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Urteil

6 K 1593/01.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0302.6K1593.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten nach erfolgloser Durchführung eines Asylerstverfahrens in einem Asylfolgeverfahren um die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz. Der Ehemann der Klägerin betreibt das parallele -zweite- Asylfolgeverfahren 6 K 503/04.A. 3 Nach eigenen Angaben verließ die Klägerin die Türkei am 5. August 1995 mit dem Flugzeug und erreichte am gleichen Tage den Flughafen Köln-Bonn. Am 10. August 1995 stellte sie bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie am 15. August 1995 bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) -Bundesamt- im Wesentlichen vor: 4 Ihre Familie habe Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden bekommen, als ihr Bruder N. H. sich der PKK angeschlossen habe. Später habe man erfahren, dass N. in dem Ort H1. ermordet worden sei. Daraufhin habe sich die Familie dorthin begeben, um den Leichnam des Bruders abzuholen. Die Behörden in H1. hätten die Herausgabe jedoch verweigert und die Familie einen Tag und eine Nacht eingesperrt. Erst einen Monat später sei der Familie bei einer erneuten Vorsprache in H1. der Leichnam überlassen worden. Die Angehörigen hätten den gefallenen Bruder nach Hause gebracht und beerdigt. Aus diesem Grund sei die Familie auf der Wache in Q. erneut für einen Tag und eine Nacht festgehalten worden. Auch in der Folgezeit hätten die Unterdrückungsmaßnahmen nicht aufgehört. Sicherheitskräfte seien fast jeden Tag zu ihr gekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie hätten wissen wollen, ob er sich in den Bergen aufhalte und zur PKK gegangen sei. Sie sei auch öfter zur Wache mitgenommen worden, und zwar etwa einmal in der Woche oder einmal im Monat. Das letzte Mal sei dies 10 Tage vor ihrer Ausreise nach Deutschland geschehen. Auf der Wache habe man sie immer vier bis fünf Stunden festgehalten und dann wieder freigelassen. Sie sei geschlagen, beschimpft, angegriffen und angefasst worden. Auf Nachfrage nach dem Grund für den späten Zeitpunkt ihrer Ausreise ergänzte sie: Sie habe ihr Heimatland nicht früher verlassen können, da es sehr schwierig gewesen sei, Schlepper zu finden. Außerdem habe ihr Ehemann in Deutschland erst genügend Geld verdienen müssen, um ihre Ausreise zu bezahlen. 5 Mit Bescheid vom 27. März 1996, zugestellt am 9. April 1996, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es die Klägerin zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei an. 6 Die Klägerin erhob am 10. April 1996 Klage und bezog sich zur Begründung ergänzend auf den Asylvortrag ihres Ehemannes -dem Kläger im damaligem Asylstreitverfahren 6 K 2852/97.A-. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2001 trug die Klägerin ergänzend vor, sie sei kurz vor der Ausreise nach Deutschland in der Haft mehrere Tage lang Tag und Nacht von Angehörigen der Sondereinheit Özel Tim vergewaltigt worden. Als sie dies der Familie berichtet habe, habe diese sie ins Ausland geschickt. 7 Das erkennende Gericht wies die auf die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz sowie hilfsweise auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Ausländergesetz gerichtete Klage durch Urteil vom 2. Mai 2001 ab und stützte die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Klägerin nicht geglaubt werden könne, dass sie in der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund nach Deutschland eingereist sei; insbesondere könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie kurz vor der Ausreise nach Deutschland vergewaltigt worden sei. 8 Am 8. August stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung ihre damalige Prozessbevollmächtigte ausführte: Ihr sei im Klageverfahren zu Unrecht nicht geglaubt worden, dass Sicherheitskräfte sie in der Türkei vergewaltigt hätten. Sie sei jetzt im Besitz eines neuen Beweismittels im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), nämlich einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. G. A. vom 16. Juli 2001, aus der sich ergebe, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Nach Beurteilung des Arztes sei sie schwer traumatisiert. Die Symptome ihres Beschwerdebildes seien erlebnisfundiert und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die traumatischen Erfahrungen durch Gewalt und Bedrohung in der Türkei zurückzuführen. Das neue Beweismittel sei geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts im Erstverfahren, der Antragstellerin könne die behauptete Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden, infrage zu stellen. Dies gelte insbesondere, weil das Gericht im ablehnenden Urteil vom 2. Mai 2001 zu Unrecht angenommen habe, die Klägerin habe erst auf Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten über ihre mehrtägigen Vergewaltigungen berichtet. Zumindest ergebe sich aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. A. , dass für die Klägerin ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege, da nach der Einschätzung des Arztes eine aufenthaltsrechtliche Zuspitzung der aktuellen Situation zu einer weiteren Verschlechterung der klinischen Symptome der Klägerin und damit zu einer psychischen Dekompensation mit suizidalem Verhalten führen würde. In der Türkei könne diese drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht angemessen behandelt werden. 9 Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 8. August 2001 ebenso ab wie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27. März 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, weshalb sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nicht bereits im insgesamt annähernd sechs Jahre dauernden Erstverfahren habe vorlegen können. Unabhängig davon habe das Gericht im angegriffenen Urteil die Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Klägerin auf mehrere Aspekte ihrer Verfolgungsgeschichte gestützt. Abgesehen davon sei die ärztliche Bescheinigung vom 16. Juli 2001 ein Privatattest und somit Parteivorbringen, das vorliegend nicht überzeugen könne. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG bleibe erfolglos, weil auch insoweit kein neues Beweismittel vorgelegt worden sei. Bestehe tatsächlich die Gefahr, dass die Klägerin sich im Falle der Abschiebung umbringe, handele es sich um ein so genanntes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen sei. 10 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. 11 Nach Klageerhebung reichte die Bezirksregierung Köln im Mai 2003 ein maschinenschriftlich mit dem Namen der Klägerin unterzeichnetes Petitionsschreiben vom 30. April 2003 zur Gerichtsakte, das die Klägerin u.a. bei der die Bezirksregierung Köln eingereicht hatte. In dem Schreiben schildert die Klägerin ausführlich eine Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte in der Türkei im Anschluss an die Beerdigung ihres von Sicherheitskräften erschossenen Bruders (die im Jahre 1992 stattfand). Sie macht in dem Schreiben geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Erstverfahren sei es ihr nicht möglich gewesen, alle Einzelheiten der Vergewaltigung zu schildern, weil nahezu ausschließlich Männer, insbesondere ein männlicher Dolmetscher, im Sitzungssaal anwesend gewesen seien. Auch sagt sie in dem Schreiben, sie habe nur ihrem Ehemann, der sich bereits in Deutschland befunden habe, anvertraut, dass sie vergewaltigt worden sei. Erst nach Jahren des Aufenthalts in Deutschland habe sie erfahren, dass es für Menschen, die Ähnliches wie sie durchgemacht hätten und vergewaltigt worden seien, ein Therapiezentrum gebe. Im Juni werde sie bei einem türkischen Psychologen die Therapie beginnen. Sie frage sich, ob bei der Bewertung ihres Falles nicht auch die Kultur, aus der sie komme, das Milieu, aus dem sie stamme, und der Bildungsstand von Menschen wie ihr berücksichtigt werden müsse. 12 Zur Begründung der Klage hat die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht: Als allein stehende Frau habe sie in der Türkei nicht die Mittel, eine notwendige Krankenbehandlung zu bezahlen. Am 20. November 2001 habe der Bruder ihres Mannes in der Zeitung Hürriyet eine Vermisstenanzeige aufgegeben, weil sie immer noch nicht wüssten, wo sich ihr Ehemann aufhalte. 13 Die derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin tragen zur Klagebegründung vor: Bei dem von der Bezirksregierung hereingereichten Schreiben handele es sich um ein Petitionsschreiben, das ein Herr Z. zu einem Preis von 1.500,00 EUR für die Klägerin verfasst habe, an den sie sich aus lauter Verzweiflung und aus Angst vor einer Abschiebung gewandt habe. Sie habe das von Herrn Z. verfasste Petitionsschreiben verschickt, ohne Kenntnis von dessen Inhalt zu haben. Außerdem lägen inzwischen weitere ärztliche Atteste des Dr. A. vom 26. April 2004 und vom 16. Februar 2005 vor, wonach es medizinisch nicht zu verantworten sei, die Klägerin in die Türkei abzuschieben. Vor diesem Hintergrund bestehe selbst dann, wenn Asyl- oder Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht gewährt werden könne, doch jedenfalls ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Behandelt werde die Klägerin außer durch Herrn Dr. A. durch ihren Hausarzt Dr. T. in X. und durch die Fachärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. Steinbrink in Swisttal. Der Hausarzt verabreiche der Klägerin das Mittel "Fensum", nach Verordnung des Dr. A. nehme sie die Mittel "Pheraxin neuraxpharm" und "Fluoxetin 20/1A pharma" (ein Antidepressivum). 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 8. August 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 16 hilfsweise 17 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 18 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. 21 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung genommen. 22 Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 17. Juni 2003 auf den Einzelrichter übertragen. Durch Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat die seinerzeit zuständige 8. Kammer des erkennenden Gerichts einem auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Eilantrag der Klägerin stattgegeben. 23 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 persönlich zu ihren Asylgründen gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 24 Außerdem sind in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 Frau Seher Gürcali, eine Nichte der Klägerin, und Herr I. H2. Senior, der Schwiegervater der Klägerin, informatorisch zu den Gründen, aus denen die Klägerin die Türkei verlassen hat, gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die über die Anhörungen gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 25 Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die weiteren ärztlichen Atteste des Dr. A. vom 26. April 2004 und vom 16. Februar 2005 sowie ein Atteste des Hausarztes Dr. T. und der behandelnden Psychotherapeutin Dr. T1. vom 21. Mai 2004 (Hausarzt) und vom 24. Mai 2004 (Psychotherapeutin) vorgelegt. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Atteste Bezug genommen. 26 Schließlich hat das Gericht Herrn Dr. A. und Frau Dr. T1. zur mündlichen Verhandlung als Zeugen dazu geladen, (1.) ob sie davon ausgingen, dass die Klägerin in der Türkei in der Haft vergewaltigt worden sei und deshalb an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, (2.) auf welcher Tatsachenbasis sie gegebenenfalls zu dieser Beurteilung gelangt seien und (3.) auf welche Weise sie gegebenenfalls überprüft hätten, ob die Behauptung der Klägerin, sie sei vergewaltigt worden, wahr sei. 27 Herr Dr. A. hat zu den Beweisfragen unter dem 28. Februar 2005 Stellung genommen; Frau Dr. T1. hat zu den Beweisfragen eine schriftliche Äußerung vom 1. März 2005 übersandt. Das Gericht hat daraufhin im Einvernehmen mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf eine Einvernahme des Herrn Dr. A. und der Frau Dr. T1. verzichtet. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 6 K 503/04.A (Parallelverfahren des Ehemannes) sowie 8 L 919/01.A und auf die zur Streitakte und zum Parallelverfahren des Ehemannes beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage ist mit dem auf ein "Durchentscheiden" in der Sache gerichteten Sachantrag zulässig, 31 vgl. hierzu Kammerurteil vom 15. Juli 1998 -6 K 636/95.A- im Anschluß an Urteil des Bundesverwaltungsgerichs vom 10. Februar 1998 -9 C 28.97-, abgedruckt in: BVerwGE 106, 171- 177 = NVwZ 1998, 861-863 = InfAuslR 1998, 367-369 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr 295, 32 aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 33 Nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) hat das Bundesamt zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Asylerstverfahrens -doch noch- als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigte anerkannt zu werden. Schon die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Erstverfahrens sind nicht erfüllt. 34 Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 35 - sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gegeben sind (Abs. 1 des § 51 VwVfG), 36 - der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (Abs. 2 des § 51 VwVfG) und 37 - der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt wird (Abs. 3 des § 51 VwVfG). Dabei genügt es, daß der Asylbewerber eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft und substantiiert vorträgt. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag tatsächlich die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechtfertigt. Die Behauptung einer geänderten Sachlage ist nur dann unbeachtlich, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, daß der Kläger der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt ist. 38 Hiervon ausgehend ist der Asylfolgeantrag der Klägerin bereits unzulässig, weil sie nach § 51 Abs. 2 VwVfG rechtlich gehindert ist, sich auf die vorgetragenen Wiederaufgreifensgründe zu berufen. 39 Die in § 51 Abs. 2 VwVfG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers soll ersichtlich verhindern, dass Antragsteller Verfahren in die Länge ziehen und sich alleine schon dadurch einen Zeitvorteil verschaffen, dass sie nach Art einer "Salamitaktik" Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht in einem laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorbringen, sondern sie bewusst zurückhalten, um mit Hilfe "aufgesparter" Angriffs- und Verteidigungsmittel nach negativem Ausgang des Erstverfahrens ein neues Verfahren einzuleiten, die Bestands- oder Rechtskraft ergangener Entscheidungen zu durchbrechen und zunächst einmal zumindest eines zu erreichen: einen Zeitgewinn. Vor allem in Asylverfahren ist der mit der Einleitung eines zulässigen Folgeverfahrens zunächst einmal verbundene Zeitgewinn ein -nachvollziehbar- erstrebenswertes Ziel des Antragstellers, das jedoch der erkennbaren Intention des Gesetzgebers widerspricht. Durch die Bezugnahme in § 71 Abs. 1 AsylVfG auf die Regelung des § 51 Abs. 2 VwVfG soll nämlich -wie schon mit anderen Worten gesagt- Verfahrensverzögerungen durch "scheibchenweises" Vorbringen entscheidungserheblicher Sachverhalte aufgrund verfahrenstaktischer Überlegungen ein Riegel vorgeschoben werden. Zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung soll der Antragsteller ersichtlich angehalten werden, entscheidungserhebliche Fakten bereits im Erstverfahren vorzutragen. Verstößt er gegen die offenkundig aus § 51 Abs. 2 VwVfG folgende bzw. von dieser Vorschrift vorausgesetzte Verpflichtung zur Verfahrensbeschleunigung, wird sein Verhalten dadurch sanktoniert, dass er mit dem vorwerfbar im Erstverfahren zurück gehaltenen Vorbringen im Folgeverfahren ausgeschlossen bleibt. Verschweigt ein Antragsteller in einem Erstverfahren in vorwerfbarer Weise eine voraussichtlich entscheidungserhebliche Erkrankung und bemüht er sich auch nicht, eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung zu beschaffen und in das Verfahren einzuführen, so wird nach dem dargelegten Sinn des § 51 Abs. 2 VwVfG selbstverständlich auch ein solches Verhalten sanktioniert; der Antragsteller bleibt in einem Folgeverfahren mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. 40 Für die Klägerin ergibt sich daraus, dass sie sich auf die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens beschafften ärztlichen Atteste im vorliegenden Folgeverfahren nicht mehr stützen kann. Zur Recht weist das Bundesamt im ablehnenden Bescheid in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin schon lange vor dem Abschluss ihres Erstverfahrens Bescheinigungen bzw. Atteste von Fachärzten betreffend eine psychische Erkrankung hätte beschaffen und vorlegen können. In der Tat bescheinigt ihr der Hausarzt Dr. T. im Attest vom 21. Mai 2004, dass sie bereits November 2000 durch depressive Verstimmungen und psychosomatische Beschwerden aufgefallen ist. Nach ihren eigenen Angaben war sie bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik traumatisiert. Sie muss sich vor diesem Hintergrund als Verschulden zumindest anrechnen lassen, dass sie nicht wenigstens ihre mehreren Anwälte hierüber informiert hat, von denen erwartet werden konnte, dass sie ein solches Vorbringen dann auch in das Erstverfahren eingeführt hätten. Nichts anderes gilt letztlich für die anderen in das vorliegende Klageverfahren noch eingeführten Beweismittel (Anhörung der Nichte Seher H2. und des Schwiegervaters I. H2. Senior sowie die Verwertung der Einlassungen ihres Ehemannes I. H2. sowie die nochmalige eigene Anhörung). Auch sie hätten ohne erkennbare Schwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 2. Mai 2001 angeboten und verwertet werden können. Dass dies nicht geschehen ist, muss sich die Klägerin ebenfalls als vorwerfbares Verhalten mit der Folge anrechnen lassen, dass sie mit sämtlichen Wiederaufgreifensgründen im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. 41 Das Bundesamt hat dementsprechend den Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens zu Recht abgelehnt. 42 Unabhängig davon ist der Asylfolgeantrag auch unzulässig, weil der von der Klägerin zur Begründung des Folgeantrages vorgetragene Sachverhalt objektiv nicht geeignet ist, nunmehr im Folgeverfahren zu einer Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - zu führen. Denn die Klägerin hat im Folgeverfahren weder dargelegt, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, noch hat sie neue Beweismittel vorgelegt, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgetragen. 