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Urteil

6 K 490/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:1227.6K490.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Krankenhilfekosten, die für die Hilfeempfänger L1. S. -C. und ihre beiden minderjährigen Kinder X. S. und K. C. entstanden sind. Die Hilfeempfänger verzogen am 25. Oktober 1998 von V. -Q. im Kreisgebiet des Beklagten in das Stadtgebiet der Klägerin. Dort erhielten sie ab dem 1. November 1998 aus Sozialhilfemitteln Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Am 5. Juni 1999 zogen die Hilfeempfänger von E. wieder zurück nach V. -Q. . Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstattung für diesen Hilfefall. Der Beklagte erkannte seine Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 17. November 1999 für den Zeitraum 1. November 1998 bis 4. Juni 1999 dem Grunde nach an. Die für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt aufgewendeten Kosten sowie ein (erster) Teil der Krankenhilfekosten wurden von der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2000 für den Zeitraum 25. Oktober 1998 bis 30. Juni 1999 auf 11.961,54 DM beziffert. In diesem Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass eine endgültige Abrechnung der Krankenhilfekosten erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, weil noch nicht alle Abrechnungsunterlagen vorlägen. Der geltend gemachte Erstattungsbetrag wurde vom Beklagten wegen des bis zum 4. Juni 1999 begrenzten Erstattungszeitraums auf 10.850,48 DM reduziert und in dieser Höhe an die Klägerin überwiesen. Mit Schreiben vom 24. September 2001 bezifferte die Klägerin schließlich die für die drei Hilfeempfänger aufgewendeten (restlichen) Krankenhilfekosten für den Zeitraum 25. Oktober 1998 bis 4. Juni 1999 auf 4.681,48 DM. Aus der dem Schreiben beigefügten Aufschlüsselung der Aufwendungen ergab sich, dass für die Hilfeempfänger eine -quartalsweise geringfügig differierende- monatliche Krankenhilfepauschale abgerechnet wurde. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2001 mit, diese möge die tatsächlich entstandenen Hilfekosten beziffern. Diese würden - anders als monatliche Pauschalbeträge- im Erstattungswege von ihr auch übernommen werden. In einem (fälschlich auf den 14. Februar 2001 datierten) weiteren Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass die tatsächlich entstandenen Krankenhilfekosten nicht beziffert werden könnten. Sie habe mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kassen-Zahnärztlichen Vereinigung Nordrhein Vereinbarungen getroffen, nach denen eine patientenbezogene Abrechnung nicht vorgesehen sei. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen rechneten ihr gegenüber vielmehr alle Patienten in einer Gesamtsumme ab, die von ihr mittels Division durch die Anzahl der im Quartal ausgegebenen Krankenscheine zu gleichen Teilen auf die betroffenen Hilfeempfänger (zum Zweck der internen Kostenverteilung auf verschiedene Haushaltsstellen bzw. zur Ermittlung von Krankenhilfepauschalen für etwaige Erstattungsverfahren) verteilt würde. Diese Art der Abrechnung gehöre zu den Grundsätzen im Bereich des die Hilfe gewährenden Sozialhilfeträgers, die gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) im Rahmen der Kostenerstattung Geltung beanspruchen könnten. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. Januar 2002 eine Erstattung der geltend gemachten Krankenhilfekosten ab. Zur Begründung verwies er darauf, die Vereinbarung mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung Nordrhein diene lediglich der Vereinfachung der Abrechnung für die Klägerin. Der kostenerstattungspflichtige Träger bleibe aber allein verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Die Klägerin hat am 5. Februar 2002 -zunächst beim Verwaltungsgericht E. - Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenerstattungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass zu den Grundsätzen, die nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG im Rahmen der Kostenerstattung zu berücksichtigen seien, insbesondere auch pauschale Abgeltungsregelungen für ärztliche Leistungen und Medikamente gehörten. Hierzu sei die von ihr gewählte und mit einer Vielzahl anderer Sozialhilfeträger ebenso praktizierte Form der Abrechnung der Krankenhilfe zu zählen. Eine spitze Abrechnung der individuell entstandenen Krankenhilfekosten