Beschluss
4 L 33/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0214.4L33.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin stellt als Fraktion 18 der insgesamt 32 Mitglieder des Antragsgegners. In der Sitzung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2004 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 17 in nichtöffentlicher Sitzung über die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Umlegungsausschusses abgestimmt. In der Niederschrift über diese Ratssitzung heißt es: 4 "... 5 Es bestand Einvernehmen im Rat, dass dem Umlegungsausschuss die bisherigen Nicht-Ratsmitglieder gem. dem Beschlussvorschlag in der Verwaltungsvorlage auch künftig angehören sollen. 6 Ratsherr M. beantragte im Namen der CDU-Fraktion, weiterhin die Ratsherren C. M. und D. Q. als Mitglieder und als persönliche Stellvertreter die Ratsherren H. O. und K. X. zu bestellen (Vorschlag 1). 7 Für die SPD-Fraktion beantragte Ratherr H1. I. , Ratsherrn H2. N. als Mitglied und als stellvertretendes Mitglied Ratsherrn H1. I. zu bestellen (Vorschlag 2). 8 Im Rahmen der anschließenden Diskussion wurde die Frage, ob das Verhältniswahlsystem oder das Mehrheitswahlsystem anzuwenden sei, kontrovers diskutiert. Auch wurde angefragt, ob offen oder geheim abzustimmen sei. 9 Die Verwaltung vertrat die Auffassung, dass es sich beim Umlegungsausschuss nicht um einen Ratsausschuss, sondern um einen sondergesetzlichen Ausschuss handele. Bei der Bestellung der beiden Ratsmitglieder sei das Verhältniswahlsystem (Verfahren Hare-Niemeyer) anzuwenden. Dabei sei die Wahl grundsätzlich offen durchzuführen, sofern niemand widerspreche. 10 Anschließend ließ der Bürgermeister über beide Vorschläge abstimmen. Für Vorschlag 1 wurden 19 Stimmen und für Vorschlag 2 wurden 12 Stimmen abgegeben. Da die Wahl der Mitglieder des Umlegungsausschusses nach d'Hondt durchzuführen war, fiel aufgrund des Abstimmungsergebnisses der 1. Sitz auf 11 C. M. (pers. Stellvertreter H. O. ). 12 Der 2. Sitz fiel auf 13 H2. N. (per. Stellvertreter H1. I. ). 14 ... 15 Ratsherr M. führte weiter aus, dass seine Fraktion sich vorbehalte, gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Wahl bzw. das Wahlverfahren korrekt erfolgt sei. 16 Der Rat der Gemeinde Simmerath beschloss einstimmig, für die Dauer seiner Wahlzeit weiterhin folgende Nicht-Ratsmitglieder/stellvertretende Mitglieder für den Umlegungsausschuss der Gemeinde Simmerath zu bestellen. 17 ... 18 Unter Berücksichtigung der Wahl der Ratsmitglieder gehören dem Umlegungsausschuss weiterhin an: 19 Ratsherr C. M. pers. Stellvertreter Ratsherr H. O. 20 Ratsherr H2. N. pers. Stellvertreter Ratsherr H1. I. ." 21 Die Antragstellerin hat am 20. Januar 2005 Klage erhoben und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt sie an, dass der angefochtene Beschluss und die Anwendung des Verhältniswahlsystems bei der Entsendung der Ratsmitglieder in den Umlegungsausschuss der Gemeinde T. rechtswidrig sei. § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gehe von dem Grundsatz aus, dass Beschlüsse und auch Wahlen mit Stimmenmehrheit, also nach dem Mehrheitswahlsystem, zu fassen seien, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibe. Eine Verhältniswahl sehe die Gemeindeordnung nur in den Fällen des § 50 Abs. 3 der GO NRW sowie des § 50 Abs. 4 der GO NRW vor. Beide Fälle seien aber vorliegend nicht gegeben. Bei dem Umlegungsausschuss handele es sich nicht um einen Ausschuss im Sinne von § 50 Abs. 3 GO NRW. Auch die Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch sehe keine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl von Mitgliedern zu Ausschüssen vor. § 50 Abs. 4 GO NRW sei nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um die Entsendung von Ratsmitgliedern in juristische Personen des Privatrechts gehe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, da bereits für Februar 2005 die nächste Sitzung des Umlegungsausschusses der Gemeinde T. vorgesehen sei. Die Antragstellerin wäre bei Anwendung des Mehrheitswahlsystems mit ihrem Vorschlag erfolgreich gewesen mit der Folge, dass, sowohl der Ratsherr C. M. als auch der Ratsherr D. Q. als Mitglieder des Umlegungsausschusses bestellt seien. 