43 Soweit die Klägerin als Wiederaufgreifensgrund erstmals vorträgt, sie leide verfolgungsbedingt -nach Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte- an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in der Türkei nicht erfolgreich und ohne erhebliche Risiken für ihre Gesundheit behandelbar sei, ist der Sachverhalt nicht "neu" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Sachverhalt, der einem Antragsteller oder Kläger bereits im Erstverfahren bekannt ist, wird nicht dadurch zu einem "neuen", eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Sachentscheidung im Folgeverfahren begründenden Sachverhalt, dass sich der Kläger oder Antragsteller ein Beweismittel für diesen -alten- Sachverhalt beschafft. So liegt der Fall hier. Die Klägerin wusste -wie bereits im Zusammenhang mit § 51 Abs. 2 VwVfG dargelegt- schon während des Erstverfahrens, dass sie -ihr Vorbringen als wahr unterstellt- an einer verfolgungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung nach Vergewaltigung litt. Durch die Beschaffung zahlreicher ärztlicher Bescheinigungen und Atteste nach Eintreten der Rechtskraft im Erstverfahren kann sie dieses "alte" Wissen nicht in einem "neuen" Sachverhalt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verwandeln. 44 Soweit die Klägerin ihren Folgeantrag darauf stützt, sie verfüge über neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG 45 - vgl. zur Einordnung eines ärztlichen Gutachtens etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 - , Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 1048 ff.: "Kombination von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG"; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Dezember 2003 - 8 A 5501/00.A -, EA S. 8 - 46 für die aufrecht erhaltene Behauptung aus dem Erstverfahren, sie sei aus politischen Gründen mehrere Tage lang von türkischen Sicherheitskräften vergewaltigt worden, sind die insoweit vorgelegten Bescheinigungen und Atteste mehrerer Fachärzte nicht geeignet, die Zulässigkeit des Folgeantrags zu begründen. Durch die Vorlage dieser Bescheinigungen und Atteste mehrerer Fachärzte ist ihr die schlüssige Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes unter dem Gesichtspunkt einer neuen Beweislage nicht gelungen. 47 Besteht -wie hier- zwischen dem im Asylfolgeantragsverfahren vorgelegten neuen Beweismittel einschließlich des mit dem Beweismittel verbundenen Asylfolgevorbringens einerseits und dem früheren, im Erstverfahren als unglaubhaft gewerteten Vortrag andererseits ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag als Voraussetzung für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen der Vortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen und gerichtlichen Annahme doch zutraf. 48 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 -25 A 1384/97.A-. 49 Davon ausgehend sind die vorgelegten Atteste und Bescheinigungen mehrerer Fachärzte allesamt nicht geeignet, einen schlüssigen und substantiierten Ansatz für die Auflösung der der Klägerin mit dem abweisenden Asylurteil vom 2. Mai 2001 vorgehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüche zu bieten, mithin eine günstigere Entscheidung über ihr Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG herbeizuführen. 50 Ärztliche Einschätzungen wie die in Rede stehenden Atteste und Bescheinigungen sind schon vom Ansatz her nur in besonders gelagerten Fällen als Beweismittel geeignet, wenn es in Asylverfahren darum geht, den Wahrheitsgehalt der Verfolgungsschilderungen von Asylsuchenden zu beurteilen. Dies folgt schon aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung des Arztes einerseits und der Behörden und Gerichte andererseits. Letztere verfehlen ihre Aufgabe, wenn sie unkritisch und ungeprüft jede Behauptung eines Antragstellers/Klägers übernehmen. Das Asylverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung erlegen ihnen im öffentlichen Interesse ausdrücklich die Pflicht auf, das Vorliegen eines Asylanspruchs und von Abschiebungshindernissen von Amts wegen zu prüfen. Ganz anders ist die Stellung des Arztes zu beurteilen. Er ist zunächst einmal verpflichtet, seinem Patienten zu helfen und nach Möglichkeit zuerst einmal ein Vertrauensverhältnis herzustellen. Deshalb kann der Arzt insbesondere bei psychischen Erkrankungen, wie sie hier im Raum stehen, dem Patienten nur dann wirkungsvoll helfen, wenn er zunächst einmal die Patientenangaben als wahr unterstellt und nicht in jedem Patienten einen Simulanten sieht. Für die Beweisführung in Asylverfahren vor dem Hintergrund behaupteter und vielleicht sogar tatsächlich vorhandener psychischer Erkrankungen -die auf anderen als den behaupteten Ursachen beruhen mögen -kann ein vorgelegtes ärztliches Attest des behandelnden Arztes deshalb nur dann als taugliches Beweismittel anerkannt werden, wenn dargelegt wird, dass und wie der Arzt nachvollziehbar eine qualifizierten Feststellung dazu getroffen hat, ob der Patient simuliert oder ob er ihm seine Angabe zur Krankheit, insbesondere zur Krankheitsursache im Heimatland, tatsächlich glauben kann. 51 Dass davon ausgehend die vorgelegten Bescheinigungen der Frau Dr. T1. und des Herrn Dr. T. untaugliche Mittel sind, eine Vergewaltigung der Klägerin durch türkische Sicherheitskräfte zu beweisen, liegt auf der Hand. Herr Dr. T. hat überhaupt nicht anklingen lassen, er nehme an, die Klägerin sei in der Türkei von Sicherheitskräften vergewaltigt worden. Frau Dr. T1. hat demgegenüber zwar erklärt, sie glaube der Klägerin die in einem Gespräch mitgeteilte Vergewaltigung und sie sehe auch eine gewisse Übereinstimmung zwischen dieser Angabe der Klägerin und dem ihr von der Klägerin geschilderten Beschwerdebild (Unterleibsschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Würgereiz). In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 1. März 2005 hat Frau Dr. T1. dann aber unmissverständlich erklärt, dass sie nicht im Sinne einer Wahrheitsprüfung versucht hat, sich Gewissheit zu verschaffen, ob die Klägerin in der Türkei vergewaltigt worden ist, sondern dass sie Nachfragen zu diesem Thema unterlassen hat, um ihre Patientin -die Klägerin- nicht noch unruhiger zu machen. Hat sie somit keine Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen und sich insbesondere in keiner Weise mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen auseinander gesetzt, die im Erstverfahren zur Wertung des Gerichts geführt haben, der Klägerin könne die Vergewaltigung nicht geglaubt werden, so müssen ihre ärztlichen, in zwei Attesten niedergelegten Einschätzungen als Beweismittel im vorliegenden Verfahren -weil untauglich- unberücksichtigt bleiben. 