verursache einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, weshalb die im vorliegenden Hilfefall entstandenen Krankenhilfekosten von ihr auch nicht beziffert werden könnten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die ihr für die Gewährung von Krankenhilfe für die Hilfeempfänger L1. S. -C. , X. S. und K. C. im Zeitraum 1. Dezember 1998 bis 4. Juni 1999 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.393,60 EUR (= 4.681,48 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 5. Februar 2002 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages vor, dass im Rahmen der Kostenerstattung lediglich eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten und keine pauschale Abgeltung in Betracht komme. Ansonsten würden Krankenhilfeaufwendungen erstattet, die im konkreten Fall gar nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen seien. Dies würde dazu führen, dass Krankenhilfeaufwendungen verschiedener Fälle zu Lasten einzelner Träger umverteilt würden. Mit den in § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG angeführten Grundsätzen seien lediglich Grundsätze hinsichtlich der Art der Hilfegewährung gemeint, nicht jedoch solche, die die Abrechnung mit einem erstattungspflichtigen Träger beträfen. Insoweit sehe § 110 des Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren- (SGB X) zwar eine Pauschalierung von Erstattungsansprüchen vor, soweit dies zweckmäßig sei. Hierzu bedürfe es aber nach herrschender Meinung einer Vereinbarung der hieran beteiligten Leistungsträger. Eine solche sei aber lediglich zwischen der Klägerin und der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung Nordrhein geschlossen worden. Die Vereinbarung könne ihn daher nicht binden. Das Verwaltungsgericht E. hat sich mit Beschluss vom 8. März 2002 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der von ihr in Ansatz gebrachten Pauschalbeträge. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist im Falle eines Umzuges einer Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes -hier der Beklagte- verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe -hier der Klägerin- die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Nach Satz 2 der Vorschrift endet sie spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. Die Anspruchsvoraussetzungen sind hier dem Grunde nach erfüllt. Dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der im Zeitraum vom 25. Oktober 1998 bis 4. Juni 1999 für die Gewährung von Krankenhilfe an die Hilfeempfänger L1. S. -C. , X. S. und K. C. aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob die Klägerin die ihr entstandenen Krankenhilfekosten dem Beklagten gegenüber in Form einer Pauschale erstattet verlangen kann. Der hiermit angesprochene Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach § 111 Abs. 1 BSHG. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz entspricht (Satz 1). Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen (Satz 2). Es sind demnach grundsätzlich die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu erstatten. Hält sich der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe bei der Hilfegewährung zudem im Rahmen seiner eigenen Richtlinien und ständigen Verwaltungsübung, so kann dem Anspruch auf Kostenerstattung nicht entgegengehalten werden, dass der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger eine andere Handhabung des Hilfefalls für zweckmäßiger hält oder in seinem Bereich eine andere Verwaltungsübung pflegt. Voraussetzung ist insoweit allein die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung. Während § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG verhindern will, dass der kostenerstattungspflichtige Sozialhilfeträger Aufwendungen des hilfegewährenden Trägers erstatten muss, die dieser ohne Beachtung der gesetzlichen Regelungen erbracht hat, übt § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Schutzfunktion zugunsten des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers aus und will zudem verhindern, dass es im örtlichen Bereich des hilfegewährenden Trägers im Hinblick auf eine mögliche Kostenerstattung zu einer unterschiedlichen Leistungsgewährung kommt, vgl. Bräutigam in: Fichtner, Kommentar zum BSHG, 1. Aufl. 1999, § 111 Rdnr. 2 ff.; Gottschick/Giese, Kommentar zum BSHG, 9. Aufl. 1985, § 111 Rdnr. 2; Schoch in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl. 