Urteil
4 K 85/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:1202.4K85.03.00
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Tenor
Der Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2002, beide in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2004 vorgenommenen Änderung, werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2002, beide in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2004 vorgenommenen Änderung, werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Jagdsteuer. Mit dem streitgegenständlichen Steuerbescheid vom 22. Oktober 2002 zog der Beklagte den Kläger für das Jagdjahr 2002/2003 zur Zahlung von Jagdsteuer in Höhe von 601,30 EUR heran. Als Begründung führte er an, der Kläger sei Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines für den Jagdbezirk L. des Staatlichen Forstamtes Schleiden. Er werde zu einer Jagdsteuer in Höhe von 30 Prozent des Jagdwertes herangezogen. Der Jagdwert entspreche der Höhe des gezahlten Entgelts. Der Kläger legte mit Schreiben vom 6. November 2002 Widerspruch gegen den Steuerbescheid ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2002, zugestellt am 19. Dezember 2002, zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte an, für die Besteuerung sei ohne Bedeutung, ob dem Jagdausübungsberechtigten weitergehende Rechte zuständen als dem Jagderlaubnisinhaber. § 6 seiner Jagdsteuersatzung sehe nur die Steuerfreiheit für nicht verpachtete Jagden des Bundes oder des Landes vor. Es liege auch keine Doppelbesteuerung vor, da sowohl der Jagderlaubnisscheininhaber als auch der Jagdausübungsberechtigte einen Aufwand erbrächten, der gesondert besteuert werde. Der Kläger hat am 17. Januar 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er anführt, der angegriffene Steuerbescheid sei nichtig und rechtswidrig. Er verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die hier verlangte Jagdsteuer sei rechtswidrig, da ein Unterschied zwischen Jagdausübungsberechtigten (Pächter und Inhabern von Eigenjagdbezirken) und Inhabern einer entgeltlichen Jagderlaubnis, wie hier dem Kläger, bestehe. Der Jagdausübungsberechtigte könne über das volle Jagdausübungsrecht als absolutem Recht nach § 823 Abs. 1 BGB verfügen. Insbesondere stehe ihm das Aneignungsrecht von Wild und die Ausübung des Jagdrechts nach § 11 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zu. Der Jagderlaubnisinhaber habe demgegenüber solche Rechte lediglich in eingeschränktem Maße. Für ihn gelte nicht die gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG festgelegte Pachtvertragsdauer. Die entgeltliche Jagderlaubnis könne zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt werden. Ihm stehe auch nicht das volle Jagdrecht zu. Im Übrigen liege der Jagdbezirk mit 8 Hektar auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, für diese Teilfläche Jagdsteuer zu erheben. Nachdem der Beklagte die Teilaufhebung der Bescheide in Höhe von 100,20 EUR anerkannt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt. Der Kläger beantragt, den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2002 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2002, beide in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2004 vorgenommenen Änderung, aufzuheben. Der Beklagte erkennt an, dass die angefochtenen Bescheide in Höhe von 100,20 EUR aufzuheben sind, erklärt in diesem Umfang ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, die im Gebiet des Kreises Euskirchen liegende Teilfläche sei nur versehentlich in die Besteuerung einbezogen worden. Er weise jedoch darauf hin, dass der Kläger sich hierzu erstmalig im Klageverfahren geäußert habe. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 1997 sei auf die Regelungen in der Jagdsteuersatzung des Kreises Düren nicht übertragbar. In seinem Kreis würden nicht nur die Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse in nicht verpachteten Staatsjagden zur Steuer herangezogen, sondern auch die Inhaber von Jagderlaubnissen in nicht staatlichen Forsten. § 6 nehme nur die Ausübung des Jagdrechts durch den Bund oder das Land von der Besteuerung aus. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne auch nicht damit begründet werden, dass unterschiedliche Rechte zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Erlaubnisinhaber bestünden. Bei der Jagdsteuer handele es sich um eine Aufwandssteuer, die sich an dem besonderen Vermögensaufwand orientiere. Bei verpachteten Jagdbezirken gelte als Aufwand anerkanntermaßen der gezahlte Pachtzins zzgl. des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen. Für die Besteuerung der Jagderlaubnisse werde auf die Höhe des für die Erlaubnisse entrichteten Entgeltes abgestellt. Ob dem Jagdausübungsberechtigten weitergehende Rechte als dem Erlaubnisinhaber zuständen, sei für die Besteuerung irrelevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2004 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht allein noch über die Kosten zu entscheiden. Insoweit werden dem Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt, da er mit der Änderung des angefochtenen Bescheides den Kläger klaglos gestellt hat. Die Klage hat im anhängig gebliebenen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Jagdsteuer für das Jagdjahr 2002/2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Jagdsteuerbescheid findet in der Jagdsteuersatzung (JStS) des Beklagten keine wirksame Rechtsgrundlage. Die hier maßgebliche Satzungsvorschrift des § 1 Satz 3 JStS ist nichtig; es fehlt ihr an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG NW) stellt keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von entgeltlichen Jagderlaubnissen dar. Bei dem Aufwand, den der Inhaber der entgeltlichen Jagderlaubnis für diese erbringt, handelt es sich um einen anderen Steuergegenstand als bei dem Aufwand, der mit der Jagdsteuer herkömmlicher Art bisher erfasst wurde, so OVG NW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 22 A 877/97 -, RdL 1998, 43. Die herkömmliche Jagdsteuer als Aufwandssteuer knüpfte an die besondere Vermögens- oder Einkommensverwendung an, die eine natürliche Person für die "Ausübung des Jagdrechts" macht. Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Mai 1997 a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NJW 1990, 825 = BStBl II 1989, 867 = DStZ/E 1989, 325 = NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 18.1.1991 - 8 C 24.89 -, KStZ 1991, 72 = DÖV 1991, 464 = Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 = ZKF 1991, 156 = NVwZ-RR 1991, 423; OVG NW, Urteil vom 11.11.1992 - 22 A 2993/91 -, NWVBL 1993, 189 = GemH 1993, 182 = ZKF 1993, 182. Dieses Recht ist nach dem Bundesjagdgesetz unteilbar, §§ 1, 3, 11 BJagdG. Mit dem Recht, die Jagd auszuüben, ist kraft Gesetzes die Pflicht zur Hege verbunden. Die Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts führt in Verbindung mit den Pflichten, die kraft Gesetzes mit diesem Recht verbunden sind, und den weiteren jagdrechtlichen Vorgaben zu einem strukturell erheblichen Aufwand. Der Aufwand des Jagderlaubnisinhabers, des zahlenden Jagdgastes, wird demgegenüber nicht für die Ausübung des Jagdrechtes, das ihm nicht zusteht, sondern für das Jagendürfen als solches erbracht, denn mehr umfasst die durch die Jagderlaubnis erteilte Befugnis nicht. Damit ist sein Aufwand bereits im Ansatz andersartig. Gesetzliche Bestimmungen, die regelmäßig einen mit dem Jagdausübungsrecht vergleichbaren Mindestaufwand erforderlich machen würden, treffen den Jagdgast generell nicht. Zur entsprechenden Rechtslage im Land Brandenburg hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 11/02.NE -, in einem Normenkontrollverfahren im Einzelnen festgestellt: "Die §§ 1 bis 3 und 6 bis 8 JJEStS sind nichtig, soweit sie die Jagderlaubnissteuer betreffen, weil der Antragsgegner zur Erhebung einer Jagderlaubnissteuer nicht ermächtigt ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG, der in Abweichung von dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelten Grundsatz der Steuererhebung durch die Gemeinden die Kompetenz zur Erhebung von Jagdsteuern den kreisfreien Städten und Landkreisen