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Urteil

7 K 2812/97

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde kann durch Satzung nicht die gesetzlich begründete Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers für Niederschlagswasser nach § 51a Abs. 1 und 2 LWG auf sich übertragen. • Fehlt dem Eigentümer wegen einer gesetzlich zugewiesenen Beseitigungspflicht der wirtschaftliche Vorteil, begründet die vorhandene Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Regenwasserkanal keine beitragspflichtigen Vorteile nach § 8 KAG NRW. • Zur Prüfung der Gemeinwohlverträglichkeit ortsnaher Versickerung sind wasserwirtschaftliche, grundwasserschützende und nachbarschaftliche Belange einzubeziehen; das Gericht darf sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten stützen.
Entscheidungsgründe
Keine Anschlussbeitragspflicht für Regenwasser bei gesetzlicher Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers • Eine Gemeinde kann durch Satzung nicht die gesetzlich begründete Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers für Niederschlagswasser nach § 51a Abs. 1 und 2 LWG auf sich übertragen. • Fehlt dem Eigentümer wegen einer gesetzlich zugewiesenen Beseitigungspflicht der wirtschaftliche Vorteil, begründet die vorhandene Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Regenwasserkanal keine beitragspflichtigen Vorteile nach § 8 KAG NRW. • Zur Prüfung der Gemeinwohlverträglichkeit ortsnaher Versickerung sind wasserwirtschaftliche, grundwasserschützende und nachbarschaftliche Belange einzubeziehen; das Gericht darf sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten stützen. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in C. N., das bis 1997 durch Kleinkläranlage und Versickerungsanlagen entwässert wurde. 1997 wurde in der I.-Straße eine öffentliche Trennkanalisation verlegt; der Beklagte zeigte die Betriebsfertigkeit an und verfügte Anschluss- und Benutzungszwang. Die Stadt hatte per Satzung für den Ortsteil festgelegt, die Gemeinde sei zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Der Beklagte setzte einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag fest; zunächst wurde eine Vorausleistung verlangt, dann ein Endbescheid über 9.596,50 DM. Der Kläger rügte, nach § 51a LWG sei er für das Niederschlagswasser selbst beseitigungspflichtig und deshalb entstünden ihm durch die Anschlussmöglichkeit keine wirtschaftlichen Vorteile, und klagte auf Aufhebung des Beitrags für einen Teilanschluss Regenwasser in Höhe von 2.399,12 DM. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und entschied ohne weitere mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlagen relevant: § 51a LWG (Niederschlagswasserbeseitigung), § 53 LWG, § 8 KAG NRW sowie die kommunale Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS). • Tatbestandsprüfung: § 51a Abs.1 LWG verlangt, dass Niederschlagswasser vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah eingeleitet wird, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist; nach Abs.2 ist dann der Nutzungsberechtigte beseitigungspflichtig. • Satzungsgrenzen: § 51a Abs.3 LWG erlaubt der Gemeinde lediglich deklaratorisch festzulegen, wer beseitigungspflichtig ist; sie kann nicht kraft Satzung die nach § 51a Abs.1/2 zugewiesene private Beseitigungspflicht auf sich übertragen. • Beitragsrechtliche Konsequenz: Beitragsrechtliche Vorteile nach § 8 KAG NRW setzen wirtschaftliche Vorteile voraus; liegen diese nicht vor, weil der Eigentümer kraft Landesrecht zur Beseitigung verpflichtet ist, entfällt die Beitragspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers. • Beweiswürdigung: Das eingeholte hydrogeologische Gutachten des Prof. Dr. Schetelig überzeugt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass auf dem Klägergrundstück eine gemeinwohlverträgliche Versickerung möglich ist; damit greift die private Beseitigungspflicht ein. • Runderlass und Gesamtbetrachtung: Entgegen verwaltungsinternen Erlässen und kommunalen Einschätzungen ist eine Bewertung am Einzelfall möglich; eine gemeinwohlbezogene Gesamtbetrachtung führt hier nicht zur Übertragung der Beseitigungspflicht auf die Gemeinde. • Ergebnisrechnung: Aufgrund des fehlenden Vorteils für die Regenwasserbeseitigung reduziert sich der Beitrag nach Satzung um 25 %, daher ist der Bescheid insoweit aufzuheben. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2000 ist aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Anschlussbeitrag von mehr als 7.197,38 DM herangezogen wurde. Rechtsgrundlage der Entscheidung sind § 51a LWG (Beseitigungs- und Zuständigkeitsregelung) in Verbindung mit § 8 KAG NRW und der kommunalen Satzung; das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten, dass die ortsnahe Versickerung auf dem Klägergrundstück gemeinwohlverträglich möglich ist, weshalb dem Kläger durch die Anschlussmöglichkeit kein beitragspflichtiger wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.