Urteil
9 K 3118/03.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0211.9K3118.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Kosovo. 3 Durch Bescheid vom 30. April 1993 erkannte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Kläger als Asylberechtigten an. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorlägen. Die hiergegen gerichtete Klage des Beteiligten wies die erste Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 03. August 1995 - 1 K 3454/93.A - ab. Auf die hiergegen zugelassen Berufung des Beteiligten änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Urteil vom 16. Juli 1997 - 14 A 5495/95.A - vorerwähntes Urteil und hob den Anerkennungsbescheid vom 30. April 1993 auf. 4 Daraufhin stellte des Bundesamt mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 unter Beifügung einer Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Jugoslawien fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorlägen. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete die erste Kammer des erkennenden Gerichts mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 02. Juni 1999 - 1 K 180/98.A - die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen im Bescheid vom 23. Dezember 1997, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuslG; in der seinerzeitigen, bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949, gültigen Fassung) hinsichtlich Jugoslawien vorliegt. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 17. August 1999 nach. 5 Im Mai 2003 leitete der Vizepräsident des Bundesamts ein Widerrufsverfahren ein und ermächtigte den beauftragten Sachbearbeiter zur weiteren Delegation. Im Rahmen seiner Anhörung ließ der Kläger auf den Vortrag seiner Ehefrau - der Klägerin des durch Urteil der Kammer vom 04. Februar 2005 entschiedenen Verfahrens 9 K 2320/03.A - Bezug nehmen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 widerrief das Bundesamt vorerwähnte begünstigende Entscheidung. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Übrigen (heute: § 60 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 und 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [Aufenthaltsgesetz - AufenthG -] vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949; vgl. zur Anwendbarkeit: Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes, a. a. O.) weiterhin nicht vorlägen. 6 Der Kläger hat am 20. Dezember 2003 Klage erhoben. Er trägt vor, bislang sei eine nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Kosovo ausgeblieben. Sein konkreter Fall sei nicht genau genug geprüft worden. Im Übrigen sei sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 den im Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2003 enthaltenen Widerruf aufzuheben, 9 sowie hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung im vorerwähnten Bescheid des Bundesamts zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten und dem Landrat Aachen (Ausländerakte) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer kann im von den Hauptbeteiligten mit Schreiben vom 21. Januar 2004 (Beklagte) und vom 01. Februar 2005 (Kläger) erteilten Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig (1.). Der Kläger kann auch nicht die hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 AufenthG festzustellen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO; [2.]). 18 1. 19 Die Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 73 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG (früher: § 53 Abs. 4 AuslG) vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 20 Dass der im Tatbestand aufgeführte begünstigte Bescheid des Bundesamts auf einer rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruht, hindert nicht die Anwendbarkeit der vorerwähnten Ermächtigungsgrundlage. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund dessen steht die Rechtskraft einer Entscheidung in Fällen fehlender Sachlagenänderung nachträglichen Aufhebungsentscheidungen des Bundesamts entgegen. Indessen endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn und soweit sich die für den Erlass des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich in sogleich näher zu beschreibender Art und Weise verändert (so genannte zeitliche Grenze der Rechtskraft). 21 Mit Blick auf den Zweck der Rechtskraft, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen, kann eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur eintreten, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt - im Gegensatz zu demjenigen, in dem der Anerkennungsbescheid seitens des Bundesamts erlassen oder aber wirksam wird - neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich derart wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass (auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft) eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Mai 2003 - 1 C 15, 16 und 36.02 - und vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, Bayerische Verwaltungsblätter 2002, 217, 218, sowie vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 302 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02.A -; anderer Auffassung: BayVGH, Beschluss vom 16. November 2000 - 20 ZBH 00.32237 -, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) 2001, 23 f. 23 Ausgehend hiervon steht die Rechtskraft der getroffenen Aufhebungsentscheidung hier nicht entgegen. Die für das seinerzeitige Verpflichtungsurteil maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) hat sich in der Folgezeit nachhaltig geändert. Die Bundesrepublik Jugoslawien sowie die Teilrepublik Serbien hatten mit dem ab Juni 1999 auf der Grundlage der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 erfolgten Aufbau einer internationalen Interimsverwaltung (UNMIK und KFOR) und dem vollständigen Abzug der serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen die effektive Gebietsgewalt für die Provinz Kosovo verloren. 24 Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 26. Juni 2002 - 9 K 2931/99.A u. a. -; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht vom 4. September 2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo). 25 Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich Serbien und Montenegro als Staat an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getreten ist. 26 Vgl. insoweit FAZ vom 5. Februar 2003, "Parlament stimmt für Auflösung Jugoslawiens"; SZ vom 5. Februar 2003, "Jugoslawien ist Vergangenheit" und vom 29. Januar 2003 "`Serbien und Montenegro` nimmt Gestalt an"; NZZ vom 29. Januar 2003, "Belgrad beschließt einen Neuanfang" sowie "Die Verfassung der neuen Union in Serbien". 27 Nach alledem endete die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Folge, dass die Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar ist. 28 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung sind weder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG ersichtlich. Die Aufhebungsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 73 Abs. 3 AsylVfG u.a. die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen werden kann, sind erfüllt. Derartiges setzt in Fällen der in Rede stehenden Art voraus, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach dem Erlass der Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben - was gemäß den vorstehenden Ausführungen hier zu bejahen ist - und die Feststellung von Abschiebungsschutz deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. 29 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 - mit weiteren Nachweisen, auszugsweise veröffentlicht in AuAS 2002, 90. 30 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) nicht mehr vor. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger heute und in absehbarer Zukunft in der Provinz Kosovo, die weiterhin Bestandteil Serbien und Montenegros (dem Heimatstaat des Klägers) ist, vor jeglicher - wie auch immer gearteten - gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßenden (namentlich: unmenschlichen oder erniedrigenden) Behandlung sogar hinreichend sicher ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 31 vgl. nur die Urteile vom 4. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A -, vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom 28. April 2003 - 9 K 2362/02.A -, 32 ist den aktuellen Erkenntnissen, 33 vgl. namentlich Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 4. November 2004 (Lagebericht), 34 kein hinreichender Anhalt dafür zu entnehmen, dass albanischen Volkszugehörigen im Kosovo die Gefahr beispielsweise unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. Das Bundesamt ging demgemäß zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die zu Gunsten des Klägers getroffene Entscheidung fortgefallen sind und deshalb der ihn begünstigende Bescheid zu widerrufen ist. 35 Der vom Bundesamt getroffenen Aufhebungsentscheidung steht auch nicht die einjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - sei es unmittelbar über § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sei es in analoger oder rechtsgedanklicher Anwendung der vorerwähnten Vorschriften - entgegen. Die Jahresfrist gilt für Widerrufsentscheidungen im Sinne des § 73 AsylVfG mit Blick auf insoweit bestehende rechtssystematische Unterschiede (Widerrufspflicht; Zweck, den nicht mehr erforderlichen Abschiebungsschutz unverzüglich zu beseitigen) nicht. 36 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 1993 - Bf VII 10/92 - (juris); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A - (betreffend § 73 Abs. 2 AsylVfG). 37 Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt im Hinblick auf zahlreiche, von begünstigenden Asylentscheidungen betroffene Kosovaren mit der Einleitung des Widerrufsverfahrens gerade beim Kläger willkürlich gehandelt hätte. 38 2. 39 Die Klage hat auch nicht mit dem Begehren Erfolg, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 AufenthG festzustellen. Nach der vorerwähnten Kammerrechtsprechung liegen Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Vorschriften für Kosovo-Albaner nicht vor. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall des Klägers Anderes zu gelten haben könnte. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.