Urteil
2 K 1943/02
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0222.2K1943.02.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.750,00 EUR (= 19.069,32 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2002 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung der von ihr im Hilfefall der am 9. Januar 1982 geborenen Frau K. T. (im Folgenden: Hilfeempfängerin zu 1) und ihrer am 20. Februar 2000 geborenen Tochter K1. (im Folgenden: Hilfeempfängerin zu 2) aufgewandten Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus in Höhe von 9.750,00 EUR nebst Zinsen. 3 Die vormals in M. , im Kreisgebiet des Beklagten, wohnhaften Hilfeempfängerinnen fanden am 16. November 2000 Aufnahme in dem Frauenhaus des Sozialdienstes Katholischer Frauen in B.. Am 17. November 2000 stellten sie bei der Klägerin einen Sozialhilfeantrag; die Klägerin erteilte am gleichen Tag eine Kostenzusage für zehn Tage an das Frauenhaus. Per E-Mail benachrichtigte die Sozialhilfesachbearbeiterin der Klägerin den Beklagten am 21. November 2000 von dem Aufenthalt der Hilfeempfängerinnen im Frauenhaus. In der Folgezeit erteilte die Klägerin in einem vierzehntägigen Abstand jeweils Kostenzusagen an das Frauenhaus bis zum Auszug der Hilfeempfängerin zu 2) am 4. April 2001 und der Hilfeempfängerin zu 1) am 18. Mai 2001. 4 Unter dem 5. Juli 2001 begehrte die Klägerin von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 21. November 2000 Kostenerstattung für den Abrechnungszeitraum vom 16. November 2000 bis zum 18. Mai 2001 für die Hilfeempfängerinnen in Anwendung der so genannten "Frauenhausvereinbarung" und fügte eine Gesamtabrechnung bei. In dieser von der Klägerin und dem Beklagten unterzeichneten "Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder" heißt es auszugsweise: 5 "§ 1 Begriffsbestimmung 6 Frauenhäuser im Sinne dieser Vereinbarung sind Zufluchtsstätten, die ausschließlich der Aufnahme misshandelter oder von Misshandlung bedrohter Frauen und deren Kinder dienen. 7 § 2 Zuständigkeit 8 Zuständig für die Gewährung von Hilfe ist der Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Frauenhaus liegt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Die Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG findet keine Anwendung. 9 § 3 Kostenerstattung 10 (1) Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen an im Frauenhaus untergebrachte Frauen und deren Kinder ist der Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes dem Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Frauenhaus liegt, zur Kostenerstattung verpflichtet. 11 (2) ..... 12 (3) 13 § 4 Umfang der Kostenerstattung 14 (1) Die Kostenerstattung erstreckt sich auf die gesamte Zeit, die die Frauen und deren Kinder in dem Frauenhaus zugebracht haben. 15 (2) § 111 Abs. 1 BSHG ist anzuwenden. Im Interesse einer wirksamen und nachhaltigen Hilfe erscheint es gerechtfertigt, wenn von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Regel für einen Zeitraum bis zu einem Monat abgesehen wird. Wird der Erfolg der Hilfe durch die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen gefährdet, kann auch über einen Monat hinaus die Heranziehung Unterhaltspflichtiger unterbleiben. 16 (3) Die Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG findet für die Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus keine Anwendung." 17 Gegen die Erstattung wandte der Beklagte in seiner Antwort vom 4. September 2001 ein, dass eine Notwendigkeit für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus über sechs Monate nicht erkannt werde; zudem hätten sich die Hilfeempfängerinnen zugleich mit dem Aufenthalt in B. auch in M. aufgehalten und dort Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Es könne auch nicht angehen, dass monatelang Aufenthalte in einem Frauenhaus zu seinen Lasten bestünden, ohne dass er hiervon informiert werde. Die E-Mail vom 21. November 2000 habe er nicht erhalten. 18 Ausweislich eines Berichtes des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. vom 8. Juni 2001 sei die Hilfeempfängerin zu 1), eine Staatsangehörige der Dominikanischen Republik; gerade erst 15 Jahre alt gewesen, als sie ihren späteren Ehemann in ihrem Heimatland kennen gelernt habe. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik habe die Hilfeempfängerin zu 1) mit ihrem Ehemann in M. gelebt; die gemeinsame Tochter, Hilfeempfängerin zu 2), sei am 20. Februar 2000 geboren worden. Bei einem Urlaub in ihrem Heimatland sei es zwischen der Hilfeempfängerin zu 1) und ihrem Ehemann zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen; der Ehemann habe sie geschlagen. Der Ehemann sei mit der Tochter nach Deutschland zurückgekehrt; sie sei dann auch nach Deutschland gekommen, als der Ehemann ihr von den Betreuungsproblemen hinsichtlich der Tochter berichtet habe. Drei Monate habe sie sich um die Hilfeempfängerin gekümmert. Sie sei in dieser Zeit von ihrem Mann in der Wohnung festgehalten und eingeschlossen worden, er habe sie misshandelt und keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt. Sie habe zusammen mit ihrer Tochter am 16. November 2000 in das Frauenhaus fliehen können. Am liebsten wäre sie unmittelbar in ihre Heimat zurückgekehrt. Im Januar 2001 habe sie ihren Wunsch nach einer Rückkehr in ihre Heimat wiederholt, um dort auch ihr zweites, noch ungeborenes Kind zur Welt bringen zu können. Diesem Wunsch habe jedoch der Ehemann und Vater nicht zugestimmt, sondern eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Kindes erwirkt. Die Hilfeempfängerin zu 1) habe sich dann, weil der Termin zur Anhörung in der Kindessache immer wieder verschoben worden sei, kurzfristig zur Ausreise in ihr Heimatland entschlossen. 19 Unter dem 19. Oktober 2001 übersandte die Klägerin dem Beklagten den vorgenannten Bericht, beantwortete die weiteren Fragen des Beklagten und bat nochmals um Kostenerstattung. Der Beklagten erkannte seine Kostenerstattungsverpflichtung nur für die Zeit vom 16. bis zum 26. November 2000 in Höhe von 644,20 EUR an; eine weitere Kostenerstattung lehnte er unter Verweis auf den nicht eingehaltenen Interessenwahrungsgrundsatz ab. 20 Laut dem Beklagten zur Kenntnis gebrachtem Bericht der Diplom-Sozialarbeiterin Wende vom 27. Mai 2002 sei der lange Aufenthalt der Hilfeempfängerin zu 1) im Frauenhaus dringend notwendig gewesen, um dieser in ihrer extrem labilen psychischen Verfassung helfen zu können. Die Hilfeempfängerin zu 1) habe weder Verwandte noch Bekannte gehabt, die sie hätten unterstützen können, und sei auf eine spanisch sprechende Mitarbeiterin des Frauenhauses angewiesen gewesen. Die Versuche der Hilfeempfängerin zu 1), für sich und ihre Kinder eine Zukunft aufzubauen, seien durch ihren Ehemann verhindert worden. Die Hilfeempfängerin zu 1) habe auch sehr unter ihrer erzwungenen Trennung von der Hilfeempfängerin zu 2) gelitten. Erst aufgrund der Befürchtung, dass ihre Schwangerschaft zu einer Reiseunfähigkeit habe führen können, habe sie sich nach Verlegung des Anhörungstermins hinsichtlich des Aufenthalts der Hilfeempfängerin zu 2) entschlossen, alleine in ihre Heimat zurückzukehren. 21 Die Klägerin hat am 26. September 2002 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe nicht gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen, sondern als gemäß § 97 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zuständige Sozialhilfeträgerin die notwendige und richtige Hilfe geleistet. Die von der Hilfeempfängerin zu 1) während ihres Frauenhausaufenthaltes benötigte und ihr im Rahmen des Konzepts von Frauenhäusern gewährte persönliche Betreuung und Beratung sei während der Gesamtdauer des Aufenthalts notwendig gewesen, um ihr Schutz vor ihrem Ehemann zu gewähren und in der Konfliktsituation, unter anderem auch wegen der ungeplanten Schwangerschaft, der kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten und ihrer psychisch labilen Verfassung, beizustehen. Gemäß § 4 der Frauenhausvereinbarung erstrecke sich die Kostenerstattung auf die gesamte Zeit des Aufenthalts. Weder dem BSHG noch anderweitigen Vereinbarungen ließe sich entnehmen, dass ein knapp sechs Monate dauernder Aufenthalt dem Erstattungsanspruch entgegenstehen könnte. Eine vorherige Genehmigung des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers sei nicht vorgesehen. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch belaufe sich für die Hilfeempfängerin zu 1) für die Zeit vom 16. November 2000 bis zum 18. Mai 2001 auf 13.288,80 DM, für die Hilfeempfängerin zu 2) für die Zeit vom 16. November 2000 bis zum 4. April 2001 abzüglich der Krankenhausaufenthaltszeiten auf 7.040,43 DM. Unter Anrechnung des vom Beklagten anerkannten Betrages ergebe dies eine Gesamtforderung von 19.069,32 DM, was 9.750,00 EUR entspreche. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.750,00 EUR (= 19.069,32 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er trägt vor, dass er die grundsätzliche Zuständigkeit für die Erstattung nicht anzweifle, jedoch im vorliegenden Falle ein Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz vorliege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass erst nach Abschluss des Aufenthalts im Frauenhaus ein Sozialbericht angefordert worden sei. Dementsprechend habe jegliche Prüfung gefehlt, ob und in welchem Umfange der weitere Aufenthalt im Frauenhaus notwendig gewesen sei. Hieran ändere die spätere Argumentation, in hätten keine möblierten Zimmer zur Verfügung gestanden und die Anmietung einer Wohnung sei zu teuer gewesen, nichts, da sie die damalige Prüfung nicht ersetze und im Übrigen jetzt nicht mehr nachweisbar sei. Darüber hinaus fehle auch eine (zumindest telefonische) Nachfrage beim vormals zuständigen Sozialamt, wobei man hätte erfahren können, dass die gesamte Familie in M. vom 1. November 2000 bis zum 28. Februar 2001 Sozialhilfe erhalten habe, und die Hilfeempfängerin zu 1) während ihres Frauenhausaufenthalts mehrfach im Sozialamt in M. vorgesprochen habe, ohne von ihrem Wegzug zu berichten. Auch der Bericht der Diplom-Sozialarbeiterin X. vom 27. Mai 2002 könne an dieser Auffassung nichts ändern, weil die Notwendigkeit der Frauenhausaufnahme nicht angezweifelt werde, jedoch die Notwendigkeit der Aufenthaltsdauer. Diese zum damaligen Zeitpunkt durchzuführende Prüfung könne nicht durch eine nachträgliche Erläuterung ersetzt werden. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Klägerin und dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zulässig als Leistungsklage erhobene Klage ist begründet. 30 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Hilfefall der Frau K. T. (Hilfeempfängerin zu 1) und ihrer Tochter K1. (Hilfeempfängerin zu 2) aufgewandten Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus des Sozialdienstes Katholischer Frauen in B. in Höhe von 9.750,00 EUR nebst Zinsen. 31 Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist die zwischen den Beteiligten geschlossene "Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder" (so genannte Frauenhausvereinbarung). Bei dieser Frauenhausvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten im Sinne von § 53 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, SGB X), hinsichtlich dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. 32 Die Voraussetzungen dieser Vereinbarung zur Auslösung der Kostenerstattungspflicht liegen vor. Dass die Hilfeempfängerinnen in einem Frauenhaus im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 der Vereinbarung aufgenommen worden sind und dass die Hilfeempfängerinnen zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet des Beklagten hatten, ist unstreitig. 33 Der hier allein streitige Umfang der Kostenerstattungspflicht ist in § 4 der Vereinbarung geregelt. Nach Absatz 1 der Vorschrift erstreckt sich die Kostenerstattung auf die gesamte Zeit, die die Frauen und deren Kinder in dem Frauenhaus zugebracht haben. Nach Absatz 2 ist § 111 BSHG anzuwenden, wobei nach Absatz 3 die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG keine Anwendung findet. 34 Durch § 111 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), den so genannten "Interessenwahrungsgrundsatz" ist die Kostenerstattungsverpflichtung auf die Hilfeleistungen beschränkt, die diesem Gesetz entsprechen, damit beschränkt auf die materiell rechtmäßig geleistete Sozialhilfe. Dabei erlegt der Interessenwahrungsgrundsatz dem Leistungen gewährenden Träger auf, gegenüber dem Hilfeempfänger nicht mit Blick auf die kostenrechtliche Eintrittspflicht eines anderen Trägers, sondern so zu handeln, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 12 A 3945/01 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 55, 450. 36 Das Gericht vermag vorliegend keinen Verstoß der Klägerin gegen diesen Interessenwahrungsgrundsatz zu erkennen. Insbesondere ist die Hilfegewährung nicht aufgrund des langfristig zugelassenen Aufenthaltes der Hilfeempfängerinnen im Frauenhaus ohne aktenkundige Überprüfung der Situation oder aber Information des Beklagten als rechtsfehlerhaft anzusehen. 