zuweist, erfasst nur die traditionelle Jagdsteuer, mit der die Ausübung des Jagdrechtes besteuert wird (dazu unter I). Die in den zur Überprüfung gestellten Vorschriften geregelte Jagderlaubnissteuer, deren Gegenstand die Befugnis ist, auf Grund (entgeltlicher) Jagderlaubnisse nach § 16 des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Bejagung wildlebender Tiere im Land Brandenburg (Brandenburgisches Jagdgesetz - LJagdG Bbg -) jagen zu dürfen, ist keine Jagdsteuer im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG, sondern ein aliud (dazu unter II.). I. Der Kompetenzvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG liegt der traditionelle Begriff der Jagdsteuer als einer Steuer, die auf die Ausübung des Jagdrechtes erhoben wird, zu Grunde. Das zum 9. Juli 1991 in Kraft getretene Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) übernimmt die gleichlautende Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), die in ihrer insoweit unveränderten Fassung vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) die Kompetenz der kreisfreien Städte und Landkreise regelt, Jagdsteuern zu erheben. Diese Vorschrift berechtigt die Kreise und kreisfreien Städte zur Erhebung von Jagdsteuern im traditionellen Sinn. Sie knüpft an die bis zum Erlass des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes geltenden preußischen kommunalabgabenrechtlichen Regelungen an; diese sahen ebenfalls die Befugnis zur Jagdsteuererhebung vor, deren Steuergegenstand die Ausübung des Jagdrechtes war. § 6 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 erlaubte den Kreisen die Erhebung einer Steuer auf die Ausübung des Jagdrechtes (vgl. Preußisches OVG, Urteil vom 30. September 1924 - II. C. 53/24. -, Pr OVGE 79, 10 ff.; Suren, Gemeindeabgabenrecht der ehemals preußischen Gebiete, 1957, Abschnitt D. I., S. 252). Die steuerpflichtige Ausübung des Jagdrechtes umfasste außer der Bejagung des Wildes und dessen Aneignung auch die Wildpflege und Hege. Steuerpflichtig waren die Eigentümer eines Jagdbezirkes bzw. die Jagdpächter, die die Jagd entweder selbst oder durch Stellvertreter ausübten bzw. ausüben ließen (vgl. Suren, a. a. O.; Preußisches OVG; Urteil vom 30. September 1924 - II C. 53/24. -, a. a. O.). Die auf Grund kommunaler Satzungen nach diesem Gesetz und nach dem preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 erhobenen Jagdsteuern, deren Anknüpfungspunkt die Ausübung des Jagdrechtes ist, konnten nach dem nordrhein-westfälischen KAG weiter erhoben werden (Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 1969, § 3 Rn. 7, 8). Auch das Bundesverfassungsgericht bezeichnet in seiner Entscheidung zur Zulässigkeit der Jagdsteuer (Beschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - , NVwZ 1989, 1152 f.) diese Steuerart als eine traditionelle Steuer, mit der die Ausübung des Jagdrechtes besteuert wird. Ein anderes Verständnis der Jagdsteuer ergibt sich auch nicht auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1957 (- BVerwG VII C 64.57 -, BVerwGE 5, 339, 344). Auch wenn die Entscheidung als Steuergegenstand der Jagdsteuer die "Ausübung der Jagd" bezeichnet, verdeutlicht sie in ihrer gesamten Begründung unter Bezugnahme auf die mit Runderlass des Reichsministers des Innern vom 1. Februar 1937 veröffentlichte Jagdsteuermusterordnung (abgedruckt bei Suren, a. a. O., Abschnitt D. III., S. 257 f.), dass die Jagdsteuer eine Steuer ist, mit der die Ausübung des Jagdrechtes besteuert werden soll. Denn die in Bezug genommene Jagdsteuermusterordnung selbst erfasst als Jagdsteuerpflichtigen denjenigen, der "das Jagdrecht ausübt" (§ 1) bzw. den "Jagdausübungsberechtigten" (vgl. § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2). Das Jagdrecht als ein vom Jagdausübungsrecht zu trennendes Recht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen; mit ihm ist die Verpflichtung zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 BJagdG). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 BJagdG steht es dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Demgegenüber erfasst die Ausübung des Jagdrechtes die Befugnis, das Jagdrecht in diesem Sinne in einem Jagdbezirk gemäß den §§ 3 Abs. 3, 4 ff. BJagdG auch tatsächlich selbst ausüben zu können oder etwa durch Familienangehörige oder angestellte Jäger ausüben zu lassen. Diese Befugnis kommt grundsätzlich dem Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes (§ 7 Abs. 4 BJagdG) und der Jagdgenossenschaft bezüglich eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (§§ 8 Abs. 5, 9 BJagdG) zu. Sie kann nach § 11 Abs. 1 BJagdG auch an Dritte, sog. Jagdpächter, verpachtet werden, allerdings nur in ihrer Gesamtheit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Das Jagdausübungsrecht ist unteilbar, ein Teil des Jagdausübungsrechtes kann nicht Gegenstand des Jagdpachtvertrages sein (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Die traditionelle Jagdsteuer knüpft die Steuererhebung an die Ausübung des Jagdrechtes im zuvor beschriebenen Sinne an, weil in ihr eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck kommt; mit ihr ist eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen verbunden. Der besondere Aufwand, der die Erhebung der Jagdsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG rechtfertigt, besteht darin, dass der Jagdausübungsberechtigte entweder eine Jagd pachten oder zu Eigentum erwerben muss (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, a. a. O.). Auch die dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BJagdG obliegende Pflicht zur Hege des Wildes erfordert den Einsatz finanzieller Mittel, der Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt insoweit insbesondere die Verpflichtung zur Wildschadensverhütung (vgl. §§ 26 ff. BJagdG) und zum Wildschadensersatz (vgl. §§ 29 ff. BJagdG). Anhaltspunkte dafür, dass der brandenburgische Gesetzgeber von einem anderen, vom traditionellen Jagdsteuerbegriff - wie er dem als Vorbild dienenden nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegt - losgelösten Verständnis bei der Beschlussfassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG ausgegangen wäre, lassen sich weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch ist dies anderweitig ersichtlich. II. Die in der Jagd- und Jagderlaubnissteuersatzung des Antragsgegners geregelte Jagderlaubnissteuer ist gegenüber der traditionellen Jagdsteuer eine andere und somit rechtlich von ihr zu trennende Steuer (sog. aliud). Dies gilt sowohl bezüglich der Rechtsposition, an die die Jagderlaubnissteuer anknüpft, als auch hinsichtlich des vom Inhaber einer Jagderlaubnis typischerweise betriebenen Aufwandes. Die Jagderlaubnissteuer knüpft an eine Rechtsposition an, die sich von der Ausübung des Jagdrechtes, die Gegenstand der traditionellen Jagdsteuer ist, grundlegend unterscheidet. Gegenstand der Jagderlaubnissteuer ist gemäß § 1 Abs. 3 JJEStS das "Jagen-Dürfen" auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach § 16 LJagdG Bbg. Nach dieser Vorschrift kann der Jagdausübungsberechtigte einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Dem nach § 2 Abs. 2 JJEStS steuerpflichtigen Jagdgast wird mit der Jagderlaubnis die Möglichkeit eingeräumt, in einem Jagdbezirk im Rahmen der ihm erteilten Erlaubnis der Jagd nachzugehen. Die Jagderlaubnis kann örtlich (auf bestimmte Revierteile), sachlich (auf bestimmte Jagdarten oder Wildarten), aber auch zeitlich (auch auf bestimmte Dauer, d.h. Monate oder Tage) beschränkt sein. Der Jagdausübungsberechtigte beteiligt den Jagdgast lediglich teilweise an der Ausübung seiner Befugnisse; dieser übt damit fremdes Recht aus. Die Rechtsstellung des Jagdausübungsberechtigten bleibt durch die Erteilung der Jagderlaubnis unberührt; er hat unter Berücksichtigung der dem Jagdgast eingeräumten Befugnisse ein Begehungs-, Kontroll- und Aneignungsrecht und kann Maßnahmen der Hege ergreifen. Eine Übertragung des Jagdausübungsrechtes findet, anders als bei der Pacht, bei der das Jagdausübungsrecht vollständig auf den Pächter übergeht, nicht statt. Anders als der Pächter ist der Jagdgast, wie § 16 Abs. 5 LJagdG Bbg ausdrücklich