2003, § 111 Rdnr. 9 ff., 15; Zink/Bramann in: Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, Loseblatt- Sammlung (Stand: August 2004), § 111 Rdnr. 10; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2002 -16 A 30/01-, FEVS 55, 58. Hiervon ausgehend verlangt der Beklagte zu Recht, dass die Klägerin darlegt, welche Hilfe sie vorliegend den Hilfeempfängern im Erstattungszeitraum entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz konkret gewährt hat. Aus den von der Klägerin hier geforderten Krankenhilfepauschalen sind die für Frau S. -C. und ihre beiden Kinder aufgewendeten Beträge nicht zu ersehen, und die Klägerin ist auch nicht berechtigt, unter Hinweis auf § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Erstattung der geforderten Pauschalen anstelle der konkret für die Hilfeempfänger angefallenen Krankenhilfen zu verlangen. Denn diese Abrechnungspraxis der Klägerin gehört nicht zu den Grundsätzen für die Gewährung von Sozialhilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die am Aufenthaltsort der Hilfeempfänger bestanden. Dabei stimmt die Kammer mit der Klägerin darin überein, dass allein der Umstand einer Pauschalierung einer Kostenerstattung nicht grundsätzlich im Wege steht. Wegen des Gebots der Individualisierung der Hilfe (§ 3 Abs. 1 BSHG) ist bei der Hilfegewährung zwar grundsätzlich der individuelle Bedarf konkret zu ermitteln, nach dem die zu gewährende Hilfe nach Art, Form und Maß bemessen werden muss. Dies schließt allerdings nicht aus, dass dabei in gewissen Grenzen pauschaliert werden darf. So stellen im Rahmen der Hilfegewährung beispielsweise Pauschalierungen bei der Bemessung des Umfangs einer Bekleidungsbeihilfe ebenso eine gängige und im Ergebnis nicht zu beanstandende Praxis dar wie die Gewährung von pauschalen Weihnachtsbeihilfen und Krankenkostzulagen oder die Festlegung von (pauschalen) Sockelbeträgen bei der Bestimmung des notwendigen Heizungsbedarfs, vgl. hierzu u.a.: Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 22. April 1970 -V C 98.69-, BVerwGE 35, 178, und vom 12. April 1984 -5 C 95.80-, BVerwGE 69, 146. Auch die pauschale Abgeltung ärztlicher Leistungen, wozu im Ergebnis auch die Übernahme von Krankenkassenbeiträgen durch den Sozialhilfeträger zu zählen ist, ist grundsätzlich möglich, vgl. Bräutigam, a.a.O., § 111 Rdnr. 10 ff., 15; Zink/Bramann, a.a.O., § 111 Rdnr. 12. Derartige Pauschalierungen können daher auch zu den Grundsätzen im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG gehören, die im Rahmen der Kostenerstattung Berücksichtigung finden und vom erstattungspflichtigen Träger hingenommen werden müssen, vgl. Bräutigam, a.a.O., § 111 Rdnr. 15; Schoch, a.a.O., § 111 Rdnr. 4, 15; Zink/Bramann, a.a.O., § 111 Rdnr. 12. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass es sich bei den genannten Pauschalierungen um Pauschalierungen hinsichtlich Art, Form und Maß der Hilfegewährung handelt. Nur deshalb kann es sich daher insoweit auch um "Grundsätze für die Gewährung der Hilfe" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG handeln. Vorliegend ist die in Rede stehende Hilfegewährung jedoch gerade nicht durch die Gewährung von Pauschalen erfolgt. Entgegen der Darlegung der Klägerin wurden die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht pauschal abgerechnet. Nach der am 1. Juli 1971 in Kraft getretenen Vereinbarung der Klägerin mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bzw. der am 1. April 1974 in Kraft getretenen Vereinbarung der Klägerin mit der Kassen-Zahnärztlichen Vereinigung Nordrhein sind die ärztlichen Leistungen -nach jeweiliger Vorprüfung durch die hierfür zuständige Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung- spitz abgerechnet und von der Klägerin an den jeweiligen Vertragspartner quartalsweise für alle behandelten Hilfeempfänger in einer Summe gezahlt worden. Dass die Abrechnung der Krankenhilfe im vorliegenden, dem Erstattungsfall zugrundeliegenden Hilfefall in anderer Weise, insbesondere durch pauschale Zahlungen an Ärzte oder Ärztevereinigungen, erfolgt ist, ist weder substanziiert vorgetragen noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. Eine Pauschalierung ist hier daher nicht auf der Ebene der Hilfegewährung, sondern erst im Erstattungsverfahren durch die dem Beklagten gegenüber erfolgte Geltendmachung von Krankenhilfepauschalen erfolgt. Bei dieser pauschalen Abrechnung der Erstattungsforderung kann es sich daher begriffsnotwendig bereits nicht um "Grundsätze für die Gewährung der Hilfe" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG handeln, vgl. im Ergebnis ebenso: Spruchstelle Kassel, Entscheidung vom 11. Februar 2000 -R 14/97-, EuG 56, 349. Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung, die vorgenommene Pauschalierung bei der Abrechnung des Erstattungsanspruchs gehöre zu den Grundsätzen des § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG, neben den zuvor zitierten Kommentarstellen, die jedoch allein eine Pauschalierung auf der Ebene der Hilfegewährung betreffen, auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg beruft, vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2004 -4 A 422/02-, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch die zitierte Entscheidung betrifft ausdrücklich einen Fall, in dem der erstattungsberechtigte Träger im Rahmen der Kostenerstattung mit einem Einrichtungsträger vereinbarte Vergütungspauschalen abgerechnet, im Ergebnis also die Hilfegewährung in diesem Punkt pauschaliert hat. Hierum geht es aber vorliegend nicht. Die hier allein in Rede stehende Pauschalierung von Kostenerstattungsansprüchen ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der über § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches -Allgemeiner Teil- (SGB I) auch vorliegend anwendbaren Regelung des § 110 Satz 1 SGB X sollen Leistungsträger ihre Erstattungsansprüche vielmehr pauschal abgelten, soweit dies zweckmäßig ist. Mit dieser Vorschrift soll eine kostensparende Abwicklung von Erstattungen zwischen Leistungsträgern erreicht werden. Die Grenze der hiernach grundsätzlich bestehenden Pauschalierungspflicht liegt im Gebot der Zweckmäßigkeit. Dabei wird es insbesondere bei Auftreten einer Vielzahl gleichartiger Erstattungsfälle mit zudem möglicherweise bestehenden Aufrechnungslagen zwischen den Leistungsträgern zweckmäßig sein, dass die beteiligten Leistungsträger eine Pauschalierungsmöglichkeit finden, während in Fällen, die selten auftreten, eine Pauschalierung unzweckmäßig sein kann, vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl. 2001, § 110 Rdnr. 2 ff.; Eichenhofer in: Wannagat, Kommentar zum SGB X, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2001), § 110 Rdnr. 3. Ob vorliegend die erfolgte Pauschalierung des Erstattungsanspruches zweckmäßiger gewesen ist als eine spitze Abrechnung und Bezifferung der tatsächlich entstandenen Krankenhilfekosten, kann hier aber offen bleiben. Denn unzweifelhaft haben die Beteiligten keine Vereinbarung über eine pauschale Abrechnung der Erstattungsforderung getroffen. Eine derartige zweiseitige (ggfls. mehrseitige) Vereinbarung, etwa in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages koordinationsrechtlicher Art oder in Form eines Verwaltungsabkommens, ist jedoch zwingende Voraussetzung dafür, dass nach dem Modell des § 110 Satz 1 SGB X von dem Grundsatz des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG, nach dem die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, abgewichen werden kann, vgl. von Wulffen, a.a.O., § 110 Rdnr. 3. Die von der Klägerin vorgenommene einseitige Pauschalierung ihres Erstattungsanspruchs entspricht daher nicht der Regelung des § 110 SGB X und kann damit im Verhältnis zum Beklagten keine Wirksamkeit entfalten. Der Beklagte ist entsprechend dem Grundgedanken des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG allein verpflichtet, die tatsächlich für die Gewährung von Krankenhilfe durch die Klägerin aufgewendeten Kosten zu erstatten. Dass diese von der Klägerin wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht beziffert werden sollen bzw. können, darf nicht zu seinen Lasten gehen. Insoweit ist es Sache der Klägerin, Lösungen für eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes zu finden, etwa durch entsprechende Vereinbarungen mit den ärztlichen Vereinigungen, die eine Bezifferung für den einzelnen Hilfefall erlauben, durch den Einsatz moderner Technologie (Chip-Karte o.ä.) oder andere geeignete Maßnahmen. Da die Klägerin die ihr für den in Rede stehenden Hilfefall tatsächlich entstandenen Krankenhilfeaufwendungen nicht nachweisen, andererseits diese aber auch nicht pauschal abrechnen kann, ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht gegeben und die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.