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Beschluss

3 L 978/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:1124.3L978.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Oktober 2004 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. 6 Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollziehungsinteresse durch, wenn die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein - von der Behörde nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich darzulegendes - besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. So liegt der Fall hier. 7 Die lediglich formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO hat der Antragsgegner erfüllt. Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Cannabiskonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. 8 Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2004 ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Sie entzieht dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und fordert ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den eingezogenen Führerschein unverzüglich abzugeben bzw. zu übersenden. 9 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) und Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV. Danach ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. 10 Beide Voraussetzungen sind in der Person des Antragstellers erfüllt. So hat der Antragsteller unmittelbar nach der hier in Rede stehenden Autofahrt vom 5. März 2004 auf ärztliche Befragung ausdrücklich eingeräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Das ergibt sich aus dem "Ärztlichen Bericht - Protokoll und Antrag zur Feststellung der Drogen im Blut" vom 5. März 2004 (Bl. 16 der Verwaltungsakten). An dieser Angabe ist der Antragsteller festzuhalten. Unglaubhaft ist die erst im gerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, bei dem vor der Autofahrt am 5. März 2004 gerauchten Joint habe es sich um einen einmaligen Cannabiskonsum gehandelt. Das Abrücken von der ursprünglichen Angabe, mit der der Antragsteller im Übrigen nicht nur gelegentlichen Konsum von Cannabis, sondern auch von Ecstasy einräumt hat, erweckt den Eindruck eines zur Erzielung des Rechtsschutzerfolges angepassten Vortrages und ist als Schutzbehauptung zu werten. 11 Das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist durch die Fahrt vom 5. März 2004 belegt. Ausweislich des polizeilichen Protokolls und des eingeholten Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen ca. 20.40 Uhr und damit kurze Zeit vor Antritt der durch die Polizei um 21.40 Uhr beendeten Autofahrt Cannabis konsumiert hat. Da sich beim Rauchen von Haschisch und/oder Marihuana das "maximale High-Gefühl" erst mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa einer halben Stunde einstellt und - wissenschaftlich ausgedrückt - die THC-Wirkung innerhalb von vier Stunden abklingt, 12 vgl. das im Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeholte Gutachten vom 29. März 2004 des Dr. med. F. vom Klinisch- Chemischen Zentrallaboratorium des Universitätsklinikums der RWTH Aachen, 13 hat der Antragsteller ein Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss geführt. Dieser Einfluss ist auch verkehrsrechtlich relevant gewesen. 14 Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt. 15 Vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 10. Mai 2004 - 10 S 427/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). 16 Hinsichtlich der Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers, ab der die Fahrtüchtigkeit des Betreffenden beeinträchtigt sein kann, kann auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 in Auftrag gegebenen Gutachten zur Fahreignung bei Cannabiskonsum von Prof. Dr. Hans-Peter Krüger, 17 im Internet veröffentlicht: http://www.psychologie.uni- wuerzburg.de/methoden/methff_nonjava.html, 18 verwiesen werden. Hier wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung erfolgt, während bei höheren Konzentrationen eine Risikoerhöhung eintritt. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben ist. 19 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2004, am angegebenen Ort (a.a.O.), m.w.N.; Bayerischer Verwaltungs- gerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, juris; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG Nds.), Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, juris. 