22 Die Antragstellerin beantragt, 23 im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) anzuordnen, dass bis zur Entscheidung der Hauptsache statt des Ratsherrn H2. N. der Ratsherr D. Q. Mitglied und anstelle des Ratsherrn H1. I. der Ratsherr K. X. stellvertretendes Mitglied des Umlegungsausschusses der Gemeinde T. ist. 24 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, 25 den Antrag abzulehnen. 26 Es sei zu Recht das Verhältniswahlrecht zur Anwendung gelangt, da § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW dies vorsehe und der Umlegungsausschuss ein Ausschuss im Sinne dieser Vorschrift sei. Die von der Antragstellerin angeführten entgegenstehenden Auffassungen in der Literatur seien nicht überzeugend. Die angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 2. März 2004 sei nicht einschlägig, da sie den Jugendhilfeausschuss betreffe und nicht auf den Umlegungsausschuss übertragbar sei. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 97/05 Bezug genommen. 28 II. 29 Der Antrag hat keinen Erfolg. 30 Der Antrag ist bereits unzulässig. Er ist gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. 31 Im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitverfahren ist der Antrag gegen das Organ zu richten, demgegenüber die beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll, 32 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 - NWVBl 2003, 309; Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 - NWVBl 2002, 381. 33 Wird der Sache nach mit dem Antrag gerügt, dass ein Organ zum Nachteil des Antragstellers eine Kompetenzverletzung begangen habe, ist der richtige Antragsgegner grundsätzlich der Funktionsträger, dem die Kompetenzverletzung angelastet wird, 34 vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 1905/89 - NWVBl 1993, 262. 35 Hiervon ausgehend ist der Antrag nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, da nicht der Rat, sondern der Bürgermeister nach erfolgter Abstimmung im Rat aufgrund seiner Rechtsauffassung, die mit derjenigen der Antragstellerin nicht übereinstimmt, die Wirkung des Abstimmungsergebnisses unter Anwendung der Regeln des Verhältniswahlrechts in der von der Antragstellerin angefochtenen Weise bestimmt hat. Wäre die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffend, hätte der Rat mit seiner Abstimmung die Ratsherren M. und Q. (und deren Stellvertreter) zu Mitgliedern des Umlegungsausschusses gewählt und der Bürgermeister hätte diesen Ratsbeschluss nicht ordnungsgemäß umgesetzt. 36 Ob die Antragstellerin als Fraktion im Rahmen eines gegen den Bürgermeister gerichteten Organstreitverfahrens ohne weiteres befugt wäre, geltend zu machen, der Bürgermeister habe einen Ratsbeschluss nicht ordnungsgemäß umgesetzt, oder ob dies zumindest zunächst dem Rat vorbehalten wäre, bedarf wegen der Unzulässigkeit des Antrages vorliegend keiner Entscheidung. 37 Der Antrag ist im Übrigen ungeachtet der Frage des richtigen Antragsgegners auch unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Bürgermeister hat die rechtliche Wirkung der Abstimmung im Rat zur Wahl der Mitglieder des Umlegungsausschusses im Ergebnis zutreffend nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin ausscheidet. Hierbei geht die Kammer von folgenden Überlegungen aus: Der Landesgesetzgeber hat von der ihm durch § 46 Abs. 2 BauGB eingeräumten Befugnis, durch Rechtsverordnung die Bildung, Zusammensetzung und Kompetenzen von Umlegungssausschüssen zu regeln, nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht. Die nordrhein-westfälische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB DVO NW) vom 7. Juli 1987 (GV. NW 1987 S. 220, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2002 - GV. NW 2002 S. 566) trifft keine Bestimmung über die Art der Wahl der Mitglieder des Umlegungsausschusses, weist aber die Kompetenz zu deren Bestellung in § 3 BauGB DVO NW dem Rat