52 Im Ergebnis kann nichts anderes für die Bescheinigungen des Dr. A. vom 16. Juli 2001, vom 26. April 2004, vom 16. Februar 2005 und vom 28. Februar 2005 gelten. Anders als Frau Dr. T1. nimmt er zwar erkennbar für sich in Anspruch, dass er alleine schon wegen seiner türkischen Herkunft und seiner regelmäßigen Besuche der Türkei in der Lage ist, nach wenigen Gesprächen zu beurteilen, ob die Schilderungen einer Patientin -hier der Klägerin- "erlebnisfundiert", ohne "Diskrepanz zwischen den beschriebenen Symptomen und dem Erlebten" und deshalb "ernst zu nehmen und glaubhaft" sind. Trotzdem kommt auch seinen -apodiktischen- Aussagen im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweiswert zu, und zwar aus folgenden Gründen: Herr Dr. A. stellt Behauptungen auf, untermauert sie aber in keiner Weise nachvollziehbar mit Fakten. Auch er nimmt keinerlei nachvollziehbare Glaubwürdigkeitsprüfung vor und setzt sich insbesondere in keiner Weise mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen auseinander, die im Erstverfahren zur Wertung des Gerichts geführt haben, der Klägerin könne die Vergewaltigung nicht geglaubt werden. Auch seine ärztlichen, in vier Bescheinigungen niedergelegten Einschätzungen müssen schon deshalb als Beweismittel im vorliegenden Verfahren - weil untauglich- unberücksichtigt bleiben. Unabhängig davon erscheinen die Bescheinigungen des Herrn Dr. A. für den Zweck, für den sie geschrieben worden sind, als unverwertbar, weil Herr Dr. A. in zwei Bescheinigungen die sachliche Distanz vermissen lässt, die einen überzeugenden Fachmann auszeichnet. In erstaunlicher Selbstgerechtigkeit erhebt er in zwei Bescheinigungen die schwerwiegende Beschuldigung, "die Unglaubwürdigkeit der Behörden in Deutschland" habe zur Chronifizierung der Krankheit der Klägerin geführt. Für einen solchen "Rundumschlag" bestehen nach der Aktenlage des Gerichts nicht die geringsten Anhaltspunkte. Ein Arzt, der dennoch -ohne entsprechende Fakten zumindest anzudeuten- solche Anschuldigungen erhebt, entwertet seine ärztlichen Bescheinigungen selbst dadurch, dass er den Eindruck der Voreingenommenheit, zumindest aber der Parteilichkeit hervorruft. Mit solchen unwissenschaftlichen Bemerkungen durchsetzte Atteste sind zur Beweisführung vor Gericht grundsätzlich ungeeignet. 53 Soweit im Vortrag der Klägerin angelegt ist, dass sie möglicherweise aus einem anderen Grund als wegen einer in der Türkei erlittenen, dem türkischen Staat zurechenbaren Vergewaltigung schwer psychisch erkrankt ist, kann sich auch daraus nicht die Zulässigkeit des Folgeantrags ergeben. Denn eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - setzen eine dem türkischen Staat zurechenbare Verfolgung in der Türkei voraus, und jedenfalls ein solcher Verfolgungshintergrund scheidet als Ursache für eine psychische Erkrankung der Klägerin -wie dargelegt- aus. 54 Schließlich führen auch die in erster Linie im wohlverstandenen Interesse der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unternommenen Versuche, alle noch vertretbar erscheinenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen, nicht zur Zulässigkeit des Folgeantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG. Alle diese Versuche haben letztlich nur ergeben, dass nun zur Gewissheit des Gerichts feststeht, dass die vorgelegten neuen Beweismittel (Atteste, Bescheinigungen) zur Beweisführung ungeeignet sind, weil sie auf der inzwischen erwiesenermaßen falschen Tatsache aufbauen, die Klägerin sei in der Türkei von staatlichen Sicherheitskräften vergewaltigt worden. Diese Gewissheit beruht auf folgenden Erwägungen: 55 Die in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 informatorisch zu den Gründen, aus denen die Klägerin die Türkei verlassen hat, angehörte Frau T2. H2. , eine Nichte der Klägerin, konnte letztlich nichts zur Aufhellung der Frage beitragen; sie war nur eine "Zeugin vom Hörensagen", die nicht selbst Erlebtes, sondern nur in der Familie Gehörtes mitteilen konnte. Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahme der Frau Dr. T1. vom 1. März 2005 konnte sie letztlich nicht bestätigen. 56 Der außerdem informatorisch zu den Gründen, aus denen die Klägerin die Türkei verlassen hat, angehörte Herr I. H2. Senior, der Schwiegervater der Klägerin, wusste ebenfalls nichts für sie Positives zur Sache beizutragen. Im Gegenteil: Indem er die Vergewaltigung auf das Jahr 1995 datiert hat, hat er nur einen weiteren Widerspruch eröffnet. 57 Die Klägerin selbst hat dadurch, dass sie diesmal -im Gegensatz zu der eigenen Anhörung im Jahre 2001 und im Gegensatz zum Schwiegervater- die Vergewaltigung nicht auf das Jahr 1995 (kurz vor der Ausreise), sondern auf das Jahr 1992 datiert hat, letzte theoretisch denkbare Zweifel, ob sie wirklich in der Türkei vergewaltigt wurde, selbst beseitigt. Der Widerspruch bezüglich des "Hauptverfolgungsgrundes" ist so signifikant und gewichtig, dass er der Klägerin jede Glaubwürdigkeit nimmt. Bei dieser Einschätzung berücksichtigt das Gericht, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass mit Rücksicht auf das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung die allgemein üblichen Anforderungen an die Konkretheit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des Asyl(folge)vorbringens herabzusetzen sind. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - , EA S. 7; siehe zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 21 A 3039/04.A - , juris. 