Beschluss
9 L 890/04.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:1014.9L890.04A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. richtet, ist er unbegründet bzw. unzulässig (1.). Soweit sich die Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 2. wendet, ist der einstweilige Rechtsschutzantrag unzulässig (2.). 1. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 9 K 3839/04.A - gerichtete Hauptantrag ist unbegründet [a)]. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag erweist sich als unzulässig [b)]. a) Gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678. Dies ist weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags noch bezüglich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen, wird einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenso standhalten wie die Abschiebungsandrohung. Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte - ungeachtet ihrer Landwegeinreise in das Bundesgebiet (vgl. § 26 a AsylVfG) - sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für den Begriff der politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. Die Beurteilung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet ist gerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG). Das ist hier der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. Urteile vom 16. Juni 2004 - 9 K 2610/03.A - und vom 13. Mai 2004 - 9 K 998/03. A - sowie Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2003 - 9 K 1666/03.A - die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) entspricht, vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, sind ethnische Albaner sowie Minderheitenzugehörige aus der Provinz Kosovo, also auch die Antragstellerin (eigenen Angaben zufolge Roma), gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung ethnischer Albaner oder auch Minderheitenangehöriger im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus. Darüber hinaus ist ethnischen Albanern und Minderheitenangehörigen aus Serbien und Montenegro eine Rückkehr in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) (Lagebericht) vom 10. Februar 2004, S. 12 ff. Die Wiederherstellung bzw. Schaffung von Wohnraum für die Rückkehrer ist für die UNMIK-Mandatsverwaltung weiterhin vorrangig. Ferner ist die Bevölkerung des Kosovo bis auf wenige Ausnahmen (z. B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den Municipalities ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Auch die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist weiterhin vorrangig, wenn auch kurz- und mittelfristig schwer möglich. Vgl. AA, Lagebericht, S. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A - , veröffentlicht in juris. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, vgl. AA, Lagebericht, S. 4 ff., insbesondere S. 9 ff.; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003, findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt. Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u. ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a. a. O.). Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. auf Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung. Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30. In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht. Vgl. OVG NRW, a .a. O.; Urteil der Kammer, a. a. O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen teilt die Kammer namentlich nicht die Ausführungen der Antragsschrift, Roma unterlägen im Kosovo einer Gruppenverfolgung. Die Überlegungen zur inländischen Fluchtalternative im übrigen Staatsgebiet Serbien und Montenegros sind demgemäß rechtlich nicht erheblich. Bezüglich Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gilt Folgendes: Ausgehend vom - bereits im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt erfolgten - Vorbringen der Antragstellerin, zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG mit Blick auf die aktuelle Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo derzeit keiner Entscheidung. Für diesen Personenkreis ist etwaigen, sich beispielsweise aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder aus § 53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung getragen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A 862/02.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A -, sowie Urteil der Kammer vom 20. September 2004 - 9 K 1005/02.A -. Wegen seitens der UNMIK weiterhin bestehender Vorbehalte ist eine Rückführung von Roma nach wie vor bis auf weiteres nicht möglich. Vielmehr wurden gemäß dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem seinerzeitigen UNMIK-Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten "Memorandum of Understanding" (dort: Nummer 4., letzter Satz) Angehörige der Minderheiten der Serben und der Roma zunächst im Jahr 2003 und aufgrund weiterer Erlasse auch nachfolgend nicht zurückgeführt. Nach dem neuesten Erlass gilt dies für diese Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo auch weiterhin. Vgl. den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2004, 15-39.02.01-138 1- (nebst Anlagen). Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. b) Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als unzulässig. In Fällen der in Rede stehenden Art, in denen der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts eine Abschiebungsandrohung enthält, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich - so auch hier - nicht in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). 2. Aus demselben Grund hat der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.