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Urteil

4 K 2284/02.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0224.4K2284.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Sechstel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger beantragten am 30. September 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Hierbei gaben sie an, die Kläger zu 1. und 2. seien am 1. Juli 1953 bzw. 1. Januar 1962 jeweils in Kirkuk/Irak, der Kläger zu 3. sei am 12. Oktober 1986 in Bagdad/Irak und die Kläger zu 4. bis 6. seien am 19. September 1993 in Kirkuk/Irak bzw. 22. Dezember 1997 in Bagdad/Irak bzw. 17. Januar 1990 in Bagdad/Irak geboren. Sie seien irakische Staatsangehörige turkmenischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Bei den Kläger zu 3. bis 6. handele es sich um die Kinder der miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. 3 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 2. Oktober 2002, die jeweils in der Sprache Arabisch durchgeführt wurde, erklärten die Kläger zu 1. bis 3. zu ihrem Fluchtweg, er, der Kläger zu 1., habe am 11. September 2002 Bagdad zunächst allein verlassen, sei nach Kirkuk und am nächsten Tag bis nach Mosul gefahren, wo seine Familie an diesem Tag ebenfalls angekommen sei. Von dort aus seien sie über die irakisch- türkische Grenze durch die Türkei und weiter zunächst auf der Ladefläche eines Lkws und später in einem geschlossenen Bus bis nach Deutschland gereist, wo sie am 28. September 2002 angekommen seien. Er, der Kläger zu 1., habe nach einer Lehrerausbildung in Mosul von 1976 bis 1993 in Bagdad als Grundschullehrer gearbeitet. Nachdem er 1993 aus dem Dienst entlassen worden sei, habe er eine eigene Schneiderwerkstatt in Bagdad eröffnet und bis zu seiner Ausreise betrieben. Einer seiner Brüder lebe seit zirka zehn Jahren in Dänemark und sei mittlerweile dänischer Staatsangehöriger. Ein weiterer Bruder befinde sich ebenfalls im Ausland. Er kenne aber dessen Aufenthaltsort nicht. In seinem Heimatland lebten noch ein weiterer Bruder und fünf Schwestern. Alle seien verheiratet und wohnten in Kirkuk, wo auch er geboren sei. Zu den Gründen seiner Asylantragstellung führte der Kläger aus, er sei im Jahre 1993 zweimal jeweils für zwei Wochen festgenommen worden. In sein Maßschneidergeschäft in Bagdad, das er seit 1993 bis zu seiner Ausreise betrieben habe, sei regelmäßig auch ein Drei-Sterne-Offizier, der zum Präsidialamt gehört habe, als Kunde gekommen, der allerdings häufig seine Rechnungen nicht bezahlt habe. Der Offizier habe bemängelt, dass bei ihm, dem Kläger zu 1., viele Ausländer Kunden seien und den Verdacht geäußert, er, der Kläger zu 1., könnte Spionage betreiben. Am 10. September 2002 sei der Hauptmann spätabends erneut in seine Schneiderwerkstatt gekommen, habe ihm von seinen Plänen, ein neues Haus zu bauen, erzählt und ihn aufgefordert, bis zum nächsten Tag zirka fünfzehn Tonnen Baumaterial zu beschaffen oder etwa 1,5 Millionen Dinar ersatzweise zu entrichten. Dies zu tun sei ratsam, sonst könne es für ihn, den Kläger zu 1., gefährlich werden. Hierzu sei er aber nicht in der Lage gewesen. Als der Offizier am nächsten Tag, dem 11. September 2002 erneut in seine Werkstatt gekommen sei, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Kläger zu 1. beleidigt, bespuckt und beschimpft worden sei und er, der Kläger zu 1., den Offizier und die Partei beschimpft und den Hauptmann schließlich mit einer Schere, die auf dem Tisch gelegen habe, am Arm und an der Brust verletzt habe. Der Offizier sei blutend zu Boden gefallen. Er, der Kläger zu 1., sei mit dem Taxi nach Kirkuk zu seinem Bruder und von da aus weiter nach Mosul gefahren und habe seine Familie dorthin nachkommen lassen. In die Sicherheitszone im Norden des Iraks habe er mit seiner Familie nicht gehen können, weil sie die kurdische Sprache nicht beherrschten. Die Kurden seien sich auch selbst untereinander nicht einig, es gebe dort Schwierigkeiten. Die Klägerin zu 2. erklärte, sie sei Turkmenin aus Kirkuk, wo noch sechs verheiratete Schwestern und drei verheiratete Brüder lebten. Sie habe von 1985 bis zu ihrer Ausreise als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet. Nachdem ihr Ehemann am 11. September 2002 nicht nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie sich zu dem Schneidergeschäft begeben und gesehen, dass das Geschäft zerstört gewesen sei, die Scheiben zerschlagen gewesen seien und sich auf der Erde Blut befunden habe. Der Geschäftsnachbar habe ihr gesagt, dass ihr Ehemann Probleme gehabt hätte und nach Kirkuk geflüchtet sei. Am selben Tag seien abends sieben oder acht Männer gewaltsam in ihr Haus eingedrungen, darunter auch der Bürgermeister und der Parteifunktionär sowie zwei bis drei Uniformierte, hätten sie geschubst und geschlagen und nach dem Verbleiben ihres Mannes befragt und den gesamten Hausrat durchwühlt, zerschlagen und zerstört. Die Nacht habe sie bei ihren Nachbarn verbracht und sei am nächsten Morgen von ihrem Bruder abgeholt und zusammen mit ihren Kindern nach Mosul gebracht worden. Der Kläger zu 3., selbst noch Schüler zum Zeitpunkt seiner Ausreise, bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen seiner Mutter. 4 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte die Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Die Verfolgungsgeschichte sei frei erfunden und völlig übertrieben dargestellt. Als Turkmenen sei ihnen eine Verlegung des Lebensmittelpunkts in den Nordirak zumutbar, da sie dort, vor allem in Arbil, eigene turkmenische Strukturen vorfänden. Der Bescheid wurde den Klägern am 11. November 2002 zugestellt. 5 Am 20. November 2002 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung der Kläger zu 1. nunmehr noch vorträgt, der von ihm verletzte Offizier sei nach Informationen seines Bruders gestorben; sein Bruder sei für einen Monat in Haft gehalten worden und nur gegen Kaution freigelassen worden. Als turkmenische Minderheit würden sie seit zirka fünfunddreißig Jahren im Irak unterdrückt und in Angst gehalten. Die Lage im Irak sei überall äußerst unsicher. Um sein Leben und das seiner Familie zu schützen und vor Folter zu bewahren, habe er, der Kläger zu 1., sich für ein Leben hier in der Bundesrepublik Deutschland entschieden, wo es Menschenrechte und Sicherheit gebe (I, 51, 54). 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, weiterhin die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Kläger hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak gegeben sind. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 11. März 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 11 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. bis 3. angehört worden; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch auf deren Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Eine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und deshalb § 26 a AsylVfG einer Anerkennung entgegensteht. Die Kläger können sich auch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten somit, anders als für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der bisherigen Zurechnungslehre, 15 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 - 16 geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16a GG hinaus. Eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG liegt dann vor, wenn für den Ausländer im Herkunftsland aus einem oder mehreren der vorgenannten Verfolgungsgründe die Gefahr von Verfolgungshandlungen besteht. Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Das Aufenthaltsgesetz weicht in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG am Ende von diesen Grundsätzen allerdings insofern ab, als es bei der Prüfung ob Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, das Ausschlusskriterium der innerstaatlichen Fluchtalternative einführt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Frage der Vorverfolgung nur Bedeutung für den Maßstab hat, den das Gericht seiner Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen hat, ist die Unterscheidung zwischen Verfolgung durch staatliche und quasistaatliche Akteure einerseits und nichtstaatliche Akteure andererseits mithin so auszulegen, dass im Falle der staatlichen oder quasistaatlichen Vorverfolgung regelmäßig - wie oben bereits dargelegt - der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung kommen soll, während dies bei Verfolgung durch Private nur dann geschehen soll, wenn festgestellt worden ist, dass dem Abschiebungsschutzsuchenden zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Ausgehend von diesen Maßstäben steht den Klägern kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Dies folgt betreffend § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) AufenthG bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt, vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003, so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt. Die Kläger sind auch durch keine andere staatliche oder quasistaatliche Organisation von politischer Verfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsregierung oder die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die Mitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende provisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 durch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu wählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde vom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi el Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die neue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi vorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss hieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. Gemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte Rechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der Übergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu ändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen des Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres kontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die Sicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die als "multinationale Streitmacht" unter Führung der USA operieren. Diese wird autorisiert, "alle erforderlichen Maßnahmen" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität zu ergreifen. Bei "heiklen Angriffsoperationen" muss die irakische Führung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat sie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart worden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das Mandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen Übergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden, vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August 2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an Iraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer und historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches Grundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 "El Jawer wird irakischer Übergangspräsident"; Aachener Zeitung vom 29. Juni 2004: "Fahrplan zur Souveränität". Letztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die Besatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern durch sie Verfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso wenig ersichtlich. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen, weil sie nicht wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet sind. Eine derartige Gefährdung kann wegen ihrer turkmenischen Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden. In einem Siedlungsbogen zwischen Tel Afar im Westen bis Kirkuk im Osten leben ca. 500.000 bis 750.000 Turkmenen, vgl.: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 (Stand: Oktober 2004), die insbesondere sowohl in der KDP- wie auch in der PUK-Region akzeptiert werden und insbesondere in der Provinz Arbil über eigene Strukturen wie Schulen und andere Einrichtungen verfügen. Im gerade gewählten irakischen Parlament sind die Turkmenen mit drei Abgeordneten vertreten. Angriffe auf Leib und Leben von turkmenischen Volkszugehörigen wegen ihrer Volkszugehörigkeit sind aus der Geburts- und Heimatstadt der Kläger Kirkuk jedenfalls nicht bekannt geworden. Unabhängig davon hätten die Kläger jedenfalls in der Provinz Arbil eine sichere Fluchtalternative und durch Landsleute auch die notwendige Unterstützung. Die Kläger haben ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Insbesondere kann die konkrete Gefahr, der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK) unterworfen zu werden, nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. Für die Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige anderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003, die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 Abs. 11 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Aufgrund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199. Hierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr behauptet, im Zusammenhang mit den Vorkommnissen, die zu ihrer fluchtartigen Ausreise geführt haben, noch von irgendjemandem in Bagdad, in Kirkuk oder anderswo im Irak gezielt bedroht zu werden. Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 AufenthG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.