59 Doch selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Vergewaltigung leidet, zeigt ihr Erklärungsverhalten in der mündlichen Verhandlung keinen plausiblen Zusammenhang zwischen den (allgemein) anerkannten Symptomen einer etwaigen posttraumatischen Belastungsstörung und ihre Angaben auf. Sie war im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 genauso wie in der Verhandlung im Asylerstverfahren am 2. Mai 2001 durchaus in der Lage, umfangreich, wenn auch nicht überzeugend, über das als Trauma-Ereignis in Rede stehende Geschehen zu berichten. "Symptome des Vermeidens" als Erklärung für -zumindest Teile- ihres Aussageverhaltens waren nicht festzustellen. Sie war bewußtseinsklar und gut orientiert, Erinnerungslücken im Zusammenhang mit ihren Angaben zur angeblichen Verwaltigung waren nicht auszumachen. Sie ist Fragen auch nicht ausgewichen. 60 Schließlich muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass ihre Glaubwürdigkeit auch durch die Erkenntnisse, die das Gericht im Parallelverfahren des Mannes gewonnen hat, massiv gelitten hat. Es hat sich herausgestellt, dass ihrem Ehemann nicht geglaubt werden kann, dass er jemals in der Türkei verfolgt worden ist. Vor allem aber musste dem Ehemann in den Gründen des in seiner Sache ergangenen Urteils entgegengehalten werden: 61 "Die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers ist erheblich eingeschränkt, weil er und seine Ehefrau in den bisher insgesamt betriebenen 5 Asylverfahren (2 Erstverfahren, 3 Folgeverfahren) wiederholt und teilweise zugestandenermaßen versucht haben, mit groben Unwahrheiten über das Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht in Deutschland durchzusetzen. 62 - So hat der Kläger im Eilverfahren 6 L 1609/97.A und im Klageverfahren 6 K 2852/97.A versucht, mit einem gefälschten Dokument -einem angeblichen Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Q. vom 15. August 1997- obsiegende Entscheidungen zu erzwingen. 63 - 64 - Weiter hat der Kläger im Klageverfahren 6 K 2852/97.A nach Aufdeckung der Fälschung des vorgelegten Dokuments versucht, eine ihm günstige Entscheidung durch die Behauptung einer frei erfundenen Rückreise in die Türkei im Jahre 1998 zu erreichen. In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 hat er unumwunden eingeräumt, dass er in Wirklichkeit in Deutschland untergetaucht war (S. 8/9 des Protokolls). 65 - 66 - Die Ehefrau hat während ihres Klageverfahrens 6 K 1593/01.A versucht, mit einer inhaltlich rundherum gefälschten, ca. sechsseitigen schriftlichen Eingabe u.a. den Petitionsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen zu täuschen. Sie hat sich nicht gescheut, ein dramatisches Vergewaltigungsszenario, von dem sie sich nach Anwaltswechsel selbst distanziert hat, als Grund für eine Traumatisierung schwersten Grades anzugeben. Ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 in ihrem eigenen Klageverfahren, sie sei von einem Auftragsschreiber hinters Licht geführt worden und habe erst viel später den wahren Inhalt des von ihr in Umlauf gesetzten Schreibens erfahren, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass sie nicht einmal von einem der Verwandten, die ihr die 1.500,00 EUR für das Auftragsschreiben gegeben haben, mitgeteilt bekommen hat, welchen Inhalt das Schreiben an den Petitionsausschuss des Landes Nordrhein- Westfalen hatte, ist schlichtweg lebensfremd und damit unglaubhaft. 67 - 68 - Außerdem hat die Ehefrau im Klageverfahren 6 K 1593/01.A in Zusammenarbeit mit Verwandten dramatisierend und wahrheitswidrig mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 vortragen lassen, am 20. November 2001 habe der Bruder ihres Ehemannes in der Zeitung Hürriyet eine Vermisstenanzeige aufgegeben, weil sie immer noch nicht wüssten, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Inzwischen steht nach den insoweit eindeutigen Erklärungen ihres Ehemannes fest, dass dieser schon Anfang Oktober 2001 bei Verwandten in H3. und etwa Mitte Oktober 2001 in seinem Heimatdorf U. angekommen war. Davon muss die Klägerin nach aller Lebenserfahrung gewusst haben, als sie ihrer damaligen Anwältin von der Vermisstenanzeige in der Zeitung Hürriyet vom 20. November 2001 berichtete. Dass sie dennoch die bekanntermaßen falsche Information an ihre damalige Anwältin weitergab, wirft ein bezeichnendes Licht darauf, wie wenig die Ehefrau des Klägers ein Problem darin sieht, im Asylverfahren wahrheitswidrig vorzutragen. 69 - 70 Die vorstehend zitierten Erwägungen sind auf das vorliegende Verfahren der Ehefrau zu übertragen. Sie ergeben das eindeutige Bild, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre Asylverfahren durchgängig auf Unwahrheiten aufgebaut haben." 71 Insgesamt steht damit als sicher fest, dass die Klägerin die Unwahrheit sagt, wenn sie behauptet, sie sei in der Türkei von Sicherheitskräften vergewaltigt worden. Auch bei intensiven Bemühungen ist kein neues Beweismittel zu finden, das für die Klägerin sprechen könnte. 72 Soweit im Vortrag der Klägerin angelegt ist, dass sie möglicherweise aus einem anderen Grund als wegen einer in der Türkei erlittenen, dem türkischen Staat zurechenbaren Vergewaltigung schwer psychisch erkrankt ist, kann sich auch daraus nicht die Zulässigkeit des Folgeantrags ergeben. Denn eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - setzen eine dem türkischen Staat zurechenbare Verfolgung in der Türkei voraus, und jedenfalls ein solcher Verfolgungshintergrund scheidet als Ursache für eine psychische Erkrankung der Klägerin -wie dargelegt- aus. 73 Ebensowenig ist dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin, 74 ein fachärztliches Gutachten zum Beleg der Tatsache einzuholen, dass bei ihr eine auf einer Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte basierende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die ohne fachärztliche Behandlung zu einer Suizidgefährdung auch im Heimatland führt, 75 mit Blick die mit dem Folgeantrag erstrebte Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG und die erstrebte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu entsprechen. Die beantragte Beweiserhebung ist im vorliegenden Zusammenhang untauglich und unterbleibt, weil sie keinesfalls die Zulässigkeit des auf Ansprüche aus Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Folgeantrags begründen kann. Denn es steht -wie schon dargelegt- zur Überzeugung des Gerichts fest, dass als Ursache für eine psychische Erkrankung der Klägerin -wie auch immer die Krankheit geartet sein mag- eine dem türkischen Staat zurechenbare - unmittelbare oder mittelbare- Verfolgung der Klägerin ausscheidet; kann die beantragte Beweiserhebung aber keinesfalls als Krankheitsursache den behaupteten Verfolgungsgrund zutage fördern, ist das Ergebnis einer solchen Aufklärungsmaßnahme für die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG von vornherein unerheblich. Die Beweiserhebung kann unterbleiben. 