 161,20 EUR, auf seinen Antrag vom 24. August 2001 zu der Krankenhausrechnung vom 15. August 2001 eine weitere Beihilfe von 604,50 EUR und auf seinen Antrag vom 15. Dezember 2001 zu der Krankenhausrechnung vom 31. August 2001 eine weitere Beihilfe von 282,10 EUR, insgesamt 1.693,05 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Kläger habe über die bewilligten Beihilfen hinaus keine weitergehenden Ansprüche. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landes Nordrhein - Westfalen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) seien die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung von Körperschäden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Kosten der Pflegesätze in Privatkliniken gälten dann als angemessen, wenn diese den Pflegesätzen der Universitätskliniken entsprächen. Der Pflegesatz des Universitätsklinikums Aachen habe im Jahr 2001 510,06 DM betragen. Sofern in den Universitätskliniken keine den Privatkliniken vergleichbaren Therapien durchgeführt würden, seien höhere Pflegesätze maximal bis zu der Höhe der Pflegesätze von Kliniken beihilferechtlich anzuerkennen, in denen vergleichbare Therapien durchgeführt würden. Im Fall des Klägers sei zu seinen Gunsten bereits davon ausgegangen worden, dass im Klinikum Aachen keine vergleichbare Therapie durchgeführt werde. Man habe deshalb den im Vergleich zum Klinikum Aachen höheren Pflegesatz der Rheinischen Kliniken Essen anerkannt, die vergleichbare Therapien zu einem täglichen Pflegesatz von 532,36 DM angeboten hätten. Dies entspreche im Übrigen der mit Runderlass des Finanzministeriums vom 26. März 2003 (B 3100 - 0.7 - IV A 4) geänderten Verwaltungsverordnung zur BVO - VVzBVO -. Gemäß deren Nr. 9a.6 könnten eigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, grundsätzlich nicht als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen und nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig seien in diesem Fall die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechne, angefallen wären. Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO sei abzuziehen. Gemäß Nr. 9a.7 VVzBVO gelte bei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach Pflegesätzen abrechneten, Nr. 9a.6 entsprechend. Durch diese Ergänzung habe das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindlich die in den Beihilfebescheiden zum Ausdruck gelangte Rechtsauffassung klar gestellt. Ob andere Beihilfestellen, etwa von kommunalen Einrichtungen, anders abrechneten, sei für ihn, den Beklagten, unerheblich. Der Kläger sei Landesbeamter und die zuständigen Landesbehörden, insbesondere die Bezirksregierung Köln, verfahre bei ihren Beihilfeberechtigten ebenfalls nach dem im vorliegenden Fall angewandten fiktiven Berechnungsverfahren. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2002 (2 BvR 1053/98) entschieden, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es nicht gebiete, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten. In den Gründen für diesen Beschluss seien einige grundsätzliche Aussagen zur Beihilfe getroffen worden, die auch für die hier in Rede stehende Beihilfenberechnung maßgeblich seien. So habe das Gericht ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen nach der gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung eine medizinische Vollversorgung gewährleiste. Im Fall des Klägers hätten sowohl das Alexianer- Krankenhaus als auch die Rheinischen Kliniken Essen eine entsprechende medizinische Vollversorgung leisten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfen zu den streitgegenständlichen Anträgen vom 30. Januar 2001, 24. August 2001 und 15. Dezember 2001. Die Bescheide vom 14. August 2001, 28. August 2001 und 10. Januar 2002, soweit sie die streitgegenständlichen Aufwendungen für die in den Anträgen näher bezeichneten stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers betreffen, und die Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2002 und 4. Juli 2002 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW S. 234/SGV NRW 2030). Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalten Beamte, solange ihnen laufende Bezüge zustehen, Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Nach Satz 2 sind beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Gemäß Satz 3 sind bei der Bemessung der Beihilfe insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistung oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Nach Satz 4 regelt das Nähere das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Darin kann gemäß dem durch Art. 2 Nr. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, GV NRW S. 750, 756, neu eingefügten Satz 5 unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter anderem bei Aufenthalten in Krankenhäusern begrenzt werden. Von der Verordnungsermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332/SGV NRW 20320) Gebrauch gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung sind danach beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Hiernach ist die Berechnung der gewährten Beihilfen an den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfeberechtigten Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der - von ihm nicht angegriffenen - Berücksichtigung der Selbstbehalte als auch hinsichtlich der von ihm monierten Kürzung des von der S. Parkklinik in Rechnung gestellten Pflegesatzes. Denn dieser Satz von täglich 690,00 DM war nicht angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO. Beihilfefähig sind (nur) die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Welche Aufwendungen anlässlich eines Krankenhausaufenthalts angemessen sind, hat der Verordnungsgeber grundsätzlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO festgelegt. Gemäß Buchstabe a) dieser Vorschrift umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen unter anderem die Kosten für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für allgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütungen (§§ 11-14 BPflV) abzüglich näher geregelter Selbstbehalte; gemäß Buchstabe b) sind beihilfefähig auch stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlungen in Höhe des Pflegesatzes der zweiten oder dritten Pflegeklasse einer Krankenanstalt, der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten sowie der Arztkosten; auch diese unterliegen einem Selbstbehalt. Letztere Regelung gilt auch für Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach gestuften Pflegeklassen abrechnen, vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Unterstützungsgrundsätze, Vorschussrichtlinien Nordrhein- Westfalen, Band I, Teil B I, § 4 Anm. 4. Als private Krankenanstalt in der Rechtsform einer GmbH wendet die Röher Parkklinik die Bundespflegesatzverordnung nicht an. Aus diesem Grunde kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BVO nicht in Betracht. Da die Klinik ihren Patienten auch keine Behandlung nach gestuften Pflegeklassen anbietet, scheidet eine unmittelbare Anwendung von Buchstabe b) der vorgenannten Regelung ebenfalls aus. Dennoch ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte für die Beurteilung der Angemessenheit des Pflegesatzes der S1. Parkklinik auf die in der Bundespflegesatzverordnung geregelten Pflegesätze zurückgegriffen hat. Denn nach der gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung ist eine medizinische Vollversorgung aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen gewährleistet, wobei es sich nicht etwa um eine Versorgung unterhalb des Maßstabes des medizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen handelt. Nach § 2 Abs. 2 BPflV sind unter "Allgemeinen Krankenhausleistungen" alle diejenigen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für dessen medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Demgemäß erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten auch dann, wenn er ihnen im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den Regelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt. Denn aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr angemessene Beihilfe zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen, dass heißt bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung. Dem ist genügt, wenn er für die allgemeinen Krankenhausleistungen Beihilfe gewährt, dass heißt sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt, vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerwGE 106, 225. Daraus folgt, dass ein besonders aufwändiges Therapiekonzept, wie es nach Darstellung der Klägerin von der S1. Parkklinik durchgeführt wird, für die Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt werden darf. Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung ist vielmehr, ob die Klinik und das zum Vergleich herangezogene Universitätsklinikum Aachen bzw. die Rheinischen Kliniken Essen Behandlungen anbieten, die das "medizinisch Gebotene" im oben genannten Sinne anbieten. Es liegt auf der Hand, dass dies in den Vergleichskliniken mit unterschiedlichen Methoden und Konzepten und mehr oder weniger Personal erfolgen kann. Das von der Klägerin dargelegte Therapiekonzept der S1. Parkklinik zeichnet sich durch eine hohe Therapiedichte in Bezug auf medizinische und begleitende Betreuung aus, die einen großen Personalaufwand bedingt. Damit ist indes nicht gesagt, dass allein ein solches Konzept und die damit einhergehenden Therapieformen, die möglicherweise nicht alle vergleichbaren Kliniken in diesem Umfang mit vergleichbar gutem Personalbestand anbieten können, das "medizinisch Gebotene" im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass jedenfalls ein Universitätsklinikum, das den ärztlichen und pflegerischen Nachwuchs maßgeblich ausbildet, jedenfalls eine ausreichende, wenn nicht gar überdurchschnittliche medizinische Behandlung gewährleistet. demgemäß wäre es rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte zur Ermittlung der Angemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen den seinerzeitigen Tagespflegesatz des Universitätsklinikums Aachen berücksichtigt hätte, der mit 510,05 DM noch 22,30 DM unter dem des zugunsten des Klägers herangezogenen Satzes der Rheinischen Kliniken Essen von 536,36 DM gelegen hatte. Es ist sachgerecht, dass die Beihilfestelle des Beklagten den Pflegesatz einer die Bundespflegesatzverordnung anwendenden Klinik zugrunde gelegt hat, in der vergleichbare Therapieverfahren wie in der S. Parkklinik durchgeführt werden. Dies waren neben der Universitätsklinik Aachen u.a. die Rheinischen Kliniken Essen mit dem vom Beklagten ermittelten höchsten Pflegesatz. Unter Berücksichtigung des Rechts eines jeden Beamten auf freie Arzt- und damit auch Klinikwahl ist der Rückgriff auf den höchsten Satz rechtlich nicht zu beanstanden und mit dieser Verfahrensweise hat der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber genügt. Sein Vortrag, in den zum Vergleich herangezogenen Kliniken werde ein entsprechendes Behandlungsangebot wie in der S. Parkklinik nicht zur Verfügung gestellt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, dass die S1. Parkklinik über mehr qualifiziertes Personal als etwa eine Universitätsklinik oder andere, die Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken verfügt und deshalb in der Lage ist, ihre Patienten umfangreicher und intensiver - auch mit zusätzlichen und weiter gehende Therapieverfahren - zu betreuen. Dies bedeutet indes nicht, dass vergleichbare, die Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken nicht ebenfalls über ausreichendes medizinisches und pflegerisches Personal verfügen, um eine im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO notwendige medizinische Behandlung in angemessenem Umfang im Sinne des § 4 Abs. 1 BVO durchzuführen. Insbesondere von einer Universitätsklinik kann vielmehr erwartet werden, dass ihr medizinisches und pflegerisches Personal so gut ausgebildet ist, dass mit bestimmten Erkrankungen aufgenommene Patienten auch im gebotenen Umfang behandelt und betreut werden können. Sollte dies im Einzelfall nicht gewährleistet sein, so wäre die Klinik gehindert, einen Patienten aufzunehmen, bzw. müsste sie ihn in eine zur ausreichenden und effektiven Behandlung fähige Klinik verlegen, vgl. BVerfG a.a.O. Andererseits stellt sich mit Blick auf die von der S. Parkklinik angebotenen Therapieformen, wie Musik-, Tanz-, Bewegungs- und Kunsttherapie sowie die Methode der systemisch-integrativen Familienaufstellung, deren wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zumindest zweifelhaft ist (vgl. Nr. 10.8 der Verwaltungsverordnung zu § 4 BVO zur Kunst- und Musiktherapie sowie Urteil des VG Düsseldorf vom 16. Juli 1991 - 2 K 397/88 - zur Tanztherapie), und die jedenfalls zum Teil von nicht abrechnungsfähigen Behandlern durchgeführt werden, die Frage nach der gesamten Beihilfefähigkeit eines Krankenhausaufenthaltes, bei dem derartige Therapieformen einen nicht unwesentlichen Behandlungsumfang ausmachen. Die Berücksichtigung eines täglichen Pflegesatzes einer zur Behandlung der Erkrankung des Klägers geeigneten Fachklinik wie der Rheinischen Kliniken Essen hat der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit durch die Einfügung der Nrn. 9a.5 und 9a.6 (inzwischen 9a.6 und 9a.7) der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO - VVzBVO - (Runderlass des Finanzministers vom 9. April 1965 - SMBl. NRW 203204 -) durch Runderlass vom 26. März 2003 ausdrücklich bestätigt. Hiernach können eigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, grundsätzlich nicht als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen und nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in diesem Fall die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären. Damit hat der Verordnungsgeber für die Landesbeamten eine einheitliche Berechnungsmethode geschaffen, die derjenigen des Beklagten im Fall des Klägers entspricht. Dies bedeutet indes nicht, dass vor Erlass der Rundverfügung eine entsprechende Berechnung deshalb nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil zwischen der Beamtin und dem Dienstherr unterschiedliche Auffassungen über den Abrechnungsmodus bestanden hätten, ohne dass der Dienstherr seine Auffassung nicht rechtzeitig klargestellt hätte, vgl. das von der Klägerin anführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Februar 1994 - 2 C 17/92 -, ZBR 1994, 227. Diese Entscheidung betrifft die Auslegung einer Gebührenordnung (für Zahnärzte) und die sich daraus für die Beihilfengewährung ergebenden Konsequenzen. Ob die Krankenhausbehandlung eines Beamten notwendig und angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO ist, muss indes die Beihilfestelle und im Falle eines Rechtsstreits das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Gesichtspunkte - wie beispielsweise der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - beurteilen. Dabei sind zwar Entscheidungen von Zivilgerichten für die auf privatrechtlichen Vertragsbeziehungen beruhende Berechtigung eines Arztes oder Krankenhauses zur Forderung eines Honorars oder Pflegesatzes zu beachten. Es mag auch sein, dass die S1. Parkklinik aus dem Behandlungsvertrag mit dem Kläger ihm gegenüber zur Forderung des in Rede stehenden Pflegesatzes berechtigt und eine private Krankenkasse nach ihren (privatrechtlichen) Regelungen zur Kostenübernahme verpflichtet war. In diesem Zusammenhang dürften sich preisbildende Faktoren wie die Verpflichtung zur Erhebung von Umsatzsteuer, die ausschließliche Bereitstellung von Einzelzimmern und das Bestreben nach Gewinnerzielung auswirken, die indes bei der Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO und der daraus folgenden Beihilfefähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen. Denn auch eine zivilrechtlich notwendige und - aus der Sicht von Privatkrankenkassen möglicherweise angemessene - Aufwendung für Krankenkosten unterliegt der Überprüfung auf Angemessenheit im beamtenrechtlichen, d.h. fürsorgerechtlichen - nicht privatrechtlichen oder privatkassenrechtlichen - Sinn, die hier zu einer Kürzung des Tagespflegesatzes auf denjenigen einer die Bundespflegesatzverordnung anwendenden Klinik führt. Unerheblich ist die Behauptung des Klägers, wonach andere Beihilfestellen den Tagessatz der S1. Parkklinik anerkennen sollen. Eine solche Anerkennung wäre aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und könnte Ansprüche nicht begründen. Dies gilt auch mit Blick auf den geltend gemachten Vertrauenstatbestand, den der Kläger aus Nachfragen bei Kolleginnen und Kollegen bezüglich der Verfahrensweisen anderer Beihilfestellen des Landes mit Blick auf die Anerkennung von Tagessätzen der S1. Parkklinik herleiten will. Unabhängig von der wohl zu verneinenden Frage, ob derartige Nachfragen überhaupt ein Vertrauen auf eine Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn begründen können, dürfte jedem Beamten des Landes, der jemals stationär in einem Krankenhaus behandelt worden ist, hinreichend klar sein, dass es - von außergewöhnlichen, medizinisch besonders indizierten Ausnahmen abgesehen - keinen beihilfefähigen Anspruch auf Behandlung in einem Einzelzimmer gibt und deshalb immer mit einer Kürzung eines diese Betreuung enthaltenden Pflegesatzes zu rechnen ist. Ob darüber hinaus ein Vertrauen auf die Anerkennung der im Vergleich zu öffentlich geförderten Krankenhäusern enorm hohen Tagespflegesätze der S1. Parkklinik auch deshalb nicht entstehen konnte, weil in deren Therapiekonzept enthaltenen Therapieformen bei ambulanter Behandlung nur nach eingehender fachärztlicher Begründung und auch dann nur anzahlmäßig beschränkt und zeitlich befristet als beihilfefähig anerkannt werden könnten, kann deshalb dahinstehen. Schließlich vermag der Vortrag des Klägers, die S1. Parkklinik hätte eine sofortige stationäre Aufnahme angeboten, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass jede stationäre Behandlung aus ärztlicher Sicht zwingend sofort hätte angetreten werden müssen und dass andere geeignete öffentlich geförderte Krankenhäuser in der näheren Umgebung zu einer alsbaldigen Aufnahme nicht in der Lage gewesen wären. Schließlich geht der Einwand des Klägers fehl, mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf den Pflegesatz einer vergleichbaren Universitätsklinik würden private Krankenanstalten faktisch von der Behandlung der Beamten ausgeschlossen. Es steht jeder Privatklinik frei, auch über die Höhe des geforderten Pflegesatzes in eine echte Konkurrenz zu den öffentlich geförderten Krankenhäusern zu treten oder aber jeden Patienten vor der Aufnahme auf die Höhe des von ihm selbst aufzubringenden Anteils am Pflegesatz hinzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.