festlegt, nicht Jagdausübungsberechtigter. Aus § 16 Abs. 3 Satz 2 LJagdG Bbg, der bestimmt, dass derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zum Abschuss eines Einzelstückes, erteilt wird, einem Jagdpächter im Sinne des § 14 Abs. 1 gleichsteht, ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung zielt lediglich auf eine Gleichstellung der Pflichtenstellung von Jagdpächter und Jagderlaubnisinhaber ab, in dem sie verlangt, dass der entgeltliche Jagderlaubnisinhaber nach § 14 Abs. 1 Satz 3 LJagdG Bbg pachtfähig ist. Die vom Bundesgesetzgeber in § 11 Abs. 1 BJagdG normierte rechtliche Trennung zwischen dem unteilbaren Recht der Jagdausübung einerseits und der Rechtsstellung, die mit der Erteilung eines Jagderlaubnisscheines verbunden ist, bleibt gewahrt. Die Jagderlaubnissteuer unterscheidet sich auch deshalb grundlegend von der traditionellen Jagdsteuer, weil der für das "Jagen-Dürfen" auf Grund der Jagderlaubnis zu betreibende Aufwand erheblich unter demjenigen liegt, der bei der Ausübung des Jagdrechtes entsteht. Im Gegensatz zum Jagdausübungsberechtigten, der einen besonderen besteuerungswürdigen Aufwand schon deshalb betreibt, weil er zur Ausübung des Jagdrechtes entweder das Eigentum an einem Jagdbezirk erwerben oder eine Jagd pachten muss, hat der Jagdgast derartige Aufwendungen im Rahmen des "Jagen- Dürfens" auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis nicht; er muss auch keine finanziellen Aufwendungen für die Hege des Wildes tätigen. Sein Aufwand ist typischerweise auf die Verwendung finanzieller Mittel beschränkt, die mit der Bejagung des Wildes verbunden sind (insbesondere Entgelte für erteilte Jagderlaubnisse, Abschussentgelte, ggf. Fahrt- und Übernachtungskosten, Jagdausrüstung und -bekleidung), und ist daher dem eines Jagdausübungsberechtigten - auch wenn er sich je nach Intensität der Jagdbetätigung im Rahmen einer erteilten Jagderlaubnis im Einzelfall erheblich steigern und dem einem Jagdpächter entstehenden Aufwand nahe kommen mag - grundsätzlich nicht vergleichbar. Ob angesichts der fehlenden Kompetenz der kreisfreien Städte und Landkreise, auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG Jagderlaubnissteuern erheben zu dürfen, eine entsprechende Befugnis der Gemeinden zur Steuererhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG gegeben ist, kann hier offen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Jagderlaubnissteuer, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das "Jagen-Dürfen" auf Grund einer erteilten entgeltlichen Jagderlaubnis - auch wenn der hierzu betriebene Aufwand typischerweise hinter dem eines Jagdausübungsberechtigten zurückbleibt - Ausdruck einer besonderen Konsumfähigkeit ist." Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden und zutreffenden Ausführungen an, vgl. im Ergebnis ebenso Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, § 11 BJG Anm. 9 b). Ergänzend ist anzuführen, dass die Heranziehung des Klägers als Inhaber einer Jagderlaubnis im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz aus einem weiteren Grunde problematisch sein könnte. Sofern der Rechtsauffassung des Beklagten zu folgen wäre, dass Inhaber von solchen Jagderlaubnissen, die lediglich zur Jagd an einzelnen bestimmten Tagen berechtigen, unabhängig von der Höhe ihres Aufwandes nicht von der Satzung erfasst werden, wäre es zweifelhaft, ob für eine solche Ungleichbehandlung ausreichende sachliche Gründe vorlägen. Jedenfalls erscheint es nicht unproblematisch, wenn als Grund für die pauschale Nichtheranziehung einzelner Gruppen von Erlaubnisscheininhabern ohne nähere Prüfung allein ein befürchteter höherer Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des Jagdaufwandes bestimmter Gruppen von Jagderlaubnisscheininhabern genannt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da eine Entscheidung im Berufungsverfahren über die hier maßgebliche, bislang nicht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedene Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit im Lande Nordrhein-Westfalen beitragen kann.