76 Letztlich steht damit unter allen denkbaren Gesichtspunkten fest, dass der auf Ansprüche aus Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gerichtete Folgeantrag unzulässig ist. 77 Auch das -hilfsweise verfolgte- Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat keinen Erfolg. 78 Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich des Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat (mit dem Ziel, eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 27. März 1996 bezüglich der Feststellung zu -damals- § 53 AuslG zu erreichen). Anders als der bereits geprüfte Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens zu Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erscheint der auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Wiederaufgreifensantrag nicht ohne Weiteres als aussichtlos. Denn zu Gunsten der Klägerin ist festzustellen, dass bei einer Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstandes es als möglich erscheint, dass sie aus anderen Gründen als einer Vorverfolgung in der Türkei -nämlich wegen der drohenden Abschiebung aus der Türkei- psychisch erkrankt ist und deshalb nicht von vorneherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass ihr Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zusteht. 79 Die Frage der Zulässigkeit des Antrags kann jedoch auf sich beruhen, weil der Klägerin jedenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zusteht, sodass der darauf gerichtete Antrag jedenfalls unbegründet ist. 80 Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche, erniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) landesweit droht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu einem Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens zu Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwiesen werden. 81 Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielland der Abschiebung für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. 82 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386) und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330). 83 Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzellfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 84 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., 85 die überdies landesweit drohen muss. 86 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330). 87 Gemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht der Klägerin kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 88 Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht der Klägerin nicht, weil sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die auf einer Vorverfolgung und Gewalterlebnissen in der Türkei beruht. 89 Denn entgegen der Auffassung des Dr. A. , die Klägerin leide an einer "chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung", die "erlebnisfundiert", ohne "Diskrepanz zwischen den beschriebenen Symptomen und dem Erlebten" und deshalb "ernst zu nehmen und glaubhaft" sei, steht aus den bereits dargelegten Gründen des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht wegen irgendwelcher Erlebnisse in der Türkei traumatisiert sein kann, weil die behaupteten Traumaerlebnisse nicht stattgefunden haben. Fehlt es aber an dem vom Arzt unterstellten Traumaerlebnis, kann auch die von ihm diagnostizierte PTBS in der von ihm angenommenen Weise nicht vorliegen. 90 Auch die von Frau Dr. T1. als Ursache für eine PTBS unterstellte weitere Traumaursache -die Klägerin habe Morde am Bruder und an anderen Dorfbewohnern miterlebt- entspricht nicht der Wirklichkeit. Dass die Klägerin den Mord am Bruder miterlebt hat, hat sie selbst niemals in einem Asylverfahren behauptet. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 auch nochmals ausdrücklich bestätigt. Sie hat immer nur von den Schwierigkeiten, den Bruder zu begraben, berichtet. Auch hat sie nie gesagt, sie habe selbst gesehen, wie andere Dorfbewohner erschossen worden seien. Vielmehr hat sie hierzu in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 erklärt: 91 " Ich habe nicht selbst gesehen, wie Morde geschehen sind. Ich habe aber der Frau Dr. T1. von der Leiche meines Bruders erzählt bzw. auch von seiner Tötung und von der Tötung der sechs anderen, die mit meinem Bruder beerdigt waren. Es kann sein, dass ich der Frau Dr. T1. auch davon berichtet habe, dass die Türken drei Menschen in U. erschossen haben. Dies geschah aber, als ich schon in Deutschland war. Selbstverständlich habe ich deshalb auch nicht selbst gesehen, wie die drei Menschen getötet wurden. Das war es, was ich der Frau Dr. T1. erzählt habe." 92 Die von Frau Dr. T1. als Ursache für eine PTBS unterstellten Geschehnisse entsprechen damit nicht der Wirklichkeit. Auch für die Diagnose der Frau Dr. T1. gilt damit: Fehlt es an dem vom Arzt unterstellten Traumaerlebnis, kann auch die von ihm diagnostizierte PTBS in der attestierten Weise nicht vorliegen. 93 Zusammenfassend droht der Klägerin damit auch unter Berücksichtigung der Bescheinigungen der sie behandelnden Fachärzte keine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer PTBS mit Türkeibezug. 