20 Aufgrund des beim Antragsteller auch eine 1 Stunde und 10 Minuten nach Fahrtende noch ermittelten THC-Wertes von 3 ng/ml und des vom Blut entnehmenden Arzt festgestellten leichten bis deutlichen Drogeneinflusses ist daher davon auszugehen, dass eine "Rauschfahrt" vorlag und der Antragsteller nicht zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Ob hinsichtlich dieser Rauschfahrt ein Bußgeldverfahren durchgeführt oder bestandskräftig abgeschlossen worden ist dabei - anders als der Antragsteller meint - rechtlich ohne Bedeutung. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bereits eine "Rauschfahrt" ausreicht, um von fehlendem Trennungsvermögen ausgehen zu können. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2004, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 11. Juli 2003, a.a.O. 21 Sind demnach in der Person des Antragstellers beide Entziehungsvoraussetzungen (gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlendes Trennungsvermögen) erfüllt, so ist - wegen des Fehlens atypischer Umstände - die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. 22 Entscheidungsunerheblich ist damit, dass ein - wie hier - in der Phase des akuten Cannabiskonsums festgestellter Wert von 26 ng/ml THC-COOH (anders als der Antragsgegner in den Bescheidgründen ausführt) gerade nicht in der Lage ist, einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu belegen bzw. einen einmaligen Konsum auszuschließen. Wegen der kurzen Halbwertszeit von 1,5 Tagen bei einem einmaligem Konsum, 23 vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, "Entscheidung zwischen einmaligem / gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum", Blutalkohol 2000, 39, 44, 24 sinkt ein Wert von 26 ng/ml THC-COOH rechnerisch schon nach 4,5 Tagen Abstinenz auf 3,25 ng/ml und unterschreitet damit den nach Erlasslage in Nordrhein- Westfalen für die Annahme eines gelegentlichen Konsums bestimmten Grenzwert von mindestens 5,0 ng/ml THC-COOH, 25 vgl. Ziffer 6.4.1 des auf wissenschaftlicher Grundlage erstellten Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21-03/2.1). 26 Dieser Grenzwert ist deshalb besonders niedrig angesetzt, weil es im Entziehungsverfahren wegen der erforderlichen Mitwirkung des Betroffenen regelmäßig einige Tage dauert, bis die behördlich angeforderte Blutprobe durchgeführt wird und es in dieser Zeitspanne von bis zu 8 Tagen bei Abstinenz zu einem Abbau der THC-COOH kommt. Auf eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters hat PD Dr. N. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn bestätigt, dass die "Grenzwerte" zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Eignungsuntersuchungen gelten, bei denen der Proband sogar noch die Möglichkeit habe, einige Tage drogenfrei zu bleiben, bis er zur Untersuchung bzw. Blutentnahme gehe. Für eine Blutprobe, die nach akutem Konsum abgenommen werde, könne/dürfe man die im Erlass genannten Werte nicht zugrunde legen. 27 Die damit angesprochene Problematik hat der Antragsgegner künftig bei der Anwendung des einschlägigen Erlasses und der dort aufgeführten THC-COOH- Werte zu berücksichtigen. 28 Schließlich ergibt sich die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch aus Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV. Gegenüber dem die Blutentnahme durchführenden Arzt hat er -wie bereits oben erwähnt- angegeben, gelegentlich Ecstasy zu konsumieren. Bei Ecstasy handelt es um ein Amphetamin-Derivat, welches zu den so genannten harten Drogen zählt. 29 Vgl. Informationszentrale gegen Vergiftungen der Universität Bonn: http://www.meb.uni-bonn.de/giftzentrale/ecstasy1.html 30 Der Konsum von Amphetaminen führt unabhängig davon, ob er im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt, nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit und rechtfertigt damit die Entziehung der Fahrerlaubnis. 31 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 - und vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02 -. 32 Der Umstand, dass der Antragsteller weder vor noch nach dem Vorfall vom 5. März 2004 einschlägig aufgefallen ist, kann bei einer weiteren Interessenabwägung die Aussetzung der Vollziehung nicht rechtfertigen. Denn die Fahreignung lässt sich nicht schon aus einer zeitweise unauffälligen Fahrleistung ableiten. 33 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juli 1989 - 10 S 1595/89 -, NZV 1990, 126. 34 Insgesamt ist damit ernstlich zu befürchten, dass der Antragsteller vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung deutlich. 35 Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungs- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NW). 36 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M der Regelstreitwert von 5.000,-- Euro und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Betrages - also 2.500,-- Euro - als Streitwert anzusetzen.