37 Allein die Aufenthaltsdauer der Hilfeempfängerinnen im Frauenhaus, die im vorliegenden Fall die übliche Verweildauer unstreitig bei weitem überschreitet, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Hilfegewährung. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung enthält zur Aufenthaltsdauer selbst keine Vorgaben. Aus § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vereinbarung lässt sich jedoch schließen, dass die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung auch längere Aufenthalte im Frauenhaus im Blick hatten. Ansonsten hätte es einer Regelung über die fehlende Heranziehung von Unterhaltspflichtigen über die einmonatige Aufenthaltsdauer hinaus nicht beduft. Weiterhin implizieren weder die Vereinbarung noch § 111 Abs. 1 BSHG eine Verpflichtung zur (kurzfristigen) Information des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers durch den gewährenden Hilfeträger. Einer solchen Information bedarf es mangels entsprechender Einflussnahmemöglichkeit nämlich nicht. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind die Grundsätze der Hilfegewährung des gewährenden Hilfeträgers maßgeblich, ohne dass es auf die Vorstellungen des erstattungspflichtigen Hilfeträgers über die Hilfegewährung ankäme. 38 Die Hilfegewährung an die Hilfeempfängerinnen durch Übernahme der Kosten für den langfristigen Aufenthalt im Frauenhaus ist auch nicht materiell rechtswidrig. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht angesichts des mittlerweile seit langem abgeschlossenen Hilfefalles auf eine Plausibilitätskontrolle aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials beschränkt ist. Demzufolge wertet das Gericht den Aufenthalt der Hilfeempfängerinnen aufgrund der vorliegenden Sozialberichte vom 8. Juni 2001 und 27. Mai 2002 als notwendig, ohne dass anderweitige, kostengünstigere Alternativen der Hilfegewährung ersichtlich wären. Die Hilfeempfängerin zu 1) bedurfte aufgrund der in den Sozialberichten geschilderten Hilflosigkeit durch Sprachbarriere, fehlende soziale Kontakte und sorgerechtliche Probleme der umfassenden Hilfe, wie sie durch die entsprechenden Sozialarbeiter, die im Frauenhaus zur Verfügung standen, gewährt werden kann. Angesichts des Betreuungsbedarfes kam eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit durch Anmietung eines Zimmers oder einer Wohnung nicht in Betracht. Dass die Begründung für die Notwendigkeit der langfristigen Hilfegewährung erst durch die nach Abschluss des Hilfefalles gefertigten Sozialberichte erfolgte, vermag kein anderweitiges Ergebnis zu rechtfertigen. Es mag die nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung erschweren, dass eine schriftliche Dokumentation der Überprüfung des laufenden Hilfefalles fehlt; eine solche soll nach Angaben der nunmehr zuständigen Sozialhilfesachbearbeiterin in der mündlichen Verhandlung tatsächlich in regelmäßigen Abständen stattgefunden haben. Allein aufgrund der später erstellten Sozialberichte kann jedoch auf den Hilfebedarf der Hilfeempfängerinnen während des Frauenhausaufenthaltes geschlossen werden, ohne dass sich aus etwaigen regelmäßigen Aktenvermerken eine anderweitige Beurteilungsbasis ergeben hätte. Die in den späteren Berichten geschilderten Probleme der Hilfeempfängerinnen waren nämlich so gravierend, dass eine Änderung zum Positiven ausgeschlossen erschien. 39 Nach alledem ist der Umfang der Kostenerstattung nicht zu beanstanden;die Forderung ist rechnerisch in sich schlüssig und nicht bestritten, so dass der Beklagte in Höhe von 9.750,00 EUR gegenüber der Klägerin zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 40 Der Beklagte war weiter zu verurteilen, den der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 41 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 114, S. 61 ff., 42 gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu entrichten sind, wenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern. Die aufgewendeten Kosten sind deshalb ab Rechtshängigkeit, also ab dem 26. September 2002, zu verzinsen, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt rechnerisch ermittelt werden konnten. 43 Vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2002 - 12 B 01.2280 -. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.