94 Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht der Klägerin aber auch dann nicht, wenn man zu ihen Gunsten unterstellt, dass sie möglicherweise an einer anderen psychischen Erkrankung leidet als an der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung nach Folter. Zwar ist die Klägerin dann in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Es ist aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich ihr Gesundheitszustand nach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern wird. 95 Denn in der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der Privatgesundheitseinrichtungen -wenn auch nicht auf hohem Niveau- grundsätzlich gewährleistet, 96 vgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, EAS. 109 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f. 97 Insbesondere garantiert das dortige Gesundheitswesen psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die Betreuung im medizinischen Bereich ist insoweit in den Groß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Allerdings weist die an sich gewährleistete medizinische Versorgung gravierende Lücken nach Art und Umfang auf: Insbesondere ist die persönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder Rehabilitation psychisch Kranker nicht sichergestellt. Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken- und/oder Stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z. B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnten etc.). Fünf psychiatrische Kliniken des türkischen Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung psychiatrischer Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer Institutionen - über lediglich ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führt dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt ist. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form so genannter Depotkrankenhäuser. Allerdings ist die Anzahl und Kapazität derartiger Einrichtungen sehr gering. Die überwiegende Mehrheit derartiger Kranker wird von der eigenen Familie betreut. 98 Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 9. Oktober 2002, Anlage zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei. 99 Indes werden die Defizite des türkischen Gesundheitssystems im Fall der Klägerin voraussichtlich nicht zum Tragen kommen. Es kann nämlich als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nach Rückkehr in die Türkei einer stationären Unterbringung bedarf. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass fürsie -wie schon in Deutschland - ambulante bzw. komplementäre Versorgungsangebote ausreichend sein werden. Dafür, dass die bisher von ihr in Deutschland eingenommenen Medikamente nicht in der Türkei verfügbar sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffung der Medikamente in der Türkei auf finanzielle Hindernisse stoßen könnte, die nicht durch Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen -insbesondere solcher, die in Deutschland leben, aber auch des reichen Schwiegervaters- überwunden werden können. 100 Klarstellend weist das Gericht in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hin, dass es nicht für ausgeschlossen hält, dass die Klägerin in eine suizidale Krise geraten könnte, wenn sie tatsächlich aus Deutschland abgeschoben wird. Darauf deutet hin, dass sie nach der detaillierten Beobachtung der Beamten, die im September 2001 ihren Ehemann in der Wohnung festgenommen haben, um ihn in die Türkei abzuschieben, damals einen schweren nervlichen Zusammenbruch erlitten hat. Nach den damals protokollierten Erklärungen der anwesenden Kinder und des Ehemannes war dies der erste Zusammenbruch dieser Art. Auch später hat der Ehemann wiederholt nach seiner Wiedereinreise (beim Bundesgrenzschutz, beim Bundesamt) unmissverständlich erklärt, seine Frau habe durch seine Abschiebung eine Krise erlitten, sie sei deswegen krank und in ärztlicher Behandlung, dies sei ein Grund für ihn, nach Deutschland zurückzukehren. Diese Feststellungen und Beobachtungen von Mitgliedern der Kernfamilie und von Beamten sind auch plausibel. Es ist in der Tat ein einschneidendes Erlebnis, wenn nach 6 Jahren Aufenthalt der Klägerin in Deutschland früh morgens Vollzugsbeamte erscheinen und den Ehemann zu Abschiebung aus der Wohnung holen. Der Lebensplan, mit der Familie nach Deutschland zu übersiedeln, droht endgültig zu scheitern. Die Rückkehr in die Heimat erscheint als eine gewaltige Niederlage, auf die der Körper mit Krankheit reagiert. Dass durch eine solche Entwicklung die Klägerin psychisch erkrankt sein könnte, liegt nahe und wird im Falle einer wirklichen Abschiebung sorgfältig zu beobachten sein. 101 Ob und inwieweit diesem Aspekt im Rahmen einer Abschiebung Rechnung zu tragen ist, ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen und zu entscheiden. Denn Gefahren, die durch die psychische Belastung einer Abschiebung bzw. Rückführung möglicherweise in der Person des Klägers eine hohe Selbstmordgefahr begründen können, weil nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens sich endgültig die Hoffnung zerschlägt, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, sind als sog. "inlandsbezogene" Abschiebungshindernisse dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen, weil derartige Gefahren unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammenhängen. 102 Schließlich ist dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin, 103 ein fachärztliches Gutachten zum Beleg der Tatsache einzuholen, dass bei ihr eine auf einer Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte basierende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die ohne fachärztliche Behandlung zu einer Suizidgefährdung auch im Heimatland führt, 104 auch mit Blick die mit dem Folgeantrag erstrebte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu entsprechen. Soweit auch im vorliegenden Zusammenhang die beantragte Beweiserhebung darauf abzielt, dass die Klägerin vergewaltigt worden ist, drängt sich nicht auf, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangen könnte, die Klägerin leide entgegen der bisherigen Feststellungen des Gerichts doch an einer posttraumatische Belastungsstörung nach Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte. Dafür, dass dies tatsächlich so sein könnte und auch bewiesen werden könnte, sprechen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Eine Beweiserhebung "ins Blaue hinein" kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden. 105 Nach allem hat das Bundesamt zu Recht keine neue Abschiedungsandrohung erlassen, § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG. 106 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.