zu. 38 Mangels sondergesetzlicher Regelung hat die Entscheidung über die Bestellung der Mitglieder somit nach den Regeln der Gemeindeordnung NW zu erfolgen. In Übereinstimmung mit der Antragstellerin und entgegen der Auffassung des Bürgermeisters der Gemeinde T. ist § 50 Absatz 3 GO NW für die Wahl der Mitglieder des Umlegungsausschusses allerdings nicht anwendbar. Der Umlegungsausschuss ist kein Ausschuss im Sinne dieser Vorschrift. Bereits der Wortlaut der Norm ("der Ausschüsse") legt nahe, dass von dieser Regelung nur die Ausschüsse erfasst werden, die der Rat nach der Gemeindeordnung bildet. Hätte der Gesetzgeber eine andere weitergehende Regelung beabsichtigt, die jedwede Ausschussbildung erfassen sollte, wäre eine Formulierung mit unbestimmtem Artikel ("von Ausschüssen") zu erwarten. Gegen eine Einbeziehung des Umlegungsausschusses in den Anwendungsbereich von § 50 Abs. 3 GO NW spricht darüber hinaus, dass der Umlegungsausschuss nach Struktur und Kompetenz nicht mit den Ausschüssen nach der Gemeindeordnung vergleichbar ist. Der Umlegungsausschuss ist - ebenso wie der Jugendhilfeausschuss - anders als die sonstigen nach der Gemeindeordnung NW zu bildenden Ausschüsse kein verkleinertes Abbild des Plenums, da in ihm kraft gesetzlicher Vorgabe mehrheitlich nicht dem Rat angehörende Mitglieder vertreten sind, 39 vgl. OVG NW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 4168/02 - NWVBl 2004, 433 zum Jugendhilfeausschuss. 40 Der der Regelung des § 50 Absatz 3 GO NW zugrundliegende Gedanke, dass wegen der Vorverlagerung der Arbeit des Rates in die Ausschüsse im Rahmen der erforderlichen vorbereitenden Tätigkeit die Ausschüsse grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein müssen, damit sich in ihnen das politische Spektrum wirksam wiederspiegelt, ist auf den Umlegungsausschuss nicht anwendbar. Der Umlegungsausschuss bereitet keine Beschlüsse oder sonstige Entscheidungen des Rates vor. Er trifft eigenverantwortlich abschließende Entscheidungen selbst. 41 Auch § 50 Abs. 4 GO NW ist nicht unmittelbar anwendbar. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 113 Abs. 1 GO NW erfasst nur die Entsendung von Vertretern oder Mitgliedern in Ausschüsse von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Der Umlegungsausschuss ist aber ein eigenes Organ der Gemeinde. 42 Allerdings ist § 50 Abs. 4 GO NW auf die Wahlen zum Umlegungsausschuss nach Auffassung der Kammer entsprechend anwendbar. Sinn und Zweck (auch) dieser Regelung ist es, die Ratsminderheit zu schützen. Es soll verhindert werden, dass eine starke Fraktion durch Mehrheitsbeschluss kleinere Fraktionen oder Gruppen von der Mitwirkung in den Gremien ausschließt, in die die Gemeinde mehrere Vertreter zu entsenden hat, 43 vgl. OVG NW, Beschluss vom 21. Mai 2002 - 15 B 238/02 - NWVBl 2002, 434. 44 Der in den Vorschriften des § 50 Absatz 3 und 4 GO NW somit übereinstimmend zum Ausdruck kommende Minderheitenschutz ist auch verfassungsrechtlich geboten. Das in Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) verankerte Demokratieprinzip ist über Art. 28 Abs. 1 GG auch in den Ländern und Kommunen verbindlich, 45 vgl. OVG, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 4168/02 - a.a.O. 46 Eine diesem Prinzip Rechnung tragende Regelung für die Wahlen zum Umlegungsausschuss ist - wie dargelegt - weder in der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches noch in der Gemeindeordnung enthalten. Angesichts der gleichgelagerten Interessenlage ist es daher bei den Wahlen zum Umlegungsausschuss geboten, die Regelung des § 50 Abs. 4 GO NW in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NW entsprechend zur Anwendung kommen zu lassen. 47 Die Kosten des Verfahren trägt die Antragstellerin, vgl. § 154 Abs. 1 VwGO 48 Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG und in Übereinstimmung mit Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, setzt jedoch wegen des bloß vorläufigen Charakters der hier begehrten Eilentscheidung den dort genannten Betrag von 10.000,- EUR nur zur Hälfte an.